Gebührenordnung – Obernzell

Vollständige Gebührenordnung für Obernzell.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 3 Paragraph 3

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für ein Reihengrab (Einzelgrab) 22,00 € pro Jahr.

(2) Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrab beträgt 38,00 € pro Jahr.

(3) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gelten die Jahresbeträge nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Gebühr für das Benutzungsrecht in Urnengräbern entspricht der Gebühr für Reihengräber.

§ 4 Paragraph 4

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabherstellung betragen a) für Reihengräber, Einzelgräber, Familiengräber je Grabstelle 460,00 € b) für Urnengräber je Grabstelle 150,00 €.

Mit diesen Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten:

  • das Öffnen und Schließen des Grabes, Erdabfuhr
  • die Erstanlage des Grabhügels bzw. Grabbeetes (ohne Bepflanzung)
  • die Entfernung der Grabeinfassung
  • die allgemeinen Verwaltungskosten.

Die Wiederanbringung der Grabeinfassung und notwendige Nachbesserungen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Entfällt die eine oder andere Leistung, so tritt keine Ermäßigung ein. Bei der gleichzeitigen Bestattung von zwei Familienangehörigen in einem einzelnen Erdgrab ist höchstens das Eineinhalbfache der Gebühr zu entrichten. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfällt für das Kind die Bestattungsgebühr.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) für Personen 60,00 €
b) für Urnen 30,00 €.

Mit diesen Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten:

  • die Benutzung des Leichenhauses
  • die Aufbahrungsarbeiten im Leichenhaus
  • die Ausschmückung und die Beleuchtung bei der Aufbahrung
  • die Arbeiten für die Vorbereitung der Trauerfeier im bzw. vor dem Leichenhaus.

(3) Die Gebühr für die Leichenträger beträgt 140,00 €.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Leistungen sind in den Gebühren nicht enthalten, insbesondere nicht die Kosten und Gebühren für kirchliche Verrichtungen, für die Leichenschau, für die Einsargung, für den eventuellen Leichenpass, die Sterbeurkunden, für amtsärztliche Zeugnisse und den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof.

Ferner übernimmt der Markt nicht die Kosten für die Besorgung der Leiche, für die Beschaffung von Wäsche und Kleidung sowie von Sarg und Sargwäsche.

§ 5 Paragraph 5

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. Gründung des Grabdenkmals (Fundament), soweit die Leistung vom Markt erbracht wird
für Reihengräber 143,00 €
für Familiengräber 235,00 €.
  1. Exhumierung einer Leiche 600,00 €.

Bei Exhumierungen aus einer Gruft und bei Exhumierung einer Urne ermäßigen sich diese Gebühren auf die Hälfte.

Bei der gleichzeitigen Exhumierung von 2 Personen aus einem Erdgrab oder aus einer Gruft sowie bei einer gleichzeitigen Exhumierung von 2 Urnen wird höchstens das 1,5-fache der Gebühr erhoben.

  1. Tieferlegung der Grabsohle je 50 cm 90,00 €.

  2. Umbettung (Wiederbestattung einer exhumierten Leiche einschließlich Bestattungsgebühr) in einen anderen Grabplatz im gleichen Friedhof 1.102,00 €.

  3. Genehmigung von Ausnahmen von der Friedhofsatzung 12,50 €.

  4. Genehmigungsgebühr für Grabmäler 15,00 €.

§ 6 Entgelte für Sonderleistungen

Entgelte für Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, für die in der Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind – insbesondere aufgrund von Sonderwünschen – kann der Markt eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen. Grundlage sind die Selbstkosten.

§ 7 Säumniszuschläge

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 6 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt der Markt Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

§ 8 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Obernzell, 05.09.1985

Markt Obernzell

gez.

Prügl. 2. Bürgermeister

Zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 04.06.2019

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde