Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht:
a) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. a mit Beendigung der Amtshandlung b) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. b mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung c) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. c mit Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Passau bzw. deren Erfüllungsgehilfen d) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. e mit Zuteilung des Nutzungsrechts.
§ 5 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Stadt Passau kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen, verlangen.
§ 6 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren bemessen sich nach der Fläche des Grabes, der Belegungsmöglichkeit, dem Investitions- und Erhaltungsaufwand sowie der in der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau festgelegten Ruhefristen für Särge und Urnen. Es gelten nachstehende Gebührensätze, bemessen für ein Jahr:
| Kindergrab | 33,00 € |
|---|---|
| Reihengrab | 44,00 € |
| Erdwahlgrab einfach | 68,00 € |
| Erdwahlgrab doppelt | 120,00 € |
| Erdwahlgrab mehrfach, je Verbreiterung | 33,00 € |
| Urnenerdgrab | 53,00 € |
| Urnenerdgrab anonym | 22,00 € |
| Urnenerdgrab pflegefrei einfach | 90,00 € |
| Urnenerdgrab pflegefrei doppelt | 132,00 € |
| Urnenwandgrab einfach | 82,00 € |
|---|---|
| Urnenwandgrab zweifach | 123,00 € |
| Fötengräber und Totgeburten | 26,00 € |
(2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grüfte unter den Arkaden und die Kapellengrüfte mit den jeweiligen Stellplätzen bemessen sich nach der Fläche der Gruft, der Anzahl der Stellplätze, dem Investitions- und Erhaltungsaufwand sowie der in der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau festgelegten Ruhefristen für Särge und Urnen. Es gelten nachstehende Gebührensätze, bemessen für ein Jahr:
| Komplette Gruft unter den Arkaden | 1.669,00 € |
|---|---|
| Stellplatz Gruft unter Eckpavillon | 154,00 € |
| Komplette Kapellengruft im Eigentum der Stadt Passau | 2.164,00 € |
| Stellplatz Gruft ohne Überbau | 109,00 € |
| Je m² überlassene Bodenfläche | 27,00 € |
(3) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte satzungsmäßige Nutzungszeit (Ruhefristen gem. § 28 der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau) oder bei Verlängerung im Voraus zu entrichten.
(4) Beim Wiedererwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
| Beisetzung Sarg im Erdgrab | 1.644,00 € |
|---|---|
| Beisetzung Urne im Erdgrab | 853,00 € |
| Beisetzung Sarg im Kindergrab | 1.000,00 € |
| Sarglose Bestattung im Erdgrab | 1.705,00 € |
| Beisetzung Urne in Urnenwand/Gruft | 847,00 € |
| Beisetzung Sarg in Gruft | 1.807,00 € |
| Beisetzung Urnen, anonym | 763,00 € |
| Beisetzung von Föten | 675,00 € |
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind, soweit keine Sondergebühren anfallen, folgende Leistungen abgegolten:
a) die Benutzung des Leichenhauses (bis zu 3 Tage) b) die Aufbahrungsarbeiten im Leichenhaus c) das Ausschmücken und die Beleuchtung bei der Aufbahrung d) die Arbeiten für die Vorbereitung der Trauerfeier im Leichenhaus bzw. der Aussegnungshalle e) der Transport der Leiche vom Leichenhaus zum Grabplatz und die Abordnung der erforderlichen Leichenträger f) das Öffnen und Schließen des Grabes g) die Erstanlage des Grabhügels bzw. Beetes (ohne Bepflanzung)
(3) Bei der gleichzeitigen Bestattung von zwei oder mehreren Familienangehörigen in einem gemeinschaftlichen Grab wird für die zweite bzw. jede weitere Person ein Aufschlag in Höhe von 30 % zu den unter Abs. 1 aufgeführten Gebühren berechnet.
(4) Andere als die in Abs. 2 angegebenen Leistungen sind in den Bestattungsgebühren nicht enthalten, insbesondere nicht die Kosten und Gebühren für kirchliche Verrichtungen, für die Leichenschau, für die Einsargung, für den Leichenpass, für die Sterbeurkunden, für amtsärztliche Zeugnisse und den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof. Ferner übernimmt die Stadt Passau nicht die Besorgung der Leiche, die Beschaffung von Wäsche und Bekleidung und von Sarg und Sargwäsche.
