ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung
vom 2S.08.20 12

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch­
land erlisst der Kirebengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung rür die Friedhöfe
dt!r örtlicheu Kirche zu Plate, Banzko'> , Peckatel und Consradc I Kirchengemeinde Platt!. Dieser Beschluss
bedarf der kirchenautsichllichcn Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz I Nummer 1 der Verfassung der Evun­
gelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutscbland.

lnhnltslibersichl

Erster Ahschnill: Allge m e i n e ßtstimmun::cn
Eigentum am Fr ie dho f und Zweck des Friedhofs §I
Verwaltung §2

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof §3
Tmuerfeier, Totengedenkfeier §4
Gewerbliche Arbeiren auf dem Friedhof §5
Durchfllhrung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6

Driller Abschnitt: Bestaltungsvnrsch riften
Anmeldung der ßestallung §7
Verleihung des N urzungsrechts §8
Grabstärte §9
Ausheben. Tielc und Schließen eine Grabes § 10
Särge § 11
Ru hezeit § 12
Grab belegung §13
Umbellung § 14
Grab- und Bestattungsregistc § 15

Vierter Abschnitt: Grabslütten
Arlt:ll der G rnbstHtten § 16
Reihengrabsttllt\!n § 17
W ahlgmbstänen § 115
Urncnwahlgrabsl!lller1 § 19
Rru.er1\\
Monaten nach der Beiserzun sind unzul!!ssig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle bat, kann eine Umbettung bei de1· Priedhorsverwoltung schrinlich
unter Ueitllgung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabst!!tten und Anlagen durch eine Um­
benung entstehen. hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nichl, wenn die Umbettung auf VeranlasstUJg des FriedhofstrU­
gcrs crtolgr.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbellung nicht unterbrochen oder geht.:mmt.
(6) Leichen und Aschen dUrfen zu anderen als zu Umbetttmgsz.wet.:ken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher An­
ordnung ausgegraben werden.

§ 15
Grab- und BcstattungHegister
(I) FUr jeden Friedhofist dn Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister Ober allt.: Gräber und Bestattungen
sowie eine Übt.:rsicht Ubur die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu fUhren.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (ßelegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 16
Arten der Crabst iitte n
Die Grabställen werden unterschieden in
Reihengrabstätten Lur ErdbeslattUng und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschnl1en,
Wahlgrabställen zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gcstaltungsvorschriflen,
Urnenwahlgrnbstätten mit allgemeinen Gcstaltungsvorschrirtcn
Rasenwahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Urnengemeinschaftsanlage mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriflcn.

§ 17
ReihengrabsHittcn
(I) Relhen!:ifabslllneu fllr Särge oder Urnen sind GrabsUlllen, die im Bestattungsfall der Reihe nach oderun nächst freier
Stelle abgegeben werden.
(2) Da!> Nutzungsrecht '' ird llir die Dauer der Ruhezeit(§ 12) Uberla()Sen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts un emcr
Reihengrabsl!ltte ist nicht möglich.
(3) Das Abrlumen von Reihengrabtcldcrn. den.:n Rulwzeit abgelauren ist, wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und
durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab nngekUndigt. Nicht entfernte Grabmale und !tonstige Ausstnttungcgen­
stände gehen noch dieser Zt!it ohne Enrschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgcrs liber.

§ 18
WahlrabsUiltcn
(I) Wahlgrabstunen sind Grabstätten, un denell das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzclgräber) oder zu mehreren
nebeneinander (Familiengräber) n1r eine Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabställe wird mit
dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmL
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Best:lllungsfallcs
Ober andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte .tu entscheiden.
(3) Dus Num!llgsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebllhr verlUngert werden.
(4) Werdell Urnen in Wahlgrabstillten fllr Särge beigesetzt so dUrfeu in t!in leeres Wahlgrub tllr Särge zwei Urne11 beige­
setzt werden.
(5) ht eine Wahlgrabstätten fUr Erdbestattungen mit einem Sarg bell!gt, d!lrtcn zwei Urnen t:us:!lzlich belgesetzt wen.ien.
(6) Wird bei sptltercn Bcisut:zu11gen die Nu12ungszeit durch die Ruhezeit von 30 Jahren Uberschritten, so ist vor der Beiset­
zung das Nutzungsrecht mindestens bis rum Ablauf der lünezeit fllr sämtliche Grabbreiren t.u verlängern. Das Nutzungs­
recht wird nur um volle Jahre verll!ngert.
(7) Das Nutzungsrechton Wahlgrabstätten kann jl!derzcit zurUckgegeben WJrden. wenn die Grubstätten noch nicht bdegt
sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabs!Utten, die teilweise belegt sind. kann zurUckgegeben werden, wenn die letzte Ruhe­
zeit ubgelauren ist. Das Nurz.ungsrecht kann nur fUr die gesamte Grabstätte zurUckgegebt.:n werden. GehUhren werde11 nicht
erstattet.
§ 19
U rnenwahlgra bstl! llen
(I) ln Urmmwuhlgrabsl1lrrcn in besonderen Urnenfelucrn, bei denen sich die Größe nach§ 9 Abs. 4 richtet, (1111 x Im) dUr­
ft:n je Grabbreite zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des§ 18 Abs. 6 gehen entsprechend.

