Oschatz

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 13.03.2025 · Friedhofssatzung: 13.03.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab172,20 Euro Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab (20 Jahre)
Sargwahlgrab387,60 Euro Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab je Grablager (20 Jahre)
Urnenreihengrab129,20 Euro Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab (20 Jahre)
Urnenwahlgrab172,20 Euro Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab (20 Jahre)
Urnengrab anonym86,10 Euro Grabnutzungsgebühr für eine Stelle in einer Gemeinschaftsgrabanlage (GA); zusätzliche Gestaltungs- und Pflegegebühren je nach Variante (Mauer, Baum, Wiese) separat
Baumbestattungnicht angegeben Nicht als separate Baumbestattung aufgeführt; lediglich als 'anonyme GA Baum' mit Gestaltungs- und Pflegegebühr von 255,87 Euro innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlagen
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben Nicht separat aufgeführt; keine explizite Beisetzungs- oder Graböffnungsgebühr in der Satzung genannt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben Nicht aufgeführt; stattdessen wird die Nutzung der Friedhofskirche für Trauerfeiern mit 104,00 Euro berechnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren des kommunalen Friedhofes

der Großen Kreisstadt Oschatz -Friedhofsgebührensatzung-

Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) i.V. m. §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (GVBl. S.116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.04.2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist und § 40 der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Oschatz vom 13. März 2025 hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oschatz in seiner Sitzung am 13.03.2025 die Erste Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren des kommunalen Friedhofes der Großen Kreisstadt Oschatz vom 17.05.2021 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den auf dem Gemeindegebiet der Stadt Oschatz gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhof, Dresdener Straße 13 einschließlich der Friedhofskirche.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der kommunalen Friedhöfe erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

  1. 1. wer die Nutzung der communalen Friedhofseinrichtungen veranlasst,
  2. 2. der Nutzungsberechtigte,
  3. 3. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
  4. 4. der nach § 10 SächsBestG zur Bestattung Verpflichtete,
  5. 5. wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, c. bei Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn der Nutzungszeit.

(2) Gebühren sind für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen.

(3) Die Nutzungszeit entspricht:

a. im Bestattungsfall der Mindestruhefrist von 20 Jahren bzw. 10 Jahren entsprechend § 6 SächsBestG,

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b. bei Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne Bestattungsfall auf Antragstellung c. bei Veränderung des Nutzungsrechtes auf Antragstellung.

(4) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z. B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt. Bei einer Umbettung innerhalb desselben Friedhofes erfolgt eine Anrechnung. (5) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig. (6) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird mit jeder Beisetzung einmalig für die gesamte Ruhezeit und auch bei der Veränderung von Grabstätten erhoben. Auf schriftlichen Antrag kann eine jährliche anteilige Zahlung über den Zeitraum der Ruhezeit gewährt werden. (7) Wird eine Grabstätte bereits zu Lebzeiten erworben, werden die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre erhoben. Diese werden dann mit dem ersten Bestattungsfall verrechnet. Bei den Partnergräbern Baum- und Wiese fällt die Gebühr unter 1.6.2 einmalig an. (8) Besondere zusätzliche Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführrt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen bemessen.

§ 5 Gebührentarif

1. Gebühren für den Erwerb von Grabstellen und Verlängerung des Nutzungsrechts

Erdwahlgräber:

1.1Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab20 Jahre172,20 Euro
1.2Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab je Grablager20 Jahre387,60 Euro
1.3Grabnutzungsgebühr für ein Kindergrab10 Jahre34,40 Euro
1.4Verlängerung der Grabnutzungsrechte Erdgräber pro begonnenes Jahr
1.4.1Erdwahlgrab je Grablager19,38 Euro
1.4.2Kindergrab 10 Jahre3,44 Euro

Urnenwahlgräber:

1.5Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab20 Jahre129,20 Euro
1.6Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab20 Jahre172,20 Euro
1.6.1Verlängerung der Nutzungsrechte für ein Urnenwahlgrab pro begonnenes Jahr8,61 Euro
1.6.2Erwerb Partnergrab Wiese für zwei Grablager für 20 Jahre977,04 Euro

Gemeinschaftsgrabanlagen (GA):

1.8Grabnutzungsgebühr für eine Stelle in einer GA86,10 Euro
1.8.1Gestaltung und Pflege der anonymen GA Mauer / D links442,00 Euro
1.8.2Gestaltung und Pflege der anonymen GA Baum255,87 Euro
1.8.3Gestaltung und Pflege der anonymen GA Wiese258,19 Euro
1.8.4Gestaltung und Pflege GA Lebenshilfe52,25 Euro

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt je Sterbefall für 20 Jahre 520,00 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Erwerb zu Lebzeiten für 20 Jahre 520,00 Euro Verlängerung Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr 26,00 Euro

2

3. Gebühren für die Nutzung der Friedhofskirche (einschließlich Orgelnutzung)

3.1für Trauerfeier104,00 Euro
3.2für Veranstaltungen Gottesdienste, Gedenkfeiern208,00 Euro

4. Sonstige Verwaltungsgebühren

4.1Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmahls24,00 Euro
4.2Ausstellen einer Graburkunde15,00 Euro
4.3Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof30,00 Euro
4.4Umschreiben eines Grabrechts15,00 Euro
4.5Adressermittlung Nutzungsberechtigter20,00 Euro
4.6Gießkannenchip je Nutzungsberechtigter zwei Chips inklusive jeder weitere Chip0,00 Euro 5,00 Euro

§ 6 Verwaltungsgebühren

Für Verwaltungsgebühren findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 7 Übergangsregelungen, alte Rechte

(1) Für Nutzungsberechtigte, die das Nutzungsrecht vor Inkrafttreten der Satzung bis zum 31.12.2010 erworben haben und ihre Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich zahlen, wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr auf der Grundlage des aktuellen Gebührenbescheides bis zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Nutzungsberechtigten erhalten die Möglichkeit für die verbliebene Laufzeit die Friedhofsunterhaltungsgebühr einmalig zu zahlen.

(2) Für bereits belegte Grabstellen gilt: a.) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist entsprechend der verbleibenden Jahre der Mindestruhefristen der beigesetzten Personen für jede beigesetzte Person für die Restruhezeit der jeweiligen Mindestruhefristen zu zahlen.

b.) Für die Einbettung von Verstorbenen in bereits belegte Grabstellen nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten die Gebühren der jeweils aktuellen Satzung.

§ 8 Billigkeitsmaßnahmen

Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung (AO) entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Oschatz, den 21. März 2025

David Schmidt Oberbürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren des kommunalen Friedhofes

der Großen Kreisstadt Oschatz -Friedhofsgebührensatzung-

Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) i.V. m. §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (GVBl. S.116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.04.2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist und § 40 der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Oschatz vom 13. März 2025 hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oschatz in seiner Sitzung am 13.03.2025 die Erste Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren des kommunalen Friedhofes der Großen Kreisstadt Oschatz vom 17.05.2021 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den auf dem Gemeindegebiet der Stadt Oschatz gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhof, Dresdener Straße 13 einschließlich der Friedhofskirche.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der kommunalen Friedhöfe erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

  1. 1. wer die Nutzung der communalen Friedhofseinrichtungen veranlasst,
  2. 2. der Nutzungsberechtigte,
  3. 3. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
  4. 4. der nach § 10 SächsBestG zur Bestattung Verpflichtete,
  5. 5. wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, c. bei Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn der Nutzungszeit.

(2) Gebühren sind für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen.

(3) Die Nutzungszeit entspricht:

a. im Bestattungsfall der Mindestruhefrist von 20 Jahren bzw. 10 Jahren entsprechend § 6 SächsBestG,

1

b. bei Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne Bestattungsfall auf Antragstellung c. bei Veränderung des Nutzungsrechtes auf Antragstellung.

(4) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z. B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt. Bei einer Umbettung innerhalb desselben Friedhofes erfolgt eine Anrechnung. (5) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig. (6) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird mit jeder Beisetzung einmalig für die gesamte Ruhezeit und auch bei der Veränderung von Grabstätten erhoben. Auf schriftlichen Antrag kann eine jährliche anteilige Zahlung über den Zeitraum der Ruhezeit gewährt werden. (7) Wird eine Grabstätte bereits zu Lebzeiten erworben, werden die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre erhoben. Diese werden dann mit dem ersten Bestattungsfall verrechnet. Bei den Partnergräbern Baum- und Wiese fällt die Gebühr unter 1.6.2 einmalig an. (8) Besondere zusätzliche Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführrt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen bemessen.

§ 5 Gebührentarif

1. Gebühren für den Erwerb von Grabstellen und Verlängerung des Nutzungsrechts

Erdwahlgräber:

1.1Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab20 Jahre172,20 Euro
1.2Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab je Grablager20 Jahre387,60 Euro
1.3Grabnutzungsgebühr für ein Kindergrab10 Jahre34,40 Euro
1.4Verlängerung der Grabnutzungsrechte Erdgräber pro begonnenes Jahr
1.4.1Erdwahlgrab je Grablager19,38 Euro
1.4.2Kindergrab 10 Jahre3,44 Euro

Urnenwahlgräber:

1.5Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab20 Jahre129,20 Euro
1.6Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab20 Jahre172,20 Euro
1.6.1Verlängerung der Nutzungsrechte für ein Urnenwahlgrab pro begonnenes Jahr8,61 Euro
1.6.2Erwerb Partnergrab Wiese für zwei Grablager für 20 Jahre977,04 Euro

Gemeinschaftsgrabanlagen (GA):

1.8Grabnutzungsgebühr für eine Stelle in einer GA86,10 Euro
1.8.1Gestaltung und Pflege der anonymen GA Mauer / D links442,00 Euro
1.8.2Gestaltung und Pflege der anonymen GA Baum255,87 Euro
1.8.3Gestaltung und Pflege der anonymen GA Wiese258,19 Euro
1.8.4Gestaltung und Pflege GA Lebenshilfe52,25 Euro

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt je Sterbefall für 20 Jahre 520,00 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Erwerb zu Lebzeiten für 20 Jahre 520,00 Euro Verlängerung Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr 26,00 Euro

2

3. Gebühren für die Nutzung der Friedhofskirche (einschließlich Orgelnutzung)

3.1für Trauerfeier104,00 Euro
3.2für Veranstaltungen Gottesdienste, Gedenkfeiern208,00 Euro

4. Sonstige Verwaltungsgebühren

4.1Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmahls24,00 Euro
4.2Ausstellen einer Graburkunde15,00 Euro
4.3Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof30,00 Euro
4.4Umschreiben eines Grabrechts15,00 Euro
4.5Adressermittlung Nutzungsberechtigter20,00 Euro
4.6Gießkannenchip je Nutzungsberechtigter zwei Chips inklusive jeder weitere Chip0,00 Euro 5,00 Euro

§ 6 Verwaltungsgebühren

Für Verwaltungsgebühren findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 7 Übergangsregelungen, alte Rechte

(1) Für Nutzungsberechtigte, die das Nutzungsrecht vor Inkrafttreten der Satzung bis zum 31.12.2010 erworben haben und ihre Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich zahlen, wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr auf der Grundlage des aktuellen Gebührenbescheides bis zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Nutzungsberechtigten erhalten die Möglichkeit für die verbliebene Laufzeit die Friedhofsunterhaltungsgebühr einmalig zu zahlen.

(2) Für bereits belegte Grabstellen gilt: a.) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist entsprechend der verbleibenden Jahre der Mindestruhefristen der beigesetzten Personen für jede beigesetzte Person für die Restruhezeit der jeweiligen Mindestruhefristen zu zahlen.

b.) Für die Einbettung von Verstorbenen in bereits belegte Grabstellen nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten die Gebühren der jeweils aktuellen Satzung.

§ 8 Billigkeitsmaßnahmen

Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung (AO) entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Oschatz, den 21. März 2025

David Schmidt Oberbürgermeister

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