Friedhofssatzung – Oranienbaum-Wörlitz

Vollständige Friedhofssatzung für Oranienbaum-Wörlitz.

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Oranienbaum-Wörlitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

OT Oranienbaum, OT Wörlitz, OT Griesen, OT Kakau, OT Gohrau und OT Riesigk.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oranienbaum-Wörlitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet werden in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Hierüber entscheidet der Stadtrat.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

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II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Stadt festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Stadt getroffen werden.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes unter Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt, und der auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer. b) Waren aller Art zu verkaufen oder diesbezüglich zu werben. c) An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen. d) Die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind. f) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen. g) Abraum und Abfälle, die auf den Friedhöfen entstehen, außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen. h) Abraum und Abfälle, die außerhalb der Friedhöfe entstehen, auf den Friedhöfen zu entsorgen. i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. j) Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 Betätigung von Dienstleistungserbringern auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Stadt kann im Vorfeld der Dienstleistungserbringung verlangen, dass der Dienstleistungserbringer einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine vergleichbare Sicherheit nachweist. Anerkannt werden dabei auch die von anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solcher gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Besteht keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so kann die Stadt eine zusätzliche Sicherheit, z.B. das Hinterlegen einer Kaution, verlangen.

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(4) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Es wird eine Berechtigungskarte ausgestellt, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für jeden Friedhof (Ortsteil) gesondert für ein Kalenderjahr ausgestellt.

(5) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Dienstleistungserbringer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Anmeldung und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Erforderliche Unterlagen sind: a) Bestattungsschein des Standesamtes (Erdbestattung) b) Sterbeurkunde c) Einäscherungsbescheinigung d) Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Stadt festgelegt. Dabei werden Wünsche, der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15.30 Uhr, Samstag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Stadt Ausnahmen zulässig.

(5) Erdbestattungen sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen.

§ 8 Nutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Die Verstorbenen sind in verschlossenen Särgen in die Trauerhalle zu verbringen.

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(3) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien festgelegten Stelle abgehalten werden.

(4) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leichtabbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden nur durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,80 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sole des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre

(2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre

(3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit ist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten und werden von Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt.

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(4) Eine Umbettung von einer Urnengemeinschaftsanlage ist ausgeschlossen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf der behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für

  • Urnenbeisetzungen
  • Erdbestattungen b) Wahlgrabstätten für
  • Urnenbeisetzungen
  • Erdbestattungen c) Gemeinschaftsanlagen
  • anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
  • halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen d) Ehrengrabstätten e) Kriegsgräber

Auf den einzelnen Friedhöfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder wieder Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Stadt Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten (Erdbestattungen) sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall, für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, erworben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf während der bestehenden Nutzungszeit grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

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(4) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Der wieder Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und wieder Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten für Erdbestattung. Je Stelle können unter Beachtung der Ruhezeit bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

(3) Es werden weiterhin unterschieden Urnengrabstätten für zwei oder vier Urnen.

(4) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung gem. § 11 die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

Abmessungen – der Gräber für Erdbestattungen/Urnen

Auf den vorhandenen Grabfeldern ist die Größe der neu anzulegenden Gräber den Nachbargräbern anzupassen.

Die Zustimmung der Stadt ist in jedem Fall erforderlich.

Im Übrigen gelten folgende Maße:

Einzel-Wahlgrab/Reihengrab

Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m

Doppel-Wahlgrab

Länge: 2,00 m
Breite: 2,05 m

Dreier-Wahlgrab

Länge: 2,10 m
Breite: 3,00 m

Vierer-Wahlgrab

Länge: 2,10 m
Breite: 4,00 m

Urnen-Zweierwahlgrab/Reihengrab

Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m

Urnen-Viererwahlgrab

Länge: 1,20 m
Breite: 1,20 m

Der seitliche Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,50 m.

Der Abstand zwischen den einzelnen Reihen 0,70 m.

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§ 16 Gemeinschaftsanlagen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) anonymen Urnengrabstätten (UGA) b) halbanonymen Urnengrabstätten (mit Namensnennung)

(2) Anonyme Urnengrabstätten (UGA) sind Gemeinschaftsanlagen, welche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Es erfolgt keine Unterteilung in einzelne Grabstätten, eine Namensnennung erfolgt nicht. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche, der Bestattungsplatz wird nicht gekennzeichnet. Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzen, Pflanzenschalen und Blumen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt. Die Urnenbeisetzungen erfolgen in aller Stille, ohne Teilnahme der Angehörigen (anonym). Die Trauerfeier erfolgt zuvor gesondert.

