Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsbenutzungssatzung
Anlage zu § 7 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung
für die Friedhöfe in Hahn-Lehmden, Rastede, Wahnbek
Träger der Friedhöfe:
Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede, Denkmalsplatz 2, 26180 Rastede
https://www.kirche-rastede-wiefelstede.de/kirchengemeinden/rastede
Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und
§ 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017 hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Rastede (Friedhofsträger) am 27.09.2023 die folgende Friedhofsbenutzungssatzung beschlossen.
Friedhofsbenutzungssatzung
für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede
in Hahn-Lehmden, Rastede und Wahnbek
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
Diese Friedhofsbenutzungssatzung gilt für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede. Deren
Friedhöfe umfassen zurzeit die folgenden Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 54.427 m2:
a) Der Friedhof Hahn-Lehmden umfasst auf dem Flurstück 205/1, Flur 18, Gemarkung Rastede eine Größe
von 14.506 m².
b) Die Friedhöfe in Rastede umfassen auf den folgenden Flurstücken der Flur 21, Gemarkung Rastede eine
Größe von insgesamt 27.920 m²:
•
Alter Friedhof:
Flurstücke
449, 451/2 und 451/3,
•
Neuer Friedhof, Felder 1 - 8:
Flurstück
448/1,
•
Neuer Friedhof, Feld 9:
Flurstück
457/2,
•
Parkfriedhof:
Flurstücke
443 und 444.
c) Der Friedhof Wahnbek umfasst auf den Flurstücken 158/19 und 158/17, Flur 50, Gemarkung Rastede
eine Größe von insgesamt 12.001 m².
§ 2
Grabfelder
Auf den Friedhöfen bestehen Grabfelder für die folgenden Grabarten:
a)
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
•
Friedhof Hahn-Lehmden:
Feld 1-3;
•
Alter Friedhof Rastede:
Felder 1 und 2,
•
Neuer Friedhof Rastede:
Felder 1 - 8,
•
Neuer Friedhof Rastede:
Feld 9, Reihen 1 - 12,
•
Parkfriedhof Rastede:
Felder 1 und 2,
•
Friedhof Wahnbek:
Felder 1 und 2, Linien A - L, Feld 3 Linien A - K.
b)
Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen
•
Friedhof Hahn-Lehmden:
Feld 1,
•
Neuer Friedhof Rastede:
Feld 9, Reihen 13 ff,
•
Friedhof Wahnbek:
Feld 3, Linien M - Z.
c)
Wahlgrabstätten im Rasenfeld
•
Grabstätten im Rasenfeld für Erdbestattungen:
Alter Friedhof Rastede, Felder 4 und 5,
•
Grabstätten im Rasenfeld für Erdbestattungen:
Neuer Friedhof Rastede, Felder 1 bis 8,
•
Grabstätten im Rasenfeld für Feuerbestattungen:
Parkfriedhof Rastede, Feld 3.
d)
Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Erdbestattungen
•
Alter Friedhof Rastede:
Feld 3,
•
Neuer Friedhof Rastede:
Feld 4,
•
Friedhof Wahnbek.
Feld 2, Linien M - Q.
e)
Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Feuerbestattungen
•
Alter Friedhof Rastede:
Feld 6,
•
Parkfriedhof Rastede:
Felder 2a und 2b,
•
Friedhof Wahnbek:
Feld 2, Linie R.
f)
Sternengräber für Kinder in Gemeinschaftsgrabanlagen
•
Neuer Friedhof Rastede:
Feld 5.
g)
Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen unter einem Baum (Baumgrabstätten)
•
Friedhof Hahn-Lehmden:
Feld 4,
•
Friedhof Wahnbek:
Feld 6.
h)
Auf dem Alten Friedhof Rastede Felder 1 und 2 und auf dem Neuen Friedhof Rastede Felder 1 - 4 befinden
sich historische Grabkeller.
§ 3
Besondere Bestimmungen zu den Grabarten
(1) Das Angebot an Grabstätten richtet sich nach der tatsächlichen Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf
ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte oder auf einem bestimmten Friedhof.
