Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.09.2025 (in Kraft seit 01.10.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Rehau (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.09.2025, in Kraft seit 01.10.2025
Aufgrund Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs.1 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Rehau folgende
Satzung
über die Friedhofsgebühren der Stadt Rehau
§ 1
Gebührenpflicht
Die Stadt Rehau erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer sonstigen Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind der Erwerber und Inhaber eines Grabnutzungsrechts, derje nige, dem ein Reihengrab, Urnengrab oder eine Urnennische überlassen wird, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete und derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung, Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung beschrieben ist. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren
Für Bestattungen und Trauerfeiern werden folgende Gebühren erhoben:
| Trauerfeier in der Aussegnungshalle Rehau | 310,00 € |
|---|---|
| Beisetzung einer Urne | 305,00 € |
| Beisetzung eines Sarges | 425,00 € |
| Inanspruchnahme der städtischen Sargträger | 270,00 € |
| Leichenkühlung bis zu 8 Tagen | 250,00 € |
| Jeder weitere Tag | 31,00 € |
| Umbettung einer Urne | 305,00 € |
| Umbettung einer Urne im Zusammenhang mit der Erstbeisetzung einer weiteren Urne | 150,00 € |
| Entnahme einer Urne für den Versand an einen anderen Friedhof | 150,00 € |
| --- | --- |
| Verpackung und Versand einer Urne | 60,00 € |
| Umbettung von Gebeinen | 400,00 € |
§ 5
Grabgebühren
(1) Für den Ersterwerb eines Grabes werden einschließlich Grabnummernkreuz folgende Gebühren erhoben:
| für ein einfaches Reihengrab (RG) | 1.050,00 € |
|---|---|
| für ein ausgemauertes Doppelgrab (aDoG) | 1.475,00 € |
| für ein Kindergrab (KiG) | 420,00 € |
| für eine Gruft (Gruft) | 9.500,00 € |
| für ein normales Urnengrab (UG) | 1.485,00 € |
| für eine Urnennische (UN) | 945,00 € |
| für einen Platz in der Urnensammelstelle | 275,00 € |
| für Naturgrabstätten für eine Urne | 465,00 € |
| für Naturgrabstätten für zwei Urnen | 705,00 € |
(2) Erstreckt sich bei einer weiteren Beisetzung die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so wird für diesen Zeitraum eine Gebühr pro Jahr erhoben. Diese berechnet sich wie folg: Für Gräber mit einer maximalen Nutzungsdauer von 25 Jahren beträgt die Gebühr für die Veränderung pro Jahr jeweils 1/25 der Gebühr nach Absatz 1. Für Gräber mit einer maximalen Nutzungsdauer von 15 Jahren beträgt die Gebühr für die Veränderung pro Jahr jeweils 1/15 der Gebühr nach Absatz 1. Für Grüfte beträgt die Gebühr für die Veränderung pro Jahr jeweils 1/50 der Gebühr nach Absatz 1. Die Gebühr ist bereits bei der Beisetzung in voller Höhe fällig. (3) Die Gebühr für die Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungsszeit berechnet sich nach Abs. 2.
§ 6
Sondergebühren
(1) Für die Aufstellung von Grabdenkzeichen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kinder-, Reihen- u. Urnengräber pauschal: 80,00 €
b) Gruft pauschal 200,00 € (2) Für eine Exhumierung wird eine Gebühr in Höhe von 500,00 € erhoben. (3) Für die Benutzung des Sezierraumes einschließlich Beheizung, Beleuchtung und Reinigung wird eine Gebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.
§ 7
Rückerstattung
Wird auf die volle Ausnutzung der Nutzungszeit für ein Grab verzichtet, erfolgt keine Gebührenrückerstattung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 29.07.2021 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 24.09.2025 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.