(2a) Auf Wunsch der Angehörigen von Verstorbenen sind auf dem Friedhof Gohrau die Eintragung des Namens, sowie des Geburts- und Sterbejahres möglich. Dies erfolgt auf einer dafür vorgesehenen Tafel gegen Entrichtung einer Gebühr. Die Eintragung des jeweiligen Namens wird im September jeden Jahres für das abgelaufene Jahr durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.

(3) Halbanonyme Urnengrabstätten (mit Namensnennung) auf dem Friedhof Wörlitz sind Gemeinschaftsanlagen, die mit Namenstafeln (Name, Geburts- und Sterbejahr) in Mauernischen, der dort Bestatteten, ausgestattet sind. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche. Es wird nicht in einzelne Grabstätten unterteilt. Gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr kann eine Grabstelle und der Platz auf der Namenstafel für nahe Angehörige (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner/in, Mutter, Vater, Kinder) des zu erst Verstorbenen reserviert werden. Die Grabgebühr ist bereits bei Reservierung zu entrichten. Sie wird nicht zurück erstattet, sollte der reservierte Platz nicht in Anspruch genommen werden. Das Ablegen von Grabschmuck (Gestecke oder kleine Kränze) ist nur zu den Totengedenktagen (Aller Heiligen und Totensonntag) gestattet (pro Verstorbener ein Gesteckt). Anlässlich des Geburts- bzw. Sterbetages des dort Bestatteten ist das Setzen einer Steckvase mit natürlichem Blumenschmuck erlaubt. Das Pflanzen von Blumen, Blumenzwiebeln, Gehölzen, Sträuchern und Ähnlichem ist nicht gestattet. Ebenso das Platzieren von Blumenschalen und Grablichtern. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt.

(3a) Halbanonyme Urnengrabstätten auf den Friedhöfen Oranienbaum, Griesen und Kakau sind Gemeinschaftsanlagen, die mit einer in den Boden eingelassenen Grabtafel (Name, Geburts- und Sterbejahr) ausgestattet sind. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche. Es wird nicht in einzelne Grabstätten unterteilt. An der vor diesem Grabfeld errichteten Stehle ist das Ablegen von Grabschmuck (Gestecke oder kleine Kränze) zu den Totengedenktagen (Aller Heiligen und Totensonntag) gestattet (pro Verstorbener ein Gesteckt). Anlässlich des Geburts- oder Sterbetages des dort Bestatteten ist das Ablegen von natürlichem Blumenschmuck erlaubt. Das Pflanzen von Blumen, Blumenzwiebeln, Gehölzen, Sträuchern und Ähnlichem ist nicht gestattet. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt.

(4) Halbanonyme Grabstätten für Erdbestattungen sind Gemeinschaftsanlagen auf dem Friedhof Oranienbaum. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Auf Antrag und auf Kosten der Angehörigen werden sie mit einer in den Boden eingelassenen Grabtafel ausgestattet. Die Beerdigung erfolgt in einer Rasenfläche. Es wird nicht in einzelne Grabstätten unterteilt. An der vor diesem Grabfeld errichteten Stehle ist das Ablegen von Grabschmuck (Gestecke oder kleine Kränze) zu den Totengedenktagen (Aller Heiligen und Totensonntag) gestattet (pro Verstorbener ein Gesteckt). Anlässlich des Geburts- bzw. Sterbetages des dort Bestatteten ist das Ablegen von natürlichem Blumenschmuck erlaubt. Das Pflanzen von Blumen, Blumenzwiebeln, Gehölzen, Sträuchern und Ähnlichem ist nicht gestattet. Ebenso das Platzieren von Blumenschalen und Grablichtern. Die Herrichtung und Pflege obliegt der Stadt.

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§ 17 Ehrengräber

(1) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.

(2) Die Zuerkennung eines Ehrengrabes erfolgt als Einzelfallentscheidung des jeweiligen Ortschaftsrates (in Absprache mit den Angehörigen) ausschließlich für die verstorbene Person, die als Urne beigesetzt wird.

(4) Die Grabgebühren und die Gebühren für die Bewirtschaftung des Friedhofes werden durch die Stadt Oranienbaum-Wörlitz getragen. Das Aufstellen eines Grabmales erfolgt durch die Angehörigen des Verstorbenen unter Beachtung der §§ 23 und 24 dieser Satzung.

§ 18 Kriegsgräber

Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 Nutzungsrechte

(1) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz drei genannten Personenkreis, mit dessen Zustimmung, seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

Angehörige sind:

  • a) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner/in;
  • b) Kinder und Adoptivkinder;
  • c) Eltern;
  • d) Großeltern;
  • e) volljährige Geschwister;
  • f) volljährige Enkelkinder;
  • g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben

Innerhalb der Gruppen b), e) und f) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(2) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Toten, mit dessen Zustimmung, übertragen werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden.