5
§ 20
Urncngemcluschaftsanlnge
(I) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in
ein Raster von 50 x 50 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz lllr eine Urne vorsieht.
Nach der Bestattung wird c.las zuvor entferme RasenstUck wieder eingesetzr.
(2) Der Erwerb eines Platzes in der Umengcmemschaftsanlage LU der II. Gebtihrenordnung festgeselLten GebUhr. beinhaltet
den Grabplatz, die Pllt.:ge. das Grabmal mit Namensnennung unc.l die Friedhofsumerhultungsgebllhren. Der 1-'riedhofstr:lgcr
verpflichtet sich fUr die Dauer der Ruhefrist die Umcngemeinscballsanlagc zu pOegen und dauernd mstand zu halten.
(3) Eine Reservierung isl nicht möglich. Eine Umbeuung ist ebenfalls nicht möglich.
(4) Oie Namen der Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemeinschalisanlage angebruchteu Tafel tcstgehaltcn. Sie
werden jährlich vor dem Torensonntag ergä nzr. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die cxalctc l.age der Urne ist
iu uer Friedholsvcrwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit gemäß§ 12.
(5) Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen.

§ 21
l{ascnwahlgrub.stätten
(I) Der Erwerb einer Rascngrabsl!ltte LU der lt. Gebtihrenordnung festgesetzten Gebllhr. bl!inhaltet den Urabplmz, die Pne­
ge und die Friedhofsunterhaltungsgebühren IUr die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren. Der Frietlhofstr:tger verpllichtet sich
rtlr die Dauer der Ruhefrist die Rasengrabstätten 111 pOcgen und dauernd instand zu hallen.
(2) ln ein leeres Rasenwahlgrab IUr Särge dllrfen Grabbreite ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur ein Grabstein in Pult Form mit maximuten Maßen von 0,60m x 0,80rn liegentl.
durch einen zugelassenen SteillJltClZ installiert werden.
(4) Der Name dt:s Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr mllssen in eiL1gravierter. einfacher Schrill lesbar sein.
(5) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schril\licben AntTag mit der Skizze und uen Maßen der rned­
hofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen.
(6) FUr den Erwerb des Grabmals in der geforde11en Form ist der Nutzungsberechtigte zusrtindig.
(7) FOr Rasenwahlgrabstllllen gelte n ebenc;o die Bestimmungen des § 18 Abs. 6.
(8) Die BerUumung der GrabsUHle nach der Beisetzung (Kränze. Gebinde, Blumen ctc,) erf"olgt wie bei allen anderen Grub­
stätten auch, durch den Nutzungsbcrechtigten. Danach erfolgt die Erstanlage der Grabstätte durch den Friedhotstr:.tger.
{9) Es sind keine Bepllanzungen durch den Nutzungsberechtigten auf der GrabslUtte ztdassig.

FUnfter Abschnitt: Die Kireben § 22
ßcnutzung dc1· Kirchen
(I) Die Kirchen sind f'ür die kirchliehe Feier bei der Bccrdigtmg von Kirchenmitglicdcm bestimmt.
(2) Die Benutzung der Kirchen durch andere bedarf der Genehmigung des Friedltofsträgers.

Sechs1er Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
M ind es t stur ke d er G rabma le
ln Abteilungen mit allgemeinen Gestalttmgsvorschriften beträgt die Mintleststärke der Grabmale:
-ab 0,40 m bis 0,70 m llöhc 0,12 m,
-ob 0.70 m bis 1.00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1.00 m bis 1,50 111 Höhe 0,16 m
-Ubor 1,50 m Höhe 0,1H 111.
Voraussetzung istjeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Vcrdllbelung.

