Obing

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.04.2016 · Friedhofssatzung: 28.04.2016

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzel-/Doppel-/Familiengrabstätten)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnenreihengrab460,00 € als 'Urnengrabstätten (auch im Ruhehain)' geführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht angeboten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)145,00 € / 185,00 € / 50,00 € als Gebühr für Ausheben und Verfüllen in § 5 aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht angeboten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Obing folgende

Gebührensatzung

zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Obing:

§ 1

Gebührentatbestand und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Verbindung stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5), sowie

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstelle, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

Grabnutzungsgebühren werden für das Nutzungsrecht an Grabplätzen für die Ruhezeit von 25 Jahren wie folgt erhoben:

a) Einzelgrabstätten511,00 €
b) Doppelgrabstätten1.022,00 €
c) Familiengrabstätten1.533,00 €
d) Urnengrabstätten (auch im Ruhehain)460,00 €

§ 5

Bestattungsgebühren

Als Bestattungsgebühren nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b) werden die durch das bestellte Bestattungsunternehmen der Gemeinde in Rechnung gestellten Leistungen erhoben. Die Gebühren werden in folgender Höhe erhoben:

a) Benutzungsgebühr Leichenhaus pro angefangenen Benutzungstag51,00 €
b) Gebühr für das Ausheben und Verfüllen einer Grabstätte
– in Normallage145,00 €
– als Tiefgrab185,00 €
– bei Urnenbestattung50,00 €
c) Gebühr für das Ausheben und Verfüllen einer Kindergrabstätte
– in Normallage105,00 €
– als Tiefgrab125,00 €
d) Gebühr für Exhumierung (Leiche oder Urne), pro Stunde und Mann35,00 €
e) Gebühren für Kompressorarbeiten / Frostzuschlag, pro Stunde35,00 €
f) Gebühren für Trägerdienste, pro Mann25,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

Zusätzlich werden von der Gemeinde noch folgende sonstige Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben:

a) Schriftliche Auskünfte1,50 €
b) Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälernkostenfrei
c) Für die Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts und Ausstellung einer neuen Graburkunde5,00 €

§ 7

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Obing vom 20.11.2001 und deren Änderungssatzungen vom 22.05.2014 und 14.01.2015 außer Kraft.

Obing, 28.04.2016

Huber, 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Die Gemeinde Obing erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

Satzung

über die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Obing (Friedhofssatzung)

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1) Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen. Dazu gehören folgende gemeindliche Einrichtungen:

a) der Friedhof

b) der Ruhehain

c) das Leichenhaus

d) das Bestattungspersonal

§ 2

Benutzungszwang und Benutzungsrecht

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Teil II

Der Friedhof

§ 3

Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Tot- und Fehlgeburten (Art 6 BestG) belegen jeweils eine eigene Grabstelle. (4) Friedhof und Ruhehain werden von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. (5) Über die Freigabe der jeweiligen Grabfelder (Sektionen) entscheidet der Gemeinderat.

Teil III

Die Grabstätten

##### § 4

##### Grabarten

Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Doppelgrabstätten
  • c) Familiengrabstätten
  • d) Urnengrabstätten

##### § 5

##### Friedhofs-Aufteilungspläne

(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen für den Friedhof und für den Ruhehain. Dort sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert und mögliche Grabtiefen eingezeichnet. Die Belegungspläne liegen in der Friedhofsverwaltung zu jedermanns Einsicht auf.

(2) Eine Aufstellung der einzelnen Grabstätten gem. Belegungsplan liegt als Gräberliste dieser Satzung bei (Anlage 1).

##### § 6

##### Grabzuweisung

(1) Die Gemeinde weist im Benehmen mit dem Erwerber eine Grabstätte zu.

(2) Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, so bestimmt die Gemeinde die zu belegende Grabstätte.

(3) An einer Grabstätte kann ein befristetes Benutzungsrecht nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden (öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrechte). Ein Anspruch auf die Verleihung von Grabnutzungsrechten in einem bestimmten Teil des Friedhofs, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

##### § 7

##### Einzelgrabstätten

(1) Die Einzelgrabstätte kann nur mit einer Leiche belegt werden. Sie wird grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit (§ 30) belegt.

(2) Die Bestattung einer zweiten Leiche ist erst möglich, wenn die Ruhezeit der vorher bestatteten Leiche abgelaufen ist.

§ 8

Doppelgrabstätten

(1) Die Doppelgrabstätte kann mit zwei Leichen belegt werden, wobei in

a) einfache Doppelgrabstätte und

b) tiefe Doppelgrabstätte unterschieden wird. (2) Bei der einfachen Doppelgrabstätte werden die Leichen nebeneinander bestattet. Die Grabtiefe regelt sich nach § 11 Abs. 3 Buchst. b). Diese Grabstätte ist in der Gräberliste mit „DE“ gekennzeichnet. (3) Bei der tiefen Doppelgrabstätte werden die Leichen übereinander bestattet. Die Grabtiefe ergibt sich gem. § 11 Abs. 3 Buchst. c). Diese Grabstätte ist in der Gräberliste mit „DT“ gekennzeichnet.

§ 9

Familiengrabstätten

(1) Die Familiengrabstätte besteht aus 4 Grabstellen. Die Grabtiefe für die erste und zweite Leiche richtet sich nach § 11 Abs. 3 Buchst. d1) und für die dritte und vierte Leiche nach § 11 Abs. 3 Buchst. d2). (2) Die Bestattung einer weiteren Leiche in einer voll belegten Familiengrabstätte ist nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuerst bestatteten Leiche abgelaufen ist.

§ 10

Urnengrabstätten und Aschenbeisetzungen

(1) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 12 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen. (2) Aschenbeisetzungen in Einzel-, Doppel-, und Familiengrabstätten können unbeschadet des Rechts zu weiteren Bestattungen und ohne Rücksicht auf Ruhezeiten mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen. (3) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. (4) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 BestV gekennzeichnet sein. (6) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnengrabstätte verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber, Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 11

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

EinzelgrabstättenLänge 1,50 m Breite 1,00 m
Doppelgrabstätten gem. § 8 Abs. 2Länge 1,50 m Breite 1,50 m
Doppelgrabstätten gem. § 8 Abs. 3Länge 1,50 m Breite 1,00 m
FamiliengrabstättenLänge 1,50 m Breite 1,50 m
UrnengrabstättenLänge 1,00 m Breite 1,00 m

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 60 cm.

(3) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle mindestens

a) bei Einzelgrabstätten1,80 m
b) bei Doppelgrabstätten gem. § 8 Abs. 21,80 m
c) bei Doppelgrabstätten gem. § 8 Abs. 3
c1) für die 1. Leiche2,20 m
c2) für die 2. Leiche1,80 m
d) bei Familiengrabstätten
d1) 1. und 2. Sarg2,20 m
d2) 3. und 4. Sarg1,80 m
e) bei Urnengrabstätten0,50 m

beträgt.

§ 12

Rechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber, Erben oder Pfleger der Grabstätte rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(3) Das Benutzungsrecht für Familiengrabstätten und Doppelgrabstätten wird an einzelne volljährige natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.

(4) Das Benutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf im Friedhof es zulässt.

(5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in der Familiengrabstätte oder Doppelgrabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

(6) In Fällen, in denen die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte besteht, verlängert sich das Benutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist entsprechend. Die Benutzungsgebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist, die mit der Bestattung entstehen und zur Zahlung fällig werden, sind vom Inhaber des Benutzungsrechtes nachzuerheben.

(7) Bei Einzelgrabstätten gilt auf die Dauer der Ruhezeit der Erbe des Bestatteten oder derjenige, der gemäß § 12 Abs. 3 die Pflege der Grabstelle übernommen hat, als Benutzungsberechtigter. Diese Rechtsstellung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit, kann aber auf Antrag verlängert werden.

§ 13

Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Leben der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 12 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 14

Verzicht auf Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhezeit kann, abgesehen von den Fällen in § 13, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 15

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Berechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, es sei denn, dass vorrangige sicherheitsrechtliche oder organisatorische Gründe (z. B. bei notwendigen Friedhofserweiterungen) eine vorzeitige Auflassung der Grabstätte dringend erfordern und unter Abwägung aller Umstände zumutbar erscheinen lassen.

(2) Bei Entzug dieser Rechte wird eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 16

Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei Einzelgrabstätten bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 13 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Soweit eine solche Vereinbarung nicht getroffen oder der Gemeinde nicht nachgewiesen wird, gilt der Gemeinde gegenüber der Erbe des Bestatteten als verpflichtet. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. Ist der Fiskus Erbe, so gilt dies nur, soweit aus der Erbschaft die für die Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Mittel aufgebracht werden können.

(3) Ist für eine Grabstätte ein Verpflichteter, der die Pflege und Instandhaltung übernimmt, nicht oder nicht mehr vorhanden und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht der Vorschrift dieser Satzung, so ist die Gemeinde nach Ablauf eines Jahres seit Vorliegen dieser Voraussetzung berechtigt, das Grabbeet einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben.

