Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Untersagte Tätigkeiten
Wer gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt Arbeiten in den städtischen Friedhöfen ausführt, hat die für den Besuch der städtischen Friedhöfe geltenden Bestimmungen des § 6 der Satzung über das Bestattungswesen zu beachten. Darüber hinaus ist ihm untersagt:
(1) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen; (2) Arbeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals vorzunehmen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsamtes; (3) Gerüste, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzustellen; (4) kleine Gerüste, Schragen und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehen zu lassen; (5) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern in den Friedhöfen vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich ist; (6) Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Reste von Material zu hinterlassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- und Pflanzenabraum ist entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder aber, getrennt nach Material, an die für diesen Zweck besonders bestimmten Sammelstellen zu verbringen.
§ 2 Benutzung von Fahrzeugen
(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. (2) Das Friedhofsamt kann einzelne Zugänge ganz oder für bestimmte Arten von Fahrzeugen sperren. (3) Das Befahren der Gehwege ist nur mit Fahrzeugen gestattet, die nicht durch ihr Gewicht oder durch ihre Beschaffenheit die Wege oder Grabplätze beschädigen können. (4) Die Einfahrt in die Gräberfelder ist grundsätzlich untersagt. (5) Für das Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist insbesondere zu beachten: a) Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten, b) in der Nähe von Bestattungsfeiern darf nicht gefahren werden,
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c) bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Friedhofsamt die Einfahrt von Lastwagen und anderen schweren Fahrzeugen ganz untersagen.
§ 3 Untersagung der Ausübung entgeltlicher Tätigkeit
Gewerbetreibenden oder Personen, die gelegentlich gegen Entgelt Arbeiten ausführen, kann die Ausübung gewerblicher oder sonstiger entgeltlicher Tätigkeit in den städtischen Friedhöfen auf Zeit oder für dauernd untersagt werden, wenn sie den Bestimmungen der §§ 1 und 2 oder den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Passau oder der zugehörigen Grabmalordnung wiederholt zuwiderhandeln. Der Unternehmer hat hierbei das Verschulden der von ihm Beschäftigten oder Beauftragten zu vertreten.
Passau, 06.02.2001 STADT PASSAU
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§ 4 Gestaltung
(1) Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen. Es darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Größe, Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.
(2) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut eingeteilt und darf nicht aufdringlich sein.
(3) Die Beschriftung der Verschlussplatten an Urnennischen ist in Bronzebuchstaben erhaben, natur oder dunkelbraun auszuführen.
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Schriftart und Symbole: „Antiqua Prisma oder Parabel“ – „Modan“ – „Revant“ Schriftgröße max. 40 mm Beschriftungsfreie Ränder: seitl. 2 cm, oben und unten 5 cm
(4) Die Beschriftung der Verschlussplatten an Urnennischen im Innstadtfriedhof ist in Druckbuchstaben „vertieft gemeißelt“ auszuführen. Die Buchstaben und Zahlen können braun hinterlegt werden.
§ 5 Besondere Bestimmungen
(1) Als Zugang zu den Grabstätten sind Plattenwege nicht gestattet. Gleiches gilt für Natursteinplatten (sog. Trittplatten). (2) In Erdgräbern sind nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen (Schmuckurnen) zu verwenden. (3) Für Grüfte und Mausoleen gelten folgende Sonderbestimmungen: a) Ausgemauerte Grabstätten in Grüften und Mausoleen müssen in Beton, Eisenbeton oder Klinkermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände sind innen und außen mit Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Sie müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche die stete Erneuerung der Luft ermöglichen, ohne deren Abzug in die Nähe von Wohnungen zu gestatten. b) Eine Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist mindestens 30 cm unter der Erdoberfläche mit einem gut abschließenden Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen. (3) Die Einsenkschächte der Grüfte müssen mit genügend großen und starken Platten ohne größere Fugen versehen sein. (4) In einem Gruftabteil (Zelle) darf nur eine Leiche und zwar im Metallsarg oder Holzsarg mit Zinkeinsatz luftdicht abgeschlossen (verlötet) bestattet werden. (5) Gruftanlagen dürfen nur durch das städtische Friedhofsamt oder durch einen vom Friedhofsamt beauftragten Fachmann geöffnet und geschlossen werden. Sie sind vor dem Betreten ausgiebig zu lüften.
