ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf

Satzung (Originalwortlaut)

2024 Ausgegeben: Dresden, 29. Mai 2024 Nr. 93

Reg.-Nr. 34021 / 2024-93

Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf
Für die Friedhöfe:
In Kommune Oberschöna: Friedhof Oberschöna, Friedhof Kleinschirma, Friedhof Wegefarth und
Friedhof Langhennersdorf
In Kommune Großschirma: Friedhof Reichenbach

vom 16.04.2024

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ober- B. Bestattungsbestimmungen
schöna-Langhennersdorf hat in seiner Sitzung vom § 14 Ruhefristen
16.04.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit
§§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde- § 15 Grabgewölbe
ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) § 16 Ausheben der Gräber
vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils gelten- § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
den Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsver-
§ 18 Umbettungen
ordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-
Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – § 19 Särge und Urnen
FriedhVO) vom 9. Mai 1995 in der jeweils geltenden
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und III. Grabstätten
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- A. Allgemeine Bestimmungen
machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes-
§ 20 Vergabebestimmungen
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-
chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der
2023 (ABl. S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung fol- Grabstätte
gende Friedhofsordnung beschlossen: § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
I. Allgemeines
§ 23 Grabmale
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
§2 Benutzung des Friedhofes und baulichen Anlagen
§3 Schließung und Entwidmung § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher
§4 Beratung Anlagen
§5 Verhalten auf dem Friedhof § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grab-
§6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof stätten
§7 Gebühren § 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
II. Bestattungen und Feiern § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für § 28a Gemeinschaftsgrabstätten (einheitlich ge-
Feier- und Leichenhallen staltete Reihengrabstätten)
§8 Bestattungen C. Wahlgrabstätten
§9 Anmeldung der Bestattung § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 10 Leichenhalle § 29a Gemeinschaftsgrabstätten (einheitlich ge-
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle staltete Wahlgrabstätten)
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 13 Musikalische Darbietungen § 31 Alte Rechte
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Dresden, 29. Mai 2024

IV. Schlussbestimmungen 2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmi-
§ 32 Zuwiderhandlungen gung des Friedhofsträgers.
§ 33 Haftung
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 34 Öffentliche Bekanntmachung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne
§ 35 Inkrafttreten Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be-
schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet
Einführung werden.
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche 2) Nach der beschränkten Schließung werden Nut-
Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Darüber zungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlänge-
hinaus steht er im Rahmen dieser Ordnung allen Ver- rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur An-
storbenen unabhängig ihrer Konfession oder Weltan- passung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur
schauung offen. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeit-
der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungs-
Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An rechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht
seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt
Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christ- die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt
liche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Aufer- werden kann auch der Kreis der Bestattungsberech-
stehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem tigten.
Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als 3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht
ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Men-
mehr vorgenommen werden.
schen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Ge-
staltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere 4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ru-
Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der hestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwid-
Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der mung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nut-
Gesellschaft erhalten bleibt. zungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten
abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist
vergangen ist.
I. Allgemeines
§ 4 Beratung
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Die Friedhöfe stehen im Eigentum der Kirchenlehn Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Aus-
Langhennersdorf (Friedhof Langhennersdorf), Rei- kunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich
auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte ein-
chenbach (Friedhof Reichenbach), Oberschöna
schließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Fried-
(Friedhof Oberschöna), Wegefarth (Friedhof Wege-
farth) und Kleinschirma (Friedhof Kleinschirma). Trä- hofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
ger ist die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberschöna-
Langhennersdorf. Der Friedhof ist eine unselbst- § 5 Verhalten auf dem Friedhof
ständige Anstalt des öffentlichen Rechts. 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Or-
2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kir- tes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen
chenvorstand. des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach die- 2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
ser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen a) in den Monaten März bis Oktober von 7 Uhr bis
Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. 21 Uhr,
4) Aufsichtsbehörde ist das Ev.-Luth. Regionalkirchen- b) in den Monaten November bis Februar von 8 Uhr
amt Dresden. bis 18 Uhr.
5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verlei- 3) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in
hung, Verlängerung oder Übertragung des Nut- Begleitung und Verantwortung Erwachsener betre-
zungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmi- ten.
gung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger 4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs
baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbe- oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An-
treibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren lass vorübergehend untersagen.
und Entgelten werden die dafür erforderlichen per-
sonenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und 5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
genutzt. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportge-
räten zu befahren - ausgenommen sind Kinder-
§2 Benutzung des Friedhofes wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge mit Ge-
nehmigung der Friedhofsverwaltung,
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Ge-
meindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ober- b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und
schöna-Langhennersdorf, sonstiger Personen, die Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten
bei ihrem Ableben oder zu einem früheren Zeitpunkt und dafür zu werben,
ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemein- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
den Oberschöna oder Großschirma hatten, sowie Bestattung an Werktagen störende Arbeiten aus-
Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Be- zuführen,
stattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

