Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2021 · Friedhofssatzung: 01.05.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.590,00 € für Personen ab 6 Jahren; unter 6 Jahren: 1.970,00 € |
| Sargwahlgrab | 5.140,00 € Wahlgrab für Erdbestattungen; Rasenwahlgrab: 7.440,00 € |
| Urnenreihengrab | 1.700,00 € mit Gestaltungsvorschriften; ohne Gestaltungsvorschriften: 1.990,00 € |
| Urnenwahlgrab | 3.550,00 € als Urnenerdwahlgrab |
| Urnengrab anonym | 2.000,00 € als anonymes Rasenurnenreihengrab |
| Baumbestattung | 3.960,00 € als Urnen-Baumgrab (Wahlgrab) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.080,00 € Sargbestattung ab 6 Jahren; unter 6 Jahren/Totgeburten: 270,00 €; Urnenbeisetzung im Erdgrab: 510,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € als Friedhofshalle/Aussegnungshalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Gemeinde Nufringen
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 23.07.2020
Beschluss des Gemeinderats am 22.07.2020
Ausfertigung für Archiv Ausfertigung für Landratsamt Böblingen Ausfertigung für Ortsrecht Ausfertigung für Sachakte
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Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.07.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner$^{1}$ und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern, Inlineskates, Skateboards oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeitsen auszuführen,
¹ Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird in dieser Satzung auf die ständige Formulierung in weiblicher und männlicher Form verzichtet. Der Grundsatz, dass auch sprachlich der Gleichstellung von Frau und Mann Rechnung getragen werden muss, soll dadurch nicht in Frage gestellt werden.
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c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Geräte, Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen abgestellt und gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles durch das Bestattungsunternehmen bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\).
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Diese gilt auch für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen kann ausnahmsweise verkürzt werden, wenn Aschen zusätzlich in bereits bestehenden Reihengräbern oder Wahlgräbern beigesetzt werden sollen. Die Ruhezeit beträgt in diesen Fällen jedoch mindestens 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann
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Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab, einem Urnenwahlgrab oder einer Urnenwahlnische in Urnenwänden der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber,
e) Urnenwahlnischen in Urnenwänden,
f) Rasenreihengräber,
g) Rasenwahlgräber,
h) anonyme Rasenreihengräber,
i) anonyme Rasenurnenreihengräber,
j) Baumgräber ab dem 01.05.2021
k) Grabkammer ab dem 01.05.2021
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(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Art und Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt in nachstehender Reihenfolge
- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen
- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
- c) Rasenreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
- d) anonyme Rasenreihen- und Rasenurnenreihengrabfelder.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, wenn Aschen zusätzlich in einem bestehenden Reihengrab beigesetzt werden sollen. Die Beisetzung einer Asche in einem bestehenden Reihengrab ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Ruhezeit des in dem betreffenden Reihengrab bestatteten Verstorbenen zum Zeitpunkt der Beisetzung der Asche noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) Absätze 1, 3, 5 und 6 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, für die Beisetzung von Aschen sowie Urnenwahlnischen in Urnenwänden, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- bis zweistellige Einfachgräber für Sargbestattungen (auch Rasenwahlgrabfelder), ein- bis vierstellige Gräber für Urnenbestattungen und ein- bis vierstellige Urnenwahnischen in Urnenwänden sein. In Urnenwänden können in Einfachnischen bis zu 2 Urnen und in Doppelnischen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann darüber hinaus ausnahmsweise zusätzlich die Beisetzung von Aschen in bestehenden Wahlgräbern zulassen, wenn die Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen zum Zeitpunkt der Beisetzung der Asche noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf
a. den Ehegatten, den Lebenspartner, b. die Kinder, c. die Stiefkinder, d. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. die Eltern, f. die Geschwister g. die Stiefgeschwister h. die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen lit. b) bis d) und lit. f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die
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Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
V. Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen
§ 13 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind.
§ 14
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof Nufringen werden Abteilungen (Grabfelder) ohne und Abteilungen (Grabfelder) mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan in der Fassung vom 06/2020 der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen (Anlage 1).
