Olching

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.02.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.670,00 € Entspricht 'Einzelgrab' (Erdbestattung)
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt (nur Einzelgrab, Familiengrab, Mauergrab, Gruft)
Urnenreihengrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt (nur Urnennische, Waldurnengrab, Erd-/Wiesenurnengrab)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonym250,00 € Entspricht 'Grabplatz für anonyme Urnen'
Baumbestattung750,00 € Entspricht 'Waldurnengrab für 3 Urnen'
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)319,50 € / 265,80 € (Sarg) / 63,90 € / 42,40 € (Urne) Separat in § 5 als Benutzungsgebühr (Graböffnung/-schließung und Urnenbeisetzung) aufgeführt
Trauerhalle / Halle200,00 € Entspricht 'Aussegnungshalle'

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung

für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Olching sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)

Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2020 (GVBl S.286), erlässt die Stadt Olching folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Stadtfriedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist,

  • a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
  • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenerhebung, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  • (1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen fordern.
  • (2) Die Gebühren nach § 4 entstehen mit der Zuteilung der Grabstätte bzw. der Verlängerung des Benutzungsrechts. Die Gebühren nach § 5 entstehen mit der Inanspruchnahme (Benutzung).
  • (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching

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§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren für den Ersterwerb betragen für die Nutzungszeit von 12 Jahren insgesamt:

Erdbestattung:

bei einem Einzelgrab1.670,00 €
bei einem Familiengrab2.400,00 €
bei einem Familiengrab an der Mauer2.740,00 €
bei einer Gruft6.520,00 €
bei einer anonymen Erdbeisetzung1.670,00 €

Urnenbestattung:

bei einer Urnennische für 2 Urnen1.440,00 €
bei einer Urnennische für 3 Urnen1.870,00 €
bei einer Urnennische für 4 Urnen2.310,00 €
bei einem Waldurnengrab für 3 Urnen750,00 €
bei einem Erdurnen- oder Wiesenurnengrab2.610,00 €
bei einem Grabplatz für anonyme Urnen250,00 €

(2) Die Grabgebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts betragen je Jahr:

Erdbestattung:

bei einem Einzelgrab130,00 €
bei einem Familiengrab200,00 €
bei einem Familiengrab an der Mauer220,00 €
bei einer Gruft540,00 €

Urnenbestattung:

bei einer Urnennische für 2 Urnen120,00 €
bei einer Urnennische für 3 Urnen150,00 €
bei einer Urnennische für 4 Urnen190,00 €
bei einem Waldurnengrab für 3 Urnen60,00 €
bei einem Erdurnen- oder Wiesenurnengrab210,00 €

(3) Die Nutzungsgebühren sind bei einer Beisetzung für die gesamte Ruhefrist sowie bei einer Veränderung der Nutzungszeit für den gewählten Zeitraum jeweils im Voraus zu entrichten. (4) Die jährliche Nutzungsgebühr reduziert sich um 5 € bei Einzelgräbern bzw. um 10 € bei Familien- oder Mauerräbern, wenn kein von Seiten der Stadt Olching erstelltes Fundament für die Grabstelle vorhanden ist.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching

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§ 5 Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebühren - sonstige Gebühren

(1) Einschließlich Kosten für Reinigung und Beleuchtung beträgt die Gebühr pauschal für die Benutzung der

Leichenhäuser200,00 €
Aussegnungshalle200,00 €
Orgel, Nutzung Musikanlage40,00 €

(2) Die Verwaltungsgebühren betragen für:

a) Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes pro Bestattung (incl. Schreibgebühren)60,00 €
b) Genehmigung von Grabsteinen40,00 €
c) Überschreiben einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten30,00 €
d) gesonderte Ausstellung einer Graburkunde20,00 €
e) Erteilung einer Erlaubnis für Gewerbetreibende40,00 € - 600,00 €
f) sonstige Schreibarbeiten, Beglaubigungen, etc.: siehe Kommunales Kostenverzeichnis

(3) Die Benutzungsgebühren betragen für:

a) Aufbahrung29,10 €
b) Kühlung im Parkfriedhof je Tag25,50 €
c) Öffnung bis Grabtiefe 2,40 m, Schließung eines Grabes Träger zur Beerdigung319,50 €
d) Öffnung bis Grabtiefe 1,80 m, Schließung eines Grabes Träger zur Beerdigung265,80 €
e) Entfernung überschüssigen Grabaushubes66,40 €
f) Urnenbeisetzung mit Angehörigen ohne Angehörige63,90 € 42,40 €
g) Exhumierung einer Leiche, Grab öffnen und schließen je weitere Exhumierung aus demselben Grab255,00 € 128,00 €
h) Wiederbestattung von Leichen255,00 €
i) Exhumierung von Gebeinen, Grab öffnen und schließen je weitere Exhumierung aus demselben Grab195,00 € 97,00 €
j) Wiederbestattung von Gebeinen115,00 €
k) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab je weitere Urne aus demselben Grab44,00 € 22,00 €
l) Urnenverlegung aus einer Urnennische44,00 €
m) Wiederbestattung einer Urne ohne Angehörige Wiederbestattung einer Urne mit Angehörigen42,40 € 63,90 €
n) Läuten im alten Friedhof Olching an der Pfarrstraße10,00 €

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§ 6 Gebührenerstattung

Bei vorzeitiger zulässiger Aufgabe von Grabnutzungsrechten können entrichtete jährlichen Nutzungsgebühren (siehe § 4 Abs. 3) ab dem, auf die Aufgabe des Nutzungsrechtes folgendem Jahr erstattet werden.

§ 7 Anteilige Gebührenberechnung

(1) Überschreitet die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne das bezahlte Nutzungsrecht der Grabstätte, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist in der gültigen Höhe zu entrichten.

(2) Für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte gemäß Abs. 1 wird folgende Gebührenberechnung zugrunde gelegt:

a) volle Jahre und

b) volle Monate (bei Zwölftelung des jeweiligen jährlichen Gebührensatzes nach § 4 Abs. 2).

Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

§ 8 Alte Rechte

Für die bereits erworbenen Nutzungsrechte in den Friedhöfen werden die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren erst bei der nächsten Fälligkeit erhoben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 24.06.2016 außer Kraft.

Olching, den 24.02.2021 Stadt Olching

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Andreas Magg Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching

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