Oberursel (Taunus)

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2019 · Friedhofssatzung: 01.07.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.500,60 € Erdreihengrabstätte ab 5. Lebensjahr, 30 Jahre Nutzungsdauer (40 Jahre: 2.000,80 €)
Sargwahlgrab2.655,94 € Einstellige Erdwahlgrabstätte, 40 Jahre Nutzungsdauer (zweistellig: 4.011,78 €)
Urnenreihengrab702,11 € Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre Nutzungsdauer
Urnenwahlgrab1.158,11 € Ein- oder zweistellige Urnenwahlgrabstätte, 30 Jahre Nutzungsdauer
Urnengrab anonym663,61 € Urnengrabstätte im anonymen Feld, 20 Jahre Nutzungsdauer
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.049,51 € / 165,41 € Separat als Bestattungsgebühr (Nr. 2.1.1 Sarg / 2.2.1 Urne) erhoben, nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle423,97 € Nutzung je angefangene 30 Minuten; Zuschläge außerhalb der Betriebszeit möglich

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

(Entwurf, Stand 22.5.2019)

Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), des § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 13.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) und der §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus) in ihrer Sitzung am 13.06.2019 folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

Die Friedhöfe der Stadt Oberursel (Taunus) stellen eine einheitliche Einrichtung dar. Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer die Friedhöfe und deren Einrichtung in Anspruch nimmt,

b) wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,

c) wer sich gegenüber der Stadt Oberursel (Taunus) zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,

d) wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, z. B. die Erbin und/oder der Erbe,

e) die Ehegattin oder der Ehegatte, der und die Verwandte ersten und zweiten Grades, der Adoptivvater, die Adoptivmutter und das Adoptivkind und eine sonstige Person, die zur Bestattung verpflichtet ist. (2) Bei Umbettung und Wiederbeisetzung ist nur die antragstellende Person gebührenpflichtig. (3) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Friedhöfe und deren Einrichtung, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen, soweit nicht im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung können angemessene Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangt werden.

(4) Soweit einzelne gebührenpflichtige Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, erhöht sich die Gebühr um die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(5) Zur Vermeidung von Härten können auf schriftlichen Antrag die nach dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren nach den gesetzlich hierfür bestehenden Vorgaben gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 4

Gebührentatbestände und -sätze

Nr.BezeichnungDimensionEuro
1Verwaltungsgebühren
1.1Übertragung eines Nutzungsrechtsje Fall79,09
1.2Gebühr für Zulassung einer weiteren Urneje Fall79,09
1.3Erteilung/Ablehnung einer Ausnahme der Friedhofsordnung • z.B. Befahren des Friedhofs mit dem Pkw für Schwerbehinderte mit Ausweisje Fall79,09
1.4Zweijährliche Ausstellung eines Ausweises für Dienstleistungserbringer • Überprüfung auf Eignung für Gewerbe • Ausstellen eines Ausweises für 2 Jahre • Zweijährliche Überprüfungje Fall158,19
1.5Genehmigung/Ablehnung eines Antrags auf Umbettung/Ausgrabung • Einzelfallanhörung • Veranlassung der Umbettung (Pietät & Steinmetz)je Fall79,09
1.6Genehmigung/Ablehnung eines Antrages auf vorzeitige Grabräumungje Fall79,09
1.7Grabmalgenehmigungje Fall79,09
1.8Grabmalgenehmigung mit Grababdeckungje Fall158,19
1.9Erstellung einer online Gedenkseite und eines QR-Codes mit Schild zum Anbringen an den Grabstein • Profil auf Gedenkseite erstellen • QR-Code erstellen • Schild mit QR-Code bestellenje Fall158,19

2Bestattungsgebühren
2.1Erdbestattungen
2.1.1Verstorben nach Vollendung des 5. Lebensjahresje Fall1.049,51
2.1.2Verstorben vor Vollendung des 5. Lebensjahresje Fall874,59
2.1.3Nicht-Bestattungspflichtige gemäß § 9 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetzje Fall663,61
2.1.4Überführen des Sarges zur Grabstätteje Träger52,30
2.1.5Tiefgrab bei Erdbestattungje Fall1.399,35
In der Gebühr von 2.1 sind eingeschlossen: • Benutzung des Totenhauses zur Aufbewahrung eines Sarges am Tag der Bestattung • Ausheben und Schließen der Grabstätte • Einsenken des Sarges • Transport von Kränzen von der Trauerfeier zur Grabstätte
2.2
2.2.1Urnenbestattungenje Fall165,41
2.2.2Überführung der Urne zur Grabstätteje Fall52,30
2.2.3Aufbewahrung der Urneje Fall30,00
In der Gebühr von 2.2 sind eingeschlossen: • Ausheben und Schließen der Grabstätte • Einsenken der Urne • Transport von Kränzen von der Trauerfeier zur Grabstätte
2.3Stecken des Kreuzesje FallAuslagensatz
2.4Bereitstellung Personalje Kraft/Stunde52,30
3Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen von Urnen
3.1Ausgrabung einer Urneje Fall170,30
3.2Versand der Urne an eine andere Friedhofsverwaltungje Fall77,30
3.3Wiederbestattung einer Urneje Fall340,60
In der Gebühr von 3 sind eingeschlossen: • Ausheben und Schließen der Grabstätte • Herausnahme der/des Verstorbenen • Aufbewahrung der Urne
4Nutzung der Trauerhallen und sonstiger Räume
4.1Nutzung der Trauerhalle und sonstige Räume
4.1.1Nutzung der Trauerhalle je angefangene 30 Min.je Fall423,97
4.1.2Nutzung der Trauerhalle ohne Trauerfeier im Rahmen einer Beisetzung je angefangene 30 Min.je Fall174,34
4.1.3Benutzung Kühlräumeje Tag60,65
4.1.4Nutzung des Angehörigenraumesje Fall43,47
4.1.5Nutzung Aufbahrungsraumje Fall82,53
In der Gebühr von 4.1 sind eingeschlossen: • Benutzung des Totenhauses zur Aufbewahrung des Sarges am Tag der Trauerfeier • Gestellung einer Grunddekoration mit Pflanzen in der Trauerhalle nach örtlichen Gegebenheiten • Nutzung von Musikanlagen und Orgeln
Bei Nutzung einer Trauerhallen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit der Friedhofsverwaltung und zu den nachfolgenden Zeiträumen (•) wird ein Zuschlag