§ 24
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige hauliehe Anh1gcn
(I) Grub01ale und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in das Gesamtbild des Friedbols cinftlgen und in ihrer Gestaltung.
und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2) Die Errichtung und jede Verä nde ru n von Grabmalen u:td sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorhrigen scluillli­
chtm Zustimmung der Fricdhotsvcrwallllng. Der Antragstt.:ller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab I: I 0 unter Angabe des Materiab,
seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrill, der Omamente und der Symbole sowie der Fundame111ierung 7.Weifach
beizu fllgen.
Auf V erla nge n der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift. der Ornamente und Symbole im Maßstab I: I 7Wt'i­
fach vorzulegen. ln besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstub I: I0 oder da; Aufstellen einer Altrllppt:
in natilrlichcr Größe auf der Grabst!!tle verlangt werden.

(4) Die Zustimmung der Friedhofsvenvaltung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binm:n
eines Juhres nach Erteilung tler Zustimmung errichtet won.Jen ist.

§ 25
Anliefcrung von Grubmnlcn und so nst igen bau l i chen Anlagen
Bei der Anliefenmg von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der FriedhofSverwaltung der genehmigte Aufstel­
lungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale und soustige bauliche Anla­
gen vor ihrer Aulstcllung auf dem Friedhof zu Ubcrprilfen.
§ 26
Funtlnmentierung von Grabnutleu und sonstigen baulichtm An lugen
(I) Die Grabmale untl sonstige bauliche Anlagen sind nach den in den VersetJ.richtl in ien des Bundesinnungsverbandes in
der jeweils gUitigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamemieren und zu
befestigen. sie daut:rhafi standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
kör111en.
(2) Die Friedhofsverwaltlmg kann UberprOfen. ob dil.: vorgeschriebene Fundamentierung durchgefilhrt ist.

27
Stantlsiclu:rhcit von Grabmalen untl sonstigen lluulichen Anlagen
(I) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im wUrdigen und verkehrssicheren Zustand zu hallen.
V!!rantwortlicb ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwort lichen
verpfljchtet. unverzUglich Abhilfe zu schaffen. ßei Gclahr im Verzuge kann die f'riedhofsverwalrung uuf Kosten des Ver­
antwortlichen Sicherungsmaß nahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zusrand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzttsetzendon angemessenen rrist besclligt, ist
die Friedhorsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon, bzw. sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Ver­
antwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpnichtet, diese GegenstUnde drei Monate uufntbewahrcn Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, gl:!nOgen als A ufforderung eine öt:.
fent liehe BckanntmuclHtng und ein T-1 inweisschi ld auf uer Grabstätte, das fl.\r d ic Dauer von Jinem Monat au lgcstc llt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind fllr jeden Schaden hal\bar, der tlurch das UmstOrzen von Grabmalen oder Grabmallellen
verursacht wird.

28
Kilnstierisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grnbmalc bedeutender Persönlich!eilen
(I) Kilnstierisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeu­
tender Persönlichkeilen oder solche, dle als besondere Elgenart des Friedhofs erhalten werdl!n sollen, wcn.len 111 einem
Verzeichnis gefllhrt.
(2) Sowohl die Grabstätten. die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die !.>erretTen­
den Grabmole und baulichen Anlagen selbst, können nur mir Zustimmung der Friedhofsverwaltung vertinden werden. Vor
Erteilung der Zustimmung slnd gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebchörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29
Entfernung von Grabmalen
(I) Vor Ablauf der Nutzungszeit dOrfen Grabmale nur rnit vorheriger schriftlicher Zustimmung der hiedhofsverwnlrung
entfernt werden.
(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, iltre Fundamen­
tc und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei
Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grdbstäue abräumen zu lassen. Die Grabmale, l·undamente und sons­
tige baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbowahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigen­
tum des Fricdho!Strägcrs Uber. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu !ragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne lhrc Zusrimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfcmcn zu lasson.