(4) Bei Familien- oder Doppelgrabstätten ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet.

(5) Entspricht bei einer Familien- oder Doppelgrabstätte, an der ein Benutzungsrecht oder eine Berechtigung nach § 12 Abs. 5 besteht, der Zustand der Grabstätte oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Ist der Bescheid über die Ersatzvornahme unanfechtbar und werden die hierfür entstandenen Kosten trotz Aufforderung nicht fristgemäß ersetzt, so kann das Benutzungsrecht oder die Berechtigung ohne Anspruch auf Entschädigung als erloschen erklärt werden. Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ist die Gemeinde berechtigt, das Grabbeet einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 17

Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Die Gehölze auf und neben den Grabstätten gehen in das Eigentum der Gemeinde über.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 18

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren wesentliche Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 35 der Satzung), wenn sie den sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anforderungen (§§ 19 und 22) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 20) widersprechen.

(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung.

b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(6) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft befestigt sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung an der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 19

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es die Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m Breite 0,75 m

b) bei Doppelgrabstätten gem. § 8 Abs. 2 Höhe 1,30 m Breite 1,20 m

c) bei Doppelgrabstätten gem. § Abs. 3 Höhe 1,30 m Breite 0,75 m

d) bei Familiengrabstätten Höhe 1,30m Breite 1,20 m

e) bei Urnengrabstätten Höhe 0,80 m Breite 0,45 m

(2) Bei Grabkreuzen dürfen die in Abs. 1 genannten Maße in der Höhe um bis zu 50 cm überschritten werden.

(3) Grabeinfassungen sind bodenbündig auszuführen. Sie dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) bei Einzelgrabstätten0,75 m
b) bei Doppelgrabstätten gem. § 8 Abs. 21,40 m
c) bei Doppelgrabstätten gem. § 8 Abs. 30,75 m
d) bei Familiengrabstätten1,40 m
e) bei Urnengrabstätten0,65 m

Sie müssen aus Stein sein und eine Steinbreite von 0,10 m haben. Die Länge der Grabeinfassungen beträgt:

a) bei Urnengrabstätten1,00 m
b) bei allen anderen Grabstätten1,50 m

(4) Als vorläufigen Ersatz für ein Grabmal kann bis zur Dauer von 1 Jahr ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Vor der Aufstellung ist der Friedhofswärter zu verständigen. Unansehnlich gewordene Provisorien können nach Anordnung durch die Friedhofsverwaltung auch während der Jahresfrist entfernt werden. Für Beschädigungen an entfernten Provisorien wird kein Schadensersatz geleistet. (5) Zur Ordnung im Friedhof gehören auch die nach der Bayer. Bauordnung und dem Denkmalschutzgesetz geschützten öffentlichen Belange der Gesamtgestaltung des Friedhofs und seines orts- und landschaftsgebundenen Erscheinungsbildes (Ensemble).

§ 20

Grabmalgestaltung

(1) Die Grabmäler unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Das Denkmal darf jedoch über die Grundfläche der Grabstätte nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen nicht behindern. Es darf nicht verunstaltend oder ärgerniserregend wirken. (2) § 18 und § 19 bleiben hiervon unberührt.

§ 21

Befestigung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. (2) Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA Grabmal in der jeweils aktuellen Fassung. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortüblicher Weise.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf außer der Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz auch der Zustimmung der Gemeinde.

Teil IV

Der Ruhehain

§ 22

##### Spezialbestimmungen für den Ruhehain

(1) Das Areal für Naturbestattungen trägt den Namen „Ruhehain“ und ist mit 550 Urnengrabstätten belegt.

(2) Im Ruhehain dürfen verstorbene Personen aus dem Gebiet der Region 18 (Landkreise Traunstein, Altötting, Mühldorf, Rosenheim und Berchtesgadener Land) bestattet werden.

(3) Es ist lediglich Urnenbestattung erlaubt, wobei die Urnen aus verrottbarem Material bestehen müssen.

(4) Je Grabstelle darf nur 1 Urne beigesetzt werden.

(5) An der Grabstelle darf ein maximal 15 x 15 cm großer Stein mit dem Namen des Verstorbenen in die Erde ebenbündig eingelassen werden – weitere Grabdenkmäler sind nicht zulässig.

(6) Blumenschmuck ist nur bis zu 2 Wochen nach der Bestattung erlaubt, ansonsten sind Blumenschmuck oder Grablichter nicht gestattet.

(7) Der Ruhehain ist naturnah zu gestalten. Das natürliche Erscheinungsbild darf nicht verändert werden.

