Ravensburg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 03.11.2014 · Friedhofssatzung: 03.11.2014

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2400,00 € Pos. 2.21 (Personen > 10 Jahre); 2.100,00 € auf Friedhöfen Mariatal/Obereschach
Sargwahlgrab148,00 € pro Jahr (einstellig) / 296,00 € pro Jahr (zweistellig) Pos. 2.41/2.43; jährliche Gebühr, variiert je nach Friedhof
Urnenreihengrab1.200,00 € Pos. 2.31; 970,00 € auf Friedhöfen Mariatal/Obereschach
Urnenwahlgrab80,00 € pro Jahr Pos. 2.45 (einstellig); jährliche Gebühr
Urnengrab anonym1.200,00 € Pos. 2.32 (anonymes Urnenreihengrab); nur Haupt- und Westfriedhof
Baumbestattung1.450,00 € Pos. 2.47 (pflegefreies Urnenwahlgrab an erhaltenswerten Bäumen); alternativ 1.200,00 € / 1.490,00 € für Baumwiese (Pos. 2.35/2.49)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)780,00 € (Sarg) / 260,00 € (Urne) Pos. 2.1 (Grabherstellung); im Text nur für Westfriedhof ausgewiesen
Trauerhalle / Halle210,00 € (Leichenhalle) / 280,00 € (Aussegnungshalle) Pos. 2.81/2.82; variiert je nach Friedhof (82,00 € bis 280,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadtrecht

Öffentl. Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

Ravensburg

Bestattungsgebührensatzung S-07-07

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

vom 27.11.2006

geändert am 03.05.2010

geändert am 19.11.2012

zuletzt geändert am 03.11.2014

§ 1Erhebungsgrundsatz ... 1
§ 2Gebührenschuldner ... 1
§ 3Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 1
§ 4Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ... 2
§ 5Schlussvorschriften ... 2

Anlage Gebührenverzeichnis ... 3

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Ravensburg am 27.11.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen auf den von der Stadt Ravensburg einschließlich der Ortschaften betriebenen Friedhöfen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Bestattungs- und Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabplatzgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes wird in einem Betrag im Voraus erhoben.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Nutzungs- und Grabplatzgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Stand: 03.11.2014

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Ravensburg

Bestattungsgebührensatzung S-07-07

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 5 Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Satzung über die Erhebung von Bestat- tungsgebühren vom 02.12.1965 sowie Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der Ortschaft Eschach vom 25.04.1972 außer Kraft.

Anhang: Daten der Satzung

Beschluss- datumNr.Ausferti- gungsdatumInkraft- tretenNr.Datum
Satzung27.11.200617828.11.200601.01.200728706.12.2006
Änderung27.04.20095928.04.200901.05.200910002.05.2009
Änderung03.05.20104805.05.201001.07.201010508.05.2010
Änderung19.11.201220620.11.201201.01.201323.11.2012
Änderung03.11.201417404.11.201401.01.201522.11.2014

Stand: 03.11.2014

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Öffentl. Einrichtungen,^{}[] Wirtschaftsförderung

Ravensburg

Bestattungsgebührensatzung^{}[] S-07-07

Anlage Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr (EUR)
Haupt- friedhofWest- friedhofFriedhöfe Mariatal und Obereschach
1.Verwaltungsgebühren
1.1Für die Entscheidung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals47,0047,0038,00
1.2Für die Entscheidung über sonstige Erlaubnisse gemäß der Friedhofsordnung47,0047,0038,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Für die Grabherstellung
2.11Von Personen von mehr als 10 Jahren780,00
2.12Von Personen von mehr als 10 Jahren Tieferlegung960,00
2.13Von Personen bis zu 10 Jahren350,00
2.14Von Urnen260,00
2.2Für die Überlassung eines Reihengrabes
2.21Von Personen von mehr als 10 Jahren2400,002400,002.100,00
2.22Von Personen bis zu 10 Jahren530,00530,00500,00
2.23Rasenreihengrab2700,002700,002.400,00
2.3Für die Überlassung eines
2.31Urnenreihengrab1.200,001.200,00970,00
2.32anonymen Urnenreihengrab1.200,001.200,00
2.33pflegefreies Urnenreihengrab2.100,002.100,00
2.34Rasenurnenreihengrab1.200,00
2.35Urnenreihengrab Baumwiese1.200,00
2.4Für die erstmalige Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.41Für ein einstelliges Wahlgrab pro Jahr148,00148,0088,00
2.42Für ein einstelliges Rasenwahlgrab pro Jahr160,00160,00100,00
2.43Für ein zweistelliges Wahlgrab pro Jahr296,00296,00174,00
2.44Für ein zweistelliges Rasenwahlgrab pro Jahr320,00320,00198,00
2.45Für ein einstelliges Urnenwahlgrab pro Jahr80,0080,0080,00
2.46Für ein pflegefreies Rasenurnenwahlgrab1.200,00
2.47Für ein pflegefreies Urnenwahlgrab an erhaltenswerten Bäumen sowie ein pflegefreies Urnenwahlgrab innerhalb eines erhaltenswerten Wahlgrabes1.450,00
2.48Für ein einstelliges Rasenurnenwahlgrab1.490,00
2.49Für ein pflegefreies Urnenwahlgrab in der Baumwiese1.490,00
Die Gebühr wird für die verliehene Nutzungsdauer im Voraus erhoben.
Die Gebühr wird für die verliehene Nutzung auch für die Teile des Hauptfriedhofes erhoben, in denen statt Grabeinfassungen nur von der Stadt verlegte Plattenwege zugelassen sind.
2.5Für den erneuten Erwerb eines Grabnutzungsrechtes
2.51Für ein einstelliges Wahlgrab pro Jahr148,00148,0088,00
2.52Für ein einstelliges Rasenwahlgrab pro Jahr160,00160,00100,00
2.53Für ein zweistelliges Wahlgrab pro Jahr296,00296,00174,00