Rehau, 25.09.2025
Abraham
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 24.09.2025 (in Kraft seit 01.10.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Rehau (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 24.09.2025, in Kraft seit 01.10.2025
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit dem Bestattungsgesetz (BestG) erlässt die Stadt Rehau folgende:
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Rehau
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) These Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Rehau gelegen den und von ihr verwalteten Friedhöfe und sonstige Bestattungseinrichtungen. (2) Die Friedhofsverwaltung hat ihren Sitz im Rathaus Rehau. (3) Es bestehen Friedhöfe im Ortsteil Faßmannsreuth und im Stadtgebiet Rehau selbst, Aufbahrungsräume im Ortsteil Faßmannsreuth und in Rehau selbst sowie eine Aussegnungshalle im städtischen Friedhof Rehau.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Rehau. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rehau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. Die Friedhofsverwaltung kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder an den Friedhofseingängen anzubringen,
k) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Die Handwerker und Gewerbetriebenden sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursichen. (2) Unbeschadet § 5 Abs. 3)dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchgefuhrt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser- entnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Friedhofswärter setzen den Zeitpunkt der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens acht Tage nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Bei Feuerbestattungen hat im gleichen Zeitraum die Überführung zu erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes und Achen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Reihengrab bzw. in der Urnensammelstelle beigesetzt. Ausnahmen von dieserem Bestattungszeitraum sind nur im gesetzlichen Rahmen der §§ 18 und 19 der Bestattungsverordnung (BestV) und nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. (3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungenstatt. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Einsargung und Leichentransport
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Auf die Festlegungen in den §§ 12 und 30 BestV wird verwiesen. (2) Die Einsargung der Leichen und der Transport vom Sterbehaus in die Aufbahrungsräume)dürfen im Stadtgebiet Rehau nur von Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. (3) Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schliebenden Metalleinsätzen versehen oder aus Eichenholz gefertigt sein, damit das Durchdringen von Feuchtigkeit verhindert wird.
§ 9
Ausheben und Ausmauern von Gräbern
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder eingefüllt. Der Aushub von Reihengräbern erfolgt durch eine Fachfirma zu Lasten des Nutzungsberechtigten. (1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche mindestens 90 cm, von der Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt werden. (4) Das Ausmauern von Doppelgräbern und Grüften erfolgt im Auftrag und auf Kosten der Stadt Rehau.
§ 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: 15 Jahre
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 25 Jahre
c) für Urnen: 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Rehau in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von dem Friedhofswarter durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Rehau. An diesen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Über den Erwerb eines Nutzungsrechts an Familiengrabstätten wird eine Urkunde ausgestellt.
§ 13
Grabtypen
(1) Die Gräber werden reihenweise angelegt als:
a) Kindergraber (fur Kinder bis 10 Jahren),
b) Reihengraber (fur Erwachsene),
c) ausgemauerte Reihengraber (Doppelgraber) fur Erwachsene,
d) Familiengrabstätten (Grüfte) nur nach Möglichkeit des vorhandenen Platzes,
e) Urnenreihengraber,
f) Urnennischen, nur nach Möglichkeit des vorhandenen Platzes,
g) Naturgrabstätten.
(2) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne der einzelnen Grabfelder maßgebend. (2) Bestattungen können jeweils nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabplätzen erfolgen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder Urnengrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Für Lebende konnen Grabplätze nicht erworben werden. Dies gilt nicht für Familiengrabstätten.
§ 14
Reihengräber
(1) Reihengraber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit einer in einem Reihengrab beerdigten Leiche kann dorth eine weitere Leiche nicht beerdigt werden. Ausnahmen konnen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Reihengraber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung, wurdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instandzuhalten. Geschieht diesriot schriftlicher Aufforderung nicht, so wird das Grab von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Rasen angesat. In diesem Falle entfallt eine Rückzahlung der bezahlten Gebühren. Sind die Angehörigen unbekannten Aufenthaltes oder nicht zu ermitteln, genugt eine öffentliche Aufforderung in Form einer Bekanntmachung. (4) Der Ablauf der Ruhezeit wird den Angehörigen (Hinterbliebenen) schriftlichbekanntgegeben mit dem Hinweis binnen vier Wochen die Denkzeichen zu entfernen und abzuholen sind (Auflassung). Nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist von vier Wochen werden die Denkzeichen (Grabeinfassung, Denkmal usw.) durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern.