(2) Gemeinschaftsgrabanlagen nach § 2 Buchst. d), e) und f) können Anlagen mit und ohne besondere
Gestaltungen umfassen. Gemeinschaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gärtnerisch
umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt. Grabstätten im Rasenfeld nach § 2 Buchst. c) können auch mit
Rindenmulch belegt sein.
(3) Sternengräber nach § 2 Buchst. f) dienen der Bestattung von Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensmonats, sowie von Tot-, Fehl- und Ungeborenen. Den Angehörigen steht über dem Grab eine Fläche
von 40 cm x 60 cm zur Gestaltung zur Verfügung. Dort kann auch ein Liegestein (max. 30 x 30 cm) oder ein
Holzkreuz (max. 45 cm hoch) mit dem Namen und den Daten des Kindes errichtet werden. Weitere
Kindergräber können mit kleineren Grabgrößen auf allen Friedhöfen einrichtet werden.
(4) Wenn die Pflege einer Wahlgrabstätte nach § 2 Buchst. a) und b) nicht mehr gewährleistet werden kann,
können Wahlgrabstätten auf Antrag von Nutzungsberechtigten gegen Entgelt eingeebnet und in ein
Rasenfeld umgewandelt werden.
(5) Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekirchenrates mit Genehmigung durch den
Oberkirchenrat (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.
§ 4
Ruhezeiten
Abweichend von § 3 FhG beträgt die Ruhezeit für Sargbestattungen in Grabkellern 40 Jahre.
§ 5
Dauer und Vorerwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
(1) Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern beträgt 25 Jahre.
(2) Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber einschließlich der Grabkeller muss für fünf Jahre
erfolgen, soweit es sich nicht um eine Anpassung an die Ruhezeit handelt.
(3) Ein Nutzungsrecht kann jederzeit auch ohne konkreten Trauerfall erworben werden. Der Erwerb muss für
fünf Jahre erfolgen. Das Nutzungsrecht kann jeweils nach vier Jahren um weitere fünf Jahre verlängert
werden.
§ 6
Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten
(1) Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden die folgenden abändernden Regelungen zu
§ 23 Abs. 3 FhG getroffen:
a)
In Gräbern für Feuerbestattungen nach § 2 Buchst. b) dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden,
b)
In Gräbern für Feuerbestattungen im Rasenfeld, in Gemeinschaftsgrabanlagen und in Baumgrab-
stätten darf eine Urne beigesetzt werden.
(2) Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden die folgenden abändernden Regelungen zu
§ 23 Abs. 4 FhG getroffen:
In einem Grab für Erdbestattungen nach § 2 Buchst. a) 1 dürfen eine Leiche oder eine Urne bestattet
werden. Nach der ersten Bestattung können bis zu drei weitere Urnen beigesetzt werden.
Nach der Beisetzung einer Urne in einem Grab für Erdbestattungen ist die Bestattung eines Sarges nicht
zulässig, solange noch die Ruhezeit einer Urne läuft.
(3) Auf einer Grabstelle in einem Grabkeller dürfen vier Urnen beigesetzt werden.
§ 7
Gestaltungsrichtlinien
(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu
gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des jeweiligen Friedhofes in
seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von Grabmalen und die gärtnerische Gestaltung. Sie
ist Recht (§ 30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen
und Grababdeckungen, die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem Grabmal zuzuordnen,
alle anderen gelten als Teil der gärtnerischen Gestaltung.
(3) Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die anliegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil
dieser Satzung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen ausschließlich dem Friedhofsträger
vorbehalten ist, ist sie nicht Gegenstand der Gestaltungsvorschriften. Dies gilt insbesondere für
Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG) und Baumgrabstätten (§ 26 FhG).
(4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Gestaltung der Grabstätten in besonderer Weise
Rechnung zu tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Materialien unzulässig, die mit Farben
oder Lacken, auf chemische oder in sonstiger Weise umweltbelastend behandelt worden sind und dabei zu
einer Verunreinigung des Bodens führen können.
(5) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungs-
vorschriften eingerichtet. Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für alle
Grabfelder. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten nur für die Grabfelder, die ausdrücklich als
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen dort im Zweifel den
allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor. Für das Feld 9 auf dem Neuen Friedhof Rastede bestehen lediglich
allgemeine Gestaltungsvorschriften.