§ 6 Besondere Bestimmungen für die Friedhöfe in Grubweg, St. Korona, Haidenhof und Waldfriedhof Innstadt
(1) Grabeinfassungen (Grabhügeleinfriedungen) sind ausnahmsweise zulässig. Für eventuell auftretende Beschädigungen, die durch friedhofsübliche Arbeiten verursacht werden, wird seitens der Stadt keine Haftung übernommen. (2) Grabeinfassungen dürfen nur in Naturstein und passend zum jeweiligen Grabmal errichtet werden.
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(3) Die Kosten für das Entfernen der Grabeinfassungen im Falle einer Beisetzung und das spätere, erneute Setzen der Grabeinfassungen hat der Grabnutzungsberechtigte zu tragen. Wenn der Grabnutzungsberechtigte diese Arbeiten nicht innerhalb der vom Friedhofsamt gesetzten Frist ausführt, wird das Entfernen der Grabeinfassungen von der Stadt auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten, veranlasst.
(4) Für die Lagerung der Grabeinfassungen wird von der Stadt ein geeigneter Platz zur Verfügung gestellt, wobei die maximale Lagerfrist 8 Monate beträgt. Wird diese Frist überschritten, werden die Grabeinfassungen durch die Stadt auf Kosten des Eigentümers entsorgt. Die Grabeinfassungen sind in geeigneter Art und Weise zu kennzeichnen. Für Diebstahl, Vertauschen oder Schäden wird seitens der Stadt keine Haftung übernommen.
(5) Die durch das Setzen der Grabeinfassungen erschwerte Grünpflege entlang der Einfassungen hat der Grabnutzungsberechtigte zu übernehmen.
(6) Das Aufkiesen der Bereiche zwischen den Gräbern ist mit Ausnahme des Waldfriedhofes Innstadt untersagt.
(7) Die Grabmäler dürfen folgende Höchstmaße – gemessen ab Geländeoberkante – nicht überschreiten:
| bei Einzelgräbern: | 70 cm Breite und 130 cm Höhe |
|---|---|
| bei Doppelgräbern: | 140 cm Breite und 130 cm Höhe |
| bei Urnengräbern: | 50 cm Breite und 80 cm Höhe |
(8) Grabdecken (Grabplatten) dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
1,40 m Länge 0,70 m Breite 0,06 m Stärke
(9) Das Friedhofsamt kann im Einzelfall Abweichungen von den Höchstmaßen zulassen, wenn sich daraus keinerlei Nachteile für den Bestattungsbetrieb ergeben und die Bestimmungen des § 4 eingehalten werden."
§ 7 Besondere Bestimmungen für den Friedhof in St. Korona
(1) Im Friedhof in St. Korona ist eine Abteilung mit und eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. In der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften gelten nur die allgemeinen Erfordernisse (§§ 3 und 4).
(2) In der Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung sowie Anpassung an den jeweiligen Friedhofsteil und an das Gesamtbild des Friedhofes erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Beschriftung der Glasplatten an den Urnenstelen ist nur in Glasschrift zulässig.
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§ 8 Besondere Bestimmungen für die Naturfriedhöfe innerhalb der Friedhöfe St.Korona und Hauptfriedhof Innstadt
(1) Der Naturfriedhof ist ein weltgehend naturbelassenes Waldstück, in dem die Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen zugelassen ist. (2) Das Aufstellen von Grabmalen ist nicht gestattet. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätten ist wie folgt gestattet: (4) Einzelgräber: Metallplatte auf Baum oder Feldstein mit einer Höhe von max. 15/15 cm, a) Granitplatte sagerau max. 30/30 cm bodenbündig. (5) Mehrfachgräber: Metallplatte auf Baum oder Feldstein mit einer Höhe von max. 20/20 cm, a) Granitplatte sagerau max. 30/30 cm bodenbündig (6) Das Aufstellen von Kerzen und sonstiger Beleuchtung mit offenem Feuer ist wegen Brandgefahr strengstens untersagt.
§ 9 Aufstellernamen
Auf jedem Grabmal können auf der rechten Seitenfläche vom Beschauer aus gesehen, etwa in Höhe von 40 cm der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, und der Name des Urhebers (Schöpfers) in gut lesbarer, unauffälliger Weise angebracht werden. Weitere Angaben sind unzulässig.
§ 10 Schutz von wertvollen Denkmälern
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt und werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Ohne Genehmigung der Stadt dürfen sie weder entfern noch abgeändert werden.
§ 11 Wiederverwendung
Grabmäler, Einfriedungen und Einfassungen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn sie den Genehmigungsanforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen.
Passau, 19.09.2012
STADT PASSAU
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Anlage 2 zur Satzung über das Bestattungswesen
Ausführung von gewerblichen Arbeiten
in den städt. Friedhöfen in Passau
§ 12 Urnengräber
(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung für jeweils mindestens 5 Jahre und höchstens 30 Jahre besteht.
(2) Das Benutzungsrecht für Urnenwand- und Urnenerdgrabplätze wird im Sterbefall für mindestens 10 Jahre und längstens für 30 Jahre verliehen. Liegt kein Sterbefall vor, wird das Benutzungsrecht für mindestens 5 Jahre und höchstens 30 Jahre verliehen.
(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Das Benutzungsrecht für anonyme Urnenerdgräber wird für 10 Jahre verliehen.
§ 13 Unmittelbare Grabbenutzungsrechte
(1) Unmittelbar wird das Benutzungsrecht an allen Grabplätzen an eine einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabplatzgebühr verliehen.
(2) Ein grundsätzliches Recht auf den Erwerb oder die Verlängerung des Benutzungsrechtes besteht nicht.
(3) Das Grabbenutzungsrecht wird außer bei Reihengräbern gegen erneute Leistung der Grabplatzgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
(4) Die Verleihung und die Verlängerung von Grabbenutzungsrechten werden erst mit Entrichtung der Grabgebühr rechtswirksam.
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§ 14 Mittelbare Grabbenutzungsrechte
(1) Mittelbar wird das Grabbenutzungsrecht durch Überlassung eines Gräberfeldes oder eines Teiles davon an eine Körperschaft verliehen. Die Überlassung wird durch schriftliche Vereinbarung geregelt. Die Körperschaft hat, unabhängig von der tatsächlichen Belegung, die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze zu entrichten. Sie hat der Stadt gegenüber für die überlassene Gesamtfläche die gleichen Verpflichtungen wie sonst der Benutzungsberechtigte an einem Wahlgrab. Die Körperschaft bzw. Anstalt darf bei Bestattungen oder bei der Weitergabe von Benutzungsrechten nur ihre Mitglieder und deren Familienangehörige berücksichtigen. Im Falle der Weitergabe sind die einzelnen Berechtigten an einer Grabstätte an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Sie können Rechte jedoch nur gegenüber der Körperschaft bzw. Anstalt selbst geltend machen.
(2) Ein grundsätzliches Recht auf den Erwerb oder die Verlängerung des Benutzungsrechtes besteht nicht.
(3) Bei Beendigung des Benutzungsrechtes hat die Körperschaft bzw. Anstalt für alle Grabstätten die Gebühren jeweils noch bis zum Ablauf der Ruhefristen zu entrichten.
(4) Beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten. Für Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer gilt jedoch § 30.
§ 15 Umschreibung unmittelbarer Benutzungsrechte
(1) Die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechtes auf seinen Namen kann zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. Das Friedhofsamt kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. Bei einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen wird nur der Anspruch der zuerst genannten Person anerkannt. Ist ein Ehepaar an erster Stelle genannt, wird der Anspruch mit Zustimmung des einen Ehegatten dem anderen zuerkannt, bei Widerspruch des einen Ehegatten demjenigen Ehegatten, der mit dem Benutzungsberechtigten am nächsten verwandt ist.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung über das Benutzungsrecht vor, wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge vorgenommen: a) Für den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind, b) für die Kinder (auch die nichtehelichen und adoptierten eines Benutzungsberechtigten), c) für die Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder, d) für die Enkel, in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, e) für die Eltern,
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f) für die vollbürtigen Geschwister, g) für die Stiefgeschwister, h) für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.
Diese Reihenfolge ändert sich im Falle der Wiederverehelichung zu Gunsten der Abkömmlinge.
(4) Innerhalb der einzelnen Nachfolgestufen hat das höhere Alter das Vorrecht.