§ 15
Ausgemauerte Gräber
(1) Ausgemauerte Gräber sind Reihengräber in besonderen Grabfeldern. (2) In einem ausgemauerten Reihengrab konnen bis zu zwei Personen bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht an einem ausgemauerten Grab kann nur von einer Person erworben werden.
a) Dieses Recht ist unter Lebenden veräußerlich. Es Goes nach Ableben des Inhabers der Reihe nach auf Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Enkelkinder, Geschwister oder auf diejenigen über, zu denen Gunsten eine rechtsgültige letztwillige Verpfugung des Nutzungsberechtigten vorliegt. Als rechtsgültige Verpfugung wird jeder schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten anerkannt, die seinen Willen in Bezug auf die Person und die Sache unzweideutig zum Ausdruck bringt. Der Übergang eines Nutzungsrechts auf eine andere als dem aufgeführten Personenkreis angehörende Person bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
a) Zur Rechtsnachfolge ist eine Umschreibung im Grabbuch erforderlich.
b) Der Antrag hierzu ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
c) Das Recht auf ein Grab erlischt mit Ablauf der Ruhezeit des darin Bestatteten.
(4) Bei Veränderung eines Nutzungsrechts müssen Gräber, sowie diese nunmehr außerhalb der Reihen liegen sollen, auf Kosten der Nutzungsberechtigten in die neu festgelegten Reihen eingeordnet und etwa bestehende Einfassungen und Grabmäler, Einfriedungen usw. den Vorschriften entsprechend umgarbeitet werden. (5) Die Nutzungszeit (25 Jahre) beginnnt mit dem Tage der Beisetzung des Verstorbenen. Der vorherige Erwerb eines solchen Grabes ist nicht möglich. Ein Wiedererwerb ist für die Dauer von zehn, fünfzehn, zwanzig oder fünfundzwanzig Jahren möglich. (6) Wird während der Nutzungszeit ein Zweipersonengrab mit einer zweiten Leiche belegt, so verlangert sich die Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhezeit für die zweite Beisetzung. Die Grabgebühr nach der Gebührensatzung ist zu entrichten. (7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Reihengräber, § 14.
§ 16
Familiengrabstätten - Grüfte
(1) Eine Familiengrabstätte besteht grundsätzlich aus mindestens zwei Grabstellen. Sie werden für eine Nutzungsszeit von 50 Jahren überlassen. Für Familiengrabstätten ist eine Abweichung von der Gräberreihenfolge zulässig. (2) In den Familiengrabstätten konnen der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten: Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister und die Ehegatten dieser Personen. (3) Wer eine Familiengrabstätte erworben hat, ist berechtigt, das Grab nach Maßgabe der Friedhofssatzung zu benutzen. Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der festgesetzten
Gebühr gemäß den Festlegungen der Friedhofsgebührensatzung erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Die Nutzungszeit beginnnt mit der Beisetzung des zuerst Verstorbenen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig. (5) Das Nutzungsrecht wird erstmalig auf die Dauer von 50 Jahren erworben. Ein Jahr vor Ablauf der Frist kann es um weitere zehn, fünfzehn, zwanzig, fünfundzwanzig oder fünfzig Jahre verlangert werden. Dies ist mehrmals möglich. Ein Anspruch auf Verlangerung besteht nicht. Die Berechtigten sind verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit verfügt die Friedhofsverwaltung anderweitig über die Grabstätten (Auflassung). Die bisherigen Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger werden rechtzeitig schriftlich oder durch öffentliche Bekanmtmachung verständigt. Grabmäler und Einfriedungen, die nach drei Monaten nicht entfern sind, werden durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfern. Auf Wunsch des Erwerbers einer Gruft kann das Abräumen der Grabanlage nach Ablauf der Nutzungszeit durch eine zusätzliche Pauschalzahlung beim Erwerb der Gruft abgegolten werden. Das Abräumen nach Ablauf der Nutzungszeit wird in diesem Fällen von der Friedhofsverwaltung zu Lasten der Stadt Rehau beauftragt. (6) Wird während der Nutzungszeit ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhezeit (§ 10) über die Nutzungszeit (Abs.1) hinaus, so verlangert sich die Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhezeit. Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Grabgebühr nach der Gebührensatzung zu entrichten. (7) Familiengrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung gartnerisch angelegt und unterhalten werden. Wird die Unterhaltungtrotz schriftlicher Aufforderung oder öffentlicher Bekanntmachung vernachlüssigt oder entspricht nicht den Vorschriften dieser Satzung, kann das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entzogen werden. (8) Die Familiengrabstätten sind grundsätzlich auszumauern. Die Decke der Gruft muss mindestens 25 cm unter der Erdoberfläche liegen. Die Genehmigung zur Errichtung der Gruft kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
§ 17
Beisetzung von Aschen
(1) Urnenreihengräber)dürfen nur innerhalb der Urnenplatzanlagen angelegt werden. Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einem Urnenreihengrab)dürfen nicht mehr als sechs Urnen beigesetzt werden. (2) Die Urnenkästen von 60 cm im Quadrat und 45 cm Tiefe sind so in die Erde zu versenken, dass der Deckel mindestens 20 cm unter der Erdoberfläche liegt.
