ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kombidokument (Satzung + Gebühren) Osterholz-Scharmbeck, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Osterholz-Scharmbeck, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
__________________________________________________________________________
Ausgabe 15/2023
Osterholz-Scharmbeck, den 03.11.2023
Jahrgang 2023

Inhaltsverzeichnis: Seite
Korrektur der Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof 2
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Pennigbüttel in Pennigbüttel

Bekanntmachung der Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der 3
Ev.-luth. St. Willehadi Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck.

Herausgeber: Stadt Osterholz-Scharmbeck – Der Bürgermeister
Rathausstraße 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 15 vom 03.11.2023

Berichtigung der Bekanntmachung aus dem Amtsblatt der Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023, Jahrgang 2023, ausgegeben am 04.10.2023, „Bekanntmachung der
Änderung der Friedhofsordnung sowie der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Pennigbüttel in Pennigbüttel“, auf S. 6 ff. von 8:

Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof
der Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel in Pennigbüttel

§ 6 (Gebührentarif), II., wird wie folgt geändert:

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde:

1. für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 400,00 €
b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr: 520,00 €
2. für eine Urnenbestattung: 160,00 €

Es handelt sich bei § 6 Abs. II Nr. 1. um einen redaktionellen Schreibfehler. Der sonstige
Bekanntmachungstext ist richtig und bleibt unverändert bestehen.
Verden, den 17.10.2023

Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck

2
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 15 vom 03.11.2023
Friedhofsordnung
für den Friedhof
der Ev.-luth. St. Willehadi Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABL. 1974 S. 1) hat der
Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Willehadi-Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck am
14.06.2018 folgende 10. Änderung der Friedhofsordnung beschlossen:

§1
Änderungen

Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St. Willehadi Kirchengemeinde
Osterholz-Scharmbeck vom 03.05.1977 wird wie folgt geändert:

1.) § 11 Allgemeines erhält folgenden Wortlaut

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten für Kinder § 12,

b) Rasenreihengrabstätten § 12a,

c) Urnengarten § 12b,

d) Sternenkinderfeld § 12c,

e) Wahlgrabstätten § 13,

f) Urnenwahlgrabstätten § 13a,

g) Rasenwahlgrabstätten § 13b,

h) Heidegarten § 14,

i) Luthergarten und Urnengarten II § 15

2.) Folgenden Paragraphen werden eingefügt:

§ 15
Luthergarten, Urnengarten II

(1) In diesen Gemeinschaftsanlagen stehen Grabstätten für Urnenbestattungen zur
Verfügung, an denen sowohl einzeln, als auch paarweise Nutzungsrechte vergeben
werden.

(2) Bei paarweise vergebenen Nutzungsrechten wird anlässlich der zweiten Bestattung eine
Verlängerung des Nutzungsrechts gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 bis zum Ablauf der Ruhefrist
für die vergebenen Nutzungsrechte erforderlich. Weitere Verlängerungsmöglichkeiten
bestehen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.

3
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 15 vom 03.11.2023
(3) An Grabstätten in Urnengengärten werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art
- vergeben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck sind nicht
gestattet. Der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen
werden von der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte angebracht.

(4) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege erfolgt ausschließlich durch die
Friedhofsverwaltung.

§ 14
Heidegarten

(1) In diesen Gemeinschaftsanlagen stehen Grabstätten für Urnen- und Sargbestattungen zur
Verfügung, an denen sowohl einzeln, als auch paarweise Nutzungsrechte vergeben
werden.

(2) Bei paarweise vergebenen Nutzungsrechten wird anlässlich der zweiten Bestattung eine
Verlängerung des Nutzungsrechts gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 bis zum Ablauf der Ruhefrist
für die vergebenen Nutzungsrechte erforderlich. Weitere Verlängerungsmöglichkeiten
bestehen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.
(3) An Urnen-Grabstätten im Heidegarten werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher
Art - vergeben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck sind nicht
gestattet. Der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen
werden von der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte angebracht.

(4) An Sarg-Grabstätten im Heidegarten werden keine gärtnerischen Gestaltungsrechte
vergeben. Das Errichten von Grabmalen erfolgt hier auf eigene Kosten und ist
ausschließlich in Form eines Findlings und nach entsprechender vorheriger
Genehmigung durch den Kirchenvorstand erlaubt.

(5) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege erfolgt ausschließlich durch die
Friedhofsverwaltung.

§ 12b
Sternenkinderfeld

(1) Im Sternenkinderfeld werden nicht bestattungspflichtige Fehlgeborene oder
Ungeborene (§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen
Bestattungsgesetzes) bestattet.

(2) Grabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der
Ruhefrist zur Beisetzung eines Sarges vergeben.
(3) Es werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - vergeben. Die Aufstellung
individueller Grabzeichen ist nur nach Genehmigung durch den Kirchenvorstand
möglich.

(4) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege erfolgt ausschließlich durch die
Friedhofsverwaltung.

4
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 15 vom 03.11.2023
§2
Inkrafttreten

Diese 10. Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
und nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Osterholz-Scharmbeck, den 10.10.2018
Der Kirchenvorstand der St. Willehadi-Kirchengemeinde in Osterholz-Scharmbeck
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenvorsteher/in
(Siegel)

Die vorstehende 10. Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Nr.
5, Absatz 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Osterholz-Scharmbeck, den 15.11.2018
Der Kirchenkreisvorstand
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenkreisvorsteher/in
(Siegel)

Veröffentlicht im Auftrage des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. St. Willehadi-
Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck.
Verden, den 25.10.2023

Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck

5

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

← Zur Gemeinde-Seite