Gebührenordnung – Passau

Vollständige Gebührenordnung für Passau.

Gebührenordnung

10 Abschnitte.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht:

a) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. a mit Beendigung der Amtshandlung b) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. b mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung c) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. c mit Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Passau bzw. deren Erfüllungsgehilfen d) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. e mit Zuteilung des Nutzungsrechts.

§ 5 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Stadt Passau kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen, verlangen.

§ 6 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühren bemessen sich nach der Fläche des Grabes, der Belegungsmöglichkeit, dem Investitions- und Erhaltungsaufwand sowie der in der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau festgelegten Ruhefristen für Särge und Urnen. Es gelten nachstehende Gebührensätze, bemessen für ein Jahr:

Kindergrab 33,00 €
Reihengrab 44,00 €
Erdwahlgrab einfach 68,00 €
Erdwahlgrab doppelt 120,00 €
Erdwahlgrab mehrfach, je Verbreiterung 33,00 €
Urnenerdgrab 53,00 €
Urnenerdgrab anonym 22,00 €
Urnenerdgrab pflegefrei einfach 90,00 €
Urnenerdgrab pflegefrei doppelt 132,00 €
Urnenwandgrab einfach 82,00 €
Urnenwandgrab zweifach 123,00 €
Fötengräber und Totgeburten 26,00 €

(2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grüfte unter den Arkaden und die Kapellengrüfte mit den jeweiligen Stellplätzen bemessen sich nach der Fläche der Gruft, der Anzahl der Stellplätze, dem Investitions- und Erhaltungsaufwand sowie der in der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau festgelegten Ruhefristen für Särge und Urnen. Es gelten nachstehende Gebührensätze, bemessen für ein Jahr:

Komplette Gruft unter den Arkaden 1.669,00 €
Stellplatz Gruft unter Eckpavillon 154,00 €
Komplette Kapellengruft im Eigentum der Stadt Passau 2.164,00 €
Stellplatz Gruft ohne Überbau 109,00 €
Je m² überlassene Bodenfläche 27,00 €

(3) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte satzungsmäßige Nutzungszeit (Ruhefristen gem. § 28 der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau) oder bei Verlängerung im Voraus zu entrichten.

(4) Beim Wiedererwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 7 Bestattungsgebühren

(1) Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:

Beisetzung Sarg im Erdgrab 1.644,00 €
Beisetzung Urne im Erdgrab 853,00 €
Beisetzung Sarg im Kindergrab 1.000,00 €
Sarglose Bestattung im Erdgrab 1.705,00 €
Beisetzung Urne in Urnenwand/Gruft 847,00 €
Beisetzung Sarg in Gruft 1.807,00 €
Beisetzung Urnen, anonym 763,00 €
Beisetzung von Föten 675,00 €

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind, soweit keine Sondergebühren anfallen, folgende Leistungen abgegolten:

a) die Benutzung des Leichenhauses (bis zu 3 Tage) b) die Aufbahrungsarbeiten im Leichenhaus c) das Ausschmücken und die Beleuchtung bei der Aufbahrung d) die Arbeiten für die Vorbereitung der Trauerfeier im Leichenhaus bzw. der Aussegnungshalle e) der Transport der Leiche vom Leichenhaus zum Grabplatz und die Abordnung der erforderlichen Leichenträger f) das Öffnen und Schließen des Grabes g) die Erstanlage des Grabhügels bzw. Beetes (ohne Bepflanzung)

(3) Bei der gleichzeitigen Bestattung von zwei oder mehreren Familienangehörigen in einem gemeinschaftlichen Grab wird für die zweite bzw. jede weitere Person ein Aufschlag in Höhe von 30 % zu den unter Abs. 1 aufgeführten Gebühren berechnet.