§ 8
Pflichten der Nutzungsberechtigten
(1) Der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen.
Gewerbetreibende sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle
auf eigene Kosten zu entsorgen.
(2) Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes sind verpflichtet, vor einer Bestattung das
Grabmal, die Einfassung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie größere Ausstattungs-
gegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer
Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten zwei Werktage vor der Bestattung abgeschlossen sein.
(3) Die Nutzungsberechtigten eines Grabkellers sind verpflichtet, den Grabkeller vor einer Bestattung für die
Bestattung herrichten zu lassen. Vorhandene Särge, Überreste von Körpern oder Aschen können dafür nach
Ablauf der Ruhezeit entsprechend § 13 Abs. 8 Nds. Bestattungsgesetz auf pietätvolle Weise an eine andere
Stelle des Grabkellers verbracht werden.
(4) Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflanzung oder Ausstattungsgegenstände
von einer benachbarten Grabstelle vorübergehend entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte
des Grabes, von dem aus die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach der Bestattung ist das
Nachbargrab umgehend wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.
§ 9
Besondere Bestimmungen
Auf dem Neuen Friedhof Rastede, Felder 1 bis 8, werden keine neuen Nutzungsrechte nach § 2 Buchstabe a)
vergeben.
§ 10
Ruhekammer und Kapelle
(1) Die Ruhekammern in Hahn-Lehmden und in Rastede stehen entsprechend ihrer Widmung zur Aufnahme
des Leichnams vor der Bestattung zur Verfügung.
(2) Trauerfeiern können in der Auferstehungskapelle auf dem Parkfriedhof (Rastede) durchgeführt werden.
§ 11
Übergangsvorschriften
Diese Satzung gilt für alle Nutzungsrechte.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 29. August 2012 außer Kraft.
26180 Rastede, den 27. September 2023
Anlage zu § 7 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung vom 27.09.2023 für die Friedhöfe der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede
1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen
(1) Bauliche und gestalterische Elemente, die Teil der gärtnerischen Gestaltung sind, dürfen nur aus
Materialien und Bearbeitungsformen bestehen, die dem gestalterischen Leitbild des grünen, blühenden
Friedhofes (§ 35 Friedhofsgesetz) nicht widersprechen.
(2) Nicht zulässig sind Gestaltungen oder Bearbeitungen, die andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht
stören könnten oder zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind insbesondere
a. die Verwendung von Kunststoffen oder Hartfaserplatten und vergleichbaren Baustoffen sowie von
Blechen insbesondere auch für die Grabumrandung,
b. das Belegen der Grabstätte mit gebrochenen, nicht natürlichen Materialen wie Glas, Kunststoffen oder
ähnlichen Materialien,
c. die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und
Inschriften, die zu Kontroversen Anlass geben könnten.
(3) Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 Buchst. f) und g), 35, 36, und 38 FhG den in den zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften genannten Anforderungen.
(4) Für zusätzliche gestalterische Elemente, die nicht Teil der gärtnerischen Gestaltung sind, gelten die
Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Für Grabmale sind insbesondere natürliche Werkstoffe wie Natursteine oder Holz zu verwenden.
Grabmale aus anderen Materialen sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren unter Würdigung einer
harmonischen Gesamtstruktur des Friedhofes zu beurteilen.
(2) Nicht zulässig sind Grabmale, deren Gestaltungen andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören
könnten oder zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind insbesondere
a. Grabmale, die sich in Form, Farbe, Umfang oder Gestaltung erheblich und überproportional von der
Umgebung der Grabstätte abheben,
b. Grabmale aus Kunststoffen oder Kunststoffteilen,
c. die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und
Inschriften, die zu Kontroversen Anlass geben könnten,
d. Grabmale mit Einrichtungen, die auf technischem Wege oder durch manuelle Eingriffe zu einer
Veränderbarkeit der äußeren Gestaltung führen können.
(3) Die Verwendung von QR-Codes ist zugelassen, wenn Antragsteller und Nutzungsberechtigte sich schriftlich
verpflichten, mit den gezeigten Inhalten nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen und gleichzeitig den
Friedhofsträger von der Haftung für die Inhalte freizustellen.
3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für den Friedhof Hahn-Lehmden
(Sargbestattungen: Felder 1 – 3; Urnenbeisetzungen: Feld 1)
3.1 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für gärtnerische Gestaltungen
(1) Bei Neuerwerb des Nutzungsrechts hat die einzelne Grabstelle zurzeit folgende Größe:
a) Grabstelle für Erdbestattung: Länge: 1,80 m Breite: 1,20 m einschließlich des 30 cm rechts von der
Grabstätte liegenden Weges. Dieser Weg ist mit drei Trittplatten 30 cm x 30 cm aus rotem
Wesersandstein auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu belegen und die Zwischenfugen mit den
vorgesehenen bodendeckenden Polsterstauden zu bepflanzen.
b) Urnengrabstelle: Länge: 90 c m / Breite: 120 cm einschließlich des 30 cm rechts von der Grabstelle
liegenden Weges.
(2) Bei der Anlage der Grabstelle ist nicht gestattet, dass der Hügel die Höhe von 10 cm übersteigt.
(3) Grabeinfassungen und Grababdeckungen jeder Art sind nicht gestattet.
(4) Bei der Bepflanzung der Grabstätte sind nur folgende bodendeckende Pflanzenarten nebst gleichartigen
anderen zugelassen: Sedum spurium splendens, Sedum acre, Thymus serphyllum carneus, Thymus
serphyllum album, Thymus serphyllum coccineus, Phlox setacea vivid, Phlox setacea atropurpurea, Sagina
sublata, Cerastium biebersteinii + tomentosum, Efeu, Immergrün, Cotoneaster dammeri, Cotoneaster
dammeri radicans, Pachysandra terminalis, Juniperus horizontalis glauca.
(5) Zur weiteren Ausschmückung der Grabstätte sind auf einem Fünftel der Grabfläche vor dem Stein oder bei
Liegeplatten vor der Platte ein Blumenfenster mit Sommerblumen oder Stauden bis zu einer Höhe von 30 -
40 cm zugelassen. Beim Grabschmuck sind Kunststoffe (z.B. Plastik- oder Papierblumen) nicht erlaubt.
(6) Es ist möglich, nur ein Blumenfenster anzulegen und den Rest der Grabfläche niveaugleich als Rasengrab
auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Friedhofsträger pflegen zu lassen.
(7) Eine Bepflanzung der Grabstätte mit Kleingehölzen ist nicht zulässig. Die Höhe der anderer Pflanzen darf
eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten.
3.2 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Die Gräberfelder sind in Quartiere 1 eingeteilt, die sich nach Art der zugelassenen Grabsteine (hell oder
dunkel) unterscheiden.
(2) Material aus dem ein Grabmal herzustellen ist:
a) Für die hellen Quartiere: sind zugelassen: Oberkirchner Sandstein, dicht geschlossener Muschelkalk,
Thüster Kalkstein, Roter Sandstein
b) für dunkle Quartiere sind zugelassen: Diabas, Grüner Dolomit, Grüner Fichtelgebirgsporphyr,
Neuhessen Grün, Balmoral Rot, Roter Sandstein
c) Grabmale aus Holz sind auf allen Quartieren (dunkle und helle) zugelassen, wenn sie sich gut in das
Gesamtbild des Feldes einfügen.
d) Schmiedeeiserne Grabmale sind auf allen Quartieren erlaubt. Sie dürfen jedoch nur auf besonderen
Antrag aufgestellt werden.
