Friedhofsgebühren Offenbach am Main 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Offenbach am Main · Hessen · PLZ 63065

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebühren gültig ab 01.01.2026 gem. 2. Änderungssatzung vom 22.05.2025; 3. Änderungssatzung 2026 tritt erst am 01.01.2027 in Kraft)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.246,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Nr. 3 GebS (Reihen-Erdgrab, Nutzungsrecht)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.241,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; Dauergräber können aus mehreren Einzelgräbern bestehen
📄 § 7 Nr. 1 GebS (Dauer-Erdgrab = Wahlgrab, einstellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
747,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Nr. 4 GebS (Reihen-Urnengrab, Nutzungsrecht)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.236,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grab; bis zu 4 Urnen beisetzbar (§ 15 Abs. 4 FriedhofsS)
📄 § 7 Nr. 2 GebS (Dauer-Urnengrab = Urnenwahlgrab)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
261,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Teil-anonym; monatl. Sammelbeisetzung, Grabstelle nicht gekennzeichnet
📄 § 7 Nr. 9 GebS (teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. beschriftetem Namensschild; Verlängerung nicht möglich
📄 § 7 Nr. 11 GebS (Urnenreihenbaum für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.725,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Inkl. Aushub/Schließen u. Überführung (§ 4); Urnenwert ohne Kremation
🧮 Sarg: 1.725 € · Urne: 831 €
📄 § 3 Abs. 1 b) und Abs. 2 b) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Bis zu 25 Min.; jede weitere angef. 25 Min. € 125,00 (Nr. 4)
📄 § 5 Nr. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebühren gültig ab 01.01.2026 gem. 2. Änderungssatzung vom 22.05.2025; 3. Änderungssatzung 2026 tritt erst am 01.01.2027 in Kraft) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main (Lesefassung, Stand 2025, Gebühren gültig ab 01.01.2026)

Aufgrund der §§ 5, 9 Abs. 1 Satz 3, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVBl I. S. 121); dem § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 05.07.2007 (GVBl. I. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) und der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 10.12.2020 folgende Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung beschlossen¹.

¹ Die Satzung wurde mit den Änderungssatzungen vom 30.11.2023 und 22.05.2025 geändert. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden.

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige

§ 3 Leistungen

§ 4 Leistungen im Einzelnen

§ 5 Allgemeine und besondere Leistungen

§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen

§ 7 Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

§ 8 Sonstige Gebühren

§ 9 Fälligkeit der Gebührenzahlung

§ 10 Beauftragung Dritter

§ 11 Härte- bzw. Billigkeitsregelungen

§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofssatzung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht

a) für die Verleihung des Nutzungsrechts mit Eingang des Antrags auf Bestattung bei der Friedhofsverwaltung;

b) soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Friedhofsverwaltung;

c) im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Soweit einer Grabstätte die Eigenschaft als Ehren- oder Legatgrab zuerkannt wurde (§ 23 der Friedhofssatzung), kann der Magistrat ganz oder teilweise Befreiung von einzelnen oder sämtlichen Gebühren dieser Gebührensatzung erteilen.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

(4) Soweit einzelne gebührenpflichtige Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, erhöht sich die Gebühr um die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

§ 2 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen nach der Friedhofssatzung verpflichtet ist, wer selbst oder durch Dritte

a) nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen hat;

b) sich dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistung gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat;

c) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat;

d) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.

§ 3 Leistungen

(1) Erdbestattungen gemäß §§ 14 ff. der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main

Nr.LeistungGebühr
a)Erdbestattung in einem Dauergrab€ 2.070,00
b)Erdbestattung in einem Reihengrab€ 1.725,00
c)Erdbestattung in einem Kinderreihengrab€ 724,00
d)Erdbestattung in einem Dauergrab mit Grabhüllensystem€ 3.540,00
e)Erdbestattung in einer teil-anonymen Einzelgrabstätte€ 1.449,00
f)Erdbestattung in einer Gruft€ 2.070,00
g)Erdbestattung in einem Komplettgrab€ 2.070,00

(2) Urnenbeisetzungen (ohne Kremation) gemäß §§ 14 ff. der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main

Nr.LeistungGebühr
a)Beisetzung in einem Dauergrab€ 970,00
b)Beisetzung in einem Reihengrab€ 831,00
c)Beisetzung in einem Kolumbarium€ 646,00
d)Beisetzung in einer Baumgrabstelle€ 831,00
e)Beisetzung in einem Urnenrasendauergrab€ 831,00
f)Beisetzung in einem teil-anonymen Urneneinzelgrab€ 231,00
g)Beisetzung in einem Komplettgrab€ 831,00

(3) Urnenbeisetzungen (ohne Kremation) in einer teil-anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte gemäß § 16 b der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main

Nr.LeistungGebühr
(3)Urnenbeisetzung in einer teil-anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte€ 129,00

(4) Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld gelten die gleichen Gebühren wie unter Abs. 1.

(5) Für Bestattungen an einem bestattungsfreien Tag gemäß § 7 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main wird ein Zuschlag von 50 v. H. des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.

(6) Für Mehraufwand bei Bestattungen, wie z.B. Übergröße des Sarges, mehr als vier Bestatter/Bestatterinnen, Videoübertragung der Trauerfeier, wird ein Zuschlag i.H.v. 25 Prozent erhoben.

§ 4 Leistungen im Einzelnen

(1) Für die in § 3 Abs. 1 a) - c), e) und g) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes (maschinell)

c) Überführung zum Grab und Beisetzung

d) Sollte das Ausheben des Grabes wegen der Bodenbeschaffenheit und/oder der Platzgegebenheiten vor Ort maschinell nicht möglich oder das Ausheben des Grabes von dem/der Gebührenpflichtigen maschinell nicht gewollt sein, wird für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr i.H.v. 797,30 € erhoben.

e) Sollte das Schließen und Hügeln des Grabes wegen der Bodenbeschaffenheit und/oder der Platzgegebenheiten vor Ort maschinell nicht möglich oder das Schließen und Hügeln des Grabes von dem/der Gebührenpflichtigen maschinell nicht gewollt sein, wird für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr i.H.v. 177,01 € erhoben.

(2) Für die in § 3 Abs. 2 a) - g) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a) Nutzung des Urnenabschiedsraumes bis zu einer 1/4 Stunde

b) Öffnen und Schließen der Grabstelle

c) Überführen der Urne von der Trauerhalle zur Grabstelle und Beisetzen

(3) Für die in § 3 Abs. 1 d) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes

c) Überführung zum Grab und Beisetzung unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems

(4) Für die in § 3 Abs. 1 f) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b) Spezialaufbau über die Gruft zur Vorbereitung der Bestattung

c) Überführung zum Grab und manuelle Beisetzung durch sechs Konduktbegleiter/Konduktbegleiterinnen

Der Aushub der Gruft wird nach § 8 Nr. 5 dieser Satzung berechnet.