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d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, 7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon ab-
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu vertei- hängig, dass der Antragsteller einen für die Aus-
len, übung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtver-
sicherungsschutz nachweist.
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür
bestimmten Plätze abzulegen, 8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid
und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zu-
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anla- gelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Be-
gen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein- diensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.
friedungen und Hecken zu übersteigen und Ra- Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind
senflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befris-
auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber tet werden.
zu pflücken,
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewer-
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betä- betreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend
tigen, gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung ver-
i) Tiere mit Ausnahme von Hunden mitzuführen; stoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Ab-
Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist sätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gege-
zu beseitigen, ben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Be-
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung scheid entziehen.
Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, 10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Ge- geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
fäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene,
nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe
l) Vasen, Werkzeuge und sonstige Gegenstände
von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite
außerhalb der Grabstelle zu lagern,
oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig.
m) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schäd- Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grab-
lingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzu- pflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärt-
wenden. ner sind nicht zulässig.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas- 11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die
Genehmigungen sind rechtzeitig bei den entspre- Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
chenden Friedhofsverwaltungen einzuholen. dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur
an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stö-
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ren. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbre-
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sons- chung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lager-
tige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kei-
Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Fried- nerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen
hofsträger, welche den Rahmen der Tätigkeit festle- nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
gen. Die Zulassung ist beim entsprechenden Fried- Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von
hofsträger schriftlich zu beantragen. Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof
an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgese-
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,
henen Ablagestellen zu deponieren.
die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin-
sicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung 12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof
schriftlich anerkennen. beschränkt sich auf Werktage in der Zeit von 7 bis
18 Uhr.
3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachli-
chen Vertreter müssen darüber hinaus die Meister-
prüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderwei- § 7 Gebühren
tig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entspre- tungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich
chend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle einge- bestätigten Gebührenordnung erhoben.
tragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen II. Bestattungen und Feiern
sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung
abgelegt haben. A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung Feier- und Leichenhallen
anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten ge-
stattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck § 8 Bestattungen
zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entspre- 1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche
chend. Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwal-
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen tung im Einvernehmen mit den Angehörigen und
zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelun- dem zuständigen Pfarrer fest.
gen oder Verordnungen entgegenstehen.

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2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf 2) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle
der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die lan- für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche ange-
deskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung ei- hörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkün-
nes Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unbe- digungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole
rührt. dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt wer-
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt den.
der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Ange- 3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlos-
hörigen fest. sen. Das Aufstellen des Sarges in der Feier-
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines halle/Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn
Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit
5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken
Freitag in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr statt. dagegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofska-
§ 9 Anmeldung der Bestattung pelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Deko-
1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem jeweiligen rationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung
des Standesamtes für die Beurkundung des Todes- § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
falles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung
Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung
von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass
in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist
sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbe-
stattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbeschei-
nigung vorzulegen. § 13 Musikalische Darbietungen
2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Fried- 1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feier-
hofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmel- halle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedür-
dung der Bestattung durch die antragstellende Per- fen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung
son zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträ-
nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat gers.
auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unter- 2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem
schrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nut- Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen
zungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrab- der vorherigen Genehmigung des jeweiligen Fried-
stätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberech- hofsträgers.
tigte durch Unterschrift die Übernahme des Nut-
zungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantra- B. Bestattungsbestimmungen
gen.
3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erfor- § 14 Ruhefristen
derlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Fried- Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
hofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor
Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben
auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschrif- sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.
ten nicht geleistet, können Bestattungen nicht ver-
langt werden.
§ 15 Grabgewölbe
§ 10 Leichenhalle 1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie
die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind
1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Ver- nicht zulässig.
storbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle und die
Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Fried- 2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen
hofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygieni-
sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der schen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungs-
Bestattung endgültig zu schließen. berechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt
der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 ent-
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten sprechend.
Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung
des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet wer-
§ 16 Ausheben der Gräber
den.
1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in des-
3) Die Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger ab-
sen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
zustimmen.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt
4) Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektie-
bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Ober-
ren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof
kante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze
befindet.
Urne mindestens 0,50 m.
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle 3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen vonei-
nander durch mindestens 0,30 m starke gewach-
1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchli- sene Erdwände getrennt sein.
chen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündi-
gung.