Siebter Ab dmitt: Gestaltung und Pllege der Grabstätkn
§ 30
Gestullung und Instandhaltung der· Grai.Jstiitlen
( I ) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, der Friedhofszweck und die Wtlrd.: des
christlichen Friedhots gewahrt werden. Dementsprechend sind die GrabstUnen herzurich1en und dauemcl tnstanu 111 haltn
Dies gilt auch lllr den Grabschmuch.. Verwelkte Bluml!n und Kr'dnze sind unverzllglrch von der GrabslUtte zu enrferm:n.
(2) Die Grabställen dl\rfen nur mit POanzen bepflanzt werden, die andere Grnbsttltten und die öffentlichen Anlugen und
Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so .:u pflanLcn, sie im Wachstum ntcht Ober die GrnbstättengrenLe hinaus ragen
und emc Höhe von 0,60 m nicht Uberschreilen.
(3) FUr die l lerrichlltng, lnstantlhultung sowie der Abräumung,.nach Ablouf des NuLZungsrechts ist der jeweilige Nut­
zungsberechrigtc veramwortlich. Jede wescutliebe Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schrifili­
chen Zustimmung der Friedhofsvcrwallung. Der Antragsteller hat auf Verlungen sein Nutzungsrecht nach.:uweien.
(4) Angehörigen und ßl!kannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und
Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darr dadurch nicht gestört werden.
(5) Die tUr die GrabstUllen Verantwortl ichen können die Gmbsttltten seihst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem
Friedhofzugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Ruhmen des 1-riedbolsLwecks die l lcrrich­
tung und die Pflege Ubernehmcn.
(6) WahlgrabsLHten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrcchts, Reihcngrabsl!lltcn inm:rhnlb von
sechs Monaten nach der Bestallung zu bepflanzen bzw. gärtm:risch herLurichten
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Verlinderung der gännerischen Anlagen außerhalb tler Grabsttltlcn obliegt aus­
schließlich der Pricdhotsverwahung.

7
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbcktlmpfungsmiudn bei der GrabpOege is1 nichl gcstollcl.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrot1bare Werkstoffe dUrfen in s1im1llchcn Produl-.1en der TnJUerfloristik. im (irab­
schmuck, bei Grabein fassungen und Pflanzenzuchtbch!lltern, d1e an der Pflanze verbleiben, nicht vt:rwendet werden. Aus­
genommen von diesem Kunststoffverbol sind Grabvasen, Markierungszeil:hen unu Gießkannen.
(10) Das Einzäunen c.Jer Grabställe isl verboten. Ganzflächige Abdeckungen der Grabstauen mil Grabplauen, Stein, Stem­
spl iu oder ähnlichen Materialien und Folie als Untergrund sind verboten. bs mussen mindestens 25% dl!r Grabstärte frei
bleiben.

§31
Vc rnach Hissigu n g der Gr:1bstiitte
( I ) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerich1et oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§30 Abs. 3) noch
schri lllicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung dje GrabsHlttc innerhalb einer angcmessenen Frist in Ordnung ZtJ brin­
gen. lst der Verantworllicbc nicht bckannl oder nicht ohne besonderen Aufwaml zu ermilleln, wird durch öffentliche Bl·­
kanntmachung auf die Verpllichtung zur Ptlege hingewiesen. Auf3crc.Jem wird der unbekannte Verantwort liche durch e1n
Hinweisschild aufder Grabstätte aufgefordtrt, sich n1it der Friedhofsverwallung in Verbindung zu sctzen. Bleibt 1Jic Au I­
forderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die FriedhofsverwaJtung das Nutzungsrecht ohne busch!idJgung
entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte abräumen, einebnen und t:insäen. Weiter kann sie Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berUhrt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entt.iehtmgsbescheid zuzustel­
len. Darin wird er aufgefordert. das Grabmal und die sonstigen baulichL:n Anlagen innerhulb von drei Monaten nach Unan­
fechtbarkeil des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz I Satz I entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand 7ll
ermitteln, t..ann die f7riedJlOfsverwaltung den Grubschmuck entfernen.

§ 32
Abteilungen m i t zus!Hzlichcn Gcstaltunsvorschriftcn
(I) Die zustltzllchcn Gestaltung:;vorscl1ri ften dh:m:n der SclluiTung, bzw. Erhallung, einer niveauvollen Grabkult ur. Sie set­
zen Maßstäbe fUr die sinnvolle Gcraltung von Grabmal urd Grabbepnanzung.
(2) Grabstätten mil tusätzlichen Gestahung!>vor·schriften sind die Rasenwahlgrabstiltten und die Umcngemeinschaf\sanla­
gcn, deren Gestaltung in den jeweilign Paragrafen geregel[ ist.
(3) FUr den Nutzungsberech1igten besteht die Möglichkeit, die GrabsTätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzli­
chen Gestaltungsvorschrillen zu w!!hlen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wuhlmögl icbkeit vor dem Erwerb eines
Nut7ungsrcchts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeil nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch ge­
macht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 33
Durchführung datenschu!z,rcchtJiclrcr Vor·schriftcn
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Ein7iehung von GehUhren dUrfcn vom Fried­
hofsträger oder Ln seinem Aufhage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogem:n Daten der Ver­
storbenen und der Nutzungsberechligten erhoben, verarbeitet und genullt werden.

§ 34
Alte !echte
( I ) Bei Grabstätten. Ober welche die Friedhofsverwallung bei lnkrafttrcten dieser Friedhofsordnung ben:its vertllgt hat,
richten sich die Nutztwgszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrinen.
(2) Die vor dem lnl-rafttreten dieser Friedhofsordnung ents1andenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter
Dauer sowio solche mit einer längeren als der noch Maßgabe dieser Friedh()fsordnung fllr WahlgrabstHtten vorgesehenen
Dauer endeten am 3 l . l2.2003. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzlcn Verstorbenen. Die
VerHingerung des N utzungrechts Ober den 3 1 . I 2.2003 hinaus is1 nach den ßest i mmungen dieser Friedhofsordnung gegen
Entrichtung der dalllr vorgeehenen Gebtihr möglich.

35
Pastorcngr:l hstiittcn
(I) Pastorengntbsl!lttcn und andere filr die Geschichte der Kirchengemeinde bedeursamen Grab!:>ltltten sollen erholten bler­
ben.
(2) Sind Angehörige des verstorbtmen Pastors nicht mehr austindig zu machen und drohl eine Verwahrloung der Grabstäl­
te, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung filr die Grabpflege llbernehmen.

§ 36
Gebü hren
FUr die Erhebung der Gebtihren isr die jeweil ige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§ 37
Schließung und Entwldmung
( I ) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätren dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten
abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf
dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt.
Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wnhlgrabstät­
ten!Umenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag
eine andere Wnhlgrabstätte!Umenwahlgrabstätte zur Verf'Ugung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsbe­
rechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zufUhren (Entwidmung), wenn diese
nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über dJe
Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel
26 Absatz J Nummer I 0 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch land. Die Entwidmung hat
zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden,
falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4) SchHeßung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten
mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu
ermineln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem ent­
widmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs­
rechts.
(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender
Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
§ 38
Rechtsbehelfe
(I )Ocr Empflinger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßga­
be der Friedhofsordnung oder der FriedhofsgebUhrenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schri ftiich
oder .wr Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwal·
tung GUstrow, Domstr. 16, 1 8273 OUstrow einlegen.
(2)Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung Iinden auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder
leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwal­
tung AS OUstrow, Domstr. 16, 1 8273 Ollstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Ollstrow entscheidet durch Wi·
derspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid knnn innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage
beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 39
In-Kraft-Treten
( I ) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeän­
dert werden.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung vom 25.02.1 999 und dje I. Änderung vom 19.04.2005 und alle
ilbrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Plate am: :2 S' 0 . !J.. O.;(.2

(Siegel) •

j );:j·ö%·
· L.
lngo Funk
(Vorsitzender
;
(Mitglied des Kirchengemeinderates)
des Kircheogemeinderates)

Dieser Beschluss Ober die Friedhofsordnung \Vl.trde vom Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am "J C l } 0 1 3.

9

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 28.08.2012

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 1. Änderung
zur Friedhofsordnung vom 28.08.2012 für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Plate, Banzkow,
Peckatel und Consrade / Kirchengemeinde Plate. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland.

§1
Inhalt der Änderung

ergänzt wird §18
Wahlgrabstätten

(8) Die Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an belegten Wahlgrabstätten ist frühestens 5
Jahre vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsdauer möglich. Der Nutzungsberechtigte muss
hierfür einen schriftlichen Antrag mit Angaben von Gründen an die Friedhofsverwaltung oder
den Friedhofsträger stellen. Nach der Genehmigung durch den Friedhofsausschuss erhält der
Nutzungsberechtigte einen Bescheid über die festgesetzten Gebühren bis zum Ende der
Ruhefrist. Die Nutzungsurkunde ist vom Antragsteller an den Friedhofsträger auszuhändigen.
Nach Begleichung der Gebühren muss der Antragsteller die Grabstätte (entsprechend §29 Abs.
1 und 2) beräumen, ebnen und Rasen ansäen. Der Friedhofsträger übernimmt die Rasenpflege
der Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit.

geändert wird § 21
Rasenwahlgrabstätten

(3) Auf einer Rasengrabstätte darf ein Grabstein mit den maximalen Maßen von 0,60m x 0,80m
stehend oder liegend durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. Es gelten die
Bestimmungen des §23.
(4) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- und Sterbejahr müssen in einfacher Schrift
lesbar sein.
§2
Inkrafttreten

(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen
Friedhofsordnung vom 28.08.2012 ihre Rechtskraft.

Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate

← Zur Gemeinde-Seite