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung ohne Gestaltungsrichtlinien oder mit Gestaltungsvorschriften zu wählen. Entscheidet sich der Antragsteller für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Bei Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
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a) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. Sockel ist der übrige, über dem Fundament befindliche, mein ist sichbare Teil des Grabmals, auf dem der Grabstein stehen bzw. befestigt ist.
b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschlossen sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkrecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
a) aus schwarzem Kunststoff oder aus Gips
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
(5) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Höhe einschließlich Sockel 60 cm
Breite 40 cm
b) bei Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
Höhe einschließlich Sockel 100 cm
Breite 70 cm
Pultsteine bis 0,3 m² Ansichtsfläche
c) bei Wahlgräbern:
Höhe einschließlich Sockel 100 cm
Breite 150 cm
Pultsteine bis 0,7 m² Ansichtsfläche
d) bei Urnenreihen- und Wahlgräbern:
Höhe einschließlich Sockel 80 cm
Breite 60 cm
Pultsteine bis 0,4 m² Ansichtsfläche
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale können aus mehreren Teilen bestehen. Die für Pultsteine angegebenen maximalen Ansichtsflächen gelten auch bei liegenden Grabmalen in Verbindung mit stehenden Grabmalen sowie bei mehrteiligen, liegenden Grabmalen als in Summe maximal zulässige, durch Grabmale und sonstige Grabausstattungen abgedeckte Grabflächen.
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(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt; es sei dess, die Grabeinfassungen sind Bestandteil eines liegenden Grabmals, d.h. sie werden als liegenden Grabmal ausgeführrt. (8) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.A. nicht angebracht oder abgelegt werden. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (10) Abdeckplatten für Urnenwahnlichen in Urnenwänden werden von der Gemeinde gestellt; es sind nur die Abdeckplatten der Gemeinde zulässig. Für die Aufschrift auf den Abdeckplatten gelten folgende Regelungen:
Erlaubt sind aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Aluminium, Blei oder in vertiefter Form. Die Einzelbuchstabengröße darf 6 cm nicht überschreiten.
Nicht zulässig ist das Anbringen von Blumenhalterungen oder sonstigen Gegenständen an den Abdeckplatten oder Urnenwänden.
(11) Es ist nicht gestattet, vor den Urnenwänden Blumenschmuck, Kränze oder sonstigen Grabschmuck niederzulegen. Die Gemeinde lasst Ausnahmen hiervon nach Abs. 14 S. 1 zu. (12) Die Rasenflächen der Rasenreihen- und Rasenwahlgräber werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Gebühren für diese Leistungen werden bei der Überlassung eines Rasenreihengrabes bzw. bei der Verleihung von Grabnutzungsrechten an einem Rasenwahlgrab mit erhoben. Die Errichtung eines Grabmals obliegt, wie bei den sonstigen zur Bepflanzung überlassenen Grabfeldern, bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten.
Bei den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern sind nur flachliegende Grabmale zulässig, die höhengleich mit der Rasenfläche abschließen. Für diese Grabmale gelten die in Abs. 5 genannten Maximalgrößen bei Pultsteinen entsprechend. Grabbepflanzungen, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern nicht zulässig. Die Gemeinde lässt Ausnahmen hiervon nach Abs. 14 S. 1 zu.
(13) Die Rasenflächen der anonymen Rasenreihen- und Rasenurnenreihengräber werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Gebühren für diese Leistungen werden bei der Überlassung eines anonymen Rasenreihengrabes oder Rasenurnenreihengrabes mit erhoben. Grabbepflanzungen, Grabmale, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind auf den anonymen Rasen-, Reihen- und Rasenurnenreihengräbern nicht zulässig. Die Gemeinde{lsst Ausnahmen hiervon nach Abs. 14 S. 1 zu. (14) In der Zeit vom 01. bis 30. November (Totengedenkmonat) wird Grabschmuck aus Anlass des Totengedenkens vor den Urnenwänden und auf den Rasengrabfeldern ausnahmsweise zugelassen.
Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen der Absätze 1 und 2 weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 13 zulassen.