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4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer 4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Be-
Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Aushe- auftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der
ben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab- Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger
zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt wer- festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grund-
den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten sätzlich nur in den Monaten Dezember bis März
durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs
Friedhofsverwaltung zu erstatten. Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von
Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung ausgeführt.
1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet wer- 5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu
den. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mut- tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden,
ter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leich- die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbar-
name zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestat- zwangsläufig entstehen.
ten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch 6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung
den Friedhofsträger. nicht unterbrochen oder gehemmt.
2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zu- 7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden,
lässig. wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festge- Grabfeldes entsprechen.
setzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt 8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungs-
werden. zwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterli-
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbe- chen oder behördlichen Anordnung.
legung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefun-
den werden, sind diese unter der Sohle des neu auf- § 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
geworfenen Grabes zu versenken. Werden noch 1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden
nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m
Grab sofort wieder zu schließen und als Bestat- und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahme-
tungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit fällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmi-
zu sperren. gung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der
5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von Bestattung einzuholen.
der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmi- 2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen
gung des Friedhofsträger und des zuständigen Ge- sein, dass die chemische, physikalische oder biolo-
sundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entspre- gische Beschaffenheit des Bodens und des Grund-
chend. wassers nicht nachteilig verändert wird und bei Sär-
gen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhe-
§ 18 Umbettungen zeit ermöglicht wird.
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört 3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet
werden. sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssig-
2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedür- keit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge,
fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtun-
Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist gen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung
die vorherige schriftliche Genehmigung des Ge- müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbe-
sundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Ertei- lastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im
lung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten.
Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydab-
zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine an- Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und
dere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind Naturtextilien bestehen.
nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen 4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem,
von Amts wegen. biologisch abbaubarem Material hergestellt sein.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen An- Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der
trag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreiben-
Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des den wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als
Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbe- Verpackungsmaterial nicht zulässig.
nen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen wer-
den.

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III. Grabstätten 3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nut-
zungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die
A. Allgemeine Bestimmungen Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die
Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen
§ 20 Vergabebestimmungen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Ver-
pflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrech-
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in tes.
dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen verge-
ben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte 4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für
Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter-
bleiben Eigentum des jeweiligen Friedhofsträgers. sagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen,
Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nut-
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der zungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden
künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen
beim Friedhofsträger beantragen. und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter,
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben getrennt nach kompostierbarem und nicht kompos-
an tierbarem Material abzulegen.
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung, 5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung, mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert
oder beseitigt werden.
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung,
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der
d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung.
gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nut-
gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser zungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Besei-
Ordnung. tigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. 7) Nicht gestattet sind
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem jewei- a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtneri-
ligen Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohn- sche Bepflanzung,
anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmit-
Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unter-
teln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmit-
lassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der
teln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien
7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nut-
als Unterlage für Kies etc.),
zungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in ab-
geräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grab- d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf
stätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der und außerhalb der Grabstätte,
Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankge-
Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher rüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrich-
nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine tungen,
Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und f) das Aufbringen von Kies, Splitt o. ä. Werkstoffe
bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger sowie das Setzen von Steinplatten, sofern diese
nicht. mehr als 40 % der Grabfläche einnehmen sowie
8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheiden die g) das Aufbringen von Kies, Sand, Folien, Splitt und
jeweiligen Friedhofsträger. ähnlichen Materialien sowie Steinumrandung au-
ßerhalb der Grabeinfassung.
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der
Grabstätte § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die 1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herge-
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck richtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte
erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers
bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu be- die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten ange-
pflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut-
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne wei-
Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m teres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekannt-
und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht über- machung und ein sechswöchiger Hinweis an der
schreiten. Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, In-
2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. standhaltung und Pflege.
nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, 2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der
gärtnerisch hergerichtet werden. Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nut-
zungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

