Rainau

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 27.06.2024 · Friedhofssatzung: 27.06.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.328,39 € Bestattungsgebühr für Reihengrab (ab 8 Jahren); Grabnutzungsgebühr beträgt separat 1.978,26 €
Sargwahlgrab4.553,90 € Grabnutzungsgebühr für Wahlgrab mit 2 Grabflächen (keine separate Bestattungsgebühr ausgewiesen)
Urnenreihengrab318,81 € Bestattungsgebühr für Urnenreihengrab; Grabnutzungsgebühr beträgt separat 1.053,91 €
Urnenwahlgrab2.165,89 € Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlgrab (2 Urnen); keine separate Bestattungsgebühr ausgewiesen
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Ausheben und Zufüllen der Gräber durch die Gemeinde sind in der Bestattungsgebühr enthalten (§ 7)
Trauerhalle / Halle204,81 € Nutzung der Aussegnungshalle pro angefangenem Tag der Nutzung

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Rainau Wasser, Limes und mehr

Gemeinde Rainau Ostalbkreis

Friedhofsatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 136 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.06.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegen des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schwabsberg; er umfasst das Gebiet, das durch die Ortsteile Schwabsberg, Saverwang und Buch begrenzt wird.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Dalkingen; er umfasst das Gebiet, das durch die Ortsteile Dalkingen und Weiler begrenzt wird. (4) a) Der Friedhof Dalkingen wird in zwei Abteilungen (I und II) eingeteilt. Die Einteilung richtet sich nach dem dieser Friedhofssatzung beigefügten Lageplan. Grabstellen, bei denen auf Grund alter Rechte Anspruch auf Bestattung nachweislich besteht, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

b) Der Friedhof Schwabsberg wird in drei Abteilungen (I, II und III) eingeteilt. Die Einteilung richtet sich nach dem dieser Friedhofssatzung beigefügten Lageplan. (5) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatte. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Rainau Wasser, Limes und mehr

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur zur Tageszeit betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen, Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener oder unter deren Verantwortung betreten (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Rollatoren und ähnliche Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Pflanzenabraum, Abfälle, Erde und Müll außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.

i) zu rauchen oder sonstige Drogen zu konsumieren,

j) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

k) Musikinstrumente zu spielen oder Musik abzuspielen, ausgenommen im Rahmen von Trauerfeierlichkeiten,

l) zu telefonieren oder sonstige digitale Geräte wie Smartphones, Tablets usw. zu benutzten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofs zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. Ausgenommen sind kirchliche Gedenkfeiern im Monat November.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Die auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (3) Die Gewerbetreibenden haften für die Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Friedhofstätigkeit verursachen. Sie haben die Gemeinde von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Gemeinde aus Anlass gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten gelten gemacht Rainau Wasser, Limes und mehr

werden, freizustellen.

(4) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung erfolgt einmalig oder wird jeweils auf 5 Jahre befristet. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Sams-, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 6 Särge

Särge sollen höchsten 2,05 m lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Särge für Kindergräber sollen höchsten 1,35 m lange, 60 cm hoch und im Mittelmaß 45 cm breit sein.

Särge und Sargausstattungen und Urnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Materialien wie beispielsweise Stein, Metall, Kunststoff oder Hartholz sind nicht zulässig. Ein geeigneter Nachweis über die Verwesungseigenschaften der Urne oder Überurne muss auf Nachfrage vor dem Bestattungstermin der Friedhofsverwaltung vorgelegt werden. Auf § 39 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg wird verwiesen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

a) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern 15 Jahre.

b) Die Ruhezeit der Urnen beträgt 15 Jahre.

c) Die Ruhezeit der Wahlgräber beträgt 25 Jahre Rainau Wasser, Limes und mehr

d) Eine Verkürzung der Nutzungszeit ist nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag und frühstens fünf Jahre von Ablauf der Ruhezeit möglich. Eine Gebührenerstattung für die Verkürzungsdauer wird nicht gewährt. Für die Grabpflege bis zum Ablauf der Ruhezeit wird eine Gebühr festgesetzt.