Teil V

Das Leichenhaus

§ 23

##### Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof oder im Ruhehain. Im Leichenhaus können ferner Verstorbene aufbewahrt werden, die nicht im Gemeindegebiet verstorben sind, jedoch im gemeindlichen Friedhof bestattet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Leichen oder Aschereste feuerbestatteter Leichen von Verstorbenen, welche in den kirchlichen Friedhöfen von Obing und Albertaich bestattet werden. Diese werden in dem jeweiligen kirchlichen Leichenhaus aufbewahrt.

(3) Die Toten (Abs. 1) werden in der Leichenhalle aufbewahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in der geschlossenen Kühlvitrine aufbewahrt.

(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 24

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.

c) Die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Teil VI

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 25

Leichenperson

Reinigen, Ankleiden und einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 26

Leichenträger

(1) Der Transport der Leichen vom Leichenhaus zur Grabstelle und Versenkung des Sarges obliegt den Leichenträgern, die in der herkömmlichen Weise nach Möglichkeit von dem Besorger der Bestattung ausgewählt werden.

(2) Falls die Bestellung von Leichenträgern vom Nutzungsberechtigten selbst nicht möglich ist, werden von der Gemeinde Träger beauftragt.

§ 27

Friedhofswärter

(1) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung alles mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter oder den hierzu von der Gemeinde bestellten Bediensteten oder Beauftragten.

(2) Die Arbeiten für den Grabaushub, die Verrichtung gem. § 26 und die Einfüllung des Grabes kann die Gemeinde auch einem privaten Bestattungsunternehmen übertragen.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

§ 28

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

§ 29

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.

(2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird die Aussegnungshalle geöffnet. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofwärters bzw. eines Beauftragten zum Grabe geleitet.

(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 30

Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 10 Jahre 25 Jahre, für Verstorbene bis zu 10 Jahren 12 Jahre.

§ 31

Leichenausgrabungen und Umbettungen

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde bzw. von ihr beauftragten anerkannten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis Mai, und zwar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrags des Grabnutzungsberechtigten.

(2) Jede Leichenausgrabung ist dem staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

(4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

Teil VIII

Ordnungsvorschriften

§ 32

##### Verhalten im Friedhof und Ruhehain

(1) Friedhof und Ruhehain sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang angeschlagen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen. (3) Jeder Besucher von Friedhof und Ruhehain hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (4) Die Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. des Beauftragten der Gemeinde haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote s. § 34 dieser Satzung). (5) Fundsachen sind unabhängig von ihrem Wert bei der Gemeindeverwaltung (Fundamt) abzugeben. (6) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der am Eingang angeschlagenen Öffnungszeiten gestatten.

§ 33

##### Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof und Ruhehain, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Bescheide für gewerbliche Arbeiten im Friedhof, die vor Errichtung des Ruhehains erlassen wurden, gelten auch für Arbeiten im Ruhehain. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof und Ruhehain nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhofsanlagen schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.

(7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal dem Gelände verwiesen werden.

§ 34

Verbote

Im Friedhof und Ruhehain ist verboten:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten) zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden,

d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten,

e) Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,

f) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,

g) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,

h) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als in den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,

i) Grabbeete oder Grabeinfassungen und Pflanzanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

j) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.a. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

Teil IX

Schlussbestimmungen

§ 35

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 36

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Das Betreten der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 37

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) den Richtlinien für die Pflege, Instandhaltung und gärtnerische Gestaltung der Gräber und der Erhaltung künstlerisch oder geschichtlich wertvoller Grabdenkmäler (§§ 16, 17 und 22 Abs. 6),

b) den Bestimmungen über die Errichtung und Unterhaltung von Grabmälern, sowie über die Grabmalgestaltung (§§ 18 bis 21),

c) den Vorschriften für das Leichenhaus und dem Benutzungszwang für das Leichenhaus (§§ 23, 24),

d) den Vorschriften für den Ruhehain (§ 22),

e) den Bestimmungen über das Friedhofspersonal (§§ 25 bis 27),

f) den allgemeinen Verhaltensregeln und Verboten (§ 32 und 34), sowie

g) den Richtlinien über die Ausführung gewerblicher Arbeiten im Friedhof (§ 33)

zuwiderhandelt.

§ 38

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen vom 05.04.1983 und deren Änderungssatzungen vom 23.01.1984, 25.10.1991, 09.12.1999, 08.11.2001 und 22.05.2014 außer Kraft.

Obing, 28.04.2016

Huber, 1. Bürgermeister