Gebührenordnung – Oranienbaum-Wörlitz

Vollständige Gebührenordnung für Oranienbaum-Wörlitz.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 6 Paragraph 6

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist oder die gebührenpflichtige Leistung / Amtshandlung veranlasst hat oder sich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat.

(2) Die Friedhofsbewirtschaftungsgebühr ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entrichten

(3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 7 Paragraph 7

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei vorzeitiger Einebnung mit der Genehmigung der vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 9

Stundung und Erlass der Gebühren

(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu richten.

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Griesen vom 17.04.1996 zuletzt geändert am 22.11.2004 außer Kraft.

Oranienbaum-Wörlitz, den 23.07.2013

Zimmermann Bürgermeister

Im Original unterschrieben und gesiegelt

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