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3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nut- 2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
zungsberechtigten stark wuchernde oder abster- a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenan-
bende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschnei- sicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben
den oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des über Art und Bearbeitung des Materials, über Ab-
Friedhofs-zweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt ent- messungen und Form des Steins sowie über In-
sprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von halt, Anordnung und Art der Schrift und des Sym-
den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor- bols sowie der Fundamentierung und Verdübe-
gesehenen Plätzen abzulegen. lung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich
4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 hält, kann er die statische Berechnung der
Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlan-
befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht gen, dass ihm Proben des Materials und der vor-
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der gesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeich-
nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs nungen der Schrift, der Ornamente und der Sym-
Wochen aufzubewahren. bole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genann-
ten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vor-
§ 22 Grabpflegevereinbarungen lage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegever- Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf
pflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertra- der Grabstätte verlangt werden.
ges übernehmen. 3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem
genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtig-
§ 23 Grabmale ten eine angemessene Frist zur Abänderung oder
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der
bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsbe-
Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was rechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und
das christliche Empfinden verletzt und der Würde zur Abholung bereitgestellt.
des Ortes abträglich ist. 4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale
2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiede- und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden
tem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen
oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein ste- von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes
hendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau-
Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Be- erhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
arbeitung und Schrift entsprechen. 5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen
3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen
soll gleich oder größer als 2:1 sein. bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Aus-
4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen führung der schriftlichen Genehmigung durch den je-
muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grab- weiligen Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten
malen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 entsprechend.
m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,50 m Höhe 16 6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder
cm betragen. Die max. Höhe eines Grabmals beträgt die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jah-
1,50 m; höhere Grabmale unterliegen der Einzelfall- res nach der Genehmigung errichtet worden ist.
entscheidung des Friedhofsträgers. Bei Grabmalen 7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anla-
über 1,50 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch gen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der
nachzuweisen. Friedhofsmauer sind unzulässig.
5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, 8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte
beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofs- Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum
mauer und Grabmal 60 cm. Bei Grabmalen über von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt
1,50 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderli- werden.
chen Mindestabstand gesondert vor.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen,
6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für die ohne Genehmigung errichtet oder verändert wor-
Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. den sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese
nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichti-
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen gung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten
und baulichen Anlagen entfernen zu lassen.
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabma- 10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen
len bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Ge- baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Ge-
nehmigung durch den jeweiligen Friedhofsträger. nehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der
Auch provisorische Grabmale sind genehmigungs- Aufstellung ist mit dem jeweiligen Friedhofsträger
pflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht abzustimmen.
nachzuweisen.

Reg.-Nr. 34021 / 2024-93 Seite 7 von 11
Jahrgang 2024 – Nr. 93
Dresden, 29. Mai 2024