(4) Andere als die in Abs. 2 angegebenen Leistungen sind in den Bestattungsgebühren nicht enthalten, insbesondere nicht die Kosten und Gebühren für kirchliche Verrichtungen, für die Leichenschau, für die Einsargung, für den Leichenpass, für die Sterbeurkunden, für amtsärztliche Zeugnisse und den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof. Ferner übernimmt die Stadt Passau nicht die Besorgung der Leiche, die Beschaffung von Wäsche und Bekleidung und von Sarg und Sargwäsche.

§ 8 Exhumierungen, Wiederbestattungen

(1) Exhumierung

Sarg aus Erdgrab 725,00 €
Urne aus Erdgrab 85,00 €
Zuschlag je weitere Urne Erdgrab 48,00 €
Sarg aus Gruft 725,00 €
Zuschlag je weiterer Sarg aus einem Erdgrab/einer Gruft 242,00 €
Urne aus Wand/Gruft 48,00 €
Zuschlag je weitere Urne aus Wand/Gruft 24,00 €

(2) Wiederbestattungen

Sarg Erdgrab 761,00 €
Sarg Gruft 978,00 €
Urne Erdgrab 66,00 €
Urne/Wand/Gruft 60,00 €
Urne Kaverne 82,00 €

§ 9 Sonstige Gebühren

(1) Annahme und Aufbahrung

Annahme und Aufbahrung von Verstorbenen vor Überführung auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt wurde 36,00 €
Zuschlag für Annahme und Aufbahrung Verstorbenen je zusätzlicher weiteren angefangenen halben Stunde 42,00 €
Zuschlag für Annahme und Aufbahrung Verstorbener außerhalb der regulären Arbeitszeit 24,00 €
Zuschlag für jedes weitere Öffnen des Leichenhauses 48,00 €
Verbringen einer Urne in die Leichenhalle 36,00 €
Unterstützung des Amtsarztes bei der zweiten Leichenschau 48,00 €

(2) Bestattung

Aussegnung vor Einäscherung 60,00 €
Trauerfeier vor der Überführung auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt ist 60,00 €
Zuschlag für Wartezeit Träger während Gottesdienst vor Beisetzung 60,00 €
zusätzliche Träger für Sargbestattungen (bei mehr als 4 Trägern) pro Träger 66,00 €

(3) Beerdigungen am Samstag

Zuschlag Sarg 121,00 €
Zuschlag Urne 36,00 €

(4) Vorbereitung Grab

Tieferlage (je 0,5 m ab Grabsohle) 121,00 €
Entfernen Grabeinfassung vor Beisetzung Soweit für Bestattung erforderlich 97,00 €
Entfernen Grabplatte vor der Beisetzung Soweit für Bestattung erforderlich 97,00 €
Entfernen Blumen/Kränze 36,00 €

(5) Leichenhausgebühr, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 Buchstabe a abgegolten

pro Tag 60,00 €

(6) Sonstige Gebühren für Regiearbeiten

Stundensatz Vorarbeiter 48,00 €
Stundensatz Arbeiter 43,00 €

§ 10 Verwaltungsgebühren

Genehmigung für die Errichtung und Änderung von Grabmälern 53,00 €
Erwerb/Umschreibung, Verlängerung Grabnutzungsrechte 15,00 €
Urnenbescheinigungen 12,00 €

§ 11 Gebühr für Überführungen

(1) Bei Überführungen von in Passau verstorbenen Personen auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt ist, gelten die Leichenhausgebühren nach § 9 Abs. 5 für die Dauer der Inanspruchnahme eines Städtischen Leichenhauses.

(2) Mit Begleichung der Leichenhausgebühr ist die Gebühr für die Übergabe der Leiche zur Überführung abgegolten.

(3) Findet vor der Überführung im Leichenraum eine Trauerfeier statt, gilt § 9 Abs. 2.

§ 12 Entgelte für Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, die insbesondere aufgrund von Wünschen des Gebührenpflichtigen anfallen und für die keine Gebühren in dieser Satzung vorgesehen sind, kann die Stadt Passau gesonderte Vereinbarungen treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen der Stadt Passau.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Passau, Stadt Passau Jürgen Dupper Oberbürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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