§ 9 Umbettung

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Urnenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen folgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Wahlgräber,

c) Urnenreihengräber,

d) Urnenwahlgräber,

e) Urnenstelen

f) Rasengräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Grabstätten werden nur im Rahmen eines Todesfalls zugewiesen, Nutzungsrechte können bei Neubelegung nur im Falle einer Bestattung verliehen werden. Rainau Wasser, Limes und mehr

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen nach § 14 zulassen. (3) Das Abräumen von Reihengräbern /Urnenreihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird schriftlich bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Die Gemeinde kann Ausnahmen nach § 14 zulassen. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), bei Wahlurnengräbern auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ist bei einer weiteren Beerdigung die Restnutzungszeit einer Grabstätte kürzer als die erforderliche Ruhezeit für die neue Beerdigung, wird die Nutzungszeit automatisch um die Differenz verlängert, hierbei wird auf volle Nutzungsjahre aufgerundet. (4) Ein Anspruch auf Erwerb oder erneutem Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. § 14 bleibt unberührt. (7) Der Erwerber (Nutzungsberechtigte) soll für den Fall seines Ablebens einen Verfügungsberechtigten bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Verfügungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. 1. auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Geschwister,
  6. 6. auf die Stiefgeschwister, Rainau Wasser, Limes und mehr

  1. 7. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Die Übertragung eines Nutzungsrechts auf eine andere Person ist möglich. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Durch die Übertragung des Nutzungsrechts, verliert der bisherige Nutzungsberechtigte das Anrecht, im betreffenden Grab beigesetzt zu werden. Eine Nachbelegung nach § 14 ist nicht mehr möglich. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Bei Verzicht ist das Grab in Abstimmung mit der Gemeinde zeitnah abzuräumen. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen in Urnenerdwahlgräbern und bis zu 2 Urnen in Urnenstelenanlagen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten

§ 14 Nachbelegungen von bestehenden Gräbern

Reihengräbern und Wahlgräbern nach § 10 Abs. 2 a) – e) sind weitere Urnenbeisetzungen möglich.

Folgende zusätzliche Belegungen sind auf Antrag gestattet:

- Reihengrabbis zu zwei Urnen
- Wahlgrab für zwei Erdbestattungenbis zu zwei Urnen
- Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattungbis zu zwei Urnen
- Urnenreihengrabbis zu drei Urnen
- Urnenwahlgrabje Belegung bis zu zwei Urnen
- Urnenstele für eine Urneeine Urne

Die Nutzungszeit des bestehenden Grabes darf sich durch die Nachbelegung um nicht mehr als fünf Jahre verlängern. Maßgeblich ist das Ende der Nutzungszeit der ursprünglich Nutzungsberechtigten oder die Person, auf die das Nutzungsrecht nach § 12 Abs. 6 übertragen worden ist. Ausnahmen sind unzulässig.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Art der Grabfelder

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Rainau Wasser, Limes und mehr

eingerichtet. Eine Wahlmöglichkeit zwischen den gesetzlichen Mindeststandards und den von der Gemeinde vorgegebenen Gestaltungsvorschriften gibt es nicht.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

