Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 7 Umbettungsgebühren
(1) Umbettungen von Leichen werden ausschließlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt und von diesen in Rechnung gestellt.
(2) Für die Ausgrabung einer Aschenurne
a) aus einem Erdbestattungsgrab 190,00 € b) aus einem Urnengrab 190,00 € c) aus einem anonymen Urnengrab 190,00 €
(3) Entnahme einer Aschenurne aus einer Urnenwand 90,00 €
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte auf allen Friedhöfen, außer dem Friedpark
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Sargbestattungen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen für die Dauer der Nutzungszeit gemäß § 14 Absatz 4 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen vom 5. Lebensjahr an ab dem 01.01.2024 1.060,00 € ab dem 01.01.2025 1.270,00 € ab dem 01.01.2026 1.520,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ab dem 01.01.2024 630,00 € ab dem 01.01.2025 760,00 € ab dem 01.01.2026 910,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit gemäß § 14 Absatz 4 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben
a) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes ab dem 01.01.2024 620,00 € ab dem 01.01.2025 740,00 € ab dem 01.01.2026 890,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ab dem 01.01.2024 690,00 € ab dem 01.01.2025 830,00 € ab dem 01.01.2026 1.000,00 €
§ 9 Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf allen Friedhöfen außer dem Friedpark
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
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a) Für eine Wahlgrabstätte (einstellig) für Erdbestattung im Sarg ab dem 01.01.2024 1.880,00 € ab dem 01.01.2025 2.160,00 € ab dem 01.01.2026 2.480,00 € b) Für eine Wahlgrabstätte (zweistellig) für Erdbestattung im Sarg ab dem 01.01.2024 3.600,00 € ab dem 01.01.2025 3.960,00 € ab dem 01.01.2026 4.360,00 € c) Für eine Wahlgrabtiefstätte für Erdbestattung im Sarg ab dem 01.01.2024 3.430,00 € ab dem 01.01.2025 3.600,00 € ab dem 01.01.2026 3.780,00 € d) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) in der Erde werden erhoben ab dem 01.01.2024 790,00 € ab dem 01.01.2025 990,00 € ab dem 01.01.2026 1.240,00 € e) Für die Überlassung einer Urnennische in einer Urnenwand (bis zu 2 Urnen) ab dem 01.01.2024 1.360,00 € ab dem 01.01.2025 1.560,00 € ab dem 01.01.2026 1.790,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung) an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden nachstehende Gebühren erhoben: a) Bei Wahlgrabstätten (einstellig) für Sargbeisetzungen je Grabstätte und Jahr der Verlängerung ab dem 01.01.2024 75,00 € ab dem 01.01.2025 86,00 € ab dem 01.01.2026 99,00 € b) Bei Wahlgrabstätten (zweistellig) für Sargbeisetzungen je Grabstätte und Jahr der Verlängerung ab dem 01.01.2024 143,00 € ab dem 01.01.2025 157,00 € ab dem 01.01.2026 173,00 € c) Bei Wahlgrabtiefstätten für Sargbeisetzungen je Grabstätte und Jahr der Verlängerung ab dem 01.01.2024 137,00 € ab dem 01.01.2025 144,00 € ab dem 01.01.2026 151,00 € d) Bei Urnenwahlgrabstätte in der Erde je Grabstätte und Jahr der Verlängerung ab dem 01.01.2024 39,00 € ab dem 01.01.2025 48,00 € ab dem 01.01.2026 60,00 € e) Bei Urnenwänden je Urnennische und Jahr der Verlängerung ab dem 01.01.2024 68,00 € ab dem 01.01.2025 78,00 € ab dem 01.01.2026 89,00 € (3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte und Urnenkammer gilt Abs. 1 entsprechend.
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§ 10 Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf dem Friedpark
(1) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeit (Edelstahleinfassung) (bis zu 4 Urnen) | ||
|---|---|---|
| ab dem 01.01.2024 | 1.600,00 € | |
| ab dem 01.01.2025 | 1.760,00 € | |
| ab dem 01.01.2026 | 1.930,00 € | |
| b) Grabstätte große Stele (stehend) 90/24/24 cm, je Urne | 1.100,00 € | |
| c) Grabstätte kleine Stele (liegend) 70/40/15 cm, je Urne | 1.100,00 € | |
| d) Grabstätte Würfel (ausschl. Einzelbelegung) | 1.715,00 € | |
| e) Grabstätte Findling 50/40/20 cm, je Urne | 1.362,00 € | |
| f) Grabstätte Baumgrab mit Gedenkplatte Durchmesser 40 cm, je Urne | 804,00 € |
Die Gebühren für die Nutzungsrechte b) bis f) beinhalten auch die Kosten für Rahmenpflege einschließlich Rasenpflege sowie die Kosten der Grabmale und deren Beschriftung.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung) werden nachstehende Gebühren erhoben:
| a) Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeit (Edelstahleinfassung) je Jahr (bis zu 4 Urnen) | ||
|---|---|---|
| ab dem 01.01.2024 | 80,00 € | |
| ab dem 01.01.2025 | 88,00 € | |
| ab dem 01.01.2026 | 96,00 € | |
| b) Grabstätte große Stele (stehend) 90/24/24 cm, je Urne und Jahr | 55,00 € | |
| c) Grabstätte kleine Stele (liegend) 70/40/15 cm, je Urne und Jahr | 55,00 € | |
| d) Grabstätte Würfel (ausschl. Einzelbelegung) je Jahr | 85,00 € | |
| e) Grabstätte Findling 50/40/20 cm, je Urne und Jahr | 68,00 € | |
| f) Grabstätte Baumgrab mit Gedenkplatte Durchmesser 40 cm, je Urne und Jahr | 40,00 € |
§ 11 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 27 Abs. 1 – 3 der Friedhofsordnung) werden nachstehende Gebühren erhoben:
| (1) Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, Verschlussplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen, Gewächsen | ||
|---|---|---|
| a) für Erdbestattungen | ||
| 1. bei Wahlgräbern – Einzelgrab | 400,00 € | |
| 2. bei Wahlgräbern – Doppelgrab | 800,00 € | |
| 3. bei Wahlgrabstätte Tiefgrab | 400,00 € | |
| 4. Reihengräbern | 380,00 € | |
| 5. bei Kindergräbern (Kinder unter 5 Jahren) | 200,00 € | |
| b) für Urnenbestattungen | ||
| 1. bei Urnenreihengrabstätten | 200,00 € | |
| 2. bei Urnenwahlgrabstätten | 215,00 € | |
| c) für die Beseitigung von Aschenresten | ||
| 1. aus Erdgräbern je Urne | 215,00 € | |
| 2. aus einer Urnennische (Urnenwand) je Urne | 115,00 € |
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(2) für die Beseitigung von Grabeinfriedigungen je lfd. Meter 14,00 € (3) für die Beseitigung von Bäumen, Hecken etc. je Gewächs 23,00 € (4) Absatz 1 gilt entsprechend für die vorzeitige Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte. Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten: a) Wahlgrabstätte Einzelgrab 30,00 € b) Wahlgrabstätte Doppelgrab 60,00 € c) Reihengrabstätte 21,00 € d) Kindergräber 8,00 € e) Urnenreihengrabstätte 10,00 € f) Wahlgrabstätte Urnenwahlgrabstätte 10,00 € (5) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Ober-Ramstadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Erlaubniserteilung für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) 25,00 € b) Erstmalige Ausstellung oder Verlängerung einer Berechtigungskarte um 1 Jahr 25,00 € c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen § 25 der Friedhofsordnung 100,00 € d) Ausstellung/Änderung einer Graburkunde 25,00 € e) Auslegung eines Kondolenzbuches 30,00 € f) Ausstellung einer Grabstättenbescheinigung 25,00 € g) Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 25,00 € h) Internationaler Leichenpass 25,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Ober-Ramstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt Ober-Ramstadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Ober-Ramstadt vom 25.09.2014 außer Kraft.
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Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Ober-Ramstadt, den 15.12.2023
Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt
gez. Tobias Silbereis Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 21.12.2023 gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt in der Zeitung „Odenwälder Nachrichten“ öffentlich bekannt gemacht.
Ober-Ramstadt, den 21.12.2023
Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt
gez. Tobias Silbereis Bürgermeister
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