Stand: 03.11.2014

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Stadtrecht

Öffentl. Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

Stadt Ravensburg

Bestattungsgebührensatzung S-07-07

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr (EUR)
HauptfriedhofWestfriedhofFriedhöfe Mariatal und Obereschach
2.54Für ein zweistelliges Rasenwahlgrab pro Jahr320,00320,00198,00
2.55für ein einstelliges Urnenwahlgrab pro Jahr80,0080,0080,00
2.56Für ein pflegefreies Rasenurnenwahlgrab80,00
2.57Für ein pflegefreies Urnenwahlgrab an erhaltenswerten Bäumen sowie ein pflegefreies Urnenwahlgrab innerhalb eines erhaltenswerten Wahlgrabes80,00
2.58Für ein einstelliges Rasenurnenwahlgrab pro Jahr99,00
2.59Für ein einstelliges Urnenwahlgrab Baumwiese pro Jahr99,00
Die Gebühr wird für die verliehene Nutzungsdauer im Voraus erhoben.
Die Gebühr wird für die verliehene Nutzung auch für die Teile des Hauptfriedhofes erhoben, in denen statt Grabeinfassungen nur von der Stadt verlegte Plattenwege zugelassen sind.
Für die Beisetzung einer Urne in ein Wahlgrab wird die Gebühr nach Ziffer 2.41, 2.42, 2.43, 2.44 bzw. 2.51, 2.52, 2.53, 2.54 berechnet.
Bei pflegefreien Urnenreihengräbern sind mit der Gebühr nach 2.33 die Kosten für das Grabmal, die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte abgegolten.
Für das Nutzungsrecht an Mehrfachgrabstätten beträgt die Gebühr für jede zusätzliche Grabstelle 100,00 €.
2.6Für Umbettungen innerhalb des Friedhofes (Leichen und Gebeine)
2.61Von Personen von mehr als 10 Jahren1.900,00
2.62Von Personen bis zu 10 Jahren1.100,00
2.63Von Urnen520,00
2.7Für Ausgrabungen (Leichen oder Gebeine)
2.71Von Personen von mehr als 10 Jahren1.400,00
2.72Von Personen bis zu 10 Jahren870,00
2.73Von Urnen300,00
2.8Sonstige Benutzungsgebühren
2.81Für die Benutzung der Leichenhalle210,00210,0082,00
2.82Für die Benutzung der Aussegnungshalle280,00280,00260,00
2.83Für die Benutzung der Kühleinrichtung pro Tag60,0060,0053,00
2.84Für die Benutzung der Leichenhalle Bavendorf 75,00 €
2.9Grabräumungen
2.91Von zweistelligen Wahlgräbern620,00620,00
2.92Von einstelligen Wahlgräbern480,00480,00
2.93Von Reihengräbern250,00250,00
2.94Von Kindergräbern130,00130,00
2.95Von Urnengräbern80,0080,00
Bei der Abräumung von Mehrfachgrabstätten wird je zusätzliche Grabstelle eine weitere Gebühr von 153,00 € erhoben. Gebühren werden nur dann erhoben, wenn die Stadt die Gräber abräumt.

Stand: 03.11.2014

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadtrecht

Öffentl. Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

Friedhofsordnung S-7-06

Stadt Ravensburg

Friedhofsordnung

vom 27. September 1999 geändert am 30. Januar 2006 geändert am 03. Mai 2010 geändert am 19. November 2012 zuletzt geändert am 03. November 2014

I.ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN2
§ 1Widmung2
§ 2Außerdienststellung und Entwidmung2
II.ORDNUNGSVORSCHRIFTEN2
§ 3Betretungsrecht2
§ 4Verhalten auf dem Friedhof2
§ 5Gewerbetreibende3
III.BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN4
§ 6Allgemeine Bestattungsvorschriften4
§ 7Benutzung der Leichenhallen4
§ 8Särge5
§ 9Ruhezeiten5
§ 10Umbettungen5
IV.GRABSTÄTTEN6
§ 11Allgemeines6
§ 12Reihengräber6
§ 13Wahlgräber6
§ 14Urnenflure7
§ 14 aRasengräber8
§ 14 bBaumwiese8
§ 14 cPflegefreie Rasenurnenwahlgräber auf dem Westfriedhof8
V.GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN9
§ 15Allgemeines9
§ 16Allgemeine Gestaltungsvorschriften9
§ 17Besondere Gestaltungsvorschriften9
§ 17 aGestaltungsvorschriften Rasengräber für die Ravensburger Friedhöfe10
§ 17 bGestaltungsvorschriften Baumwolle für den Friedhof Mariatal10
§ 17 cGestaltungsvorschriften pflegefreie Rasenurnenwahlgräber für den Westfriedhof10
§ 18Weitere besondere Gestaltungsvorschriften für den Hauptfriedhof11
§ 18 aWeitere besondere Gestaltungsvorschriften für den Friedhof Obereschach11
§ 19Zustimmungserfordernis für die Grabgestaltung12
§ 20Grabmale12
§ 21Unterhalt12
§ 22Grabpflege13
§ 23Abräumen der Gräber13
VI.SCHLUSSVORSCHRIFTEN14
§ 24Alte Rechte14
§ 25Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung14

Stand: 03.11.2014

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Stadtrecht

Öffentl. Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

Friedhofsordnung S-7-06

Stadt Ravensburg

§ 26Gebühren ... 14
§ 27Ordnungswidrigkeiten ... 14
§ 28Inkrafttreten ... 15

Aufgrund der Regelungen des Bestattungsgesetzes, der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Ravensburg am 27.09.1999 folgende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