(3) Die Friedhofsverwaltung stellt in die Friedhofsmauer eingelassene Urnennischen mit Abdeckplatten zur Verfugung, sowie Platz vorhanden ist. In einer Urnennische)dürfen nicht mehr als vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnenbeisetzungen sind auch in der Urnensammelstelle (Urnensammelgruft) möglich. Dort werden die Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (5) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts andes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die §§ 14 - 16 entsprechend. Für die Auflassung Urnengrabstätten gilt § 14 Abs. 4 entsprechend. (6) Die Beisetzung von Urnen in Reihengräbern und Familiengrabstätten ist im Allgemeinen gestattet. Die Beisetzung der Urnen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzuzeigen und der Anmeldung die Bescheinigung über die Einsicherung beizufugen. § 15 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. (7) Ein Wiedererwerb von Urnengrabern und Urnennischen ist für die Dauer von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren möglich.
§ 18
Naturgrabstätten
(1) Die Stadt Rehau stellt eine Fläche zur Bestattung von Ascheurnen in einfacher Weise in einer naturnahen Grünfläche bereit (Naturgrabstätten). Die dazugehörigen Abdeckplatten stellt die Stadt Rehau zur Verfügung. (2) Die Reihenfolge der Vergabe der Grabstätten wird durch die Stadt Rehau festgelegt. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung möglich. (3) Die Bestattung in Naturgrabstätten ist ausschließlich mit Ascheurnen zulässig, die innerhalb der Ruhezeit verrotten und einen Durchmesser von maximal 20 cm haben. (4) In den Naturgrabstätten auf dem Friedhof Faßmannsreuth und in den Naturgrabstätten in den Grabfeldern 4 und 10 auf dem Friedhof Rehau darf maximal eine Ascheurne beigesetzt werden. In den Naturgrabstätten im Grabfeld 7)dürfen maximal zwei Ascheurnen beigesetzt werden. (5) Die Pflege der Naturgrabstätten erfolgt durch die Stadt Rehau oder eine durch sie beauftragte Person. (6) An den Naturgrabstätten und an den Gedenkplatten dürfen, außer zur Beschriftung, keine Änderungen vorgenommen werden. Das Ablegen von Blumen, Kerzen und anderem Grabschmuck ist nicht erlaubt. Die Beschriftung der Gedenkplatten ist vom Erwerber auf eigene Kosten durchzuführen.
(7) Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Ein Wiedererwerb ist für die Dauer von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren möglich. (8) Die §§ 28 bis 30 dieser Satzung finden auf Naturgrabstätten keine Anwendung.
V. Grabmale und Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
§ 20
Grabmäler und Grabanlagen
(1) Die Errichtung von Grabmälern aller Art, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung, ferner die Pflanzung von Zierbäumen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Entsprechen die fertiggestellten Anlagen nicht der eingereichten Zeichnung, werden ohne Genehmigung Anlagen erstellt und entsprechen diese nicht den Vorschriften dieser Satzung, so konnen sie auf Kosten des Grabinhabers entfern werden. (3) Die schriftlichen Genehmigungen sind vor Beginn der Arbeiten dem Friedhofswarter vorzulegen. Der Friedhofswarter ist beauftragt, Arbeiten, die ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführrt werden, der Friedhofsverwaltung zu melden.
§ 21
Bauweise der Einfassungen und Grabmäler
(1) Bei der Wahl eines Grabes übernimmt der Nutzungsberechtigte die Verpflichtung, sich an die Vorschriften bezüglich der Einfassungen und der Grabmäler zu halten. (2) Die Höhe der Grabmäler darf über die Einfassung hinaus
a) bei Reihengräbern, auch ausgemauerten Reihengräbern 1,20 m
b) bei Urnengräbern 0,80 m
c) bei Familiengrabstätten 1,50 m
nicht überschreiten. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung für Familiengrabstätten entlang der Friedhofsmauer (Süd- und Ostseite des Friedhofes) zugelassen werden.