1 Die Lage der Quartiere ergibt sich aus der Anhang: „Felder und Quartiere auf dem Friedhof Hahn-Lehmden“.
(3) Größe der Grabmale:
a) Stelen und Steinkreuze:
Feld 1+2: Höchstmaß 100 x 50 cm, Stärke 12 cm
Feld 3: bei drei Grabstellen
Höchstmaß
120 x 55 cm; Stärke 14 cm
bei zwei Grabstellen
Höchstmaß
110 x 50 cm; Stärke 14 cm
bei einer Grabstelle
Höchstmaß
100 x 50 cm; Stärke 14 cm
Bei gewölbten Steinen wird eine Stärke von 14 -16 cm zugelassen. Bei Stelen mit 100 cm und mehr
Höhe muss die Rückseite flächengenutzt durch Schrift oder Symbol gestaltet werden. Verhältnis Höhe
zu Breite 2 : 1. Die Breite kann vermindert werden.
mindestens 12 cm.
b) Grabmäler aus Holz und Kreuze aus Holz, Stein, Schmiedeeisen:
Höhe: höchstens 100 cm, Breite: höchstens 30 cm; Kreuze 40 cm, Stärke: etwa 3 - 4 cm2
c) Liegeplatten: Maße: 45 x 65 cm höchstens mit leichter Wölbung von ca. 2 cm Höhe; Stärke
d) Breitsteine sind nicht erlaubt.
(4) Bearbeitung und Beschriftung
a) Stehende Grabmale aus Oberkirchner Sandstein, dicht geschlossenem Muschelkalk, Thüster Kalkstein,
Grünem Dolomit, Roter Sandstein: Nur die Schrift kann von Hand geschliffen sein (Feinschliff), alle
übrigen Sichtflächen sind handwerklich zu bearbeiten (scharrieren, stocken, fein von Hieb bearbeitet).
Die Schrift kann nach Belieben in erhabener oder stark vertiefter Ausführung gewählt werden. Bei
erhabener Schrift ist eine Bossenhöhe von 8 mm mindestens erforderlich. Bei vertiefter Schrift 5 mm
keilförmig. Die Schrift darf nicht getönt werden. Bei Stelen mit 100 cm und mehr Höhe muss die
Rückseite flächengenutzt durch Schrift oder Symbol gestaltet werden.
b) Stehende und liegende Grabmale aus Grünem Fichtelgebirgsporphyr, Neuhessen Grün, Diabas,
Balmoral Rot: Die Oberfläche der erhabenen Inschrift (8 mm Höhe mindestens) darf matt geschliffen
sein (ohne Anwendung irgendwelcher künstlicher Mittel, um die Schrift noch mehr hervortreten zu
lassen). Alle übrigen Schriftflächen gestockt bzw. fein von Hieb (nicht gespitzt) bearbeitet. Ein
geschliffener Rand ist in keinem Fall zulässig. Ornamente plastisch fein von Hieb, eventuell sparsam
von Hand geschliffen. Je nach Charakter des Ornaments ist entsprechende Bossenhöhe über die
Schriftfläche hinaus zu berücksichtigen. Bei vertiefter Schrift 5 mm keilförmig mindestens.
c) Liegende Grabmale: Nur die Schriftoberfläche kann von Hand geschliffen sein (Feinschliff). Der Grund
ist fein von Hieb zu bearbeiten, die Seitenflächen sind lotrecht zu scharrieren. Schrift nach Belieben in
erhabener (8 mm Höhe mindestens) oder stark vertiefter Ausführung (5 mm keilförmig), nicht getönt.
d) Grabmale aus Holz dürfen nur in einwandfreier handwerklicher Ausführung aufgestellt werden. Zur
Imprägnierung des Holzes sind Holzschutzmittel zu verwenden, welche die natürliche Vergrauung des
Holzes nicht beeinträchtigen. Eine Lackierung ist unzulässig. Schrift in erhabener oder stark vertiefter,
geschnitzter Ausführung (nicht ausgemalt). Gemalte Schrift ist nicht zulässig.
e) Schmiedeeiserne Grabmale müssen materialüblich gegen Rost geschützt sein, allerdings sind farbige
Lackierungen nicht erlaubt (schwarze Schutzanstriche). Blech- oder Emaille Tafeln, um Namen oder
Sprüche aufzunehmen, sind nicht erlaubt. Namen oder Sprüche sollten in Form eines liegenden
Steingrabzeichens in der für das Quartier zugelassenen Art angebracht werden.