Friedhofsordnung

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Widmung

(1) Die Stadt betreibt folgende Friedhöfe als öffentliche Einrichtung:

  • a) Haupt- und Westfriedhof
  • b) Friedhof Mariatal und Friedhof Obereschach

Die unter a) und b) genannten Friedhöfe stellen jeweils eine eigenständige öffentliche Einrichtung dar.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne bzw. mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, die Nutzungsberechtigte an einem Wahlgrab sind (§ 13 Abs. 10). Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung

Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 3 Betretungsrecht

  • (1) Die Friedhöfe dürfen nur zu den festgelegten Öffnungszeiten betreten werden. Diese sind an den Friedhofseingängen ausgehängt.
  • (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.
  • (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

  • (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  • (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
  • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind kleine Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der

Stand: 03.11.2014

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Stadtrecht

Öffentl. Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

Friedhofsordnung S-7-06

Stadt Ravensburg

Stadt und der zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 5) zur An- und Abfuhr von Materialien;

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen;

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten in unberechtigter Weise zu betreten und zu befahren oder Einfriedungen und Hecken zu übersteigen;

d) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;

e) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern oder Abfall von außerhalb des Friedhofes mitzubringen;

f) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen

g) Druckschriften zu verteilen.

h) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

i) chemische Pflanzenschutzmittel einzusetzen

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

Die Punkte c) e) f) g) und h) gelten auch für die Vorplätze und die Friedhofseingänge.

(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Stadt; ein entsprechender Antrag muß spätestens 4 Werktage vorher eingehen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Art der Feier /Veranstaltung das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder verletzt werden könnte.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, deren Mitarbeiter die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllen. Die Friedhofsverwaltung kann hierüber geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (2) Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur montags bis freitags (ausgenommen Feiertage) sowie am Samstag vor Allerheiligen durchgeführt werden. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofspersonals gelagert werden. Der Ausgangszustand ist nach Beendigung der Lagerung wiederherzustellen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Hierbei ist auf die Beschaffenheit der Wege Rücksicht zu nehmen, insbesondere dürfen Rinnen nicht befahren und die Räder nicht auf der Stelle eingeschlagen werden. Bei der Abstützung eines Krans/Fahrzeugs sind Lastverteilungsplatten zu unterlegen. Die Fahrgeschwindigkeit darf 7 km/h nicht übersteigen. Die Durchführung von Fahrten innerhalb des Friedhofs ist nur zur An- und Abfuhr von Materialien zulässig. Die Stadt kann für Motorfahrzeuge die Benutzung bestimmter Wege vorschreiben. Die Fahrzeuge dürfen innerhalb des Friedhofs lediglich für die Dauer des Be- und Entladens abgestellt werden.

Stand: 03.11.2014

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Friedhofsordnung S-7-06

Stadt Ravensburg

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben das Bestattungsgesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458) und die Bestattungsverordnung vom 10. Dezember 1970 (GBl. S. 521) in der jeweils gültigen Fassung sowie die Friedhofsordnung zu beachten. Sie sind verpflichtet, nur solche Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die diesen Vorschriften entsprechen. Bei wiederholten Verstößen oder bei Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung einem Gewerbetreibenden die weitere Ausführung von Arbeiten in ihren Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten bei Bestattungen nach ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. Andere Feiern bedürfen der Zustimmung der Stadt (§ 4 Abs. 3). (2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt zu beantragen. Dabei ist

  • der Friedhof
  • die Art der Bestattung (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung)
  • die Art des gewünschten Grabes (§ 11)

anzugeben. (3) Bei Wahlgrabstätten ist entweder die Verleihung eines Nutzungsrechtes zu beantragen oder ein bestehendes Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Erdbestattung auch für die Beisetzung von Aschen (Urnenbeisetzungen). (6) Bestattungen dürfen nur von Bestattungsunternehmern oder der Stadt durchgeführt werden. Die Stadt oder ein von ihr Beauftragter führt das Öffnen und Schließen der Gräber und die Beisetzung von Urnen durch. (7) Leichen sind in Särgen zu bestatten, Aschen in Urnen beizusetzen. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Vertorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die Erdbestattung konservierter Leichen ist nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert werden mußten.

§ 7 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Angehörigen oder sonstigen Verpflichteten haben die Überführung der Toten in die Leichenhalle zu veranlassen. Die Leiche muß ordnungsgemäß eingesargt sein. Wertgegenstände sollen bei der Einlieferung nicht mitgegeben werden. Die Stadt haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Gegenstände. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Leichenzellen für die Trauernden zu einem vereinbarten Zeitpunkt geöffnet werden.

Stand: 03.11.2014

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Friedhofsordnung S-7-06

§ 8 Särge

(1) Särge müssen festgefügt, wannenförmig ausgebildet und abgedichtet sein, um das Austreten von Flüssigkeit zu verhindern. Die Abmessungen dürfen höchstens 2,05 m x 0,65 m x 0,65 m betragen. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so ist dies vorab zu beantragen. (2) Es dürfen nur Holzsärge aus leicht verweslichem Holz (Weichholz) verwendet werden, Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind zulässig, wenn eine Leiche in einem anderen Sarg zum Bestattungsort überführt werden mußte. (3) Die Särge, deren Ausstattung sowie die Bekleidung der Leiche dürfen nur aus Materialien bestehen, die keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Bodens oder des Grundwassers befürchten lassen und die eine Verwesung der Leiche nicht verzögern. Es sind umweltfreundliche und vergängliche Materialien zu wählen; Kunststoffe sind nicht zulässig. Paradichlorbenzolhaltige Sargsalze und andere belastende Stoffe sind unzulässig. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Auf Verlangen der Stadt ist bei Einlieferung der Leiche vom Bestattungsunternehmen eine Bestätigung über die Einhaltung dieser Vorschriften vorzulegen.

