Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.02.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.670,00 € Entspricht 'Einzelgrab' (Erdbestattung) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt (nur Einzelgrab, Familiengrab, Mauergrab, Gruft) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt (nur Urnennische, Waldurnengrab, Erd-/Wiesenurnengrab) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 250,00 € Entspricht 'Grabplatz für anonyme Urnen' |
| Baumbestattung | 750,00 € Entspricht 'Waldurnengrab für 3 Urnen' |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 319,50 € / 265,80 € (Sarg) / 63,90 € / 42,40 € (Urne) Separat in § 5 als Benutzungsgebühr (Graböffnung/-schließung und Urnenbeisetzung) aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € Entspricht 'Aussegnungshalle' |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Olching sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2020 (GVBl S.286), erlässt die Stadt Olching folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Stadtfriedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
- a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenerhebung, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
- (1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen fordern.
- (2) Die Gebühren nach § 4 entstehen mit der Zuteilung der Grabstätte bzw. der Verlängerung des Benutzungsrechts. Die Gebühren nach § 5 entstehen mit der Inanspruchnahme (Benutzung).
- (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching
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§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren für den Ersterwerb betragen für die Nutzungszeit von 12 Jahren insgesamt:
Erdbestattung:
| bei einem Einzelgrab | 1.670,00 € |
|---|---|
| bei einem Familiengrab | 2.400,00 € |
| bei einem Familiengrab an der Mauer | 2.740,00 € |
| bei einer Gruft | 6.520,00 € |
| bei einer anonymen Erdbeisetzung | 1.670,00 € |
Urnenbestattung:
| bei einer Urnennische für 2 Urnen | 1.440,00 € |
|---|---|
| bei einer Urnennische für 3 Urnen | 1.870,00 € |
| bei einer Urnennische für 4 Urnen | 2.310,00 € |
| bei einem Waldurnengrab für 3 Urnen | 750,00 € |
| bei einem Erdurnen- oder Wiesenurnengrab | 2.610,00 € |
| bei einem Grabplatz für anonyme Urnen | 250,00 € |
(2) Die Grabgebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts betragen je Jahr:
Erdbestattung:
| bei einem Einzelgrab | 130,00 € |
|---|---|
| bei einem Familiengrab | 200,00 € |
| bei einem Familiengrab an der Mauer | 220,00 € |
| bei einer Gruft | 540,00 € |
Urnenbestattung:
| bei einer Urnennische für 2 Urnen | 120,00 € |
|---|---|
| bei einer Urnennische für 3 Urnen | 150,00 € |
| bei einer Urnennische für 4 Urnen | 190,00 € |
| bei einem Waldurnengrab für 3 Urnen | 60,00 € |
| bei einem Erdurnen- oder Wiesenurnengrab | 210,00 € |
(3) Die Nutzungsgebühren sind bei einer Beisetzung für die gesamte Ruhefrist sowie bei einer Veränderung der Nutzungszeit für den gewählten Zeitraum jeweils im Voraus zu entrichten. (4) Die jährliche Nutzungsgebühr reduziert sich um 5 € bei Einzelgräbern bzw. um 10 € bei Familien- oder Mauerräbern, wenn kein von Seiten der Stadt Olching erstelltes Fundament für die Grabstelle vorhanden ist.
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§ 5 Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebühren - sonstige Gebühren
(1) Einschließlich Kosten für Reinigung und Beleuchtung beträgt die Gebühr pauschal für die Benutzung der
| Leichenhäuser | 200,00 € |
|---|---|
| Aussegnungshalle | 200,00 € |
| Orgel, Nutzung Musikanlage | 40,00 € |
(2) Die Verwaltungsgebühren betragen für:
| a) Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes pro Bestattung (incl. Schreibgebühren) | 60,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung von Grabsteinen | 40,00 € |
| c) Überschreiben einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten | 30,00 € |
| d) gesonderte Ausstellung einer Graburkunde | 20,00 € |
| e) Erteilung einer Erlaubnis für Gewerbetreibende | 40,00 € - 600,00 € |
| f) sonstige Schreibarbeiten, Beglaubigungen, etc.: siehe Kommunales Kostenverzeichnis |
(3) Die Benutzungsgebühren betragen für:
| a) Aufbahrung | 29,10 € |
|---|---|
| b) Kühlung im Parkfriedhof je Tag | 25,50 € |
| c) Öffnung bis Grabtiefe 2,40 m, Schließung eines Grabes Träger zur Beerdigung | 319,50 € |
| d) Öffnung bis Grabtiefe 1,80 m, Schließung eines Grabes Träger zur Beerdigung | 265,80 € |
| e) Entfernung überschüssigen Grabaushubes | 66,40 € |
| f) Urnenbeisetzung mit Angehörigen ohne Angehörige | 63,90 € 42,40 € |
| g) Exhumierung einer Leiche, Grab öffnen und schließen je weitere Exhumierung aus demselben Grab | 255,00 € 128,00 € |
| h) Wiederbestattung von Leichen | 255,00 € |
| i) Exhumierung von Gebeinen, Grab öffnen und schließen je weitere Exhumierung aus demselben Grab | 195,00 € 97,00 € |
| j) Wiederbestattung von Gebeinen | 115,00 € |
| k) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab je weitere Urne aus demselben Grab | 44,00 € 22,00 € |
| l) Urnenverlegung aus einer Urnennische | 44,00 € |
| m) Wiederbestattung einer Urne ohne Angehörige Wiederbestattung einer Urne mit Angehörigen | 42,40 € 63,90 € |
| n) Läuten im alten Friedhof Olching an der Pfarrstraße | 10,00 € |
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§ 6 Gebührenerstattung
Bei vorzeitiger zulässiger Aufgabe von Grabnutzungsrechten können entrichtete jährlichen Nutzungsgebühren (siehe § 4 Abs. 3) ab dem, auf die Aufgabe des Nutzungsrechtes folgendem Jahr erstattet werden.
§ 7 Anteilige Gebührenberechnung
(1) Überschreitet die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne das bezahlte Nutzungsrecht der Grabstätte, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist in der gültigen Höhe zu entrichten.
(2) Für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte gemäß Abs. 1 wird folgende Gebührenberechnung zugrunde gelegt:
a) volle Jahre und
b) volle Monate (bei Zwölftelung des jeweiligen jährlichen Gebührensatzes nach § 4 Abs. 2).
Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
§ 8 Alte Rechte
Für die bereits erworbenen Nutzungsrechte in den Friedhöfen werden die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren erst bei der nächsten Fälligkeit erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 24.06.2016 außer Kraft.
Olching, den 24.02.2021 Stadt Olching

Andreas Magg Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching
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