von 60 % auf die Gebühren nach Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 erhoben.
FriedhofMODIMIDOFR bis 12 UhrFR nach 12 Uhr
Alter Friedhof Oberursel
Hauptfriedhof Oberursel
Alter Friedhof Oberstedten
Waldfriedhof Oberstedten
Friedhof Stierstadt
Friedhof Weißkirchen
5GrabnutzungenNDDim.
5.1Wahlgrabstätten
5.1.1Erdwahlgrabstätten
5.1.1.1Einstellige Erdwahlgrabstätte40je ND2.655,94
5.1.1.2Zweistellige Erdwahlgrabstätte40je ND4.011,78
5.1.1.3Wiesen-Erdwahlgrabstätte30je ND1.839,73
5.1.2Urnenwahlgrabstätte
5.1.2.1Ein- oder zweistellige Urnenwahlgrabstätte30je ND1.158,11
5.1.2.2Bis zu sechsstellige Urnenwahlgrabstätte30je ND1.300,48
5.1.2.3Wiesen-Urnenwahlgrabstätte30je ND1.080,14
5.2Reihengrabstätten
5.2.1Erdreihengrabstätten
5.2.1.1Vor Vollendung des 5. Lebensjahres30je ND1.209,36
5.2.1.2Nach Vollendung des 5. Lebensjahres30je ND1.500,60
5.2.1.3Nach Vollendung des 5. Lebensjahres40je ND2.000,80
5.2.2.1Urnenreihengrabstätte20je ND702,11
5.2.2.2Urnenbeisetzung in belegtem Erdbestattungsgrab20je ND663,61
5.2.2.3Gärtnerbetreute Urnenreihengrabstätte20je ND702,11
5.3Urnengrabstätte im anonymen Feld20je ND663,61
6GrabräumungenDimension
6.1Wahlgrabstätten
6.1.1Erdwahlgrabstätten
6.1.1.1Einstellige Erdwahlgrabstätteje Fall2.149,84
6.1.1.2Zweistellige Erdwahlgrabstätteje Fall4.299,67
6.1.1.3Wiesen-Erdwahlgrabstätteje Fall1.806,80
6.1.2Urnenwahlgrabstätte
6.1.2.1Ein- oder zweistellige Urnenwahlgrabstätteje Fall777,69
6.1.2.2Bis zu sechsstellige Urnenwahlgrabstätteje Fall1.120,73
6.1.2.3Wiesen-Urnenwahlgrabstätteje Fall606,18
6.2Reihengrabstätten
6.2.1Erdreihengrabstätten
6.2.1.1Vor Vollendung des 5. Lebensjahresje Fall777,69
6.2.1.2Nach Vollendung des 5 Lebensjahresje Fall1.463,76
6.2.2.1Urnenreihengrabstätteje Fall606,18
6.2.2.2Urnenbeisetzung in belegtem Erdbestattungsgrabje Fall434,66
6.2.2.3Gärtnerbetreute Urnenreihengrabstätteje Fall606,18
6.3Urnengrabstätte im anonymen Feldje Fall434,66
6.4Vorzeitige Sarggrabräumungje Jahr65,00
6.5Vorzeitige Urnengrabräumungje Jahr33,00

7Verlängerungen
7.1Erdwahlgrabstätten
7.1.1Einstellige Erdwahlgrabstätteje Jahr66,40
7.1.2Zweistellige Erdwahlgrabstätteje Jahr100,29
7.1.3Wiesen-Erdwahlgrabstätteje Jahr61,32
7.2Urnenwahlgrabstätte
7.2.1Ein- oder zweistellige Urnenwahlgrabstätteje Jahr38,60
7.2.2Bis zu sechsstellige Urnenwahlgrabstätteje Jahr43,35
7.2.3Wiesen-Urnenwahlgrabstätteje Jahr36,00

§ 5 Gebühren für Ehren- und Patenschaftsgrabstätten

Soweit einer Grabstätte die Eigenschaft als Ehrengrab zuerkannt wurde (§ 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung), werden Gebühren nicht erhoben. Gebühren werden auch insoweit nicht erhoben, als der Magistrat ein gebührenfreies Nutzungsrecht an einer Patenschaftsgrabstätte gemäß § 17 Abs. 5 der Friedhofssatzung eingeräumt hat.

§ 6 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen vom 15.11.2007 außer Kraft, soweit sie nicht für vor dem 01.07.2019 verwirklichte Gebührentatbestände noch zur Anwendung kommen muss.

Oberursel (Taunus), den 13.06.2019

Der Magistrat

ausgefertigt

Hans-Georg Brum (Bürgermeister)