§ 9 Ruhezeiten

(1)Hauptfriedhof WestfriedhofFriedhof Mariatal und Obereschach
Erdbestattungen von Personen über 10 Jahren20 Jahre25 Jahre
in Bereichen des Westfriedhofes ohne Tiefendrainagen25 Jahre---
Kinder bis zum vollendetem 10. Lebensjahr10 Jahre15 Jahre
Aschen15 Jahre15 Jahre
Bestattungen in Grabkammern20 Jahre---
(2)Ist zu befürchten, daß Leichen in Metallsärgen oder konservierte Leichen innerhalb der Ruhezeit nicht verwesen, setzt die Stadt im Einzelfall eine längere Ruhezeit fest. Dies gilt auch für Bereiche mit extremen Bodenverhältnissen.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Dem Antrag wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles, stattgegeben. Eine Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb der städtischen Friedhöfe ist ausgeschlossen. (2) Umbettungen erfolgen bei zwingendem öffentlichem Interesse von Amts wegen (und auf dessen Kosten), sonst auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Unterhaltspflichtige oder der Nutzungsberechtigte. Die Stadt prüft nicht, ob aus dem Kreis der Hinterbliebenen andere Wünsche bestehen. (3) Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Es wird eine Gebühr nach der jeweils gültigen Bestattungsgebührensatzung erhoben. Kosten, die durch Schäden - auch unvermeidbare an benachbarten Grabstätten - entstehen, hat der Antragsteller zusätzlich zu tragen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Stand: 03.11.2014

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Friedhofsordnung S-7-06

Stadt Ravensburg

Stadt

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11 Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber und Kindergräber,

b) Wahlgräber,

c) Urnenreihengräber,

d) Urnenwahlgräber,

e) Urnenflure (nur im Haupt- und Westfriedhof),

f) pflegefreie Urnenreihengräber (nur im Westfriedhof),

g) Rasengräber,

h) Urnengräber in einer Baumwiese (nur Friedhof Mariatal),

i) pflegefreie Urnenwahlgräber innerhalb von erhaltenswerten Wahlgräbern (nur im Hauptfriedhof),

j) pflegefreie Urnenwahlgräber an erhaltenswerten Bäumen (nur auf dem Hauptfriedhof),

k) pflegefreie Rasenurnenwahlgräber (nur auf dem Westfriedhof).

Ein Anspruch auf Überlassung der Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(2) Neue Grüfte sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Verwendung von Grabkammern auf Anordnung der Stadt. (3) Die Regelungen über Reihengräber gelten soweit nichts anderes bestimmt ist auch für Urnenreihengräber; entsprechendes gilt für Wahlgräber und Urnenwahlgräber. (4) Die Maße der Grabstätten werden von der Stadt bei der Anlage der Grabfelder bestimmt.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Unterhaltspflichtiger ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebenjahr stehen besondere Grabfelder (Kindergräber) zur Verfügung. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Pflegefreie Urnenreihengräber sind einstellige, jeweils namentlich gekennzeichnete Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die ausschließlich von der Stadt gestaltet und gepflegt werden. Änderungen an der Bepflanzung und das Aufstellen von Grabzubehör (z.B. Blumenschalen) sind mit Ausnahme von Steckvasen bis zu einer Größe von 31 cm unzulässig. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Ein pflegefreies Urnenreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht durch Verleihung begründet wird. Nutzungsberechtigter ist die auf der Verleihungsurkunde genannte Person.

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(2) Nutzungsrechte werden auf Antrag anläßlich eines Todesfalls entsprechend den Ruhezeiten in § 9 verliehen. Eine erneute Verleihung - auch auf einen kürzeren Zeitraum - ist auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung besteht nicht. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Mehrstellige Gräber liegen nebeneinander. (5) Wenn in einem bestehenden Wahlgrab eine weitere Bestattung vorgenommen werden soll, muß das Nutzungsrecht für die Grabstätte auf die Dauer der neuen Ruhezeit neu verliehen werden. Bei mehr als 4-stelligen Grabstätten sind Ausnahmen zulässig. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

b) Kinder

c) Stiefkinder

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) Eltern

f) Geschwister

g) Stiefgeschwister

h) sonstige Erben, ausgenommen juristische Personen. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Dieselbe Rangfolge gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht übergegangen war. (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Rechts verhindert, oder übt er es nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, hat dies der Stadt gegenüber anzuzeigen. Er kann auch auf die Ausübung des Nutzungsrechts verzichten, dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Recht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Person unentgeltlich übertragen, wenn diese damit einverstanden ist. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht im Wahlgrab bestattet zu werden oder Angehörige, die Einwohner der Stadt Ravensburg waren, bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten die in Abs. 6 a) - g) aufgeführten Personen. Die Stadt kann Ausnahmen bezüglich weiterer Personen zulassen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht das Grab im Rahmen dieser Satzung zu gestalten und zu pflegen. (12) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes werden durch die Stadt keine Entschädigungen gezahlt. (13) Falls notwendig hat der Nutzungsberechtigte vor einer weiteren Bestattung in einem bestehenden Wahlgrab dafür zu sorgen, daß das Grabmal, die Fundamente und sonstigen Grabausstattungen entfernt werden. Mehrkosten, die der Stadt bei Nichtentfernung dieser Gegenstände entstehen, werden auf Nachweis durch Gebührenbescheid erhoben.

