Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023
Osterholz-Scharmbeck, den 04.10.2023
Jahrgang 2023
Inhaltsverzeichnis: Seite
Bekanntmachung der Änderung der Friedhofsordnung sowie der 2
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Pennigbüttel in Pennigbüttel
Herausgeber: Stadt Osterholz-Scharmbeck – Der Bürgermeister
Rathausstraße 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023 vom 04.10.2023
Friedhofsordnung
für den Friedhof
der Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel in Pennigbüttel
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABL. 1974 S. 1) hat der
Kirchenvorstand der Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel am
12.10.2022 folgende Änderung der Friedhofsordnung vom 12.06.2013 beschlossen:
§1
Änderungen
1.) § 11 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
a) Reihengrabstätten (§ 12)
b) Wahlgrabstätten (§ 13)
c) Urnenreihengrabstätten (§ 14)
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15)
e) Urnenpartnergrabstätten (§ 16)
f) Partnerrasengrabstätten (§ 17)
2.) § 11 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
(6) In einer bereits belegten Urnenwahlgrabstelle dürfen zusätzlich drei Aschen beigesetzt
werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des
Beizusetzenden war. Bei einer Erdwahlgrabstätte dürfen insgesamt 3 Urnen beigesetzt
werden.
3) § 11a wird neu eingefügt:
§ 11a
Heidegarten
(1) In dieser Gemeinschaftsanlage stehen Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und
Urnenpartnergrabstätten zur Verfügung.
(2) Für Urnenpartnergrabstätten verlängert sich anlässlich der zweiten Bestattung das
Nutzungsrecht gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 bis zum Ablauf der Ruhefrist. Weitere
Verlängerungsmöglichkeiten bestehen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.
(3) An Grabstätten im Heidegarten werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art -
vergeben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck sind
2
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023 vom 04.10.2023
nicht gestattet. Bei Reihengrabstätten und Urnenpartnergrabstätten wird das Grabmal
durch die Nutzungsberechtigten gestaltet mit der Maßgabe dass es sich um einen
Feldstein handelt. Die Kosten des Grabmales trägt der Nutzungsberechtigte. Bei
Urnenreihengrabstätten werden der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und
Sterbejahr des Verstorbenen von der Friedhofsverwaltung an der zentralen Stele
angebracht.
(4) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege erfolgt ausschließlich durch die
Friedhofsverwaltung.
4) § 11b wird neu eingefügt:
§ 11b
Birkengrab
(1) In dieser Gemeinschaftsanlage stehen Urnenreihengrabstätten und
Urnenpartnergrabstätten zur Verfügung.
(2) Für Urnenpartnergrabstätten verlängert sich anlässlich der zweiten Bestattung das
Nutzungsrecht gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 bis zum Ablauf der Ruhefrist. Weitere
Verlängerungsmöglichkeiten bestehen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.
(3) An Grabstätten im Birkengrab werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art -
vergeben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck sind
nicht gestattet. Lediglich bei Urnenpartnergrabstätten wird das Grabmal durch die
Nutzungsberechtigten gestaltet mit der Maßgabe dass es sich um einen Feldstein
handelt. Die Kosten des Grabmales trägt der Nutzungsberechtigte. Bei
Urnenreihengrabstätten werden der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und
Sterbejahr des Verstorbenen von der Friedhofsverwaltung an der zentralen Stele
angebracht.
(4) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege erfolgt ausschließlich durch die
Friedhofsverwaltung.
5) § 14 wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten werden zur Beisetzung einer Asche vergeben. In einer
Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023 vom 04.10.2023
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
(3) Urnenreihengrabstätten können alternativ auch im Heidegarten vergeben werden.
Näheres regelt § 11a dieser Friedhofsordnung.
(4) Urnenreihengrabstätten können alternativ auch am Birkengrab vergeben werden.
Näheres regelt § 11b dieser Friedhofsordnung.
6) § 16 wird wie folgt eingefügt:
§ 16
Urnenpartnergrabstätten
(1) Urnenpartnergrabstätten werden mit zwei Grabstellen zur Beisetzung von 2 Aschen für
die Dauer von 30 Jahren für jede Grabstelle vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenpartnergrabstätten.
(3) Urnenpartnergrabstätten können alternativ auch im Heidegarten vergeben werden.
§ 11a findet entsprechend Anwendung.
7) § 17 wird wie folgt eingefügt:
§ 17
Partnerrasengrabstätten
(1) Partnerrasengrabstätten werden mit zwei Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren für
jede Grabstelle vergeben.
(2) Für Partnerrasengrabstätten verlängert sich anlässlich der zweiten Bestattung das
Nutzungsrecht gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 bis zum Ablauf der Ruhefrist. Weitere
Verlängerungsmöglichkeiten bestehen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.
8) Die bisherigen §§ 16 – 24 werden jeweils um zwei erhöht.
9) § 21 Satz 3 wird neu eingefügt:
Die Grabstätten im Heidegarten und im Birkengrab werden ausschließlich vom Träger
des Friedhofes nach Maßgabe von § 11a/b gepflegt.
10) § 23 Absatz 3 Satz 2 wird ergänzt :
Das gilt auch für alle im Heidegarten und auf dem Birkengrab befindliche Grabstätten.