(4) Dem jeweiligen Nutzungsberechtigten obliegt die Entscheidung über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften dieser Satzung. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und zur Zahlung der Bewirtschaftungsgebühr.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat seine Adressänderung der Stadt zu melden. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen.

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V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 20 Gestaltungsgrundsätze

(1) Alle Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in einer dem Charakter des Friedhofs angemessenen Weise vom Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.

(2) Auf allen Reihen- und Wahlgräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht.

(3) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern sowie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet.

(4) Grabstellen dürfen nicht mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Gussbeton, Kunststoffbelägen, wie Kunstrasen u. ä. belegt werden.

(5) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von dreiviertel der Grabfläche zulässig.

§ 21 Herrichtung und Pflege

(1) Für die Herrichtung, Bepflanzung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde verantwortlich.

(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf den Grabstätten befindliche Gehölze gehen in das Verfügungsrecht des Friedhofsträgers über und können auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde zurück geschnitten oder entfernt werden. Das Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde dieser Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat.

(4) Die Bepflanzung mit großwüchsigen Laub- und Nadelgehölzen ist nicht gestattet. Sträucher und Hecken dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten

(5) Auf den Grabstätten dürfen Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt nach einem Monat die Blumen und Kränze, ohne Ankündigung der Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde, beseitigen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde.

(7) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. dafür eingerichteten Plätze abgelegt werden.

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§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Stadt das Grab innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Herrichtung auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde veranlassen. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem Grab eine Aufforderung, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und das Grab beräumen und einebnen lassen. Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet werden. Für alle übrigen Gräber kann von der Stadt die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 23 Gestaltung der Grabmale

(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchrauhe Grabmale sind nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche,
  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,80 qm Ansichtsfläche; stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,00 m sein.
  3. auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,70 m Höhe und 0,50 m Breite oder liegende Grabmale bis zu 0,20 qm zulässig.
  4. liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden,
  5. Grabeinfassungen sind dem Material der Grabmale anzupassen; diese dürfen bergseitig max. 0,10 m über gewachsenem Erdreich herausragen.

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

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(4) Provisorische Kennzeichnungen aus Holz sind zulässig, dürfen jedoch nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt berechtigt, diese zu entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.

(5) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Der Nutzungsberechtigte ist schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.

(6) Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(7) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Stadt an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 25 Unterhaltung / Standsicherheit

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und standsicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde.

(2) Erscheint dem Nutzungsberechtigten die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, ist er verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsprüfung der Grabmale nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfergebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Stadt schriftlich mitgeteilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeichnung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.

(4) Der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 26 Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde entfernen zu lassen. Dazu bedarf es einer Einebnungsgenehmigung durch die Stadt. Erfolgt die Einebnung/Beräumung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten für die Beräumung und Entsorgung der Grabmale und baulichen Anlagen hat der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde zu tragen.

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VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

§ 27 Alte Rechte

Die Ruhezeit und Nutzungszeit für Grabnutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehen wurden, richten sich nach den bisherigen Vorschriften

§ 28 Haftung

Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Witterungseinflüsse entstehen. Das betrifft unter anderem Schäden durch Wild, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach den jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungen zu entrichten.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofssatzung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I 481; III 454-1) idF vom 19.02.1987 (BGBl I S. 602), letztes ÄndG v. 28.02.1992 (BGBl. I S. 372) mit Geldbuße geahndet werden.

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die nachstehend aufgeführten Paragraphen verstößt:

§5; §6, §7; §8; §9; §10; §11; §12; §21; §22; §23;§24; §25; §26; §27 Abs. 1

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Gleichzeitig treten die folgenden Friedhofssatzungen bzw. -ordnungen außer Kraft

  • Friedhofsordnung der Gemeinde Gohrau vom 24.11.2005, zuletzt geändert am 29.10.2009,
  • Friedhofssatzung der Gemeinde Griesen vom 17.04.1996
  • Friedhofssatzung der Gemeinde Kakau vom 17.02.1997, zuletzt geändert am 21.06.2010,
  • Friedhofssatzung der der Stadt Oranienbaum vom 26.11.1996, zuletzt geändert am 10.11.2009
  • Friedhofsordnung der Gemeinde Riesigk vom 14.11.2001, zuletzt geändert am 16.03.2010,
  • Friedhofsordnung der Stadt Wörlitz vom 04.04.2001, zuletzt geändert am 24.02.2010.

Oranienbaum-Wörlitz, den 24.01.2017

Zimmermann Bürgermeister

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