Öhringen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.920,00 € Grabnutzungsgebühr ab 11. Lebensjahr (18 Jahre); Bestattungsgebühr separat 660,00 €
Sargwahlgrab2.950,00 € Grabnutzungsgebühr einfachbreit/einfachtief (25 Jahre); Bestattungsgebühr separat 1.940,00 €
Urnenreihengrab1.500,00 € Grabnutzungsgebühr (18 Jahre); Bestattungsgebühr separat 180,00 €
Urnenwahlgrab2.600,00 € Grabnutzungsgebühr (20 Jahre); Bestattungsgebühr separat 180,00 €
Urnengrab anonym1.210,00 € Grabnutzungsgebühr anonymes Gräberfeld (18 Jahre)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)660,00 € / 180,00 € Separat von Grabnutzungsgebühr; 660,00 € für Sarg (ab 11 J.), 180,00 € für Urne
Trauerhalle / Halle250,00 € Nutzung Aussegnungshalle Öhringen oder St. Anna-Kapelle

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Großen Kreisstadt Öhringen

vom 22.11.2022

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.11.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Öhringen; er umfasst neben der Stadt Öhringen die Stadtteile Büttelbronn, Obermaßholderbach, Untermaßholderbach, Unterohrn und Möhrig sowie die Teilorte Westernbach der Gemeinde Zweiflingen und Lindelberg der Gemeinde Pfedelbach (Stegmühle, Tannhof).

  1. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Baumerlenbach; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Baumerlenbach begrenzt wird.

  1. 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Cappel; er umfasst neben dem Stadtteil Cappel die Stadtteile Eckartsweiler, Weinsbach und Untersöllbach sowie den Platzhof.

  1. 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Michelbach; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Michelbach begrenzt wird.

  1. 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Möglingen; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Möglingen begrenzt wird.

  1. 6. Bestattungsbezirk des Friedhofs Ohrnberg; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Ohrnberg begrenzt wird.

(4) Die verstorbenen Einwohner der Stadtteile Verrenberg und Schwöllbronn können sowohl auf dem Friedhof Öhringen wie auch auf dem Friedhof Bitzfeld bestattet werden. Für diesen besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Bretzfeld.

(5) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.

(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

  1. 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  2. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 7. Druckschriften zu verteilen,
  4. 8. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen wird in der Regel nicht bestattet.

§ 7 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(2) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit von Verstorbenen und Aschen beträgt 18 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber, auch anonym
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber, auch im Kolumbarium und Rondell,
  5. 5. Urnenwiesenwahlgräber
  6. 6. Urnengemeinschaftsgrabanlagen
  7. 7. Wahlgräber für muslimische Bestattungen
  8. 8. Sozialgräber „von Amts wegen“

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem oder geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

(3) Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Sie kann nur bei erneuter Belegung oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beantragt werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2-4 und 6-8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Kolumbarien und Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf die Dauer von 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

(6) Auf Urnengrabstätten sind liegende oder stehende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Stehende Grabmale für Wahl- und Reihengräber dürfen eine Höhe von 125 cm (einschl. Sockel) nicht überschreiten. Die Höhe der Grabmale wird grundsätzlich ab Oberkante Einfassung bzw. Gehwegplatten oder Wegrand gemessen.

(9) An Kolumbarien bzw. Rondellen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen etc. nicht angebracht oder abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird durch die Stadt entsorgt. Es dürfen nur Schriften bzw. Buchstaben mit maximal 35 mm Höhe angebracht werden. Das Anbringen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(10) Es sind Grabeinfassungen aus Stein und Pflanzen zulässig.

(11) Bei Urnenwiesenwahlgräbern sind Gedenktafeln aus Hartgestein in rötlichen, gräulichen oder gelblichen Farbtönen mit eingravierter Schrift in der Größe 30 cm (Länge) x 20 cm (Höhe) x 6 cm (Tiefe) anzubringen.

(12) In der Urnengemeinschaftsgrabanlage sind Stelen aus Hartgestein in rötlichen, gräulichen oder gelblichen Farbtönen in der Größe 60 cm (lichte Höhe) x 20 cm (Breite) x 20 cm (Tiefe) anzubringen.

(13) Bei Urnenwiesenwahlgräbern und in der Urnengemeinschaftsgrabanlage darf Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen etc. nicht abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird durch die Stadt entsorgt. Die gärtnerische Gestaltung, Pflege und Unterhaltung erfolgt durch die Stadt.

(14) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 sowie der Absätze 11 bis 13 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze sind bei Urnenwiesenwahlgräbern nicht zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole

im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt sind.

(7) Wird ein Grabmal ohne Zustimmung der Stadt errichtet oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen auf dem Friedhof Öhringen in den Abteilungen XII ff. Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 25 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Dekorationen in den Leichenhallen sind zeitlich so durchzuführen, dass Trauerfeiern dadurch nicht gestört werden.

§ 26 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab, oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,

  1. 2. entgegen § 4 Abs. 1, 2 und 3
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
    • i) lärmt oder spielt, isst oder trinkt sowie lagert,
    • j) als Kind unter 10 Jahren den Friedhof ohne Begleitung Erwachsener betritt,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 33 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 35 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren-satzung) vom 20.07.2010 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Ausgefertigt:

Öhringen, den 22.11.2022

Große Kreisstadt Öhringen Thilo Michler Oberbürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung vom 22.11.2022 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

  • Gebührenverzeichnis –

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist.; der Sachverhalt, der die Verletzung

begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

GROSSE KREISSTADT ÖHRINGEN

HOHENLOHEKREIS

Anlage zur Friedhofssatzung vom 22.11.2022

  • Gebührenverzeichnis –

gültig ab dem 01.01.2023

1. Verwaltungsgebühren

1.1Für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmales52,00 €
1.2Für die Genehmigung für Ausgrabung von Leichen und Gebeinen47,00 €
1.3Für die Genehmigung für die Ausgrabung von Urnen47,00 €
1.4Für die Genehmigung der Inschrift von Kolumbarien und Gedenktafeln15,00 €
1.5Für die Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten für eine befristete Zulassung bis zu 5 Jahren47,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1Nutzung der Aussegnungshalle Öhringen250,00 €
2.2Nutzung der St. Anna-Kapelle250,00 €
2.3Nutzung der Kühlzelle in Öhringen je angefangenen Tag100,00 €
2.4Nutzung des Aufbahrungsraumes in den Ortsteilen je angefangenen Tag100,00 €

3. Bestattungsgebühren

3.1Herstellen und Eindecken eines Reihen- oder Wahlgrabes bei Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres240,00 €
3.2.1Herstellen und Eindecken eines Reihen- oder Wahlgrabes bei Personen ab dem 11. Lebensjahr660,00 €
3.2.2Herstellen und Eindecken eines Wahlgrabes bei Personen ab dem 11. Lebensjahr sowie Verwenden einer Grabhülle1.940,00 €
3.3Herstellen und Eindecken eines Urnengrabes in einem Reihen-, Wahl- oder Urnenwahlgrab, Urnenwiesenwahlgrab, Urnengemeinschaftsgrabanlage180,00 €
3.4Bestattung in einem Kolumbarium oder im Rondell140,00 €
3.5Bestatten einer Früh- oder Totgeburt sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten130,00 €
3.6Zuschlag für die Tieferlegung eines Sarges bei Doppelbelegung eines Wahlgrabes60,00 €
3.7.1Ausgraben von Leichen und Totengebeinen nach anfallendem Aufwand zum Stundensatz von45,00 €
3.8Ausgraben einer Urne124,00 €
3.9Leichenträgergebühren je Träger50,00 €
3.10Bestattungsordner und sonstige Tätigkeiten, je Stunde54,00 €

Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.1 - 3.5 beinhaltet jeweils auch Vorbereitung, Annahme und Aufbahrung sowie Bestattungsordnertätigkeiten