11) Die bisherigen §§ 26 – 32 werden jeweils um eins erhöht.
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023 vom 04.10.2023
§2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der
Friedhofsordnung bleiben bestehen.
Pennigbüttel, den 02.11.2022
Der Kirchenvorstand der Emmaus-Kirchengemeinde in Pennigbüttel
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenvorsteher/in
(Siegel)
Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Verden, den 15.12.2022
Der Kirchenkreisvorstand
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenkreisvorsteher/in
(Siegel)
Veröffentlicht im Auftrage des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Emmaus-
Kirchengemeinde Pennigbüttel.
Verden, den 15.09.2023
Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof
der Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel in Pennigbüttel
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABL. 1974 S. 1) und § 23
der Friedhofsordnung, hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth Emmaus-
Kirchengemeinde Pennigbüttel in Pennigbüttel in seiner Sitzung am 10.08.2023
folgende 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 16.01.2016, zuletzt
geändert mit Beschluss vom 13.12.2017, beschlossen:
§1
Änderungen
§ 6 (Gebührentarif), wird wie folgt geändert:
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Wahlgrabstätte
a) Für 30 Jahre – je Grabstelle – 585,00 €
b) Für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – 19,00 €
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023 vom 04.10.2023
2. Urnenwahlgrabstätte
a) Für 30 Jahre – je Grabstelle – 770,00 €
b) Für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – 25,00 €
3. Heidegarten
a) Urnenreihengrabstätte (Einzel)
Für 30 Jahre 1.335,00 €
(Grabstelle, Pflege für 30 Jahre, Grabmal und
Beschriftung, Anlagekosten)
b) Urnenpartnergrabstätte
Für 30 Jahre 2.695,00 €
(Zwei Grabstellen, Pflege für 30 Jahre, Grabmal
und Beschriftung, Anlagekosten)
c) Verlängerung Urnenpartnergrabstätte
Für jedes Jahr der Verlängerung 89,00 €
c) Sargreihengrabstätte
Für 30 Jahre 2.460,00 €
(Grabstelle, Pflege für 30 Jahre, Grabmal und
Beschriftung, Anlagekosten)
4. Birkengrab
a) Urnenreihengrabstätte (Einzel)
Für 30 Jahre 1.390,00 €
(Grabstelle, Pflege für 30 Jahre, Grabmal und
Beschriftung, Anlagekosten)
b) Urnenpartnergrabstätte
Für 30 Jahre 2.705,00 €
(Zwei Grabstellen, Pflege für 30 Jahre, Grabmal
und Beschriftung, Anlagekosten)
c) Verlängerung Urnenpartnergrabstätte 90,00 €
5. Urnenpartnergrabstätte
a) Für 30 Jahre 3.820,00 €
(Zwei Grabstellen, Pflege für 30 Jahre, Grabmal
und Beschriftung, Anlagekosten)
b) Für jedes Jahr der Verlängerung 127,00 €
6. Rasenpartnergrabstätte Sarg
a) Für 30 Jahre 4.735,00 €
(Zwei Grabstellen, Pflege für 30 Jahre, Anlagekosten)
b) Für jedes Jahr der Verlängerung 157,00 €
II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde:
1. für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 520,00 €
b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr: 400,00 €
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023 vom 04.10.2023
2. für eine Urnenbestattung: 160,00 €
III. Verwaltungsgebühren:
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmales,
einschließlich Standsicherheitsprüfung: 65,00 €
a) Gebühr für nachträglich eingereichte Anzeigen 85,00 €
2. für die Grabumschreibung 25,00 €
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
-entfällt-
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Kirche
1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer
Je Sarg, pro Tag 40,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Kirche
Je Trauerfeier 175,00 €
VI. Gebühren für Umbettungen:
1. für die Ausgrabung einer Leiche: 120,00 €
2. für die Ausgrabung einer Asche: 50,00 €
Mit diesen Gebühren sind lediglich die Aufsicht und Veranlassung der Umbettung durch den
Friedhofswärter abgedeckt. Darüberhinausgehende Leistungen (z.B. Stellung von
zusätzlichen Arbeitskräften u.a.) sind entsprechend der tatsächlichen Kosten gesondert zu
bezahlen. Bei einer Wiederbesetzung auf demselben Friedhof sind zusätzlich die Gebühren
zu II. sowie ggf. die Gebühren für die Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts zu
bezahlen.
§2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung und nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen
Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung bleiben bestehen.
Pennigbüttel, den 10.08.2023
Der Kirchenvorstand der Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenvorsteher/in
(Siegel)
Die vorstehende 2. Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und
Absatz 3 Nr.2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Auf den Grundsatzbeschluss des Kirchenkreisvorstandes vom 26.04.2016 hinsichtlich der
Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf den Leiter des Kirchenamtes gemäß § 42 Abs. 6
der Kirchenkreisordnung wird Bezug genommen.
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ausgabe 13/2023 vom 04.10.2023
Verden, den 14.09.2023
Kirchenamt in Verden
gez. Der Amtsleiter
(Siegel)
Veröffentlicht im Auftrage des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Emmaus-
Kirchengemeinde Pennigbüttel.
Verden, den 15.09.2023
Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck