Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 13.03.2025 · Friedhofssatzung: 13.03.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 172,20 Euro Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab (20 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 387,60 Euro Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab je Grablager (20 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 129,20 Euro Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab (20 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 172,20 Euro Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab (20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 86,10 Euro Grabnutzungsgebühr für eine Stelle in einer Gemeinschaftsgrabanlage (GA); zusätzliche Gestaltungs- und Pflegegebühren je nach Variante (Mauer, Baum, Wiese) separat |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht als separate Baumbestattung aufgeführt; lediglich als 'anonyme GA Baum' mit Gestaltungs- und Pflegegebühr von 255,87 Euro innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlagen |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Nicht separat aufgeführt; keine explizite Beisetzungs- oder Graböffnungsgebühr in der Satzung genannt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht aufgeführt; stattdessen wird die Nutzung der Friedhofskirche für Trauerfeiern mit 104,00 Euro berechnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren des kommunalen Friedhofes
der Großen Kreisstadt Oschatz -Friedhofsgebührensatzung-
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) i.V. m. §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (GVBl. S.116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.04.2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist und § 40 der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Oschatz vom 13. März 2025 hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oschatz in seiner Sitzung am 13.03.2025 die Erste Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren des kommunalen Friedhofes der Großen Kreisstadt Oschatz vom 17.05.2021 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den auf dem Gemeindegebiet der Stadt Oschatz gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhof, Dresdener Straße 13 einschließlich der Friedhofskirche.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der kommunalen Friedhöfe erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
- 1. wer die Nutzung der communalen Friedhofseinrichtungen veranlasst,
- 2. der Nutzungsberechtigte,
- 3. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
- 4. der nach § 10 SächsBestG zur Bestattung Verpflichtete,
- 5. wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, c. bei Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn der Nutzungszeit.
(2) Gebühren sind für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen.
(3) Die Nutzungszeit entspricht:
a. im Bestattungsfall der Mindestruhefrist von 20 Jahren bzw. 10 Jahren entsprechend § 6 SächsBestG,
1
b. bei Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne Bestattungsfall auf Antragstellung c. bei Veränderung des Nutzungsrechtes auf Antragstellung.
(4) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z. B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt. Bei einer Umbettung innerhalb desselben Friedhofes erfolgt eine Anrechnung. (5) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig. (6) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird mit jeder Beisetzung einmalig für die gesamte Ruhezeit und auch bei der Veränderung von Grabstätten erhoben. Auf schriftlichen Antrag kann eine jährliche anteilige Zahlung über den Zeitraum der Ruhezeit gewährt werden. (7) Wird eine Grabstätte bereits zu Lebzeiten erworben, werden die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre erhoben. Diese werden dann mit dem ersten Bestattungsfall verrechnet. Bei den Partnergräbern Baum- und Wiese fällt die Gebühr unter 1.6.2 einmalig an. (8) Besondere zusätzliche Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführrt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen bemessen.
§ 5 Gebührentarif
1. Gebühren für den Erwerb von Grabstellen und Verlängerung des Nutzungsrechts
Erdwahlgräber:
| 1.1 | Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab | 20 Jahre | 172,20 Euro |
|---|---|---|---|
| 1.2 | Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab je Grablager | 20 Jahre | 387,60 Euro |
| 1.3 | Grabnutzungsgebühr für ein Kindergrab | 10 Jahre | 34,40 Euro |
| 1.4 | Verlängerung der Grabnutzungsrechte Erdgräber pro begonnenes Jahr | ||
| 1.4.1 | Erdwahlgrab je Grablager | 19,38 Euro | |
| 1.4.2 | Kindergrab 10 Jahre | 3,44 Euro |
Urnenwahlgräber:
| 1.5 | Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab | 20 Jahre | 129,20 Euro |
|---|---|---|---|
| 1.6 | Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab | 20 Jahre | 172,20 Euro |
| 1.6.1 | Verlängerung der Nutzungsrechte für ein Urnenwahlgrab pro begonnenes Jahr | 8,61 Euro | |
| 1.6.2 | Erwerb Partnergrab Wiese für zwei Grablager für 20 Jahre | 977,04 Euro |
Gemeinschaftsgrabanlagen (GA):
| 1.8 | Grabnutzungsgebühr für eine Stelle in einer GA | 86,10 Euro |
|---|---|---|
| 1.8.1 | Gestaltung und Pflege der anonymen GA Mauer / D links | 442,00 Euro |
| 1.8.2 | Gestaltung und Pflege der anonymen GA Baum | 255,87 Euro |
| 1.8.3 | Gestaltung und Pflege der anonymen GA Wiese | 258,19 Euro |
| 1.8.4 | Gestaltung und Pflege GA Lebenshilfe | 52,25 Euro |
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt je Sterbefall für 20 Jahre 520,00 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Erwerb zu Lebzeiten für 20 Jahre 520,00 Euro Verlängerung Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr 26,00 Euro
2
3. Gebühren für die Nutzung der Friedhofskirche (einschließlich Orgelnutzung)
| 3.1 | für Trauerfeier | 104,00 Euro |
|---|---|---|
| 3.2 | für Veranstaltungen Gottesdienste, Gedenkfeiern | 208,00 Euro |
4. Sonstige Verwaltungsgebühren
| 4.1 | Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmahls | 24,00 Euro |
|---|---|---|
| 4.2 | Ausstellen einer Graburkunde | 15,00 Euro |
| 4.3 | Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof | 30,00 Euro |
| 4.4 | Umschreiben eines Grabrechts | 15,00 Euro |
| 4.5 | Adressermittlung Nutzungsberechtigter | 20,00 Euro |
| 4.6 | Gießkannenchip je Nutzungsberechtigter zwei Chips inklusive jeder weitere Chip | 0,00 Euro 5,00 Euro |
§ 6 Verwaltungsgebühren
Für Verwaltungsgebühren findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 7 Übergangsregelungen, alte Rechte
(1) Für Nutzungsberechtigte, die das Nutzungsrecht vor Inkrafttreten der Satzung bis zum 31.12.2010 erworben haben und ihre Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich zahlen, wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr auf der Grundlage des aktuellen Gebührenbescheides bis zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Nutzungsberechtigten erhalten die Möglichkeit für die verbliebene Laufzeit die Friedhofsunterhaltungsgebühr einmalig zu zahlen.
(2) Für bereits belegte Grabstellen gilt: a.) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist entsprechend der verbleibenden Jahre der Mindestruhefristen der beigesetzten Personen für jede beigesetzte Person für die Restruhezeit der jeweiligen Mindestruhefristen zu zahlen.
b.) Für die Einbettung von Verstorbenen in bereits belegte Grabstellen nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten die Gebühren der jeweils aktuellen Satzung.
§ 8 Billigkeitsmaßnahmen
Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Oschatz, den 21. März 2025
David Schmidt Oberbürgermeister
3
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren des kommunalen Friedhofes
der Großen Kreisstadt Oschatz -Friedhofsgebührensatzung-
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) i.V. m. §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (GVBl. S.116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.04.2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist und § 40 der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Oschatz vom 13. März 2025 hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oschatz in seiner Sitzung am 13.03.2025 die Erste Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren des kommunalen Friedhofes der Großen Kreisstadt Oschatz vom 17.05.2021 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den auf dem Gemeindegebiet der Stadt Oschatz gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhof, Dresdener Straße 13 einschließlich der Friedhofskirche.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der kommunalen Friedhöfe erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
- 1. wer die Nutzung der communalen Friedhofseinrichtungen veranlasst,
- 2. der Nutzungsberechtigte,
- 3. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
- 4. der nach § 10 SächsBestG zur Bestattung Verpflichtete,
- 5. wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, c. bei Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn der Nutzungszeit.
(2) Gebühren sind für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen.
(3) Die Nutzungszeit entspricht:
a. im Bestattungsfall der Mindestruhefrist von 20 Jahren bzw. 10 Jahren entsprechend § 6 SächsBestG,
1
b. bei Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne Bestattungsfall auf Antragstellung c. bei Veränderung des Nutzungsrechtes auf Antragstellung.
(4) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z. B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt. Bei einer Umbettung innerhalb desselben Friedhofes erfolgt eine Anrechnung. (5) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig. (6) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird mit jeder Beisetzung einmalig für die gesamte Ruhezeit und auch bei der Veränderung von Grabstätten erhoben. Auf schriftlichen Antrag kann eine jährliche anteilige Zahlung über den Zeitraum der Ruhezeit gewährt werden. (7) Wird eine Grabstätte bereits zu Lebzeiten erworben, werden die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre erhoben. Diese werden dann mit dem ersten Bestattungsfall verrechnet. Bei den Partnergräbern Baum- und Wiese fällt die Gebühr unter 1.6.2 einmalig an. (8) Besondere zusätzliche Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführrt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen bemessen.