(3) Die Grabmäler dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
| Länge | Breite | Abstand zum nächsten Grab von Einfass zu Einfass | |
|---|---|---|---|
| a) Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m | 0,30 m * |
| b) Reihengräber (RG) | 1,75 m | 0,80 m | 0,30 m * |
| c) Reihengräber (aDoG) | 1,75 m | 0,80 m | 0,30 m |
| d) Familiengrabstätten ausgem. | 2,70 m | 2,10 m | ohne |
| e) Urnengräber normal (UG) | 0,90 m | 0,70 m | 0,30 m |
Die Erdschicht zwischen diesen Gräbern soll mindestens 0,60 m betragen.
(4) Die Grabmäler dürfen nicht breiter als die Einfassungen sein.
§ 22
Werkstoffe
(1) Die Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen müssen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein. Benachbarte und zueinander in Beziehung tretende Grabmäler müssen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt sein. Der zur Herstellung von Grabmälern zu verwendende Werkstoff muss wetterbeständig sein. Die Verwendung von tiefschwarzen und diesen gleichzustellenden Werkstoffen in spiegelnd polierter Bearbeitung sowie von gelbeweißen Werkstoffen soll möglichst unterbleiben. Nach Möglichkeit sollenn einheimische Werkstoffe (Gesteinsarten) Verwendung finden. (2) Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich an den Grabmälern in unauffälliger Weise angebracht werden. (3) Einfassungen aus Kunststein sind bei Reihengräbern zugelassen, jedoch nur, wenn sie sich in Ausführung und Farbe von den benachbarten Gräbern nicht ausnahmen. Für ausgemauerte Doppelgräber (Reihengräber) gilt dies jedoch nicht.
§ 23
Nicht zulässige Werkstoffe, Bauweisen bei Grabmälern
Nicht zugelassen sind:
a) Kunststeineinfassungen mit Kunststeinsockel und Kunststeingrabmal,
b) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff als dem der zum Grab, verwendet wird,
c) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmal,
d) Einfassungen, Sockel und Grabmäler aus gegossener Zementmasse,
e) Olfarbanstrich auf allen Einfassungen, Sockeln und Grabmälern,
f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
g) Lichtbilder.
§ 24
Inschriften auf Grabmälern
Die Inschrift des Grabmales soll als zierender Bestandteil des Ganzen wirken, gut verteilt und nicht in aufdringlicher Farbe gefasst sein.
§ 25
Wiederverwendung von Grabmälern nach Ablauf der Nutzungszeit
Nach Ablauf der Nutzungszeit anderweitig wiederverwendete Grabmäler, Einfassungen usw. müssen den Genehmigungsanforderungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist die Wiederverwendung nicht zulässig, es sei denn, es erfolgt eine entsprechende Umarbeitung.
§ 26
Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten, Standsicherheit, Unterhaltung
(1) Die Grabmäler sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. (2) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Gröbe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) dauerhaft fundiert und befestigt sein. Die Nutzungsberechtigten (Grabinhaber) haben das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Sie sind für alle Schäden verantwortlich und haftbar, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Mangel nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung vom Nutzungsberechtigten nicht beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Die Entscheidung hierüber, ob besagte Mängel vorliegen, trifft ausschließlich die Friedhofsverwaltung.
§ 27
Entfernung von Grabmälern
(1) Grabmäler und Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsszeit sind Grabmäler und Grabanlagen vom Nutzungsberechtigten selbst oder von einer Fachfirma auf Kosten des Nutzungsberechtigten innerhalb einer ihm gesetzten Frist zu entfern. Werden die Anlagen innerhalb der Frist nicht entfern, so werden diese durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern. Ausnahmen hiervon genehmigt die Friedhofsverwaltung.
VI. Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 28
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen in einer des Friedhofs wurdigen Weise gartnerisch angelegt und laufend instandgesetzt werden. Der Gräberschmuck soll in der Regel aus lebenden Blumen oder Grünwerk bestehen. (2) Die Grabbeete sollen lediglich aus gewölben, hochstens 40 cm hohen Grabhügeln bestehen und außer der Einfassung mit immergrünen Gewächsen womöglich keine Einfriedung weiter erhalten. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stären. Alle gepflanzten Blumen und Straucher gehen in das Eigentum der Stadt Rehau über. (4) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstige unbrauchbar gewordenen Gegenstände sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Ablagerungspläte zu verbringen. (5) Gräberschmuck, der den Vorschriften nicht entspricht, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zu entfernen. (6) Nicht gestattet ist das Bestreuen der Grabstände mit Kies sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Flaschen, Blechdosen) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen. (7) Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege rein zu halten. Verursachtte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (8) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(9) Reihengrabstätten und Familiengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 29
Anfallendes Erdreich
(1) Gewerbetriebende (Gartner und Steinmetze) sind gehalten, nach Beendigung ihrer Arbeiten die Gräber und deren Umgebung wieder in Ordnung zu bringen. Das bei Aushebung der Fundamente für die Grabmäler anfallende Erdreich ist vom Gewerbetriebenden auf eigene Kosten abzufahren. Ein Ablagern im Friedhof ist verboten. (2) Das bei ausgemauerten Doppelgräbern sowie bei Familiengrabstätten anfallende Erdreich ist von dem mit der Herstellung dieser Gräber beauftragten Unternehmen auf eigene Kosten abzufahren. Die Verbringung desselben auf die Ablagerungspläte des Friedhofes ist verboten.
§ 30
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten abgeräumt, eingeebnet und angesät werden. Bei Familiengrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Aufbahrungsräume und Aussegnungshalle
§ 31
Aufbahrungsräume
(1) Die Stadt Rehau betreibt Aufbahrungsräume im Ortsteil Faßmannsreuth und in der Stadt Rehau selbst. Die Friedhofsverwaltung kann bestimmen, welcher der Aufbahrungsräume benutzt werden muss. Die Leichenannahme und die Aufbahrung der Leichen in den Aufbahrungsräumen erfolgen unter Aufsicht. (2) Die Leiche ist in die Aufbahrungsräume in einem Sarg zu verbringen, der nicht vollig geschlossen sein darf.
§ 32
Aussegnungshalle
Die Stadt Rehau betreibt eine Aussegnungshalle in Rehau am städtischen Friedhof. Alle Beerdigungen und Trauerfeiern führt die Stadt Rehau durch.
§ 33
Verwendete Leichendienstgegenstände
(1) Die zur Aufbahrung verwendeten Geräte und Pflanzen dürfen weder veräußert noch außerhalb des Friedhofes verwendet werden. (2) Kränze, Sträuße und Blumen, Schleifen und dergleichen dürfen, wenn sie zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet werden, nicht mehr aus dem Friedhof entfernt werden. Der Abraum hiervon darf nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Blumen, die in den Sarg eingelegt werden, sind darin mit einzuschlieben.
§ 34
Zutritt zum Aufbahrungsraum
(1) Zutritt in den Aufbahrungsraum ist nur dem Friedhofspersonal, dem Personal des beauftragten Bestattungsunternehmens und dem jeweiligen amtierenden Arzt gestattet. (2) Die Angehörigen dürfen während der Aufbahrungszeit das Leichenhaus betreten. Eine Stunde vor jeder Beerdigung ist auch der Trauergemeinde das Betreten des Leichenhauses gestattet. (3) Vorstehende Beschränkungen findet keine Anwendung, wenn das Leichenhaus von Personen in amtlicher Eigenschaft betreten wird.
§ 35
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 36
Haftung
Die Stadt Rehau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Rehau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 37
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Rehau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße in Höhe der gesetzlichen Vorgabe belegt werden, wer gegen die nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, be-fahrt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung Arbeitsen ausfuhr,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteil,
f) Abraum und Abfall außerhalb der darauf bestimmen Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) larmt und spielt, ist, trinkt und lagert,
i) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
j) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder an den Friedhofseingängen anbringt,
- 3. als Gewerbetriebender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 4. ohne vorherige Zustimmung Grabmäler oder bauliche Anlagen errichtet,
- 5. Grabmäler nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert sowie nicht in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand erhält,
- 6. Grabstätten vernachlüssigt
- 7. gegen die Vorschriften über die Benutzung der Aufbahrungsräume verstöft.
§ 40
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 41
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.07.2021 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 24.09.2025 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.
Rehau, 25.09.2025
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rehau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rehau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Rehau (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: