Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2021 · Friedhofssatzung: 01.10.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzel-/Doppelgräber nach Sektionen) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnenerdgräber nach Sektionen) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 37,40 € anonymes Urnengrab in einer Gemeinschaftsgrabstätte (§ 4 Abs. 2 j) |
| Baumbestattung | 88,50 € Urnbaumgrab (§ 4 Abs. 2 m) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 803,00 € (Sarg >10 J.) / 471,00 € (Urne) Bestattungsgebühren nach § 5 Abs. 1 a) und d) |
| Trauerhalle / Halle | 220,00 € Benutzung der Aussegnungshalle (§ 6 Abs. 1 b) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Gemeinde Planegg
Satzung
der Gemeinde Planegg
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FriedhGebS)
vom 12.08.2021
Die Gemeinde Planegg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2021 (GVBl. S. 40) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2020 (GVBl. S. 153) folgende
Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Planegg unterhält die Bestattungseinrichtungen als öffentliche Einrichtung. Sie erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. verlängert.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung bzw. der Veränderung des Nutzungsrechts jeweils für die gesamte beantragte Dauer.
(2) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren richten sich nach Art und Lage der Grabstände. Ein Gräberverzeichnis mit dem Lageplan der Sektionen ist in der Gemeindeverwaltung einsehbar. (2) Die Grabgebühren betragen pro Jahr:
a) Einzelgräber: Sektion I 75,20 € Sektion II und III 90,20 € Sektion IV 105,20 €
b) Doppelgräber: Sektion I 150,30 € Sektion II und III 180,40 € Sektion IV 210,40 € c)Gruft (Große: zwei Doppelgräber) 420,80 € d)Gruft (Große: zweieinhalb Doppelgräber) 526,10 €
f) anonyme Einzelgräber 75,20 €
g) Kindergräber Sektion K 36,10 €
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| h) Urnenerdgräber | Sektion K | 36,10 € |
|---|---|---|
| Sektion II (großes Grab) | 81,80 € | |
| Sektion IV (groß) | 50,50 € | |
| Sektion IV (klein) | 22,10 € |
i) Urnennischen in der Urnenhalle: 52,60 €
j) anonymes Urnengrab in einer Gemeinschaftsgrabstätte: 37,40 €
k) Urnengrab in Urnenstele 118,90 €
- 1. Urnenwiesengrab 88,50 €
- m) Urnenbaumgrab 88,50 €
- n) Urnengrab in Blumenrabatten 110,10 €
(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Für die Bestattung werden folgende Grundgebühren erhoben:
a) Für Erdbestattungen für Personen über zehn Jahre
Grab öffnen und schließen
Leichenhausbenutzung (bis 24 Stunden)
Grünschmuck, Ordnungsmann und sonstige
Dienstleistungen wie Kranzgestelle etc.
803,00 €
b) Für Erdbestattungen für Kinder bis zehn Jahre
Grab öffnen und schließen
Leichenhausbenutzung (bis 24 Stunden)
Grünschmuck, Ordnungsmann und sonstige
Dienstleistungen wie Kranzgestelle etc.
578,00 €
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c) Für Erdbestattungen für Kinder bis zehn Jahre in einem Kindergrab
Grab öffnen und schließen Leichenhausbenutzung (bis 24 Stunden) Grünschmuck, Ordnungsmann und sonstige Dienstleistungen wie Kranzgestelle etc. 578,00 €
d) Für Urnenbeisetzungen in einem Grab (Erdgrab, Baumgrab, Wiesengrab und Grab in Blumenrabatten)
Grab öffnen und schließen, Urneneinstellung Ordnungsmann und sonstige Dienstleistungen Träger bei Urnenbestattung 471,00 €
e) Für eine Urnenbeisetzung in der Urnenhalle bzw. in einer Urnenstele
Öffnen und schließen der Urnennische, Deckplatte, Urneneinstellung, Ordnungsmann und sonstige Dienstleistungen, Träger bei Urnenbestattung 427,00 €
(2) Wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 erwähnten Leistungen nicht erbracht werden, bleibt dies im Einzelfall unberücksichtigt. (3) Bei der gleichzeitigen Bestattung, Überführung, Urnenbeisetzung und Urnenverlegung von mehreren Familienangehörigen wird für den zweiten Familienangehörigen die Hälfte der Gebühr erhoben. Ab dem dritten Angehörigen bleibt es bei der 1,5-fachen Gebühr.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für Leistungen im Zusammenhang mit einem Todesfall werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeit (z.B. samstags) 120,00 €
b) Benutzung der Aussegnungshalle 220,00 €
c) Benutzung des Leichenhauses 99,00 € Aufbahrungsraum bei Überführungen pro Tag sowie bei Beerdigungen für die Nutzung von mehr als 24 Stunden pro Tag
d) Personalkosten pro Stunde für sonstige Leistungen 44,00 €
(2) Für Exhumierungen, Umbettungen, Wiederbeisetzungen
a) Überführung einer Leiche oder von Gebeinen nach einem anderen Friedhof (nur Grab öffnen und schreiben) 689,00 €
b) Überführung einer Leiche oder von Gebeinen von einem anderen Friedhof (nur Grab öffnen und schreiben) 402,00 €
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c) Verlegung einer Urne innerhalb des Friedhofs aus einem Urnengrab in ein anderes Erdgrab (nur Gräber öffnen und schreiben) 240,00 €
d) Verlegung einer Urne aus einer Urnennische in eine andere Urnennische innerhalb des Friedhofs (nur Nischen öffnen und schreiben) 196,00 €
e) Verlegung einer Urne aus einer Urnennische in ein Erdgrab innerhalb des Friedhofs (nur Nische und Grab öffnen und schreiben) 218,00 €
f) Verlegung einer Urne aus einem Erdgrab in eine Urnennische innerhalb des Friedhofs (nur Grab und Nische öffnen und schreiben) 218,00 €
g) Exhumierung einer Urne aus einem Urnengrab bzw. Verlegung von auswärts in ein Urnengrab (nur Grab öffnen und schreiben) 196,00 €
h) Verlegung einer Urne aus einer Urnennische nach auswärts bzw. Verlegung von auswärts in eine Urnennische (nur Nische öffnen und schreiben) 174,00 €
i) Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes (nur Gräber öffnen und schreiben) 877,00 €
j) Doppelumbettung von Leichen innerhalb des Friedhofes (nur Gräber öffnen und schreiben) 1.240,00 €
k) Umbettung von Gebeinen innerhalb des Friedhofes (nur Gräber öffnen und schreiben) 877,00 € I) Doppelumbettung von Gebeinen innerhalb des Friedhofes (nur Gräber öffnen und schreiben) 1.240,00 €
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7
Verwaltungsgebühren
(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
a) Genehmigung einer Exhumierung 25,00 €
b) Genehmigung für ein Grabmal 25,00 €
c) Ausnahmegenehmigung fur ein Grabmal 50,00 €
d) Genehmigung einer Bestattung außerhalb der gesetzlichen Bestattungszeit (§§ 9, 10 BestV) 25,00 €
e) Bestätigung über eine Urnenbeisetzung 25,00 €
f) Erlaubnis zur Errichtung einer Grabeinfassung 25,00 €
g) Umschreibung eines Grabes auf einen anderen Nutzungsberechtigten 25,00 €
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(2) Sonstige Kosten für Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden nach der gemeindlichen Kostensatzung erhoben.
§ 8
Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vom 02.05.2012 außer Kraft.