e) Lichtbilder

f) die dem christlichen Geist widersprechen. Das gleiche gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,4 m² Ansichtsfläche (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: auf ein- und mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche (5) Grabmale auf für Erdbestattungen vorgesehenen Grabflächen dürfen die Höhe von 1,30 m nicht überschreiten und müssen der hier üblichen Gestaltungsform entsprechen. Abweichungen hiervon sind genehmigungspflichtig. § 16b bleibt unberührt. (6) Das Anbringen von Teilabdeckungen auf Urnengräber von 50 % der Grabfläche und bei Erdbestattungen von 30 % wird gestattet. (7) In Abteilung I (Urnengrabfeld) und II des Friedhofs Dalkingen sowie in Abteilungen II und III des Friedhofs Schwabsberg sind Grabeinfassungen nicht zulässig. Bleche oder andere jederzeit und ohne Schäden an den friedhofsseitig bestehenden Einfassungen entfernbare Begrenzungen der Grabfläche sind vom Verbot ausgenommen. Sie sind im Vorfeld mit der Gemeinde abzustimmen und dürfen nicht mit der bestehenden Einfassung verbunden werden. Trittplatten und Grabzwischenwege werden von der Gemeinde verlegt. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen oder besondere Gestaltungen vorgeben. (9) Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit sind nicht zulässig. Der Gemeinde sind auf Verlangen entsprechende Nachweise vorzulegen.

§16a Urnenstelen

(1) Urnenkammern in den Urnenstelen haben eine Abdeckplatte, die mit einer Inschrift versehen wird. Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Platten sind für die Dauer der Nutzungszeit zu verwenden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen oder deren Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Das Anbringen von Grabschmuck, Blumenvasen, Blumenschmuck oder Kerzen sind unzulässig. Die Gestaltung der Abdeckplatte bedarf der Genehmigung nach § 16. Stelenplatten müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Bei der Gestaltung der Grabplatte dürfen nur gedeckte Farben Rainau Wasser, Limes und mehr

Verwendung finden. Aufgesetzte Figuren oder Ornamente sind nur zugelassen, soweit diese bündig mit der Plattenoberfläche abschließen.

(2) Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. dürfen nur im Rahmen einer Bestattung abgelegt werden und sind nach spätestens einer Woche zu entfernen. Die Gemeinde ist berechtigt, abgelegte Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen, ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht. (3) Die Gemeinde bestimmt die Zuteilung der Urnenkammern in den Urnenstelen. Der Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kammer besteht nicht.

§ 16b Rasengräber

(1) Auf Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde unterhalten wird. (2) Mit der Aufstellung eines Grabmals wird direkt an den Grabstein anschließend eine Steinplatte zum Ablegen von Blumen oder bepflanzten Schalen bodeneben verlegt. (3) Nur auf den Platten vor dem Grabstein dürfen Blumen, bepflanzte Schalen oder andere Grabbeigaben abgelegt werden. Die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Die Gemeinde ist berechtigt, auf dem Rasen befindliche Bepflanzungen, Schalen oder andere Grabbeigaben abzuräumen. (4) Die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 15 gelten entsprechend.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können

§18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm Rainau Wasser, Limes und mehr

bis 1,30 m Höhe: 16 cm

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstiger Grabausstattungen verursacht wird.

§ 20 Entfernung von Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts unaufgefordert abzuräumen. Abzuräumen sind neben dem Grabmal und ggf. der Grabeinfassung sämtliche Grabausstattungen, Anpflanzungen und Fundamente. Die Materialien sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige kompostierbare Materialien sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Rainau Wasser, Limes und mehr

Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung soll nieder gehalten werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Bei Grabschmuck und Grabkerzen ist darauf zu achten, dass möglichst kompostierbares Material verwendet wird. Die Verwendung von Kunststoffen ist soweit wie möglich zu vermeiden. (8) Verwendete Anstriche und Lacke von Särgen, Kreuzen und anderen aus Holz bestehenden Gegenständen sollen grundwasserneutral abbaubar sein. (9) Die Hülle von Grablichtern soll kompostierbar oder aus Glas sein. Bei Verwendung von Glas müssen nicht mehr brauchbare Lichter ordnungsgemäß entsorgt werden. (10) Die Verwendung von umweltbelastenden Pflanzenschutz- und Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von Kunstdüngern bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Jeglicher Einsatz ist im Vorfeld mit der Gemeinde abzustimmen. (11) Die anfallenden Abfälle sind in kompostierbares Material, Wertstoffe und Restmüll zu trennen und in den dafür vorgesehenen Behältern abzulagern. (12) Bei Blumensträußen soll kein kunststoffummantelter Draht verwendet werden. (13) Die Bewässerung des Grabes ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. (14) Das Aufstellen von Bänken ist nicht zugelassen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Rainau Wasser, Limes und mehr

Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen sehen.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Rainau Wasser, Limes und mehr

Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
  2. 6. trotz Aufforderung im Sinne des § 22 Grabstätten und Grabmale nicht nach § 21 herrichtet.