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher § 27 Entfernen von Grabmalen
Anlagen 1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grab-
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind male, Fundamente, Einfassungen und sonstigen
dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssiche- baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten
rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Ein-
jeweilige Nutzungsberechtigte. fassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sons- innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nut-
tigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr- zungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger be-
det, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unver- rechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen.
züglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt
Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Nutzungsberechtigte.
die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungs- 2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale,
berechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit
B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) tref- vorheriger schriftlicher Zustimmung des entspre-
fen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schrift- chenden Friedhofsträgers entfernt werden.
licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- 3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
nerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist
hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
B. Reihengrabstätten
dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veran-
lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu ent-
fernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. 1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen-
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit ver-
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und geben werden.
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nut-
a) Leichenbestattung,
zungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von
Größe der Grabstätte:
einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen
Länge 1,80 m, Breite 0,65 m
kann.
Größe des Grabhügels:
3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der
Länge 1,80 m, Breite 0,65 m, Höhe bis 0,20 m
Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile
und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicher- b) Aschenbestattung,
heit. Größe der Grabstätte:
Länge 1,00 m, Breite 0,50 m
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht be-
1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, rührt.
bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstät- 3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder
ten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus eine Asche bestattet werden.
früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem 4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer
Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestands- Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheini-
garantie, werden in eine vom Friedhofsträger ge- gung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihen-
führte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur grabstätte anzugeben.
mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu
5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entspre-
vergeben, verändert oder an eine andere Stelle ver-
chend.
legt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden.
Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies 6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte er-
außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmi- lischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten
gung. Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten 7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihen-
nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abge- grabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs
schlossen werden, in denen sich der Pate zur In- Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem
standsetzung und laufenden Unterhaltung von Grab- betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt ge-
mal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmun- macht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
gen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 28 a Gemeinschaftsgrabstätten als einheitlich
gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- und
Urnenbestattungen und ihre Rechtsver-
hältnisse
1) Bei den Gemeinschaftsgrabstätten handelt es sich
um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für
Sarg- und Urnenbestattungen mit Unterhaltung auf
Dauer der Ruhezeit. Grundsätzlich gelten die Best-
immungen über Rechtsverhältnisse an Reihengrab-
stätten.

Reg.-Nr. 34021 / 2024-93 Seite 8 von 11
Jahrgang 2024 – Nr. 93
Dresden, 29. Mai 2024

2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemein- 3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige
schaftsgrabstätte besteht nicht. Sie sind für Verstor- Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen
bene bestimmt, die bis zu ihrem Tod oder einem Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine
früheren Zeitpunkt ihren Wohnsitz im Bereich der po- Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche
litischen Gemeinden Oberschöna oder Großschirma belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Urne
hatten. Für die Bestattung in einer solchen Grab- bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrab-
stätte ist die schriftliche Willenserklärung des Ver- stätte für Urnenbestattungen können bis zu zwei Ur-
storbenen Voraussetzung; Ausnahmen hiervon be- nen bestattet werden.
dürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Der 4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsbe-
Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Auf- rechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als An-
nahme in die Gemeinschaftsanlage. gehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
3) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie
standortgemäßen, ausdauernden und bodende- sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegat-
ckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grab- ten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungs-
mal einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit berechtigten können darüber hinaus mit Genehmi-
unterhalten. In der Gemeinschaftsgrabanlage in We- gung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene
gefarth besteht ein gemeinsames Grabmal für je vier bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der
Urnenbestattungen. Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsbe-
rechtigten Personen bestattet wird.
4) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhal- 5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer
tung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit sowie Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung
die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrab-
Friedhofsträger. Es besteht ein eingeschränktes stätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.
Nutzungsrecht. Die individuelle Anbringung von Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des
Grabschmuck ist nur in dafür vorgesehenen Behäl- Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der
tern gestattet. Friedhofsordnung richtet.
5) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrech- 6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht
tes an der Grabstätte ist wegen des besonderen auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte ver-
Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausge- längert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht ver-
schlossen. längert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der
6) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Beisetzung er- Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs
folgt (vgl. § 28 Abs. 3), ist eine weitere Beisetzung Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung
(z. B. des Ehepartners) ausgeschlossen. oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffent-
liche Bekanntmachung und Hinweis auf der betref-
7) In Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht fenden Grabstätte.
und Ruhezeit gelten die Bestimmungen der Reihen-
gräber gemäß § 28 sowie § 14. 7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbele-
gung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ru-
8) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig hezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nut-
vor der Bestattung zu entrichten. zungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ru-
hezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahl-
9) Im Falle einer etwaigen Umbettung werden Gebüh- grabstätte zu verlängern.
ren nicht rückerstattet.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie-
dererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage
C. Wahlgrabstätten nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränder-
lichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwe-
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder ckes nicht möglich ist.
Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im To- 9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis
desfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jah- von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume
ren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung verge- durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen
ben wird und deren Lage gleichzeitig im Einverneh- aufgehoben werden, um die Standsicherheit von
men mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In Bäumen zu gewährleisten.
begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nut-
10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmal-
zungsrecht vergeben werden.
schutz stehenden Grabstätten erworben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die
ist 1,80 m lang und 0,65 m breit, für Urnenbestattung zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt wer-
1,00 m lang und 0,50 m breit. Maße auf alten Grab- den, binden den Nutzungsberechtigten und seine
feldern werden hiervon nicht berührt. Nachfolger im Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann
jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ab-
lauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden.
Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte
möglich.

Reg.-Nr. 34021 / 2024-93 Seite 9 von 11
Jahrgang 2024 – Nr. 93
Dresden, 29. Mai 2024

§ 29 a Gemeinschaftsgrabstätten als einheitlich 3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten
gestaltete Wahlgrabstätten für Sarg- und keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-
Urnenbestattungen und ihre Rechtsver- zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die
hältnisse Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig-
1) Bei den Gemeinschaftsgrabstätten handelt es sich ten über:
um einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für Sarg- a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch
und Urnenbestattungen mit Unterhaltung auf Dauer dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vor-
der Ruhezeit. Grundsätzlich gelten die Bestimmun- handen sind,
gen über Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten. b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkin-
2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemein- der,
schaftsgrabstätte besteht nicht. Sie sind für Verstor- c) auf die Stiefkinder,
bene bestimmt, die bis zu ihrem Tod oder einem
früheren Zeitpunkt ihren Wohnsitz im Bereich der po- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechti-
litischen Gemeinden Oberschöna oder Großschirma gung ihrer Väter oder Mütter,
hatten. Für die Bestattung in einer solchen Grab- e) auf die Eltern,
stätte ist die schriftliche Willenserklärung des Ver- f) auf die leiblichen Geschwister,
storbenen Voraussetzung; Ausnahmen hiervon be-
g) auf die Stiefgeschwister,
dürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Der
Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Auf- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
nahme in die Gemeinschaftsanlage. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis
3) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
standortgemäßen, ausdauernden und bodende- 4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz
ckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grab- 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schrift-
mal einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit lichen Bescheid bekannt zu geben.
unterhalten. 5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vor-
4) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhal- handen oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs-
tung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit sowie recht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch
die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem von einer anderen Person übernommen werden.
Friedhofsträger. Es besteht ein eingeschränktes Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nut-
Nutzungsrecht. Die individuelle Anbringung von zungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4
Grabschmuck ist nur in dafür vorgesehenen Behäl- genannte Person ist mit Genehmigung des Fried-
tern gestattet. hofsträgers möglich.
5) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrech- 6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechts-
tes an der Grabstätte ist wegen des besonderen nachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten
Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausge- Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzu-
schlossen. zeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist
6) In dieser Wahlgrabstätte dürfen maximal zwei Bei- dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu be-
setzungen mit einem gemeinsamen Grabmal vorge- scheinigen. Solange das nicht geschehen ist, kön-
nommen werden. nen Bestattungen nicht verlangt werden.
7) In Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht
und Ruhezeit gelten die Bestimmungen der Reihen- § 31 Alte Rechte
gräber gemäß § 29 sowie § 14. 1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-
8) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig krafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet
vor der Bestattung zu entrichten. sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig
gewesenen Vorschriften.
9) Im Falle einer etwaigen Umbettung werden Gebüh- 2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene
ren nicht rückerstattet. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimm-
ter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte,
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsord-
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden
nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertra- auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser
gen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb,
schriftliche Erklärungen des bisherigen und des begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ru-
neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche hezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ab-
Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. lauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll
der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag
übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des
Übertragenden wirksam wird.

Reg.-Nr. 34021 / 2024-93 Seite 10 von 11
Jahrgang 2024 – Nr. 93
Dresden, 29. Mai 2024

IV. Schlussbestimmungen § 35 Inkrafttreten
1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch
§ 32 Zuwiderhandlungen das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage
1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die
a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauf- Friedhofsordnung der ehemaligen Ev.-Luth. Kirch-
tragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des gemeinde Oberschöna vom 13.12.2011 in der Fas-
Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Haus- sung des 2. Nachtrages vom 16.04.2024 und die
friedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die Friedhofsordnung der ehemaligen Ev.-Luth. Kirch-
geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. gemeinde Langhennersdorf vom 01.12.1993 in der
2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Fassung des 2. Nachtrages vom 16.04.2024 außer
Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2, wird nach § 24 Kraft.
Absatz 3 verfahren.
3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich
Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 21 a ver- Langhennersdorf, den 25.04.2024
fahren.