§ 8 Exhumierungen, Wiederbestattungen
(1) Exhumierung
| Sarg aus Erdgrab | 725,00 € |
|---|---|
| Urne aus Erdgrab | 85,00 € |
| Zuschlag je weitere Urne Erdgrab | 48,00 € |
| Sarg aus Gruft | 725,00 € |
| Zuschlag je weiterer Sarg aus einem Erdgrab/einer Gruft | 242,00 € |
| Urne aus Wand/Gruft | 48,00 € |
| Zuschlag je weitere Urne aus Wand/Gruft | 24,00 € |
(2) Wiederbestattungen
| Sarg Erdgrab | 761,00 € |
|---|---|
| Sarg Gruft | 978,00 € |
| Urne Erdgrab | 66,00 € |
| Urne/Wand/Gruft | 60,00 € |
| Urne Kaverne | 82,00 € |
§ 9 Sonstige Gebühren
(1) Annahme und Aufbahrung
| Annahme und Aufbahrung von Verstorbenen vor Überführung auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt wurde | 36,00 € |
|---|---|
| Zuschlag für Annahme und Aufbahrung Verstorbenen je zusätzlicher weiteren angefangenen halben Stunde | 42,00 € |
| Zuschlag für Annahme und Aufbahrung Verstorbener außerhalb der regulären Arbeitszeit | 24,00 € |
| Zuschlag für jedes weitere Öffnen des Leichenhauses | 48,00 € |
| Verbringen einer Urne in die Leichenhalle | 36,00 € |
| Unterstützung des Amtsarztes bei der zweiten Leichenschau | 48,00 € |
(2) Bestattung
| Aussegnung vor Einäscherung | 60,00 € |
|---|---|
| Trauerfeier vor der Überführung auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt ist | 60,00 € |
| Zuschlag für Wartezeit Träger während Gottesdienst vor Beisetzung | 60,00 € |
| zusätzliche Träger für Sargbestattungen (bei mehr als 4 Trägern) pro Träger | 66,00 € |
(3) Beerdigungen am Samstag
| Zuschlag Sarg | 121,00 € |
|---|---|
| Zuschlag Urne | 36,00 € |
(4) Vorbereitung Grab
| Tieferlage (je 0,5 m ab Grabsohle) | 121,00 € |
|---|---|
| Entfernen Grabeinfassung vor Beisetzung Soweit für Bestattung erforderlich | 97,00 € |
| Entfernen Grabplatte vor der Beisetzung Soweit für Bestattung erforderlich | 97,00 € |
| Entfernen Blumen/Kränze | 36,00 € |
(5) Leichenhausgebühr, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 Buchstabe a abgegolten
| pro Tag | 60,00 € |
|---|
(6) Sonstige Gebühren für Regiearbeiten
| Stundensatz Vorarbeiter | 48,00 € |
|---|---|
| Stundensatz Arbeiter | 43,00 € |
§ 10 Verwaltungsgebühren
| Genehmigung für die Errichtung und Änderung von Grabmälern | 53,00 € |
|---|---|
| Erwerb/Umschreibung, Verlängerung Grabnutzungsrechte | 15,00 € |
| Urnenbescheinigungen | 12,00 € |
§ 11 Gebühr für Überführungen
(1) Bei Überführungen von in Passau verstorbenen Personen auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt ist, gelten die Leichenhausgebühren nach § 9 Abs. 5 für die Dauer der Inanspruchnahme eines Städtischen Leichenhauses.
(2) Mit Begleichung der Leichenhausgebühr ist die Gebühr für die Übergabe der Leiche zur Überführung abgegolten.
(3) Findet vor der Überführung im Leichenraum eine Trauerfeier statt, gilt § 9 Abs. 2.
§ 12 Entgelte für Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, die insbesondere aufgrund von Wünschen des Gebührenpflichtigen anfallen und für die keine Gebühren in dieser Satzung vorgesehen sind, kann die Stadt Passau gesonderte Vereinbarungen treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen der Stadt Passau.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Passau, Stadt Passau Jürgen Dupper Oberbürgermeister