§ 14 Urnenflure

(1) Urnenflure sind Grabfelder, die als Rasenflächen ohne Kennzeichnung des einzelnen Grabes (anonyme Gräber) oder mit Kennzeichnung in Form einer gemeinsamen Namenstafel (Gemeinschaftsgräber) angelegt werden.

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Sie werden nacheinander belegt, die Lage der einzelnen Urnen wird in Verzeichnissen festgehalten.

(2) Derjenige, der die Bestattung veranlasst hat, wird über den Bestattungstag mit Angabe des Urnenflurs ohne Benennung der einzelnen Grabstätte benachrichtigt. (3) Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 14 a Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf den Ravensburger Friedhöfen. (2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • Rasenreihengrab
  • Rasenwahlgrab
  • Rasenurnenreihengrab
  • Rasenurnenwahlgrab

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 9. Die Regelungen der §§ 12 und 13 werden analog angewandt. (4) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer der laufenden Unterhaltungsarbeiten, auch die Anlage des Rasens und ggf. das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten. Die Pflege wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (5) Der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von 1 Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck auf der Rasenfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt.

§ 14 b Baumwolle

(1) Die Baumwolle ist ein auf dem Friedhof Mariatal besonders ausgewiesenes Grabfeld (2) In der Baumwolle werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • Urnenreihengrab
  • Urnenwahlgrab

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 9. Die Regelungen der §§ 12 und 13 werden analog angewandt. (4) Die Gestaltung und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Die Pflege wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (5) Der Beisetzungsplatz kann innerhalb des Grabfeldes frei gewählt werden. Die einzelnen Beisetzungsplätze sind in einem Plan gekennzeichnet. (6) Der anlässlich der Bestattung abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von 1 Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt.

§ 14 c Pflegefreie Rasenurnenwahlgräber auf dem Westfriedhof

(1) Rasenurnenwahlgräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Westfriedhof. (2) Die Ruhezeit richtet sich nach § 9. Die Regelung des § 13 wird analog angewandt. (3) Die Gestaltung und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Die Pflege wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (4) Der Beisetzungsplatz kann innerhalb des Grabfeldes frei gewählt werden. Die einzelnen Beisetzungsplätze sind in einem Plan gekennzeichnet.

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(5) Grabschmuck darf ausschließlich an dem zentralen Grabdenkmal abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt.

V. GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 15 Allgemeines

Auf dem Haupt- und Westfriedhof gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 16 und jeweils in Teilbereichen die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 17. Diese sind in Plänen gekennzeichnet, die bei der Stadt eingesehen werden können.

Für den Hauptfriedhof gelten zusätzlich die Regelungen des § 18.

Auf den Friedhöfen Mariatal und Obereschach gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 16. Auf dem Friedhof Obereschach gelten zusätzlich die Regelungen des § 18 a. Für Rasengräber gelten zusätzlich die Gestaltungsvorschriften des § 17 a und für die Baumwiese zusätzlich die Gestaltungsvorschriften des § 17 b sowie für die pflegefreien Rasenurnenwahlgräber auf dem Westfriedhof die Gestaltungsvorschriften des § 17 c.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten, daß sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale, Grabeinfassungen und Grabausstattungen

  • aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  • mit aus Zement bestehendem aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
  • mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
  • mit Farbanstrichen, ausgenommen angelegte Schriften,
  • mit Lichtbildern über einer Größe von 10x15 cm

(3) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von den Grabkanten haben. bei mehrstelligen Gräbern verdoppeln sich die seitlichen Abstände. Bei Urnen- und Kindergräbern müssen sie mindestens 10 cm betragen. (4) Die Abdeckung der Gräber mit Kies oder sonstigen Abdeckmaterialien ist nur bis zu einem Anteil von 60 % der Fläche zulässig. (5) Grabhügel sind nur unmittelbar nach der Bestattung und in der Höhe zulässig, die der voraussichtlichen Setzung des Untergrundes entspricht; sie dürfen nicht erneuert werden. (6) Die Abmessungen der Grabmale müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Auf dem Haupt- und Westfriedhof gelten die in der Anlage 1 festgelegten Grabmalgrößen und auf den Friedhöfen Mariatal und Obereschach die Vorschriften des 18 a Abs. 5. Für Rasengräber gelten die Vorschriften des § 17 a Abs. 1 und für die Baumwiese die Vorschriften des § 17 b Abs. 1. (7) Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und 6 kann die Stadt aus künstlerischen Gründen zulassen.

§ 17 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden bei den Grabmalen höhere Anforderungen an ihre Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung gestellt.

  1. 1. Die Grabmale sind allseitig handwerklich zu bearbeiten. Geschliffene, polierte und gesägte Flächen sind unzulässig. Grabeinfassungen so-

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weit zulässig, dürfen nicht poliert und geschliffen sein. Eine rauhe Bearbeitung ist vorzusehen.

  1. 2. Aufgesetzte Metallschriften sollen in einem Stück gefertigt werden. Geschmiedete Kreuze können mit Gold oder Silber gefaßt werden.
  2. 3. Als Werkstoff für Grabmale sind Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Für ein Grabmal dürfen höchstens zweierlei Werkstoffe verwendet werden.
  3. 4. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.
  4. 5. Spaltfelsen sind nur bei entsprechender Bearbeitung zulässig. Findlinge, d.h. durch Eis und Wasser geformte Natursteine, können im Rahmen der Grabmalgrößen (§ 16 Abs. 3) unverändert aufgestellt werden.

Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Stadt aus künstlerischen Gründen zulassen.

(2) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Stadt in diesen Bereichen Platten verlegt hat. Dasselbe gilt bei Gräbern, die von Rasen begrenzt sind; ausgenommen sind hier ebenerdige Grabeinfassungen aus Stein bis zu einer Stärke von 10 cm. (3) aufgehoben (4) Bei pflegefreien Urnenreihengräbern, als auch bei pflegefreien Urnenwahlgräbern innerhalb von erhaltenswerten Wahlgräbern und pflegefreien Urnenwahlgräbern an erhaltenswerten Bäumen, obliegt die Gestaltung der Grabkennzeichnung, der Bepflanzung, sowie die gärtnerische Pflege ausschließlich der Stadt. Angehörige haben hierauf keinen Einfluss. Die namentliche Kennzeichnung wird nach der Belegung durch die Stadt veranlasst und nach Ablauf der Ruhezeit entfernt.

§ 17 a Gestaltungsvorschriften Rasengräber für die Ravensburger Friedhöfe

(1) Es sind nur stehende Grabmale mit oder ohne Sockel zugelassen. Die Größe der Grabmale richtet sich nach § 18 a Abs. 4. (2) Grabeinfassungen und Anpflanzungen jeder Art, sowie sonstige Grabausstattungen (z.B. Weihwasserkessel, Grableuchten o.ä.) sind nicht zulässig. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet.

§ 17 b Gestaltungsvorschriften Baumwolle für den Friedhof Mariatal

(1) Es sind nur liegende Grabmale zugelassen. Sie müssen ebenerdig angebracht werden. Zulässig ist nur Hartgestein in folgender Bearbeitung: geflammt, gestockt oder gebürstet. Schriftzeichen dürfen nicht aufgesetzt werden. Die maximale Ansichtsfläche beträgt 0,3 m², wobei eine Kantenlänge von 60 cm nicht überschritten werden darf. (2) Grabeinfassungen und Anpflanzungen jeder Art, sowie sonstige Grabausstattungen (z.B. Weihwasserkessel, Grableuchten o.ä.) sind nicht zulässig. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet.

§ 17 c Gestaltungsvorschriften pflegefreie Rasenurnenwahlgräber für den Westfriedhof

(1) Es sind nur in der Rasenfläche liegende Namenstafeln zugelassen. Sie müssen ebenerdig angebracht werden. Zulässig ist nur Hartgestein in folgender Bearbeitung: geflammt, gestockt oder gebürstet. Schriftzeichen dürfen nicht aufgesetzt werden. Die Namenstafel muss eine Kantenlänge von 40 cm x 40 cm haben. (2) Grabeinfassungen und Anpflanzungen jeder Art, sowie sonstige Grabausstattungen (z.B. Weihwasserkessel, Grableuchten o.a.) sind nicht zulässig. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet.

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§ 18 Weitere besondere Gestaltungsvorschriften für den Hauptfriedhof

(1) Die zu den Hauptwegen orientierten Wahlgräber unterliegen weiteren Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften. Diese werden im Einzelnen beim Graberwerb vorgegeben und vereinbart.

Grundsätzlich gilt:

  1. 1. Im Zustimmungsverfahren werden nur solchen Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabausstattungen zugestimmt, die die Qualität der umliegenden schützenswerten Gräber nicht beeinträchtigen. Die Grabeinfassungen müssen auf das Material des Grabmals abgestimmt sein und dürfen höchstens 10 cm stark, nicht poliert, geschliffen und profiliert sein.
  2. 2. Einzelne Trittplatten innerhalb der Grabstätten sind bei mehrstelligen Gräbern bis maximal 3 Stück pro Grabstelle zulässig; sie müssen aus demselben Material bestehen wie das Grabmal und dürfen nicht größer als 0,1 qm sein. Bei Holz- und Metallgrabmalen können die Trittplatten aus Naturstein sein. (2) Auf dem Hauptfriedhof gibt es erhaltenswerte Gräber. Diese heben sich durch ihre besondere Gestaltung (Bepflanzung, Grabmal, Grabeinfassung, besondere Größe) von den übrigen Gräbern ab. Die Stadt legt fest, bei welcher Grabstätte es sich um ein erhaltenswertes Grab handelt. Der entsprechende Plan kann bei der Stadt eingesehen werden.
  3. 1. Zur Pflege, Gestaltung und Nutzung der erhaltenswerten Gräber wird mit dem Nutzungsberechtigten eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
  4. 2. Bei Gehölzen über 3,00 m Höhe entscheidet die Stadt über Entfernung, Schnitt- und Erhaltungsmaßnahmen. Die Stadt kann die Entfernung von Gehölzen untersagen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, erkennbare Schäden an Bäumen und Gehölzen der Stadt mitzuteilen.
  5. 3. Die Stadt kann bei Gräbern mit wertvoller Vegetation nur noch Urnenbeisetzungen zulassen.
  6. 4. Bei Übernahme einer Grabpatenschaft für eines dieser Gräber kann abweichend von § 13 ein Nutzungsrecht vorzeitig eingeräumt werden. Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung der Grabanlage wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt. (3) Die Stadt kann bei Gräbern, die sich im Wurzelbereich von den als denkmalwürdig eingestuften Platanen entlang der Friedhofsmauer befinden, Erdbestattungen untersagen und nur noch Urnenbeisetzungen zulassen. In jedem Fall werden zunächst bestehende Ausweichmöglichkeiten innerhalb der Grabstätte genutzt. Andernfalls wird die Stadt eine Ersatzgrabstätte anbieten.

§ 18 a Weitere besondere Gestaltungsvorschriften für den Friedhof Obereschach

(1) Aus gestalterischen Gründen sind nur Grabbeete mit einer Tiefe von 1,00m -gerechnet ab dem Grabmal - zulässig. Die übrige Grabfläche muß aus Rasen bestehen. Die Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen und nicht breiter als das jeweilige Grab sein. Das Bestreuen der Gräber mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet. (2) Als Werkstoff für Grabmale sind Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Für ein Grabmal dürfen höchstens zweierlei Werkstoffe verwendet werden. (3) Grabeinfassungen sind nur ebenerdig bis zu einer Stärke von 10 cm zugelassen. (4) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zugelassen:

a) auf Einzel- und Doppelgräbern bis zu 1,30 m

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b) auf Kindergräbern bis zu 0,80 m

c) auf Urnengrabstätten von minimal 0,60 m und maximal 0,80 m Die jeweilige Breite richtet sich nach § 16 Abs. 3.

§ 19 Zustimmungserfordernis für die Grabgestaltung

(1) Die Grabgestaltung mit Ausnahme der Bepflanzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung (Einwilligung) der Stadt. Ohne Zustimmung sind bis zu 25 cm hohe Grablaternen und Weihwasserbehälter zulässig, darüberhinaus auf die Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze, jeweils bis zu einer Höhe von 1,20 cm. (2) Der Antrag mit der vorgesehenen Grabgestaltung erfolgt gemäß der technischen Anleitung zur Standsicherheit (TA-Grabmal). Dem Antrag ist eine zeichnerische Darstellung des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Die Stadt kann die Vorlage der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder des Aufstellens einer Atrappe auf der Grabstelle verlangt werden. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zustimmung errichtet worden ist. (3) Die Lieferung oder der Einbau der Grabmale ist vorab der Stadt anzuzeigen. Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. (4) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt oder geändert kann die Stadt die Entfernung verlangen.

§ 20 Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Planung, die Ausführung und die jährliche Prüfung gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung. Soweit in einzelnen Grabfeldern Fundamentstreifen vorhanden sind, sind die Grabmale hierauf zu befestigen. Bei der Gründung ist im übrigen darauf zu achten, daß sowohl das betreffende als auch die benachbarten Gräber gefahrlos und ohne Behinderung geöffnet werden können. (2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für die Erdbestattungen nur bis zu 60 % mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 21 Unterhalt

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür sowie für evtl. Schäden ist bei Reihengrabstätten der Unterhaltungspflichtige, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, bei pflegfreien Urnenreihengräbern die Stadt. Die Standsicherheit ist vom Verantwortlichen jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Stadt fordert den Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand in angemessener Frist zu beseitigen. Kann der Verantwortliche nicht ermittelt werden, so genügt ein sechswöchiger Hinweis am Grabmal. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun, oder das Grabmal und die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt die ent-

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fernten Gegenstände 3 Monate auf. Die Kosten werden auf Nachweis durch Gebührenbescheid erhoben.

Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auch ohne vorherige Aufforderung tätig werden.

§ 22 Grabpflege

(1) Zur Pflege der Grabstätte und ihres Zubehörs bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit sind bei Wahlgräbern die Grabnutzungsberechtigten und bei Reihengräbern die Unterhaltungspflichtigen verpflichtet. (2) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach der Belegung gärtnerisch angelegt werden. (3) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material bestehen. (4) Nicht gestattet ist die Verwendung von Torf und torfartigen Produkten zur Abdeckung der Grabbeete und der Einsatz von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung oder zur Grabsteinreinigung, sofern diese nicht biologisch abbaubar sind. (5) Die gärtnerische Gestaltung aller Grabflächen muß auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind Bäume, Sträucher sowie Koniferen, die aufgrund ihres Wuchses Nachbargräber, öffentliche Anlagen oder erhaltenswerten Baumbestand beeinträchtigen. Bei einer solchen Beeinträchtigung ist eine Entfernung auf Anweisung der Stadt vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung kann eine Ersatzvornahme durch die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. (6) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Unterhaltungspflichtige/Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Unterhaltungspflichtige/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Stadt bewahrt die abgeräumten Gegenstände drei Monate auf. Die Kosten werden auf Nachweis durch Gebührenbescheid erhoben. (7) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Stadt entfernen. Für das Verfahren gilt Abs. 5 entsprechend. (8) Bei pflegefreien Urnenreihengräbern, pflegefreien Urnenwahlgräbern innerhalb von erhaltenswerten Wahlgräbern, Rasengräbern und Urnengräbern in der Baumwiese, pflegefreien Urnenwahlgräbern an erhaltenswerten Bäumen sowie pflegefreien Rasenurnenwahlgräbern obliegt die Gestaltung und Pflege ausschließlich der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten. Der bei der Grabstätte vorgefundene Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und nicht wieder aufgelegt.

§ 23 Abräumen der Gräber

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. (2) Der Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Bei Wahlgräbern wird der Nutzungsberechtigte von der Stadt schriftlich über den Ablauf der Nutzungsdauer informiert. (3) Das Abräumen eines Grabes ist anzuzeigen; dem Abräumen eines Grabes auf dem Hauptfriedhof muß vorab von der Stadt zugestimmt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, im Hauptfriedhof, wenn die Zustimmung der Stadt vorliegt, ist das Grabmal, die Grabeinfassung und die Grabausstattungen und die Bepflanzung von den Nutzungsberechtig-

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ten/Unterhaltungspflichtigen zu entfernen. Die Grabstelle ist einzuebnen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer festgesetzten Frist nicht erfüllt, kann die Stadt die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Die Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Die Kosten werden auf Nachweis durch Gebührenbescheid erhoben.

(5) Bei pflegefreien Urnenreihengräbern und pflegefreien Urnenwahlgräbern innerhalb von erhaltenswerten Wahlgräbern sowie pflegefreien Urnenwahlgräbern an erhaltenswerten Bäumen gilt § 17 (4) entsprechend.

VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 24 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die die Stadt bei in Kraft treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungsrechte und Gestaltungsvorschriften für die Grabmale und Grabeinfassungen nach den bisherigen Regelungen.

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, den Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Unterhaltspflichtige und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 tätigen Gewerbebetriebe und deren Bedienstete.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben. Das gleiche gilt für nach dieser Satzung zulässigen Kostenersätzen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. v. § 49 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes bzw. § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig und jeweils ohne in Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein:

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 außerhalb der Öffnungszeiten betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 2a Wege befährt,
  4. 4. entgegen § 4 Abs. 2b an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten ausführt,
  5. 5. entgegen § 4 Abs. 2c dem Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Grabstätten betritt oder befährt, Einfriedungen und Hecken übersteigt,
  6. 6. entgegen § 4 Abs. 2d Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt
  7. 7. entgegen § 4 Abs. 2 e Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stelle ablagert oder Abfall von außerhalb des Friedhofes mitbringt,

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  1. 8. entgegen § 4 Abs. 2 f Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet,
  2. 9. entgegen § 4 Abs. 2 g Druckschriften verteilt
  3. 10. entgegen § 4 Abs. 2 h Film-, Ton-, Viedo- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
  4. 11. entgegen § 4 Abs. 2i chemische Pflanzenschutzmittel einsetzt,
  5. 12. entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausübt, ohne die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit zu erfüllen,
  6. 13. entgegen § 5 Abs. 2 gewerbliche Arbeiten außerhalb der vorgegebenen Zeiten durchführt,
  7. 14. entgegen § 5 Abs. 3 die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien ohne Zustimmung des Friedhofspersonals lagert, den Ausgangszustand nach Beendigung der Lagerung nicht wiederherstellt oder Arbeitsgeräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
  8. 15. entgegen § 5 Abs. 4 die Friedhofswege nicht mit geeigneten Fahrzeugen befährt und auf die Beschaffenheit der Wege keine Rücksicht nimmt, indem Rinnen befahren und die Räder auf der Stelle eingeschlagen werden; bei der Abstützung eines Krans/Fahrzeugs keine Lastverteilungsplatten unterlegt; die Fahrgeschwindigkeit von 7 km/h übersteigt; Fahrten innerhalb der Friedhöfe durchführt, die nicht zur An- und Abfuhr von Materialien dienen; nicht vorgeschriebene Wege mit Motorfahrzeugen befährt sowie Fahrzeuge innerhalb der Friedhöfe nicht nur für die Dauer des Be- und Entladens abstellt,
  9. 16. entgegen § 5 Abs. 5 das Bestattungsgesetz und die Bestattungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Friedhofsordnung nicht beachtet,
  10. 17. als Unterhaltungspflichtiger oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Zustimmung der Stadt errichtet, verändert oder entfernt (§ 19 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 und 3), und Grabsteine und Grabfassungen verwendet, die durch ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind (§ 19 Abs. 3).
  11. 18. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen in nicht verkehrssicherem Zustand hält (§ 20),

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Stadt Ravensburg vom 10.04.1972 und die Friedhofsordnung vom 06.11.1995 der Ortschaft Eschach außer Kraft.

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Anhang: Daten der Satzung

Beschluss- datumNr.Ausferti- gungsdatumInkraft- tretenNr.Datum
Satzung27.09.199913828.09.199910.10.199923409.10.1999
Änderung30.01.200631.01.200602601.02.2006
Änderung03.05.20104805.05.201001.07.201010508.05.2010
Änderung19.11.201220620.11.201201.01.201323.11.2012
Änderung03.11.201417404.11.201401.01.201522.11.2014

Stand: 03.11.2014

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Stadtrecht

Öffentl. Einrichtungen,^{}[] Wirtschaftsförderung

Stadt^{}[] Ravensburg

Friedhofsordnung^{}[] S-7-06

Anlageder Friedhofsordnung

Vorschriften über die Grabmalgrößen auf demHaupt- und Westfriedhof:

max. An- sichtsflächemax. HöheMindest- stärke
a) Grabmale für Urnen- und Kindergräber0,20 -0,30 m²80 cm15 cm
b) Einzelgräber0,25 - 0,40 m²90 cm15 cm
Grabmale für Rasengräber (1,35 m x 1,00 m)0,30 - 0,55 m²100 cm16 cm
c) Grabmale für einstellige Erdbestattungsgräber (stehend und liegend)0,45 - 0,70 m²130 cm17 cm
d) Grabmale für mehrstellige Erdbestattungs- gräber (stehend und liegend)0,50 - 0,90 m²160 cm19 cm
e) Breitgrabmale für mehrstellige Erdbestattungsgräber0,70 - 1,35 m²90 cmhoch
f) Grabmale für einstellige Grabkammern Maximale Breite des Grabmales von 50 cm darf nicht überschritten werden0,45 – 0,65 m²150 cm 130 cmbreit 17 cm
g) Namenstafeln für pflegefreie Rasenurnen- wahlgräber müssen eine Kantenlänge von 40 cm x 40 cm haben und ebenerdig angebracht werden

HolzMetallBreite in m
Höhe in mBreite in mHöhe in m
h) Kreuze für Urnen- und Kindergräber0,80-1,000,30-0,400,90-1,100,4-0,5
i) Kreuze für einstellige Erdbestattungs und mehrstellige Urnengräber0,85-1,200,40-0,601,00-1,200,5-0,6
j) Kreuze für zwei- und mehrstellige Erdbestattungsgräber0,90-1,500,50-0,701,00-1,800,50-1,00

Stand: 03.11.2014

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