§ 33 Haftung Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Oberschöna-Langhennersdorf
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch
nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, sei-
ner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen,
durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm L.S.
obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-
chungspflichten.

§ 34 Öffentliche Bekanntmachung Schubert Boblenz
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Ände- Vorsitzender Mitglied
rungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wort-
laut.
Bestätigt
2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. AZ: R 56552 - KGB Freiberg,
3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz KG Oberschöna-Langhennersdorf
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht Dresden, den 16. Mai 2024
und ist erreichbar unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
lich gemacht: Pfarrbüro Langhennersdorf, Haupt- Regionalkirchenamt Dresden
straße 160, 09600 Oberschöna. Ein Ausdruck der
Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung
aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskir-
L. S.
che Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger
zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstat-
tung der Auslagen kann verlangt werden.
i. V. Fischer
Leiter Regionalkirchenamt Dresden

Reg.-Nr. 34021 / 2024-93 Seite 11 von 11

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für die Friedhöfe in Langhennersdorf und Reichenbach der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Oberschöna-Langhennersdorf

Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Langhennersdorf und Reichenbach beschlossen:

# § 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

# § 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erworben oder verlangert hat
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

# § 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Festlegung der Veränderung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

# § 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der Dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten konnen Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 31.07. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

# § 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der darauf anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

1

# § 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

# § 7 Gebührentarif

# A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

# 1. Reihengrabstätten

1.1 fur Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 325,00 €
1.2 fur Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 650,00 €

# 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1 fur Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 780,00 €
2.1.2 Doppelstelle 1.560,00 €
2.2 fur Urnenbeisetzungen
2.2.1 Einzelstelle (maximal zwei Umen) 780,00 €
2.3 Gebuhr fur eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebhr) pro Jahr fur Grabstätten nach 2.1.1 39,00 € nach 2.1.2 78,00 € nach 2.2.1 39,00 €

# II. Gebühren für die Bestattung

(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 330,00 €
1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 640,00 €
1.3 Umenbeisetzung (mit Trauerfeier) 365,00 €
1.4 Umenbeisetzung (ohne Trauerfeier) 340,00 €
1.5 Gebuhr fur Trager bei Sargbestattungen, pro Trager 30,00 €

# III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

# IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 23,00 € pro Grablager.

# V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofshallen

1. Gebuhr fur die Benutzung der Friedhofshalle in Reichenbach 50,00 € fur weltliche Trauerfeiern, pro Benutzung
2. Gebuhr fur die Benutzung der Wendelinkapelle in Langhennersdorf fur weltliche Trauerfeiern, pro Benutzung 60,00 €

2

## **VI. Gebühr für Gemeinschaftsanlagen**

Die Gebühr enthält die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Sargbestattungs- bzw. Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Grabmal, Erstherrichtung und laufende Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

| 1. | Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) | |
| --- | --- | --- |
| | 1.1 für Urnenbeisetzung mit Trauerfeier | 6.485,00 € |
| | 1.2 für Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier | 6.460,00 € |
| | 1.3 für Sargbestattung | 8.245,00 € |
| 2. | 2.1 einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (max. zwei Urnen), bei Erstbeisetzung mit Trauerfeier | 6.615,00 € |
| | ohne Trauerfeier | 6.590,00 € |
| | 2.2 einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (max. zwei Särge), bei Erstbestattung | 11.240,00 € |

## **B. Verwaltungsgebühren**

| 1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 24,00 € |
| --- | --- | --- |
| 2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 12,00 € |
| 3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 24,00 € |
| 4. | Umschreibung von Nutzungsrechten | 15,00 € |

## **§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen**

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

## **§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen**

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Gemeinde Oberschöna und der Stadt Großschirma.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt Langhennersdorf, Hauptstraße 160, 09600 Oberschöna.

## **§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten**

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 03.02.2015 außer Kraft.

Oberschöna, den 09.03.2022

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf

Vorsitzender

Mitglied

**Bestätigt**

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden

Dresden, den 25.03.2022

am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf

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