2 Beschluss 299/V/2024 über einen Antrag für ein Grabmal in Hahn-Lehmden: Der Gemeindekirchenrat beschließt
einstimmig: Abweichend von den Vorgaben in der Friedhofsbenutzungssatzung können auf dem Friedhof in Hahn-
Lehmden Grabmale aus Holz in den Maßen von Grabmälern aus Stein ausgeführt werden.
4. Zusätzliche gemeinsame Gestaltungsvorschriften für
• den Alten Friedhof Rastede (Sargbestattungen, Feld 1 und 2)
• den Neuen Friedhof Rastede (Sargbestattungen, Felder 1-8)
• den Parkfriedhof Rastede (Sargbestattungen, Felder 1 und 2)
4.1 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für gärtnerische Gestaltungen
(1) Jede Grabstätte muss von einem 20 cm breiten Streifen 3 umgeben sein, der von den Nutzungs-
berechtigten zu pflegen und unkrautfrei zu halten ist, soweit er nicht mit Rasen eingesät ist. Die Maße der
einzelnen Gräber innerhalb der Grabstätte betragen 80 cm in der Breite bei 180 cm Länge. Die Länge auf
dem Parkfriedhof beträgt 200 cm.
(2) Die Grabstätte kann mit einer Einfassung aus Naturstein umgeben werden.
(3) Mindestens ein Drittel jeder Grabstätte muss bepflanzt werden.
(4) Pflanzen dürfen eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Auf dem Parkfriedhof ist eine maximale
Pflanzenhöhe von 150 cm zulässig.
(5) Es ist möglich, nur ein Blumenfenster anzulegen und den Rest der Grabfläche niveaugleich als Rasengrab
auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Friedhofsträger pflegen zu lassen.
4.2 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabmale
Die größte mögliche Breite des Grabmals ergibt sich aus der Breite der Grabstätte minus 20 cm. Die Höhe darf
180 cm nicht überschreiten. Auf dem Parkfriedhof ist eine maximale Höhe des Grabmales von 150 cm zulässig.
3 D.h. zwischen den Grabstätten ist ein Streifen von 40 cm freizuhalten.
5. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für den Friedhof Wahnbek
(Sargbestattungen: Felder 1, Feld 2 Linien A bis L, Feld 3 Linien A bis K;
Urnenbeisetzungen: Feld 3, Linien N bis W)
5.1 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für gärtnerische Gestaltungen
(1) Die Maße der einzelnen Gräber innerhalb der Grabstätte betragen
a) bei einer Grabstelle für Erdbestattung: Feld 1 und 2: Länge: 220 cm, Breite: 110 cm; Feld 3: Länge: 200
cm, Breite: 110 cm
b) bei einer Grabstelle für Urnenbeisetzung: Länge: 110 cm, Breite: 110 cm
(2) Die Grabstätte wird vom Friedhofsträger durch ein Klinkerband eingefasst. Andere Einfassungen sind nicht
erlaubt.
(3) Grabplatten sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätte mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen
anstelle einer Bepflanzung ist nicht gestattet.
(4) Es ist möglich, auf einem Fünftel der Grabfläche vor dem Stein oder bei Liegeplatten vor der Platte nur ein
Blumenfenster anzulegen und den Rest der Grabfläche auf Kosten des Nutzungsberechtigten niveaugleich
als Rasengrab vom Friedhofsträger anlegen und pflegen zu lassen.
(5) Die Höhe der Pflanzen darf die Höhe von 120 cm nicht überschreiten.
5.2 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Für eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder sind Breite und Höhe der Grabmale an die Größe der
Grabstätte anzupassen. Dafür gilt Folgendes:
a) Einzelgrabstätte Erdgrab:
Es ist eine schlanke Stelenform zu wählen. Die Breite darf bei Einzelgräbern nicht die Hälfte der
Grabbreite (50 cm - 55 cm) übersteigen.
Die Höhe der Grabmale darf max. 120 cm, die Stärke muss 12 cm - 18 cm betragen.
Kissensteine dürfen die Maße von 60 cm x 40 cm nicht überschreiten. Sie müssen in den Erdboden
eingefüttert sein, die Neigung darf höchstens 10% betragen.
b) Doppelgrabstätte Erdgrab:
Es können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden. Die Grabsteine dürfen nicht
breiter sein als die halbe Grabbreite (max. 100 cm).