§ 16 Erlöschen des Grabbenutzungsrechtes
(1) Das Grabbenutzungsrecht erlischt
a) durch Zeitablauf; b) durch Verzicht des Benutzungsberechtigten; c) wenn kein Rechtsnachfolger nach § 14 das Benutzungsrecht innerhalb einer vom Friedhofsamt gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt. Die schriftliche Aufforderung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Passau ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres zu ermitteln ist; d) bei Vernachlässigung der Pflege und Instandhaltung eines Grabes (§ 17); e) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabbenutzungsgebühr nicht bezahlt wird.
(2) Auf ein Grabbenutzungsrecht kann, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1 mit 4, nach Ablauf der Ruhefrist auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung des Friedhofamtes verzichtet werden.
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(3) Der Verzichtende erhält vom Tage der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Grabbenutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der Verleihung bzw. Verlängerung des Rechtes für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück, abzüglich einer Gebühr in Höhe eines Jahresbetrages.
(4) Bei Verzicht auf vor dem 20. Juni 1948 erworbene Grabbenutzungsrechte kann keine Rückzahlung erfolgen.
(5) Ist das Benutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann das Friedhofsamt anderweitig über das Grab verfügen.
(6) Der bisherige Benutzungsberechtigte bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, ein vorhandenes Grabmal sowie jegliches sonstiges Grabzubehör innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Grabbenutzungsrechtes zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, kann das Friedhofsamt das Grabmal und sonstiges Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Rückzahlung von Grabplatzgebühren (siehe Abs. 3) erfolgt nach Beseitigung des Grabmals und des sonstigen Grabzubehörs. Die Beseitigung wertvoller Grabdenkmäler ist nur unter Beachtung des § 9 der Grabmalordnung möglich.
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Grabplatz und Grabmal sind vom Grabnutzungsberechtigten stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten.
(2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 14 Abs. 2 mit 4 bezeichneten Personen überlassen. Sind mehrere Personen hierzu bereit, so nimmt die Stadt die Verpflichtungserklärung einer dieser Personen in der bezeichneten Reihenfolge entgegen. Dieser Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
(3) Bei Wahlgräbern und Grüften ist der Benutzungsberechtigte zur Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes, Grabmals und der baulichen Anlagen gem. Abs. 1 verpflichtet. Ist das Grabmal eines Wahlgrabes oder eine Gruft an einer Friedhofsmauer angebracht, so umfasst die Pflege und Instandhaltung auch die Schönheitsreparaturen an der Friedhofsmauer auf die Breite des Grabplatzes. Bei der Gestaltung des Grabmals oder der Gruft ist auf den Bestand und die Gesamtgestaltung der Friedhofsmauer Rücksicht zu nehmen.
(4) Übernimmt für einen Grabplatz niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand eines Grabplatzes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmalordnung, so ist das Friedhofsamt berechtigt, das Grabmal zu entfernen, den Grabhügel einzuebnen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
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(5) Bei Grüften, die mit Arkaden, Kapellen oder Pavillons überbaut sind, die der Stadt gehören, trifft die bauliche Instandhaltung und Erneuerung die Stadt. Der Benutzungsberechtigte ist in diesen Fällen zur Instandhaltung und Pflege des Innenraumes des Überbaues einschließlich des Bodenbelages verpflichtet. Ein Mausoleum samt der zur Benutzung überlassenen Bodenfläche (Zugang, umgebende Anlage) hat der Benutzungsberechtigte instandzuhalten und zu pflegen ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum das Bauwerk steht.
(6) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmalordnung, so findet § 31 dieser Satzung (Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel) Anwendung.
(7) Beantragt nach dem Tode des Benutzungsberechtigten keine der in § 15 Abs. 2 mit 4 bezeichneten Personen die Umschreibung des Grabbenutzungsrechtes auf ihren Namen und hat auch der verstorbene Benutzungsberechtigte nicht selbst bereits Vorsorge für eine ordnungsgemäße Grabpflege bis zum Ablauf des Benutzungsrechts getroffen, so ist die Stadt berechtigt, über die Grabplätze zu verfügen.
(8) Die Stadt übernimmt keine Verpflichtung, von ihr entfernte Grabmäler aufzubewahren.
§ 18 Grabmäler
Auf allen Grabplätzen dürfen Grabmäler nur im Rahmen der Bestimmungen der Grabmalordnung, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, errichtet, geändert oder entfernt werden.
§ 19 Abmessungen der Grabstätten
(1) Die Flächenmaße der Gräber richten sich nach den Aufteilungsplänen der Stadt und nach den jeweiligen Platzverhältnissen. Sie dürfen bei Reihen- und Wahlgräbern eine Länge von 1,80 m und eine Breite von 0,70 m und bei Kinder- (bis 11 Jahre) und Urnengräbern eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten. Im Friedhof Haidenhof dürfen bei Reihen- und Wahlgräbern eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,70 m und bei Kinder- und Urnengräbern eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschritten werden.
(2) Bei mehrfachen Gräbern beträgt die Breite das Mehrfache der Einzelgrabstätten.
(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, einer Urne – sofern sie nicht in einer Urnennische beigesetzt ist – 0,60 m.
(4) Das Friedhofsamt kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit eines Friedhofes oder Grabplatzes dies erfordert.
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§ 20 Gestaltung der Gräber
In den Friedhöfen in Grubweg, St. Korona, Haidenhof und im Waldfriedhof (Innstadtfriedhof) ist die Anlegung von Grabeinfassungen (Grabhügeleinfriedung) nicht gestattet. (Abs.1 wird gestrichen)
- (1) Jeder Grabhügel bzw. jedes Grabbeet muss auch gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Benachbarte Gräber dürfen durch Anpflanzungen nicht beeinträchtigt werden.
- (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. Ausnahmen erteilt das Friedhofsamt nur in besonderen Fällen dann, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- (3) Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze (überhohe Sträucher, baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Genehmigung des Friedhofamtes.
- (4) Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über. Die Gehölze auf den Gräbern bleiben im Eigentum des Grabnutzungsberechtigten. Das Friedhofsamt kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist. Kommt der Grabnutzungsberechtigte dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können die Arbeiten auf seine Kosten vom oder im Auftrag des Friedhofsamtes durchgeführt werden.
- (5) Das Friedhofsamt kann für bestimmte Friedhöfe, Friedhofsteile, Gräberfelder und Grabarten besondere Anordnungen über die Bepflanzung von Gräbern treffen.
- (6) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- (7) Kunststoffe und sonstige nicht kompostierbare Wertstoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken sowie bei sonstigem Grabschmuck nicht verwendet werden.
§ 21 Kriegsgräber
Die Stadt unterhält und pflegt die Kriegsgräber in den städtischen Friedhöfen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
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Abschnitt IV
Die Bestattungen
§ 22 Allgemeines zur Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Bestattung von Leichen oder Leichenteilen in Erdgräbern, Grüften und Mausoleen und die Beisetzung von Aschenurnen unter oder über der Erde (im Grabmal oder in Urnenwänden).
(2) In den städtischen Friedhöfen werden Bestattungen, Exhumierungen und Umbettungen ausschließlich vom städt. Friedhofsamt oder im Auftrag des städt. Friedhofsamtes durchgeführt.
(3) Die Stadt kann durch Vereinbarung mit dem Eigentümer oder der Verwaltung eines nichtstädtischen Friedhofes die Bestattungen, Exhumierungen und Umbettungen auch in nichtstädtischen Friedhöfen übernehmen. Sie erhebt in diesen Fällen die Bestattungsgebühren im eigenen Namen nach Maßgabe dieser Satzung und der Gebührensatzung zur Satzung für das Bestattungswesen, während es Sache der Verwaltung des nichtstädtischen Friedhofes bleibt, die Benützung des Friedhofes zu regeln und die Grabplatzgebühren zu erheben.
§23 Durchführung der Bestattung
(1) Folgende Verrichtungen dürfen im Bereich der Stadt Passau nur vom städtischen Friedhofsamt oder im Auftrag des städt. Friedhofsamtes ausgeführt werden: a) Die Aufbahrung der Leichen in den städtischen Leichenhäusern; Ausnahmen sind mit Zustimmung des Friedhofsamtes möglich, b) der Transport der Leichen und Urnen vom Leichenhaus zum Grabplatz, c) das Öffnen und Schließen der Gräber in den städtischen Friedhöfen.
(2) In besonderen Fällen kann die Stadt von der Inanspruchnahme der städtischen Leichenträger beim Transport vom Leichenhaus zum Grabplatz befreien, wenn gesundheitliche Bedenken und Rücksichten der Pietät nicht entgegenstehen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung in den städtischen Friedhöfen bestimmt das Friedhofsamt.
(4) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt das Friedhofsamt im Benehmen mit den Auftraggebern oder demjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
(5) Von den der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte übernimmt die Stadt das zeitgerechte Entfernen verwelkter Blumen und Kränze und die erstmalige Anlage des Grabbeetes bzw. Grabhügels, sofern Grabhügel zugelassen sind. Die übrigen Verrichtungen, wie Bepflanzung und Pflege der Grabstätte, Errichtung und Unterhaltung eines Grabmales und ggf. einer Einfassung (soweit sie gestattet ist), sind Aufgabe des Be-
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nutzungsberechtigten.
(6) Die Handlungen von Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 24 Aufbahrung in den städtischen Leichenhäusern
(1) Die städtischen Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen. Im Übrigen gilt § 10 der Verordnung der Stadt Passau über das Bestattungswesen.
§ 25 Trauerfeiern
(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier mit geschlossenem Sarg stattfinden.
(2) Auffallend oder nicht der Würde entsprechend gekleideten Personen sowie Personen, die sich unwürdig benehmen, kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
(3) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen Dritter von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Friedhofamtes. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen des Friedhofamtes sind zu beachten.
§ 26 Beisetzung von Urnen, Beisetzung in Grüften und Mausoleen
(1) Urnen können in eigenen Urnengräbern oder sonstigen Gräbern oder Urnenwänden beigesetzt werden.
(2) Die Beisetzung einer Urne über der Erde (im Grabmal) bedarf der Genehmigung nach der Grabmalordnung (Anlage 1 zu dieser Satzung). In diesem Falle muss der Urnenbehälter dauerhaft und wasserdicht sein. Er ist so anzubringen, dass ein Diebstahl möglichst ausgeschlossen wird.
(3) In ausgemauerten Grabstätten sind die Leichen in verlöteten Metallsärgen oder in Holzsärgen mit dicht schließenden Metalleinsätzen zu bestatten. Nach der Beisetzung
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kann das Öffnen der Särge nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes gestattet werden.
§ 27 Exhumierungen, Umbettungen
Exhumierungen und Umbettungen werden in den städtischen Friedhöfen auf Antrag des Grabbenutzungsberechtigten oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gem. § 12 der Verordnung der Stadt Passau über das Bestattungswesen vorgenommen. Einer Umbettung kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe stattgegeben werden.
§ 28 Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung des Grabplatzes betragen
a) für Leichen in allen Friedhöfen bei Kindern bis zum vollendeten 11.Lebensjahr 15 Jahre im Übrigen 20 Jahre b) für Urnen 10 Jahre c) für Totgeburten und Fehlgeburten 5 Jahre
(2) Die Ruhefristen können mit Einverständnis des Gesundheitsamtes, wenn für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile zwingende Gründe vorliegen, verlängert oder verkürzt werden.
(3) Soweit sich aus Absatz 1 gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen längere oder kürzere Ruhefristen ergeben, gelten diese nur für nach Inkrafttreten dieser Satzung eintretende Bestattungsfälle.
§ 29 Bestattungen innerhalb laufender Ruhefristen
(1) Während der laufenden Ruhefrist (§ 28) kann eine weitere Leiche in demselben Grab nur dann bestattet werden, wenn die zuvor bestattete Leiche mindestens 40 cm unter der für die weitere Leiche vorgesehenen Grabtiefe liegt (Tieferlegung).
(2) In einer Grabstätte, mit Ausnahme eines Reihengrabes, können innerhalb der Ruhefrist für die erste bestattete Urne maximal 5 weitere Urnen beigesetzt werden, soweit die Größe der Urne es zulässt.
(3) In Grüfte oder als Grüfte ausgebaute Mausoleen kann im Rahmen der vorhandenen, noch nicht belegten Zellen bestattet werden.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 30 Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer
(1) Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen sind am 31.12.1962 erloschen, falls sie nicht vorher nach den Vorschriften der Friedhofssatzung vom 30.10.1961 (Amtliches Mitteilungsblatt für den Stadt- und Landkreis Passau Nr. 24/25/26 vom 30.06.1962) neu erworben worden sind.
(2) Benutzungsrechte an Gräbern und Grüften mit einer Dauer von mehr als 50 Jahren erlöschen 50 Jahre nach ihrer Verleihung, frühestens jedoch am 31.12.1976.
§ 31 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zum Vollzug dieser Satzung erforderliche Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und -Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 32 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benützung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer folgenden Bestimmungen dieser Satzung oder ihrer Anlagen (Anlage 1 – Grabmalordnung für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe – und Anlage 2 – Ausführung von gewerblichen Arbeiten in städtischen Friedhöfen in Passau) zuwiderhandelt:
(1) Satzung über das Bestattungswesen a) Wer sich im Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 - 5 verhält. b) Wer gegen die Verpflichtung des § 17 Abs. 1 über die Pflege und Instandhaltung der Gräber verstößt.
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c) Wer die nach § 19 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Grabmaße nicht einhält.
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d) Wer gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 8 verstößt (Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht kompostierbaren Wertstoffen).
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e) Wer gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 1 über die Durchführung der Bestattung verstößt (Verbot der Vornahme folgender Verrichtungen durch Dritte: Aufbahrung der Leichen in den städtischen Leichenhäusern, Transport der Leichen vom Leichenhaus zum Grabplatz und Öffnen und Schließen der Gräber in den städtischen Friedhöfen).(2) Grabmalordnung für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe (Anlage 1 zur Friedhofssatzung)- a) Wer gegen die Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 1, 2 und 3 bei der Errichtung und Änderung von Grabmälern, Grüften und Mausoleen und aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Gräbern, insbesondere Einfriedungen und Einfassung, verstößt.
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b) Wer ein Grabmal, Grüfte, Mausoleen oder eine sonstige bauliche Anlage auf und an Gräbern, insbesondere eine Einfriedung oder Einfassung errichtet oder ändert, die den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides oder erteilten Bedingungen und Auflagen widerspricht (§ 1 Abs. 1 und 4).
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c) Wer Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen (§ 3 Abs. 4) trotz Anweisung der Stadt nicht entfernt.
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d) Wer geschützte Grabmale im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 ohne Genehmigung der Stadt entfernt oder abändert.(3) Ausführung von gewerblichen Arbeiten in den städtischen Friedhöfen in Passau (Anlage 2 zur Satzung über das Bestattungswesen)- a) Wer gewerbliche Arbeiten entgegen § 1 vornimmt (Vornahme von Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern trotz gegenteiliger Weisung des Friedhofamtes, Arbeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit des Friedhofpersonals ohne Genehmigung, Aufstellung von Gerüsten, Pflanzkübeln und Blumentöpfen und ähnlichen Gegenständen auf Nachbargräbern, Stehenlassen von kleinen Gerüsten, Schragen und ähnlichen Gegenständen über die Sonn- und Feiertage, Verarbeiten von Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder und Hinterlassen von Resten von Material, ordnungsgemäße Beendigung der Arbeiten entsprechend § 1 Nr. 6).
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b) Wer entgegen § 2 Friedhofswege benutzt (Befahren ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof, Befahren der Gehwege mit Fahrzeugen, die durch ihr Gewicht oder durch ihre Beschaffenheit die Wege und Grabplätze beschädigen können, Nichteinhaltung der Fahrgeschwindigkeit von höchstens 10 Stundenkilometern, Fahren in der Nähe von Bestattungsfeiern, Fahren von Lastwagen und anderen schweren Fahrzeugen entgegen der ausdrücklichen Weisung des Friedhofsamtes).
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§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau vom 29.03.1977, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.08.1994, außer Kraft.
Passau, 22.12.2014 STADT PASSAU
Jürgen Dupper Oberbürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4 vom 12.02.2001
Hinweis:
1). Geändert durch Satzung vom 29.03.2004 (geändert wurden § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2) 2). Geändert durch Satzung vom 06.11.2007 (in § 6 wurde Abs. 5 angefügt und § 33 Ziff. 1 a wurde geändert).
Geändert durch Satzung vom 22.12.2014
Die unter den Ziffern 1. u. 2. erwähnten Änderungen sind in dem oben genannten Satzungstext eingearbeitet.
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Anlage 1 zur Satzung des Bestattungswesens