§ 5 Allgemeine und besondere Leistungen

Nr.LeistungGebühr
1Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den nächstmöglichen Beisetzungstermin hinaus sowie die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden sollen, pro angefangenem Tag€ 150,00
2Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen durch die Angehörigen, Blutentnahmen durch Staatsanwaltschaft, Gerichtsmedizin, Nutzung durch Trauergemeinden, Pietäten und Bestattungsunternehmen u.a., pro Fall€ 150,00
3Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- und Gedenkfeiern mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu 25 Minuten einschließlich möglicher Orgelbenutzung€ 250,00
4Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder Gedenkfeiern für jede weitere angefangenen 25 Minuten€ 125,00
5Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe€ 33,00
6Reinigung der Trauerhalle aufgrund erhöhter Verschmutzung wie z. B. bei Zusatzdekorationen durch Friedhofsgärtnereien, Entfernung von Wachsflecken, je angefangene 1/2 Stunde€ 87,00
7Nutzung des Urnenabschiedsraumes gemäß § 4 Abs. 2 lit. a), für die erste 1/4 Stunde und für jede weitere angefangene 1/4 Stunde je€ 37,00

§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen

Nr.LeistungGebühr
1 a)Ausgrabung bzw. Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle€ 1.794,00
1 b)Ausgrabung eines Kindersarges€ 517,00
1 c)Beseitigung des Fundamentes€ 207,00
1 d)Wiederherrichtung der Grabfläche€ 207,00
1 e)Gebeinekiste€ 207,00
1 f)Umsargen der Gebeine in eine Gebeinekiste oder einen bereitgestellten Sarg€ 207,00
2 a)Ausgrabung einer Urne€ 277,00
2 b)Wiederbeisetzung einer Urne€ 277,00
2 c)Entnahme einer Urne aus dem Kolumbarium€ 138,00
3Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung (Sarg oder Gebeinekiste) in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten€ 1.311,00
4Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung (Sarg oder Gebeinekiste) in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten auf dem Alten Friedhof unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems€ 1.932,00

§ 7 Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

Nr.LeistungGebühr
1Dauer-Erdgrab auf 30 Jahre€ 2.241,00
1.1Verlängerungsgebühr/Jahr€ 74,70
2Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre€ 1.236,00
2.1Verlängerungsgebühr/Jahr€ 41,20
3Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre€ 1.246,00
3.1Verlängerung nicht möglich–
4Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre€ 747,00
4.1Verlängerung nicht möglich–
5Kinderreihengrab auf 25 Jahre€ 623,00
5.1Verlängerung nicht möglich–
6Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre€ 1.389,00
6.1Verlängerungsgebühr/Jahr€ 46,30
7Teil-anonymes Erdgrab auf 25 Jahre€ 1.246,00
7.1Verlängerung nicht möglich–
8Teil-anonymes Urnengrab auf 25 Jahre€ 673,00
8.1Verlängerung nicht möglich–
9Teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte auf 25 Jahre€ 261,00
9.1Verlängerung nicht möglich–
10Urnenrasendauergrab (2stellig) auf 30 Jahre€ 1.344,00
10.1Verlängerungsgebühr/Jahr€ 44,80
11Urnenreihenbaum auf 25 Jahre€ 810,00
11.1Verlängerung nicht möglich–
12Familienurnenbaum pro Einheit von 6 Urnenstellen auf 30 Jahre€ 5.535,00
12.1Verlängerungsgebühr Einheit/Jahr€ 184,50
12.2Jede weitere Urnenstelle1/6 der Gebühr zu 12.
12.3Verlängerungsgebühr jede weitere Stelle/Jahr1/6 der Gebühr zu 12.1.
13Gemeinschaftsurnenbaum auf 30 Jahre€ 1.869,00
13.1Verlängerungsgebühr/Jahr€ 62,30
14Gruft auf 50 Jahre pro qm€ 1.245,00
14.1Verlängerungsgebühr/Jahr und qm€ 24,90
15Urnen-Komplettgrab auf 25 Jahre pro Urnenstelle€ 305,00
15.1Verlängerungsgebühr/Jahr pro Urnenstelle€ 12,20
16Erd-Dauerkomplettgrab auf 25 Jahre€ 1.867,50
16.1Verlängerungsgebühr/Jahr€ 74,70

In bestimmten Lagen sind Verlängerungen gemäß Nr. 15.1. und Nr. 16.1. nicht möglich.

Diese Gebühren beinhalten auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen für die Dauer des jeweiligen Nutzungsrechts.

§ 8 Sonstige Gebühren

Nr.LeistungGebühr
1Ausfertigung eines Grabstättennachweises€ 33,00
2 a)Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich aller baulichen Anlagen€ 83,00
2 b)Jährliche Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für die Dauer des Nutzungsrechts auf Standsicherheit/Verkehrssicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, pro Jahr des Nutzungsrechts€ 13,00
3Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der in § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung genannten tätigen Personen€ 39,00
4Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind€ 100,00
  1. 5. Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden, wird für den zusätzlichen Aufwand eine rechnerisch nachvollziehbare Gebühr erhoben. Der/die Gebührenpflichtige stimmt vor Erbringung des zusätzlichen Aufwands der Erhebung der Gebühr schriftlich zu.

§ 9 Fälligkeit der Gebührenzahlung

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

§ 10 Beauftragung Dritter

Die Stadt Offenbach am Main bestimmt, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden von der ESO Stadtservice GmbH, Daimlerstraße 6, 63071 Offenbach am Main durchgeführt werden, § 6a Abs. 3 KAG.

§ 11 Härtefall- bzw. Billigkeitsregelungen

(1) Soweit die Erhebung der Gebühr für den/die Pflichtigen/Pflichtige mit einer erheblichen Härte verbunden wäre oder sonstige Billigkeitsgründe vorliegen, finden die gesetzlichen Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass bzw. Teilerlass von Abgaben Anwendung.

(2) Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den übrigen Regelungen dieser Satzung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.

§ 12 Inkrafttreten²

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 18.03.2004 außer Kraft.

Offenbach am Main, den 11.12.2020

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Dr. Felix Schwenke Oberbürgermeister

Ausgefertigt, Offenbach, den 11.12.2020 (Bekanntmachung in der „Offenbach-Post“ am 17.12.2020)

Geändert durch:bekannt gemacht am:in Kraft getreten am:
1. Änderungssatzung vom 30.11.202313.12.202301.01.2024
2. Änderungssatzung vom 22.05.202530.06.202501.01.2026

² Klarstellung zu § 12: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 10.12.2020.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2020 (10.12.2020), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 22.05.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main (Lesefassung, Stand 2025)

Aufgrund der §§ 5, 9 Abs.1 Satz 3, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. I S. 318); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (Eig-BetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVBl I. S. 121), des § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBL. I. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.08.2018 (GVBL. I S. 381) und der §§ 1, 2, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247 ) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 10.12.2020 folgen-de

Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main

beschlossen.1

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmungen

II. Ordnungsbestimmungen

§ 4 Öffnungszeiten/Betreten des Friedhofs

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerinnen

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Särge & Urnen

§ 9 Ausheben und Verfüllen von Gräbern

§ 10 Ruhefrist

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Entziehung des Nutzungsrechts

IV.I Normalgrabstätten

§ 14 Reihengräber

IV.II Sondergrabstätten

§ 15 Dauergräber

§ 16 Urnengrabstätten

§ 16 a Urnenmauer (Kolumbarium)

§ 16 b teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten

§ 16 c teil-anonyme Einzelgrabstätte – Urnen- / Erdbestattung

§ 16 d Urnenrasendauergräber

§ 16 e Urnenreihenbaum

§ 16 f Familienurnenbaum

§ 16 g Gemeinschaftsurnenbaum

§ 17 Komplettgräber

§ 18 Grüfte

1 Die Satzung wurde mit der Änderungssatzung vom 22.05.2025 geändert. Die Änderung ist zur besseren Über-

sicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden.

§ 19 Patenschaftsgrabstätten

§ 20 Sternenkinderfeld

§ 21 Gedenkschilder

§ 22 Erbbegräbnisplätze

§ 23 Ehren- & Legatgräber

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 25 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 26 Steine aus Kinderarbeit

§ 27 Genehmigungserfordernis

§ 28 Verkehrssicherheit

§ 29 Haftung und Unterhaltung des Grabmals

§ 30 Entfernung von Grabmalen

VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 31 Allgemeine Bestimmungen

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Leichenhallen

§ 33 Trauerfeiern

IX. Schlußvorschriften

§ 34 Gebühren

§ 35 Haftungsausschluss

§ 36 Speicherung personenbezogener Daten

§ 37 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage

§ 38 Allgemeines

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Offenbach am Main gelegenen Friedhöfe und regelt deren Benutzung. Für die Jüdischen und Muslimischen Friedhofsteile gelten nachstehende Bestimmungen entsprechend, soweit dem nicht besondere Ordnungen oder Bräuche entgegenstehen.

(2) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. Friedhofsträgerin ist die Stadt Offenbach am Main. Dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen, obliegt die Unterhaltung und der Betrieb der Friedhöfe. Der Eigenbetrieb kann alle den Friedhofszweck fördernden und wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Er ist zu allen Maßnahmen und Geschäften be-rechtigt, durch die der Friedhofszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

(3) Die Betriebsleitung des ESO kann Ausnahmen zu den Regelungen der Friedhofsatzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Ver-storbenen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunk-tionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhisto-rische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

(3) Auf den Friehöfen der Stadt Offenbach am Main ist insbesondere die Bestattung von Personen gestattet,

a. die bei ihrem Tode Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt Offenbach am Main wa-ren oder b. die innerhalb des Gebietes der Stadt Offenbach am Main verstorben sind oder c. die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabdstätte besitzen oder d. die früher Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt Offenbach am Main waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Offenbach am Main gelebt haben.

(4) Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den Regelungen der Friedhofs-satzung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Verstorbene/Verstorbener ist jeder Mensch, der gelebt hat. Verstorbene/Verstorbener ist auch ein tot geborenes Kind, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde.

(2) Nicht bestattungspflichtige Kinder sind Kinder, die bei der Geburt weniger als 500 Gramm wiegen und vor Vollendung der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden und bei denen keine Lebenszeichen nachzuweisen sind.

(3) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch als Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbe-stattung wird der/die Verstorbene oder Nichtbestattungspflichtige in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Bei der Feuerbestattung wird der/die Verstorbene einge-äschert und die Aschenreste in einer Urne verschlossen. Urnenbeisetzung bedeutet, die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde zu übergeben.

(4) Umbettung ist das Exhumieren eines/einer Verstorbenen oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine anschließende Bestattung in eine andere Grabstätte.

(5) Mit dem Nutzungsrecht erwerben Nutzungsberechtigte das Recht, eine Grabstätte über den Zeitraum der Nutzungsfrist zu nutzen, also Verstorbene bzw. deren Asche beizuset-zen und die Grabstätte im Rahmen der Vorschriften der Friedhofssatzung zu gestalten. Dafür entrichten sie als Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen die anfallende Grabnutzungsgebühr. Gleichzeitig gehen die Nutzungsberechtigten damit auch die Ver-pflichtung zur Grabpflege und Instandhaltung der Grabmalanlage ein.

(6) Die Totenruhe beträgt auf dem Neuen Friedhof, dem Alten Friedhof und den Friedhöfen Bieber, Bürgel, Rumpenheim 25 Jahre. Grundsätzlich darf die Totenruhe nicht gestört werden.

II. Ordnungsbestimmungen

§ 4 Öffnungszeiten / Betreten des Friedhofs

(1) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für Besu-cher/Besucherinnen geöffnet.

(2) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80% und mindes-tens dem Eintrag „G“ sind befugt, die Friedhöfe auf den befestigten Wegen zu befahren. Der entsprechende Schwerbehindertenausweis ist dabei gut sichtbar hinter der Front-scheibe auszulegen. Es ist auf den Friedhofsgeländen nicht erlaubt, schneller als Schritt-geschwindigkeit zu fahren.

(3) Die Friedhöfe dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Zeiten befah-ren werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass auch außerhalb der Öffnungszeiten gestatten, einschränken oder vo-rübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder/jede hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Per-sönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen) zu be-fahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung oder eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zu sein, (b) die Flächen außerhalb der Wege unbefugt zu betreten, (c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, (d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betre-ten, (e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (f) Druckschriften zu verteilen ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungs-feiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwal-tung, (g) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie sonstige gewerbliche Dienste anzubieten, (h) Tiere (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde) mitzubringen, (i) Die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

(3) Der Eigenbetrieb (ESO) kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerinnen

(1) Bildhauer/Bildhauerinnen, Steinmetze/Steinmetzinnen, Gärtner/Gärtnerinnen, Bestat-ter/Bestatterinnen und sonstige auf den Friedhöfen gewerblich tätige Personen haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung in Textform anzuzeigen. Die Dienstleister/Dienstleisterinnen erhalten daraufhin eine befristete, gebührenpflichtige Be-stätigung, die bei Bedarf der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen ist.

(2) Der Eigenbetrieb (ESO) verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerinnen und ihre Mitarbei-ter/Mitarbeiterinnen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerinnen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit ihrer Tä-tigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Bei allen Arbeiten ist die Ruhe und Würde des Friedhofs zu berücksichtigen. Unbescha-det § 5 Absatz 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur wäh-rend der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Absatz 4 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Friedhofsverwal-tung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbrin-ger/Dienstleistungserbringerinnen dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte und Arbeitsfahrzeuge dür-fen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerinnen, die trotz schriftlicher Mahnung weiterhin gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vo-raussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegen-den Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofs-verwaltung in Textform zu beantragen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht des Antragstellers/der Antrag-stellerin oder die Genehmigung des aktuellen Nutzers/der aktuellen Nutzerin der Grab-stätte nachzuweisen.

(2) Es gelten die Bestattungsfristen gem. der jeweils gültigen Fassung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.

(3) Bei Verstorbenen, die nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gem. dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz und zum nächstmöglichen freien Bestattungstermin beerdigt sind, so-

wie die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden, werden dem Antragsteller/der Antragstellerin die anfallenden Kühlgebühren gemäß § 5 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung berechnet.

(4) Aschen, die nicht binnen 9 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Teil-Anonymen-Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.

(5) Bestattet wird dienstags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Be-stattung fest.

(6) Bei der Durchführung von Bestattungen und Umbettungen sind die Verpflichtung zur Vermeidung von Unfällen sowie die aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Friedhofsverwaltung kann Bestattungs-/Umbettungsanträge/-wünsche ablehnen, wenn durch die Genehmigung/Erfüllung dieser, die vorgenannten Verpflich-tungen nicht eingehalten werden können.

§ 8 Särge & Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. Aus religiö-sen Gründen kann der Eigenbetrieb (ESO) ausnahmsweise die Bestattung ohne Sarg gestatten.

(2) Särge für Erdbestattungen müssen aus Naturprodukten, vorzugsweise nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sein, die leicht verrotten. Ein Material verrottet leicht, wenn es in-nerhalb der Ruhefrist umweltgerecht und rückstandslos abgebaut wird. Gleiches gilt für die Innenauskleidung (z.B. keine Zinkwannen). Särge sollen folgende Maße nicht über-schreiten: Länge 2,10 m, Breite 0,65 m, Höhe 0,80 m. Zusätzlich müssen ausreichende Tragegriffe vorhanden sein. Für Bestattungen in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen.

(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbe-lastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltge-fährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus Naturprodukten, vorzugsweise aus nachwachsenden Rohstoffen, hergestellt sein, die leicht verrotten.

§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber geschieht durch die Friedhofsverwaltung. In Einzelfällen können nach Absprache und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung die Gräber durch die Trauergemeinde selbst in Teilen verfüllt werden.

(2) Die Grabstellen für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Sollten bei Aufhebung von Grabeinheiten Gebeine oder Aschenreste vorgefunden wer-den, so sind diese in würdiger Weise durch die Friedhofsverwaltung der Erde zu überge-ben.

§ 10 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bei Erd- und Feuerbestattungen beträgt 25 Jahre.

(2) Auf begründeten Antrag kann die Ruhefrist ausnahmsweise um bis zu 5 Jahre ver-kürzt werden, wenn es zu einer Abräumung der Grabstätte nach 20 Jahren kommen sollte. Dies gilt nicht für Komplettgräber gem. § 17 dieser Satzung.

§ 11 Umbettungen

(1) Grundsätzlich darf die Totenruhe nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die vorherige Zustimmung für die Umbettung von Leichen darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.

(3) Eine Umbettung während der Totenruhe aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Eine Umbettung in ein Reihengrab ist auch nach Ablauf der Totenruhe nicht zulässig.

(4) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März vorge-nommen werden. Die Genehmigung des Stadtgesundheitsamts gemäß § 26 des Hessi-schen Friedhofs- und Bestattungsgesetz ist einzuholen. Die Kosten hierfür trägt der An-tragsteller/die Antragstellerin.

(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag in Textform; antragsberechtigt ist bei Umbet-tungen aus Reihengrabstätten jede/r Angehörige des/der Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsver-waltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und diese findet ohne Anwesenheit Drit-ter statt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(8) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht bei Bestattungen ein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechts für ein Reihen-Erd-/Urnengrab (Normalgrabstätte). Bei allen anderen Grabformen (Sondergrabstelle) werden die Nutzungsrechte nur nach Verfügbarkeit vergeben. Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verän-dert wird.

(2) Für Erd- und Feuerbestattungen werden verschiedene Arten von Reihen- und Dauergrä-bern sowie teil-anonyme und andere alternative Gräber bereitgestellt.

(3) Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legat-, Ehren- und Urnenkomplettgräber. Neue Erbbegräbnisplätze werden nicht mehr vergeben.

(4) Auf dem Alten Friedhof an der Friedhofstraße werden Urnenbeisetzungen in vorhande-nen Gräbern sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen und Erdbestattun-gen erfolgen ausschließlich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom Eigenbetrieb (ESO) zugelassenen Grabhüllensystems.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nut-zungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlich-keit der Umgebung.

(6) Der/die Berechtigte erwirbt das Recht, eine Grabstätte nach Maßgabe der Satzung zu nutzen (Nutzungsrecht), mit der Überlassung dieser Grabstätte und der vollständigen Zahlung der festgesetzten Gebühren für die Beisetzung, Bestattung und Trauerfeier in-klusive sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen sowie für die Verleihung des Nutzungsrechts. Bis dahin bleibt das Nutzungsrecht bei der Stadt Offen-bach. Dem/der Berechtigten wird über die Verleihung des Nutzungsrechts nur auf Antrag und gegen Gebühr eine Urkunde ausgestellt. Vielmehr dient der bezahlte Gebührenbe-scheid als Beleg für das Nutzungsrecht des Grabes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.

(7) Der/die Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift umgehend mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm/ihr aus der Unterlassung ei-ner solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Offenbach am Main nicht.

§ 13 Entziehung des Nutzungsrechts

(1) Werden Gebühren, die wegen Ausgrabungen und Umbettungen, wegen eines Genehmi-gungsverfahrens für die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung, wegen nachträglich beantragter Änderungen oder sonstiger Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Grabstelle entstanden und fällig sind, nicht bezahlt, kann das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung insoweit entzogen werden, als das Grabmal samt Zubehör von der Fried-hofsverwaltung beseitigt und der Grabhügel eingeebnet sowie begrünt wird. In diesem Umfang fällt das Nutzungsrecht an die Stadt Offenbach zurück.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der/die Nutzungsberechtigte unter Hinweis auf die möglichen Folgen schriftlich zu mahnen, die Gebühren zu bezahlen. Kann der/die Nutzungsberechtigte nicht ermittelt werden, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann erst ab 8 Wochen nach Absendung der Mahnung an den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte entzogen werden.

(3) In dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung aufzu-fordern, das Grabmal, die Anpflanzung und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfer-nen.

(4) Die Grabstelle kann erst nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden.