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§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig. (2) Der Antrag zur Errichtung von Grabmalanlagen erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal in der jeweils geltenden Fassung) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK). Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17
Standsicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer und Steinmetze) errichtet werden.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Ge-
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meinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit der Aschen in Urnenwahnischen in Urnenwänden werden die Urnen bzw. nur die Asche an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts abzuräumen, § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die
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Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen (ausgenommen hiervon sind die von der Gemeinde ausgewiesenen Rasengrabfelder). Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1 Satz 2) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 22
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern, Inlineskates, Skateboards oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert (§ 16 Abs. 1 - 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
15
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
16
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Für Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits bestehen, richten sich die Ruhezeiten und Nutzungsrechte, mit Ausnahme der neu anfallenden Gebühren an Wahlgräbern, nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und die Bestattungsgebührensatzung vom 22.10.2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nufringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nufringen, den 23.07.2020
Ingolf Welte Bürgermeister
LEGENDE:
Abteilungen
Gräber mit Gestaltungsvorschrift
Gräber ohne Gestaltungsvorschrift

Auswegsinngaben
Zweifelderwirtschaft Friedhof in Nufringen
Anlage 1 zur Friedhofssatzung
Stand: 06/2020
Büro Hink Landschaftsarchitektur GmbH
Anlage 2 zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23.07.2020
Bitte beachten: Diese Anlage ist ungültig. Sie ist mit der nachfolgenden Anlage 2 ersetzt worden.
- G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
- 1. Verwaltungsgebühren
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 25,00 |
|---|---|---|
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 5,00 |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 50,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | von 5,00 bis 50,00 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | von 5,00 bis 50,00 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | von 5,00 bis 50,00 |
- 2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattung
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 770,00 |
|---|---|---|
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 295,00 | |
| 2.1.2 | von Personen unter 6 Jahren | 520,00 |
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 185,00 | |
| 2.1.3 | von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen | 520,00 |
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 185,00 |
2.2 Beisetzung von Aschen
| 2.2.1 | in einem Erdgrab | 510,00 |
|---|---|---|
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 185,00 | |
| 2.2.2 | in einer Urnennische in einer Urnenwand | 480,00 |
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 165,00 |
2.3 Überlassung eines Reihengrabes
| 2.3.1 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.300,00 |
|---|---|---|
| 2.3.2 | für Personen unter 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten u. Ungeborene | 410,00 |
2.4 Überlassung eines Rasenreihengrabes
2.000,00
2.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes
820,00
2.6 Überlassung von Wahlgräbern
| 2.6.1 | Wahlgrab für Erdbestattungen | 3.780,00 |
|---|---|---|
| 2.6.2 | Rasenwahlgrab für Erdbestattungen | 5.400,00 |
| 2.6.3 | Urnenendwahlgrab | 990,00 |
| 2.6.4 | Urnenwand – Einfachnische | 1.410,00 |
| 2.6.5 | Urnenwand – Doppelnische | 2.850,00 |
2.7 Verleihung erneuter Grabnutzungsrechte bei Wahlgräbern
Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern sind die Gebühren nach Ziffer 2.6 für die jeweiligen Grabarten maßgebend. Für eine von der Gesamtnutzungszeit (30 Jahre) abweichende Nutzungsdauer wird die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungszeit berechnet. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
2.8 Anonyme Grabarten
| 2.8.1 | Überlassung eines Rasenreihengrabes | 2.000,00 |
|---|---|---|
| 2.8.2 | Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes | 1.200,00 |
2
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
2.9 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 330,00
2.10 Benutzung der Aufbahrungszelle 110,00
2.11 Sonstige Leistungen
2.11.1 Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde 59,50 2.11.2 wie 2.11.1 je angefangener Stunde Baggereinsatz 83,00 2.11.3 Zuschlag zu 2.11.1 und 2.11.2 in besonderss erschwerten Fälle 50%
Bei einer Überlassung einer Grabstelle an Auswärtige wird bei den Gebühren nach Ziffer 2.3 bis 2.8 ein Zuschlag von jeweils 100 % erhoben.
Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Nufringen ist. Ausgenommen ist, wer früher in Nufringen gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Dasselbe gilt bei Pflegebedürftigen, die Aufnahme bei auswärtigen Angehörigen gefunden haben. Ausgenommen ist auch der überlebende Ehegatte, der in einem Grab bestattet wird, in dem sein Ehegatte bereits Aufnahme gefunden hat, es sei denn, auch dieser wäre bereits als Auswärtiger bestattet worden.
Aktuelle Fassung
Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.04.2021
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.04.2021 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage 2 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - Gebührenverzeichnis zu § 28 – erhält folgende neue Fassung:
- G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s -
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 28,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 6,00 |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 60,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 28,00 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 28,00 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 57,00 |
| 2. Benutzungsgebühren | ||
| 2.1 Bestattung | ||
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.080,00 |
| 2.1.2 | von Personen unter 6 Jahren | 270,00 |
| 2.1.3 | von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen | 270,00 |
| 2.2 Beisetzung von Aschen | ||
| 2.2.1 | in einem Erdgrab | 510,00 |
| 2.2.2 | in einer Urnennische in einer Urnenwand | 420,00 |
| 2.3 Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 2.3.1 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 2.590,00 |
| 2.3.2 | für Personen unter 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten u. Ungeborene | 1.970,00 |
| 2.4 | Überlassung eines Rasenreihengrabes | 6.340,00 |
| 2.5 | Überlassung einer Grabkammer | 3.180,00 |
| 2.6 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 1.700,00 |
| 2.7 | Überlassung eines Urnenreihengrabes ohne Gestaltungsvorschriften | 1.990,00 |
2.8 Überlassung von Wahlgräbern
| 2.8.1 Wahlgrab für Erdbestattungen | 5.140,00 |
|---|---|
| 2.8.2 Rasenwahlgrab für Erdbestattungen | 7.440,00 |
| 2.8.3 Urnenerdwahlgrab | 3.550,00 |
| 2.8.4 Urnenwand – Einfachnische | 3.340,00 |
| 2.8.5 Urnenwand – Doppelnische | 5.110,00 |
| 2.8.6 Urnen-Baumgrab | 3.960,00 |
| 2.8.7 Urnengemeinschaftsgrab | 5.160,00 |
2.9 Verleihung erneuter Grabnutzungsrechte bei Wahlgräbern
Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern sind die Gebühren nach Ziffer 2.8 für die jeweiligen Grabarten maßgebend.
Für eine von der Gesamtnutzungszeit (30 Jahre) abweichende Nutzungsdauer wird die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungszeit berechnet. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
2.10 Anonyme Grabarten
| 2.10.1 Überlassung eines Rasenreihengrabes | 6.340,00 |
|---|---|
| 2.10.2 Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes | 2.000,00 |
| 2.11 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | 350,00 |
|---|
| 2.12 Benutzung der Aufbahrungszelle | 110,00 |
|---|
2.13 Sonstige Leistungen
| 2.13.1 Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde | 70,00 |
|---|---|
| 2.13.2 wie 2.13.1 je angefangener Stunde Baggereinsatz | 200,00 |
Artikel 2
Diese Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) tritt am 01. Mai 2021 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nufringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nufringen, den 20.04.2021
gez.
Ingolf Welte Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
1

Gemeinde Nufringen
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 23.07.2020
Beschluss des Gemeinderats am 22.07.2020
Ausfertigung für Archiv Ausfertigung für Landratsamt Böblingen Ausfertigung für Ortsrecht Ausfertigung für Sachakte
2
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.07.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner$^{1}$ und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern, Inlineskates, Skateboards oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeitsen auszuführen,
¹ Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird in dieser Satzung auf die ständige Formulierung in weiblicher und männlicher Form verzichtet. Der Grundsatz, dass auch sprachlich der Gleichstellung von Frau und Mann Rechnung getragen werden muss, soll dadurch nicht in Frage gestellt werden.
3
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Geräte, Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen abgestellt und gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
4
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles durch das Bestattungsunternehmen bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\).
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Diese gilt auch für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen kann ausnahmsweise verkürzt werden, wenn Aschen zusätzlich in bereits bestehenden Reihengräbern oder Wahlgräbern beigesetzt werden sollen. Die Ruhezeit beträgt in diesen Fällen jedoch mindestens 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann
5
Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab, einem Urnenwahlgrab oder einer Urnenwahlnische in Urnenwänden der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber,
e) Urnenwahlnischen in Urnenwänden,
f) Rasenreihengräber,
g) Rasenwahlgräber,
h) anonyme Rasenreihengräber,
i) anonyme Rasenurnenreihengräber,
j) Baumgräber ab dem 01.05.2021
k) Grabkammer ab dem 01.05.2021
6
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Art und Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt in nachstehender Reihenfolge
- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen
- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
- c) Rasenreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
- d) anonyme Rasenreihen- und Rasenurnenreihengrabfelder.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, wenn Aschen zusätzlich in einem bestehenden Reihengrab beigesetzt werden sollen. Die Beisetzung einer Asche in einem bestehenden Reihengrab ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Ruhezeit des in dem betreffenden Reihengrab bestatteten Verstorbenen zum Zeitpunkt der Beisetzung der Asche noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) Absätze 1, 3, 5 und 6 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, für die Beisetzung von Aschen sowie Urnenwahlnischen in Urnenwänden, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- bis zweistellige Einfachgräber für Sargbestattungen (auch Rasenwahlgrabfelder), ein- bis vierstellige Gräber für Urnenbestattungen und ein- bis vierstellige Urnenwahnischen in Urnenwänden sein. In Urnenwänden können in Einfachnischen bis zu 2 Urnen und in Doppelnischen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann darüber hinaus ausnahmsweise zusätzlich die Beisetzung von Aschen in bestehenden Wahlgräbern zulassen, wenn die Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen zum Zeitpunkt der Beisetzung der Asche noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf
a. den Ehegatten, den Lebenspartner, b. die Kinder, c. die Stiefkinder, d. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. die Eltern, f. die Geschwister g. die Stiefgeschwister h. die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen lit. b) bis d) und lit. f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die
8
Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
V. Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen
§ 13 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind.
§ 14
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof Nufringen werden Abteilungen (Grabfelder) ohne und Abteilungen (Grabfelder) mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan in der Fassung vom 06/2020 der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen (Anlage 1).
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung ohne Gestaltungsrichtlinien oder mit Gestaltungsvorschriften zu wählen. Entscheidet sich der Antragsteller für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Bei Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
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a) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. Sockel ist der übrige, über dem Fundament befindliche, mein ist sichbare Teil des Grabmals, auf dem der Grabstein stehen bzw. befestigt ist.
b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschlossen sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkrecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
a) aus schwarzem Kunststoff oder aus Gips
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
(5) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Höhe einschließlich Sockel 60 cm
Breite 40 cm
b) bei Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
Höhe einschließlich Sockel 100 cm
Breite 70 cm
Pultsteine bis 0,3 m² Ansichtsfläche
c) bei Wahlgräbern:
Höhe einschließlich Sockel 100 cm
Breite 150 cm
Pultsteine bis 0,7 m² Ansichtsfläche
d) bei Urnenreihen- und Wahlgräbern:
Höhe einschließlich Sockel 80 cm
Breite 60 cm
Pultsteine bis 0,4 m² Ansichtsfläche
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale können aus mehreren Teilen bestehen. Die für Pultsteine angegebenen maximalen Ansichtsflächen gelten auch bei liegenden Grabmalen in Verbindung mit stehenden Grabmalen sowie bei mehrteiligen, liegenden Grabmalen als in Summe maximal zulässige, durch Grabmale und sonstige Grabausstattungen abgedeckte Grabflächen.
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(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt; es sei dess, die Grabeinfassungen sind Bestandteil eines liegenden Grabmals, d.h. sie werden als liegenden Grabmal ausgeführrt. (8) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.A. nicht angebracht oder abgelegt werden. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (10) Abdeckplatten für Urnenwahnlichen in Urnenwänden werden von der Gemeinde gestellt; es sind nur die Abdeckplatten der Gemeinde zulässig. Für die Aufschrift auf den Abdeckplatten gelten folgende Regelungen:
Erlaubt sind aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Aluminium, Blei oder in vertiefter Form. Die Einzelbuchstabengröße darf 6 cm nicht überschreiten.
Nicht zulässig ist das Anbringen von Blumenhalterungen oder sonstigen Gegenständen an den Abdeckplatten oder Urnenwänden.
(11) Es ist nicht gestattet, vor den Urnenwänden Blumenschmuck, Kränze oder sonstigen Grabschmuck niederzulegen. Die Gemeinde lasst Ausnahmen hiervon nach Abs. 14 S. 1 zu. (12) Die Rasenflächen der Rasenreihen- und Rasenwahlgräber werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Gebühren für diese Leistungen werden bei der Überlassung eines Rasenreihengrabes bzw. bei der Verleihung von Grabnutzungsrechten an einem Rasenwahlgrab mit erhoben. Die Errichtung eines Grabmals obliegt, wie bei den sonstigen zur Bepflanzung überlassenen Grabfeldern, bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten.
Bei den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern sind nur flachliegende Grabmale zulässig, die höhengleich mit der Rasenfläche abschließen. Für diese Grabmale gelten die in Abs. 5 genannten Maximalgrößen bei Pultsteinen entsprechend. Grabbepflanzungen, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern nicht zulässig. Die Gemeinde lässt Ausnahmen hiervon nach Abs. 14 S. 1 zu.
(13) Die Rasenflächen der anonymen Rasenreihen- und Rasenurnenreihengräber werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Gebühren für diese Leistungen werden bei der Überlassung eines anonymen Rasenreihengrabes oder Rasenurnenreihengrabes mit erhoben. Grabbepflanzungen, Grabmale, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind auf den anonymen Rasen-, Reihen- und Rasenurnenreihengräbern nicht zulässig. Die Gemeinde{lsst Ausnahmen hiervon nach Abs. 14 S. 1 zu. (14) In der Zeit vom 01. bis 30. November (Totengedenkmonat) wird Grabschmuck aus Anlass des Totengedenkens vor den Urnenwänden und auf den Rasengrabfeldern ausnahmsweise zugelassen.
Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen der Absätze 1 und 2 weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 13 zulassen.
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§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig. (2) Der Antrag zur Errichtung von Grabmalanlagen erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal in der jeweils geltenden Fassung) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK). Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17
Standsicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer und Steinmetze) errichtet werden.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Ge-
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meinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit der Aschen in Urnenwahnischen in Urnenwänden werden die Urnen bzw. nur die Asche an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts abzuräumen, § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die
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Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen (ausgenommen hiervon sind die von der Gemeinde ausgewiesenen Rasengrabfelder). Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1 Satz 2) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 22
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern, Inlineskates, Skateboards oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert (§ 16 Abs. 1 - 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
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IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Für Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits bestehen, richten sich die Ruhezeiten und Nutzungsrechte, mit Ausnahme der neu anfallenden Gebühren an Wahlgräbern, nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und die Bestattungsgebührensatzung vom 22.10.2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nufringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nufringen, den 23.07.2020
Ingolf Welte Bürgermeister
LEGENDE:
Abteilungen
Gräber mit Gestaltungsvorschrift
Gräber ohne Gestaltungsvorschrift

Auswegsinngaben
Zweifelderwirtschaft Friedhof in Nufringen
Anlage 1 zur Friedhofssatzung
Stand: 06/2020
Büro Hink Landschaftsarchitektur GmbH
Anlage 2 zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23.07.2020
Bitte beachten: Diese Anlage ist ungültig. Sie ist mit der nachfolgenden Anlage 2 ersetzt worden.
- G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
- 1. Verwaltungsgebühren
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 25,00 |
|---|---|---|
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 5,00 |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 50,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | von 5,00 bis 50,00 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | von 5,00 bis 50,00 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | von 5,00 bis 50,00 |
- 2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattung
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 770,00 |
|---|---|---|
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 295,00 | |
| 2.1.2 | von Personen unter 6 Jahren | 520,00 |
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 185,00 | |
| 2.1.3 | von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen | 520,00 |
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 185,00 |
2.2 Beisetzung von Aschen
| 2.2.1 | in einem Erdgrab | 510,00 |
|---|---|---|
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 185,00 | |
| 2.2.2 | in einer Urnennische in einer Urnenwand | 480,00 |
| Zuschlag für Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen | 165,00 |
2.3 Überlassung eines Reihengrabes
| 2.3.1 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.300,00 |
|---|---|---|
| 2.3.2 | für Personen unter 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten u. Ungeborene | 410,00 |
2.4 Überlassung eines Rasenreihengrabes
2.000,00
2.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes
820,00
2.6 Überlassung von Wahlgräbern
| 2.6.1 | Wahlgrab für Erdbestattungen | 3.780,00 |
|---|---|---|
| 2.6.2 | Rasenwahlgrab für Erdbestattungen | 5.400,00 |
| 2.6.3 | Urnenendwahlgrab | 990,00 |
| 2.6.4 | Urnenwand – Einfachnische | 1.410,00 |
| 2.6.5 | Urnenwand – Doppelnische | 2.850,00 |
2.7 Verleihung erneuter Grabnutzungsrechte bei Wahlgräbern
Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern sind die Gebühren nach Ziffer 2.6 für die jeweiligen Grabarten maßgebend. Für eine von der Gesamtnutzungszeit (30 Jahre) abweichende Nutzungsdauer wird die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungszeit berechnet. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
2.8 Anonyme Grabarten
| 2.8.1 | Überlassung eines Rasenreihengrabes | 2.000,00 |
|---|---|---|
| 2.8.2 | Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes | 1.200,00 |
2
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
2.9 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 330,00
2.10 Benutzung der Aufbahrungszelle 110,00
2.11 Sonstige Leistungen
2.11.1 Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde 59,50 2.11.2 wie 2.11.1 je angefangener Stunde Baggereinsatz 83,00 2.11.3 Zuschlag zu 2.11.1 und 2.11.2 in besonderss erschwerten Fälle 50%
Bei einer Überlassung einer Grabstelle an Auswärtige wird bei den Gebühren nach Ziffer 2.3 bis 2.8 ein Zuschlag von jeweils 100 % erhoben.
Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Nufringen ist. Ausgenommen ist, wer früher in Nufringen gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Dasselbe gilt bei Pflegebedürftigen, die Aufnahme bei auswärtigen Angehörigen gefunden haben. Ausgenommen ist auch der überlebende Ehegatte, der in einem Grab bestattet wird, in dem sein Ehegatte bereits Aufnahme gefunden hat, es sei denn, auch dieser wäre bereits als Auswärtiger bestattet worden.
Aktuelle Fassung
Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.04.2021
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.04.2021 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage 2 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - Gebührenverzeichnis zu § 28 – erhält folgende neue Fassung:
- G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s -
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 28,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 6,00 |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 60,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 28,00 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 28,00 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 57,00 |
| 2. Benutzungsgebühren | ||
| 2.1 Bestattung | ||
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.080,00 |
| 2.1.2 | von Personen unter 6 Jahren | 270,00 |
| 2.1.3 | von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen | 270,00 |
| 2.2 Beisetzung von Aschen | ||
| 2.2.1 | in einem Erdgrab | 510,00 |
| 2.2.2 | in einer Urnennische in einer Urnenwand | 420,00 |
| 2.3 Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 2.3.1 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 2.590,00 |
| 2.3.2 | für Personen unter 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten u. Ungeborene | 1.970,00 |
| 2.4 | Überlassung eines Rasenreihengrabes | 6.340,00 |
| 2.5 | Überlassung einer Grabkammer | 3.180,00 |
| 2.6 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 1.700,00 |
| 2.7 | Überlassung eines Urnenreihengrabes ohne Gestaltungsvorschriften | 1.990,00 |
2.8 Überlassung von Wahlgräbern
| 2.8.1 Wahlgrab für Erdbestattungen | 5.140,00 |
|---|---|
| 2.8.2 Rasenwahlgrab für Erdbestattungen | 7.440,00 |
| 2.8.3 Urnenerdwahlgrab | 3.550,00 |
| 2.8.4 Urnenwand – Einfachnische | 3.340,00 |
| 2.8.5 Urnenwand – Doppelnische | 5.110,00 |
| 2.8.6 Urnen-Baumgrab | 3.960,00 |
| 2.8.7 Urnengemeinschaftsgrab | 5.160,00 |
2.9 Verleihung erneuter Grabnutzungsrechte bei Wahlgräbern
Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern sind die Gebühren nach Ziffer 2.8 für die jeweiligen Grabarten maßgebend.
Für eine von der Gesamtnutzungszeit (30 Jahre) abweichende Nutzungsdauer wird die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungszeit berechnet. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
2.10 Anonyme Grabarten
| 2.10.1 Überlassung eines Rasenreihengrabes | 6.340,00 |
|---|---|
| 2.10.2 Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes | 2.000,00 |
| 2.11 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | 350,00 |
|---|
| 2.12 Benutzung der Aufbahrungszelle | 110,00 |
|---|
2.13 Sonstige Leistungen
| 2.13.1 Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde | 70,00 |
|---|---|
| 2.13.2 wie 2.13.1 je angefangener Stunde Baggereinsatz | 200,00 |
Artikel 2
Diese Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) tritt am 01. Mai 2021 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nufringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nufringen, den 20.04.2021
gez.
Ingolf Welte Bürgermeister