§ 5 Gebührentarif
1. Gebühren für den Erwerb von Grabstellen und Verlängerung des Nutzungsrechts
Erdwahlgräber:
| 1.1 | Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab | 20 Jahre | 172,20 Euro |
|---|---|---|---|
| 1.2 | Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab je Grablager | 20 Jahre | 387,60 Euro |
| 1.3 | Grabnutzungsgebühr für ein Kindergrab | 10 Jahre | 34,40 Euro |
| 1.4 | Verlängerung der Grabnutzungsrechte Erdgräber pro begonnenes Jahr | ||
| 1.4.1 | Erdwahlgrab je Grablager | 19,38 Euro | |
| 1.4.2 | Kindergrab 10 Jahre | 3,44 Euro |
Urnenwahlgräber:
| 1.5 | Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab | 20 Jahre | 129,20 Euro |
|---|---|---|---|
| 1.6 | Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab | 20 Jahre | 172,20 Euro |
| 1.6.1 | Verlängerung der Nutzungsrechte für ein Urnenwahlgrab pro begonnenes Jahr | 8,61 Euro | |
| 1.6.2 | Erwerb Partnergrab Wiese für zwei Grablager für 20 Jahre | 977,04 Euro |
Gemeinschaftsgrabanlagen (GA):
| 1.8 | Grabnutzungsgebühr für eine Stelle in einer GA | 86,10 Euro |
|---|---|---|
| 1.8.1 | Gestaltung und Pflege der anonymen GA Mauer / D links | 442,00 Euro |
| 1.8.2 | Gestaltung und Pflege der anonymen GA Baum | 255,87 Euro |
| 1.8.3 | Gestaltung und Pflege der anonymen GA Wiese | 258,19 Euro |
| 1.8.4 | Gestaltung und Pflege GA Lebenshilfe | 52,25 Euro |
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt je Sterbefall für 20 Jahre 520,00 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Erwerb zu Lebzeiten für 20 Jahre 520,00 Euro Verlängerung Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr 26,00 Euro
2
3. Gebühren für die Nutzung der Friedhofskirche (einschließlich Orgelnutzung)
| 3.1 | für Trauerfeier | 104,00 Euro |
|---|---|---|
| 3.2 | für Veranstaltungen Gottesdienste, Gedenkfeiern | 208,00 Euro |
4. Sonstige Verwaltungsgebühren
| 4.1 | Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmahls | 24,00 Euro |
|---|---|---|
| 4.2 | Ausstellen einer Graburkunde | 15,00 Euro |
| 4.3 | Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof | 30,00 Euro |
| 4.4 | Umschreiben eines Grabrechts | 15,00 Euro |
| 4.5 | Adressermittlung Nutzungsberechtigter | 20,00 Euro |
| 4.6 | Gießkannenchip je Nutzungsberechtigter zwei Chips inklusive jeder weitere Chip | 0,00 Euro 5,00 Euro |
§ 6 Verwaltungsgebühren
Für Verwaltungsgebühren findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 7 Übergangsregelungen, alte Rechte
(1) Für Nutzungsberechtigte, die das Nutzungsrecht vor Inkrafttreten der Satzung bis zum 31.12.2010 erworben haben und ihre Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich zahlen, wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr auf der Grundlage des aktuellen Gebührenbescheides bis zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Nutzungsberechtigten erhalten die Möglichkeit für die verbliebene Laufzeit die Friedhofsunterhaltungsgebühr einmalig zu zahlen.
(2) Für bereits belegte Grabstellen gilt: a.) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist entsprechend der verbleibenden Jahre der Mindestruhefristen der beigesetzten Personen für jede beigesetzte Person für die Restruhezeit der jeweiligen Mindestruhefristen zu zahlen.
b.) Für die Einbettung von Verstorbenen in bereits belegte Grabstellen nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten die Gebühren der jeweils aktuellen Satzung.
§ 8 Billigkeitsmaßnahmen
Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Oschatz, den 21. März 2025
David Schmidt Oberbürgermeister
3