(5) Begleicht der/die Nutzungsberechtigte die ausstehenden Gebühren vor Ablauf der Ruhe-frist, kann ihm/ihr das Nutzungsrecht nach Maßgabe der §§ 14 bis 18 wieder vollständig eingeräumt werden. Die bereits für den vergangenen Zeitraum seit erstmaligen Erwerb

des Nutzungsrechts angefallenen und beglichenen Gebühren werden angerechnet. Die bereits seit erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts verstrichene Nutzungsdauer sowie Ruhefrist werden angerechnet.

IV.I. Normalgrabstätten

§ 14 Reihengräber

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder für die Beisetzung einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren des/der zu Bestattenden auf Antrag abgegeben werden.

(2) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder bis 1 m Sarglänge kön-nen besondere Reihengrabfelder angelegt werden (Kinderreihengrab).

(3) Reihengrabfelder werden nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und können neu belegt werden. Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher in ortsüblicher Weise öffent-lich bekanntgemacht. Die Berechtigten sind verpflichtet, innerhalb dieser Frist Grabstei-ne, Einfassungen und sonstige Gegenstände abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Gegenstände aufzubewahren.

(4) Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(5) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg oder eine Urne beerdigt werden.

IV.II. Sondergrabstätten

§ 15 Dauergräber

(1) Dauergräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag in Textform ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt wird. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig. Nutzungsrechte an Dauergräbern werden nur nach Verfügbarkeit ver-geben.

(2) Erddauergräber können aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern bestehen. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erwor-ben werden.

(3) Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die Nutzungsrechte an allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 10) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(4) In einem Urnendauergrab können bis zu 4 Urnen, in einem Kolumbarium bis zu 2 Urnen, in einem Urnenrasendauergrab bis zu 2 Urnen, unter einem Gemeinschaftsurnenbaum bis zu 2 Urnen und unter einem Familienurnenbaum bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Urnenkomplettgräber sind in Einzel-, Partner- (2 Urnen) oder Familiengräber (4 Urnen) untergliedert.

(5) Das Nutzungsrecht ist erblich. Im Erbfall ist der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin verpflichtet, unter Nachweis seiner/ihrer Erbberechtigung das Nutzungsrecht unverzüg-lich auf sich umschreiben zu lassen. Daneben soll der Nutzungsberechtigte/die Nut-

zungsberechtigte bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts durch letztwillige Verfügung einen Rechtsnachfolger/eine Rechtsnachfolgerin bestimmen.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte/die jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte (Gelber Aufkleber) - hingewiesen. Im Übrigen gilt, dass nach Ablauf oder Entziehung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte die Nut-zungsberechtigten verpflichtet sind, das Grabmal gemäß Auflagen der Friedhofsverwal-tung, auf eigene Kosten zu entfernen.

(7) Sind bei mehrstelligen Erddauergräbern einzelne Stellen nicht belegt oder ist deren Ru-hezeit abgelaufen, so kann das Nutzungsrecht für diese Stellen zurückgegeben werden. Die zurückgegebene Grabstelle ist solange weiter zu pflegen, bis das Nutzungsrecht der verbliebenen Grabstellen endet oder die Friedhofsverwaltung die zurückgegebene/n Grabstellen/n neu vergeben kann. Auf die Rückzahlung von Gebühren besteht kein An-spruch.

(8) Wird bis zum Ableben des/der Nutzungsberechtigten keine Regelung zum Übergang des Nutzungsrechts (Rechtsnachfolge) getroffen, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß §§ 1924-1936 BGB an die gesetzlichen Erben über.

(9) Das Nutzungsrecht kann nur auf genau eine natürliche Person übertragen werden. Meh-rere potentielle Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen haben das Recht, untereinan-der die Person zu bestimmen, auf die das Nutzungsrecht übergehen soll. Wenn eine sol-che Bestimmung nicht erfolgt, geht das Nutzungsrecht auf den ältesten Nachkommen/die älteste Nachkommin über.

(10) Jeder Rechtsnachfolger/jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen.

(11) Der/die Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm/ihr aus der Unterlas-sung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt nicht.

(12) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung zu be-stimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden darf. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 16 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen gemäß § 12.

§ 16 a Urnenmauer (Kolumbarium)

(1) Das Nutzungsrecht an der 2-stelligen Urnennische (inkl. Abdeckplatte aus Stein ohne Beschriftung) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(2) Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§

  1. 10. der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(3) Die Urnennischen für zwei Urnen werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit so-fort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des/der Bestatteten in einer Nische beigesetzt werden.

(4) Bei vorzeitiger Rückgabe der Urnennische besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(5) Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 31 cm, Durchmesser 19 cm nicht über-steigen.

(6) Urnen in Urnennischen, deren Nutzungsrecht abgelaufen ist und nicht verlängert wird, werden inklusive Überurne und Grabbeigaben von der Friedhofsverwaltung anonym auf dem Friedhof beigesetzt.

16 b Teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Teil-Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten, mehrere Urnen in einer besonders ausgewiesenen Rasenfläche gemeinschaftlich für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren beigesetzt werden. Die ein-zelnen Grabstellen sind nicht gekennzeichnet. Die Bestattung der Urnen findet monatlich im Rahmen einer Sammelbeisetzung statt.

(2) Rechte und Pflichten an den anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten stehen nur der Friedhofsverwaltung zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Grabstelle ist nicht möglich.

(3) Es ist möglich, ein Gedenkschild am Grabfeld mit den Namen der Verstorbenen anbrin-gen zu lassen (Schild, Gravur und das Anbringen wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt).

§ 16 c Teil-anonyme Einzelgrabstätte – Urnen- / Erdbestattung

(1) Teil-anonyme Einzelgrabstätten sind Grabstätten, in denen die Urne oder der Sarg für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren anonym beigesetzt wird. Die einzelnen Grabstellen sind nicht gekennzeichnet.

(2) Angehörige haben die Möglichkeit, der teil-anonymen Beisetzung beizuwohnen.

(3) Rechte und Pflichten an den teil-anonymen Einzelgrabstätten stehen nur der Friedhofs-verwaltung zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Grabstelle ist nicht mög-lich.

§ 16 d Urnenrasendauergräber

(1) Urnenrasendauergräber sind ebenerdige Grabstellen mit in den Erdboden eingelassener Grabplatte. Die Grabplatte wird durch die Friedhofsverwaltung gestellt. Es dürfen keine eigenen Grabplatten gelegt werden. Es sind keine Beistellungen und es ist keine eigene Anpflanzung gestattet, die Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die Städti-schen Friedhöfe. Für Beistellungen existiert ein ausgewiesener Platz, des weiteren gilt § 31 Abs. 7.