VIII. Bestattungsgebühren

§ 26 Allgemeines

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Alte Rechte, die bereits vor Übernahme der Friedhöfe durch die Gemeinde bestanden, sind weiterhin gültig.

Im Übrigen gelten die mit den Kath. Kirchengemeinde abgeschlossenen Verträge. Rainau Wasser, Limes und mehr

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 24.02.2017 sowie die bisherige Bestattungsgebührenordnung mit allen Änderungen außer Kraft.

Rainau, 05.07.2024

Bürgermeister Christoph Konle Rainau Wasser, Limes und mehr

**Anlage zur Friedhofsatzung

  • Gebührenverzeichnis –**

GebührenartGebühr in Euro
1. Bestattungsgebühr
Reihengrab für Verstorbenen im Alter von 8 und mehr Jahren1.328,39
Reihengrab für Verstorbenen unter 8 Jahren566,78
Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten sowie Verstorbenen bis zu 2 Jahren318,81
Urnenreihengrab318,81
2. Grabnutzungsgebühr
a) Reihengräber
Reihengrab für Verstorbenen im Alter von 8 und mehr Jahren1.978,26
Reihengrab für Verstorbenen unter 8 Jahren1.186,95
Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten sowie Verstorbenen bis zu 2 Jahren1.015,53
Urnenreihengrab1.053,91
Rasengrab als Reihengrab4.219,26
b) Wahlgräber
Wahlgrab mit 2 Grabflächen4.553,90
Verlängerungsgebühr pro Jahr182,16
Urnenwahlgrab (2 Urnen)2.165,89
Verlängerungsgebühr pro Jahr86,64
Urnenwahlgrab (3 Urnen)2.370,57
Verlängerungsgebühr pro Jahr94,82
Urnenwahlgrab (4 Urnen)2.575,26
Verlängerungsgebühr pro Jahr103,01
Wahlgrab als Erdbestattung mit Urne3.257,55
Verlängerungsgebühr pro Jahr130,30
Rasengrab als Wahlgrab8.498,06
Verlängerungsgebühr pro Jahr339,92
Zusätzliche Urne in Wahlgrab980,10
c) Urnenstele
Urnenstele (1 Urne)1.735,00
Urnenstele (2 Urnen)3.275,46
Verlängerungsgebühr pro Jahr131,02

Rainau Wasser, Limes und mehr

3. Besondere Bestattungsleistungen
Unterbringung in der Leichenhalle pro angefangenem Tag der Nutzung157,55
Nutzung der Aussegnungshalle pro angefangenem Tag der Nutzung204,81
Nutzung der Kühlanlage pro angefangenem Tag der Nutzung78,78
Nutzung der Beschallungsanlage27,32
Genehmigung zur Aufstellung und Änderung eines Grabmals30,00
Genehmigung gewerblicher Tätigkeiteinmalig 30,00
auf die Dauer von 5 Jahren60,00
Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenennach tatsächlich anfallenden Kosten
4. Zusätzliche Leistungen
Gebühr für die Pflege frühzeitig abgeräumter Gräber
a) Reihengrab für Verstorbenen im Alter von 8 und mehr Jahren134,46
b) Reihengrab für Verstorbenen unter 8 Jahren134,46
c) Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten sowie Verstorbenen bis zu 2 Jahren44,37
d) Wahlgrab mit 2 Grabflächen134,46
e) Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab64,54

Rainau

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Friedhof Schwabsberg

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Friedhof Dalkingen