Stelen dürfen max. 120 cm hoch sein, Kreuze max. 120 cm. Holzgrabzeichen dürfen max. 140 cm
hoch sein.
Die Mindeststärke muss 12 - 18 cm betragen.
Die Abmessungen Kissensteine dürfen von 60 cm x 40 cm nicht überschreiten.
(2) Auf den Urnengräbern sind Kissensteine mit einem Einheitsmaß von 50 cm x 40 cm zu verlegen.
(3) Das Anstreichen von Grabmalen, ausgenommen eine farblose Imprägnierung für Holzgrabmale, sowie die
Verwendung von Silber- und Goldschrift sind untersagt.
6. Zusätzliche Gestaltungsrichtlinien
für Grabstätten im Rasenfeld
• Alter Friedhof Rastede (Sargbestattungen, Felder 4 und 5)
• Neuer Friedhof Rastede (Sargbestattungen, Felder 1 bis 8)
• Parkfriedhof Rastede (Urnenbeisetzungen, Feld 3)
sowie für Baumgrabstätten (nur Urnenbeisetzungen)
• Friedhof Hahn-Lehmden, Feld 4
• Friedhof Wahnbek, Feld 6
(1) Angaben über die bestattete Person sind auf einem erdbündig verlegten Liegestein in der Größe von
40 cm x 30 cm anzubringen.
(2) Auf dem Neuen Friedhof Rastede dürfen auch Stelen oder Holzkreuze mit einer Höhe von nicht mehr als 45
cm und 20 cm x 20 cm in der Breite errichtet werden. Abweichend von Abs. 1 dürfen die Liegesteine auf
dem Neuen Friedhof Rastede eine Größe von 30 cm x 20 cm nicht überschreiten.
(3) Im Rasen eingelassene liegende Grabmale müssen mindestens 6 cm stark sein. Grabmale aus Sandstein 12
cm.
(4) Auf dem Liegestein dürfen nur der Name (einschl. des Geburtsnamens) der verstorbenen Person und das
Geburts- bzw. das Sterbedatum von einem Steinmetz 9 mm vertieft in den Liegestein eingearbeitet werden.
Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zugelassen. Steine oder andere Materialien dürfen nicht neben dem
Liegestein abgelegt oder in den Boden eingelassen werden. Pro Grab darf nur ein Grabmal verlegt oder
erstellt werden.
7. Ablage von Grabschmuck
(1) Die Bepflanzung und die Ablage von Grabschmuck auf Grabstätten im Rasenfeld, Gemeinschafts-
grabanlagen und Baumgrabstätten sind nicht gestattet. Zur Ablage von Grabschmuck werden gemäß
§ 28 Abs. 5 FhG besondere Stellen ausgewiesen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können im Anschluss an eine Beisetzung Kränze u. a. auf dem frischen Grab abgelegt
werden. Nach Ablauf einer Frist von drei Wochen wird das Grab geräumt und eingeebnet.
Anhang zu den Gestaltungsrichtlinien (Felder und Quartiere auf dem Friedhof Hahn-Lehmden)
W E
S
T
E
N
F
E
L
D
1
870 871 872 873 874 875 876 877 878 879 880
883 884 885 886 887 888 889 890 891 892 893 894 895 896 897 898 899 900 901 902 903 904 905 906 907 908 909 910
829 830 831 832 833 834 835 836 837 838 839
842 843 844 845 846 847 848 849 850 851 852 853 854 855 856 857 858 859 860 861 862 863 864 865 866 867 868 869
788 789 790 791 792 793 794 795 796 797 798
801 802 803 804 805 806 807 808
773 774 775 776 777 778 779 780 781 782 783 784 785 786 787
706 707 708 709 710 711 712 713 714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726
729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 742 743 744 745 746
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
## Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede in 26180 Rastede.
Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede am 29. November 2023 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
### § 1 Grundsatz
Für die Benutzung der Friedhöfe oder deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
### § 2 Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
- a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.
- b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
### § 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem Bescheid kein anderer Termin genannt wird.
(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind.
(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
### § 4 Gebührentarif
#### 1. Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten
| 1.1 | Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre) | | |
| --- | --- | --- | --- |
| 1.1.1 | Wahlgrabstätten | pro Grab | 1.000,00 € |
| 1.1.2 | Wahlgrabstätten im Rasenfeld | pro Grab | 1.690,00 € |
| 1.1.3 | Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen Rastede mit Bronzetafel | pro Grab | 1.995,00 € |
| 1.1.4 | Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen Wahnbek mit Namensschild | pro Grab | 1.850,00 € |
| 1.1.5 | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | pro Grab | 550,00 € |
| 1.1.6 | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen von Tod-, Fehl- und Ungeborenen im besonderen Feld | pro Grab | 175,00 € |
| 1.2 | Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer 25 Jahre) | | |
| 1.2.1 | Wahlgrabstätten | pro Grab | 735,00 € |
| 1.2.2 | Wahlgrabstätten im Rasenfeld | pro Grab | 610,00 € |
| 1.2.3 | Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen Rastede mit Namensschild | pro Grab | 825,00 € |
| 1.2.4 | Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen Wahnbek mit Namensschild | pro Grab | 825,00 € |
| 1.2.5 | Wahlgrabstätten in Baumgrabstätten | pro Grab | 610,00 € |
#### 2 Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgräbern
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen (§ 32 Abs. 1 und 4 FhG).
- Die Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes beträgt 1/25 (ein Fünfundzwanzigstel) der unter Nr. 1.1) und 1.2) ausgewiesenen Gebühr.
- Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein Dreihundertfünfundsechzigstel) der Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.
#### 3 Bestattungsgebühren
| 3.1 | Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an (Sargbestattung) | 554,50 € |
| --- | --- | --- |
| 3.2 | Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Sargbestattung) oder Herstellung eines Grabes für Tot-, Fehl- und Ungeborene - §§ 2 Abs. 3, 8 BestattG - (Sargbestattung) | 277,50 € |
| 3.3 | Herstellung eines Urnengrabes | 230,00 € |
**4 Benutzung von Friedhofseinrichtungen**
4.1 Aufbewahrung eines Sarges in der Ruhekammer 160,50 €
4.2 Nutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeiern 190,00 €
4.3 Gebühren für Organisten 58,00 €
**5 sonstige Gebühren**
5.1 Randsteine liefern und verlegen (Wahnbek) Einzelgrab 79,50 €
5.2 Randsteine liefern und verlegen (Wahnbek) Doppelgrab 119,50 €
5.3 Zwischenplatten (Hahn-Lehmden) 59,00 €
**6 Freilegung, Aus- und Umbettungen**
6.1 Freilegung/Ausbettung eines Sarges nach Aufwand
6.2 Ausbettung/Tieferbettung einer Urne nach Aufwand
6.3 Umbettung auf einen Friedhof desselben Friedhofsträgers
Zusätzlich zu den unter 6.1) und 6.2) genannten Gebühren
werden die Bestattungsgebühren nach Ziffer 3 erhoben.
6.4 Verwaltungsgebühr für die Umbettung eines Sarges oder einer Urne
pro Stunde 50,00 €
**7 Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte**
7.1 Verwaltungsgebühr pro Stunde 50,00 €
7.2 Grünpflegeaufwand bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes
pro Jahr und Grab 37,00 €
**8 Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach § 50 FhG**
8.1 Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach Aufwand
8.2 Verwaltungspauschale (Anteil an den Leistungen zu 8.1) pro Stunde 50,00 €
**9 Leistungen außerhalb der o. g. Tarife**
Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind,
bemisst sich die Gebühr nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand.
**10 Umsatzsteuerpflicht**
Die o. g. Tarife sind grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer berechnet. Soweit für einzelne Leistungen eine Mehrwertsteuer zu erheben ist, ist diese durch die gebührenpflichtige Person zusätzlich zu entrichten.
**§ 5
Inkrafttreten**
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 15. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.05.2016 außer Kraft.
Rastede, den 29.11.2023
(Vorsitzender) des Gemeindekirchenrates (Mitglied des Gemeindekirchenrates)