(2) Das Nutzungsrecht für diese zweistellige Grabstätte (inkl. Grabplatte ohne Beschriftung) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungs-dauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

§ 16 e Urnenreihenbaum

(1) Bei Urnenbaumgrabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt und die Grabstätten der Reihe nach zur sofortigen Belegung und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben, eine Verlängerung ist nicht möglich. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind Stattdessen kann ein Namenschild am dafür vorgesehenen Platz angebracht werden. Die Pflege des Baumes erfolgt aus-schließlich durch die Städtischen Friedhöfe, des weiteren gilt § 31 Abs.7.

(2) Das Nutzungsrecht (inkl. beschriftetem Namensschild) wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben.

(3) Die Grabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt werden. Das Nutzende wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.

§ 16 f Familienurnenbaum

(1) Bei diesen Grabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind. Stattdessen kann ein Namenschild am dafür vorgesehenen Platz angebracht werden. Die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe, des Wei-teren gilt § 31 Abs.7.

(2) Das Nutzungsrecht für diese Grabstätte (inkl. beschrifteten Namensschildern) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer ver-längert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(3) Diese Grabstätte wird mit einer Mindestbelegzahl für sechs Urnen abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des/der Bestatteten beigesetzt werden. Bei Bedarf ist es möglich, mindestens eine weitere Stelle für 1/6 der Gebühr pro Stelle je nach Gegebenheit des Baumes zu erwerben.

§ 16 g Gemeinschaftsurnenbaum

(1) Bei diesen Grabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind und die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe, des Wei-teren gilt § 31 Abs. 7.

(2) Das Nutzungsrecht für diese zweistellige Dauergrabstätte (inkl. beschrifteten Namens-schildern) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

§ 17 Komplettgräber

(1) Komplettgrabstätten sind besonders ausgewiesene Grabfelder, auf denen ein Grab nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für die Grabpflege und Gestaltung abgegeben wird. Hier werden sowohl Erd- als auch Urnendauergrabstätten in einem Gesamtdienst-leistungspaket angeboten.

(2) Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein. Die Leistungen werden von auf den Städtischen Friedhöfen zugelassenen Gartenbau- und Steinmetzbetrieben er-bracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH kon-trolliert. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Treuhandstelle.

(3) In Erdkomplettgrabstätten kann während der Dauer der Laufzeit (Nutzungsrecht) maxi-mal eine Urne mit beigesetzt werden.

§ 18 Grüfte

(1) In besonders ausgewiesenen Feldern auf dem Neuen Friedhof können auf Antrag Wahl-grabstätten als Grüfte durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Mindestflä-che für eine einstellige Gruft beträgt 10,8 m2 (3,00 m in der Länge sowie 3,60 m in der Breite). In dieser Fläche ist die hälftige Wegefläche zur Nachbargruft (je 1,20 m nach beiden Seiten) abgedeckt. Jeder weitere Gruftplatz ist mit 3,6 m2 Fläche zu berechnen.

(2) Die senkrechten Bauteile sind in Mauerwerk auszuführen, die Verwendung von Beton ist nur im Fundamentbereich sowie als Gruftabdeckung zulässig. Die Ausmauerung der Gruft hat über eine Fachfirma zu erfolgen. Grüfte müssen ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

(3) Das Nutzungsrecht für diese einstellige Dauergrabstätte wird für die Dauer von 50 Jahren vergeben. Es können bei Errichtung der Gruft weitere Gruftplätze durch zusätzliche Nut-zungsfläche nach Abs. 1 hinzugenommen werden. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(4) Diese Grabstätte wird in dem Fall, dass mehrere Plätze in der Gruft errichtet worden sind, abgegeben, wenn mindestens ein Platz sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des/der Bestatteten beigesetzt werden.

(5) Bei der weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 10) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(6) Die Bestattung und/oder Umbettung des/der Verstorbenen in/aus einer Gruft erfolgt aus-schließlich von oben über die geöffnete Gruftplatte. Hierzu ist es notwendig, dass vor der Bestattung/Umbettung Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen durch Dienstleistungser-bringer/Dienstleistungserbringerinnen des/der Gebührenpflichtigen nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung abgebaut werden. Nach der Bestattung/Umbettung ist die Gruft-platte unverzüglich durch den/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin des/der Gebührenpflichtigen wieder zu schließen und Grabmale, Einfriedungen sowie Einfassungen wieder aufzustellen. Die Kosten hierfür trägt ebenso die/der Gebühren-pflichtige.

§ 19 Patenschaftsgrabstätten

Patenschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten besteht. Ein Pate kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnüt-zigkeit nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihm ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Friedhofsverwaltung.

§ 20 Sternenkinderfeld

(1) Auf dem Neuen Friedhof steht zum Gedenken an die Allerkleinsten unabhängig von Reli-gionszugehörigkeit oder Kulturkreisen das Sternenkinderfeld. Es ist ein würdiger Ort der Erinnerung und des Gedenkens.

(2) Die gemeinschaftlichen Beisetzungen werden durch die Offenbacher Krankenhäuser veranlasst und finden quartalsweise statt.

(3) Ein Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nicht vergeben. Die Lage der Grabstätte wird vom Eigenbetrieb (ESO) vorgegeben.

(4) Die Sarggröße soll eine Länge von 0,60 m und Breite von 0,30 m sowie eine Tiefe von 0,30 m nicht überschreiten.

§ 21 Gedenkschilder

(1) Auf dem Alten Friedhof können für bereits abgeräumte Gräber an der Mauer des Geden-kens Namensschilder zur Erinnerung an die Verstorbenen ohne zeitliche Befristung an-gebracht werden.

(2) Auch für die teil-anonymen Beisetzungen können Gedenkschilder am Baum des Geden-kens angebracht werden.

(3) Diese Schilder werden von der Friedhofsverwaltung gestellt, beschriftet und an dem hier-für vorgesehenen Platz angebracht.

§ 22 Erbbegräbnisplätze

(1) Erbbegräbnisplätze sind Grabstätten, an denen zu einer früheren Zeit Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer erworben worden sind. Nutzungsrechte an Erbbegräbnisplätzen erlö-schen, sobald sie 60 Jahre bestanden haben.

(2) Sie können auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden, für Dauergräber festge-setzten Gebühren, auf die Dauer von jeweils 30 Jahre verlängert werden.

§ 23 Ehren- & Legatgräber

Ehren- und Legatgräber sind Gräber, die von der Stadt aus verschiedenen Gründen erhalten und gepflegt werden. Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Legat-und Ehrengräbern entscheidet der Magistrat im Einzelfall.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet nachstehender, besonderer Anforderungen so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 25 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

(1) Die Eigenbetriebsleitung ist ermächtigt, für einzelne Friedhofsteile besondere technische oder gestalterische Vorschriften zu erlassen.