4. Grabnutzungsgebühren

4.1Für die Überlassung eines Reihengrabes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (auf 10 Jahre; ohne Verlängerungsmöglichkeit)150,00 €
4.2Für die Überlassung eines Reihengrabes ab dem 11. Lebensjahr (auf 18 Jahre; ohne Verlängerungsmöglichkeit)1.920,00 €
4.3Für die Überlassung eines Wahlgrabes (einfachbreit, einfachtief) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (auf 15 Jahre)250,00 €
4.4Für die Überlassung eines Wahlgrabes (auf 25 Jahre)
4.4.1Wahlgrab einfachbreit, einfachtief2.950,00 €
4.4.2Wahlgrab einfachbreit, doppeltief3.275,00 €
4.4.3Wahlgrab doppelbreit, einfachtief5.025,00 €
4.4.4Wahlgrab doppelbreit, doppeltief5.700,00 €
4.5.1Überlassung eines Urnenreihengrabes (auf 18 Jahre; ohne Verlängerungsmöglichkeit)1.500,00 €
4.5.2Überlassung eines Urnenreihengrabes im anonymen Gräberfeld (auf 18 Jahre; ohne Verlängerungsmöglichkeit)1.210,00 €
4.5.3Überlassung eines Sozialgrabes von Amts wegen (auf 18 Jahre; ohne Verlängerungsmöglichkeit)200,00 €
4.5.4Überlassung eines Urnenwahlgrabes (auf 20 Jahre)2.600,00 €
4.5.5Überlassung eines Urnenwahlgrabes im Kolumbarium inkl. Abräumen nach Ende der Laufzeit (auf 20 Jahre)2.800,00 €
4.5.6Überlassung eines Urnenwahlgrabes im Rondell (auf 20 Jahre)2.740,00 €
4.5.7Überlassung eines Urnenwiesenwahlgrabes (auf 20 Jahre)2.480,00 €
4.5.8Überlassung eines Urnenwahlgrabes in der Urnengemeinschaftsgrabanlage (auf 20 Jahre)3.400,00 €
4.6Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts eines Wahlgrabes auf die Dauer von 25 Jahren
4.6.1Wahlgrab einfachbreit, einfachtief2.950,00 €
4.6.2Wahlgrab einfachbreit, doppeltief3.275,00 €
4.6.3Wahlgrab doppelbreit, einfachtief5.025,00 €
4.6.4Wahlgrab doppelbreit, doppeltief5.700,00 €
4.7Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts eines Urnenwahlgrabes auf die Dauer von 20 Jahren
4.7.1für ein Urnenwahlgrab2.600,00 €
4.7.2für ein Urnenwahlgrab im Kolumbarium incl. Räumen nach Ende der Laufzeit2.800,00 €
4.7.3für ein Urnenwahlgrab im Rondell incl. Räumen nach Ende der Laufzeit2.740,00 €
4.7.4für ein Urnenwiesenwahlgrab2.480,00 €
4.7.5für ein Urnenwahlgrab in der Urnengemeinschaftsgrabanlage3.400,00 €
4.8Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei Wahlgräbern um 15 Jahre
4.8.1Wahlgrab einfachbreit, einfachtief1.770,00 €

4.8.2Wahlgrab einfachbreit, doppeltief1.965,00 €
4.8.3Wahlgrab doppelbreit, einfachtief3.015,00 €
4.8.4Wahlgrab doppelbreit, doppeltief3.420,00 €
4.8.5Wahlgrab (einfachbreit, einfachtief) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres250,00 €
4.8.6für ein Urnenwahlgrab1.950,00 €
4.8.7für ein Urnenwahlgrab im Kolumbarium2.100,00 €
4.8.8für ein Urnenwahlgrab im Rondell2.055,00 €
4.8.9für ein Urnenwiesenwahlgrab1.860,00 €
4.8.10Für ein Urnenwahlgrab in der Urnengemeinschaftsgrabanlage2.550,00 €
4.9Für die Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Bestattung bis zur Erreichung der Ruhezeit pro Nutzungsjahr
4.9.1Wahlgrab einfachbreit, einfachtief118,00 €
4.9.2Wahlgrab einfachbreit, doppeltief131,00 €
4.9.3Wahlgrab doppelbreit, einfachtief201,00 €
4.9.4Wahlgrab doppelbreit, doppeltief228,00 €
4.9.5für ein Urnenwahlgrab130,00 €
4.9.6für ein Urnenwahlgrab im Kolumbarium140,00 €
4.9.7für ein Urnenwahlgrab im Rondell137,00 €
4.9.8für ein Urnenwiesenwahlgrab124,00 €
4.9.9Für ein Urnenwahlgrab in der Urnengemeinschaftsgrabanlage170,00 €