(2) Bestattungen können nach Wahl in diesen Friedhofsteilen mit besonderen Vorschriften oder in anderen Friedhofsteilen erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 26 Steine aus Kinderarbeit

(1) Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation nachzuweisen, dass diese Materialien ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

(2) Der Verkäufer/die Verkäuferin eines Grabsteines – meist der Steinmetz/die Steinmetzin – muss die Herkunft des Materials dokumentieren oder das Zertifikat einer Prüforganisation vorlegen. Wenn ein solches Zertifikat mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, er-laubt das Gesetz als Möglichkeit des Nachweises eine schriftliche Erklärung des Verkäu-fers/der Verkäuferin, dass ihm/ihr keine Anhaltspunkte für Kinderarbeit bekannt sind.

§ 27 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ge-stattet. Das Umranden der Grabstellen im Grün- bzw. Wegebereich mit Kies jeglicher Art oder ähnlichem ist untersagt.

(2) Die Genehmigung ist 6 Wochen vor Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Im Einzelfall sind auf Verlangen auch Zeichnungen größe-ren Maßstabs oder Modelle vorzulegen.

(3) Dem Genehmigungsantrag sind ferner genauso Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Beschriftungen und ihre Form und Anordnung sowie über Fundamen-tierung und Verbindung der einzelnen Bauteile beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein sta-tischer Nachweis zu erbringen.

(4) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen.

(5) Die maximalen Größen ortsüblicher, aufrecht stehender Grabmale sind wie nachstehend festgelegt: (a) Für Erddauergräber und Erdreihengräber darf die Ansichtsfläche der Grabmale 50 % der Nettograbfläche nicht überschreiten. (b) Stehende Grabmale sollen für Kindergräber eine Höhe von 0,60 m, für sonstige Grabmale 75 % der Grabgröße nicht überschreiten, wobei die Breite des Grabmals nicht über die Grabeinfassung hinausragen darf. (c) Stehende Grabmale für Urnendauergräber sollen 1,10 m Höhe und 0,80 m Breite, für Urnenreihengräber 1,00 m Höhe und 0,60 m Breite nicht überschreiten. (d) Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 14 cm vorweisen. (e) Auf Antrag an die Friedhofsverwaltung können für künstlerisch gestaltete Grabmale Ausnahmen genehmigt werden. (f) Die maximale Höhe des Grabaufbaus bei Gruften darf 2,50 m nicht überschreiten.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten entfernen.

§ 28 Verkehrssicherheit

Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemein aner-kannten Regeln der Baukunst, der Technik und des Handwerks (Richtlinien des Bundesin-nungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks – BIV) herzustel-len, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft stand- und verkehrssicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.

§ 29 Haftung und Unterhaltung des Grabmals

(1) Die Nutzungsberechtigten haften während der Dauer des Nutzungsrechts für die sach-gemäße Instandhaltung und für die Standsicherheit der Grabmale und der sonstigen bau-lichen Anlagen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, einen festgestellten Gefahrenzustand zu beseitigen. Sie ist berechtigt, bei Gefahr im Ver-zug, oder wenn der/die Verpflichtete der Aufforderung zur Gefahrenbeseitigung nicht rechtzeitig nachkommt, Grabmale auf dessen Kosten umzulegen oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Gegenstände aufzubewahren und haftet nicht bei Beschädigung.

§ 30 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstige Grabaufbauten dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassun-gen, Fundamente und die sonstigen Grabaufbauten vom/von der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Anschließend ist die Grabfläche einzuebnen und mit Rasen einzusäen. So-fern Dauergrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jewei-ligen Antragsteller/Antragstellerinnen die Kosten zu tragen.

VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 31 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(2) Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt werden; sie sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise zu unterhalten.

(3) Werden Reihengräber nicht fristgemäß angelegt oder nicht ordnungsgemäß unterhalten, können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt werden.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind für die Instandhaltung der Wege zwischen den jeweilig direkt benachbarten Grabstätten zuständig. Die Wege vor und hinter den Grabstätten ob-liegen der Instandhaltung der Friedhofsverwaltung.

(5) Werden Dauergräber nicht fristgemäß angelegt oder trotz Aufforderung nicht ordnungs-gemäß unterhalten, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Angehörigen eingeeb-net, begrünt und können nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden.

(6) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die öffentlichen Anlagen und Wege sowie Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen auf den Grabstät-ten dürfen eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. Das Aufstellen und Anpflanzen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der Grabstätte ist nicht gestattet. Die Friedhofs-verwaltung kann die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, die Anpflan-zung zu entfernen.

(7) Bei Urnenrasengräbern, Komplettgräbern, Kolumbarien sowie Baumgräbern ist die Abla-ge von sonstigen Gegenständen, wie z. B. Blumenschalen und Kerzen, nur an den be-sonders hierfür ausgewiesenen Flächen gestattet. Anderweitig abgelegte Gegenstände werden ohne vorherige Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entfernt. Gleiches gilt auch für verwelkte Kränze, Blumenschalen und Gestecke oder abgebrannte Kerzen. Es besteht kein Anspruch auf Wiederbeschaffung oder Schadenersatz für abgeräumte Ge-genstände, die außerhalb der nach Satz 1 besonders ausgewiesenen Flächen lagern, unabhängig davon, ob die Lagerung auf fehlerhafte Ablagerung, Witterungseinflüsse oder Fremdeinwirkung zurückgeht. Ebenfalls bestehen keine Ansprüche gegen die Friedhofsverwaltung für die Entfernung von Gegenständen nach Satz 2.

(8) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüg-lich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu ent-sorgen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Leichenhallen

(1) Leichen werden bis zur Bestattung in Kühlzellen oder ähnlichen Räumen eingestellt.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten im Beisein des Bestat-tungsunternehmens sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 18 Abs. 2 Hessisches Fried-hofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

§ 33 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern in der Trauerhalle dürfen nicht mehr als 25 Minuten dauern. Voraussichtlich längere Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen. Auf Antrag des/der Bestattungspflichtigen kann eine Videoübertragung der Trauerfeier durch die Friedhofsverwaltung ermöglicht werden, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(2) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung zu-sammenhängende Tätigkeiten oder Veranstaltungen sind 14 Tage vorher bei der Fried-hofsverwaltung zur vorherigen Zustimmung anzumelden.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren-satzung zu entrichten.

§ 35 Haftungsausschluss

Die Stadt Offenbach am Main haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner haftet die Stadt nicht für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch höhere Gewalt sowie Diebstähle auf dem Friedhof oder den Verlust von Wertgegenständen, die bei dem/der Verstorbenen belassen werden. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 36 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Friedhofsverwaltung verarbeitet verschiedene personenbezogene Daten. Näheres ist unter https://www.offenbach.de/stadtwerke/stadtservice/index.php unter dem Punkt Daten-schutz zu finden. Bei Rückfragen erhalten Sie die Datenschutzhinweise auch seitens der Friedhofsverwaltung.

§ 37 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage

Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflich-tungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

§ 38 Allgemeines

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln auf Grabstätten so-wie sonstigen Anlagen des Friedhofes ist untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahmegenehmigung erteilen. In diesem Fall dürfen aus-schließlich Methoden der biologischen Schädlingsbekämpfung und des integrierten Pflan-zenschutzes in kombinierter Form angewendet werden.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. außerhalb der gemäß § 4 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe a) die Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe b) die Flächen außerhalb der Wege betritt, d. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, e. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt und Hecken übersteigt und Rasenflä-chen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt, f. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe f) Druckschriften verteilt, ausgenommen sol-che, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, h. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe g) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie sonstige gewerbliche Dienste auf dem Friedhof anbietet, i. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, ausgenommen angeleinte Assis-tenzhunde, mitbringt, j. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe i) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.500 EUR, bei fahrläs-siger Zuwiderhandlung bis 750 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaft-lichen Vorteil, den der Täter/die Täterin aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, über-steigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschrit-ten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwen-dung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 40 Inkrafttreten2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs-ordnung der Stadt Offenbach am Main vom 18.03.2004 außer Kraft.

Offenbach am Main, den 11.12.2020 Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Dr. Felix Schwenke Oberbürgermeister

Ausgefertigt, Offenbach, den 11.12.2020

(Bekanntmachung in der „Offenbach-Post“ am 17.12.2020)

Geändert durch: bekannt gemacht am: in Kraft getreten am:

  1. 1. Änderungssatzung vom 22.05.2025 30.06.2025 01.07.2025 Klarstellung zu § 40: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 10.12.2020.
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main (2026, in Kraft ab 01.01.2027)

  1. 3. Änderungssatzung

zur

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main

Aufgrund der §§ 5, 9 Abs. 1 Satz 3, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), dem § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) und der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr.

  1. 24. hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am xx.xx.2026 folgende 3. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung beschlossen.

Artikel I

Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 3 Abs. 1 wird folgt geändert:

„(1) Erdbestattungen gemäß §§ 14 ff. der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main

a) Erdbestattung in einem Dauergrab € 2.176,00

b) Erdbestattung in einem Reihengrab € 1.813,00

c) Erdbestattung in einem Kinderreihengrab € 761,00

d) Erdbestattung in einem Dauergrab mit Grabhüllensystem € 3.656,00

e) Erdbestattung in einer teil-anonymen Einzelgrabstätte € 1.523,00

f) Erdbestattung in einer Gruft € 2.176,00

g) Erdbestattung in einem Komplettgrab € 2.176,00“

  1. 2. § 3 Abs. 2 wird folgt geändert:

„(2) Urnenbeisetzungen (ohne Kremation) gemäß §§ 14 ff. der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main

a) Beisetzung in einem Dauergrab € 1.076,00

b) Beisetzung in einem Reihengrab € 922,00

c) Beisetzung in einem Kolumbarium € 717,00

d) Beisetzung in einer Baumgrabstelle € 922,00

e) Beisetzung in einem Urnenrasendauergrab € 922,00

f) Beisetzung in einem teil-anonymen Urneneinzelgrab € 256,00

g) Beisetzung in einem Komplettgrab € 922,00“ 3. In § 3 Abs. 3 wird der Betrag von „€ 129,00“ durch den Betrag von € 143,00 ersetzt.

  1. 4. In § 4 Abs. 1 d) wird der Betrag von „€ 797,30“ durch den Betrag von „€ 802,00“ ersetzt.
  1. 5. In § 4 Abs. 1 e) wird der Betrag von „€ 177,01“ durch den Betrag von € 179,00 ersetzt
  1. 6. In § 5 wird:
  1. 1. in der Nummer 1. der Betrag von „€ 150,00“ durch den Betrag von „€ 168,00“ ersetzt,
  2. 2. in der Nummer 2. der Betrag von „€ 150,00“ durch den Betrag von „€ 168,00“ ersetzt,
  3. 3. in der Nummer 3. der Betrag von „€ 250,00“ durch den Betrag von „€ 280,00“ ersetzt,
  4. 4. in der Nummer 4. der Betrag von „€ 125,00“ durch den Betrag von „€ 140,00“ ersetzt,
  5. 5. in der Nummer 5. der Betrag von „€ 33,00“ durch den Betrag von „€ 37,00“ ersetzt,
  6. 6. in der Nummer 6. der Betrag von „€ 87,00“ durch den Betrag von „€ 98,00“ ersetzt und
  7. 7. in der Nummer 7. der Betrag von „€ 37,00“ durch den Betrag von „€ 42,00“ ersetzt.
  1. 7. § 6 Nr. 1 wird folgt gefasst:

„1. a) Ausgrabung bzw. Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle € 1.886,00

b) Ausgrabung eines Kindersarges € 544,00

c) Beseitigung des Fundaments € 217,00

d) Wiederherrichtung der Grabfläche € 217,00

e) Gebeinekiste € 217,00

f) Umsargen der Gebeine in eine Gebeinekiste oder einen bereitgestellten Sarg € 217,00“

  1. 8. § 6 Nr. 2 wird folgt geändert:

„2. a) Ausgrabung einer Urne € 307,00

b) Wiederbeisetzung einer Urne € 307,00

c) Entnahme einer Urne aus dem Kolumbarium € 153,00“

  1. 9. In § 6 Nr. 3 wird der Betrag von „€ 1.311,00“ durch den Betrag „€ 1.378,00“ ersetzt.
  1. 10. In § 6 Nr. 4 wird der Betrag von „€ 1.932,00“ durch den Betrag „€ 2.031,00“ ersetzt.
  1. 11. In § 8 Nr. 1 wird der Betrag von „€ 33,00“ durch den Betrag „€ 37,00“ ersetzt.
  1. 12. In § 8 Nr. 2 a) wird der Betrag von „€ 83,00“ durch den Betrag „€ 94,00“ ersetzt.
  1. 13. In § 8 Nr. 2 b) wird der Betrag von „€ 13,00“ durch den Betrag „€ 15,00“ ersetzt.
  1. 14. In § 8 Nr. 3 wird der Betrag von „€ 39,00“ durch den Betrag „€ 44,00“ ersetzt.

Artikel II

Artikel I tritt mit Wirkung zum 01.01.2027 in Kraft.

Ausfertigungsbestimmung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Offenbach am Main, den xx.xx.2026 Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Dr. Felix Schwenke Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Offenbach am Main?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Offenbach am Main mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Offenbach am Main anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Offenbach am Main
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 831 € (Urne) bzw. 1.725 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Aushub/Schließen u. Überführung (§ 4); Urnenwert ohne Kremation
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Offenbach am Main (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bis zu 25 Min.; jede weitere angef. 25 Min. € 125,00 (Nr. 4)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Offenbach am Main:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €