Friedhofsgebühren Norath 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Norath · Rheinland-Pfalz · PLZ 56291

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Norath vom 27.06.2022 (in Kraft seit 01.07.2022)

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.06.2020 außer Kraft.

Norath, 27.06..2022

(Siegel) Arno Morschhäuser Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Norath

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Norath oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Norath, 27.06.2022

(Siegel) Arno Morschhäuser Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Norath

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten Gebührensätze für die Überlassung einer:

  1. 1. Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
  2. 2. Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendetem 5. Lebensjahr 250,00 €
  3. 3. Urnenreihengrabstätte 250,00 € II. Gemischte Grabstätten Gebührensatz für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grabstätte (Zubettung) in einer vorhandenen Grabstätte 250,00 € III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten entfällt IV. Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben und das Schließen des Grabes, den Abtransport der überschüssigen Erde und sonstigen damit verbunden Arbeiten, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VI. Sonstige Gebühren Sonstige Gebühren werden erhoben:
  1. 1. für die Benutzung der Leichenhalle 80,00 €
  2. 2. Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sind nach Aufwand zusätzlich zu zahlen.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.06.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

F R I E D H O F S S A T Z U N G

der Ortsgemeinde Norath vom 16.08.2007 einschließlich Änderungen vom 01.04.2010 und 13.01.2011

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Norath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Norath gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Norath.

2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Norath waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -.

2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Urneneinzelgrabstätten erlischt, Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

wird dem Nutzungsberechtigten für die restlichen Nutzungszeit auf Antrag eine andere Urneneinzelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.

5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten – soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

1) Der Friedhof ist täglich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

3) Türen und Tore sind beim Betreten und Verlassen des Friedhofes wieder zu schließen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonal sind zu befolgen.

2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit den Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.

j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.“

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung von Aschen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.

2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urneneinzelgrabstätte beigesetzt.

4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über 12 Monate alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 12 Monaten in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

1) Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang sein.

§ 9 – Grabherstellung

1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,60 m.

3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit ist der Zeitraum, während dem eine Grabstätte auf einem Friedhof nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reiheneinzelgrabstätte oder Urneneinzelgrabstätte in eine andere Reiheneinzelgrabstätte oder Urneneinzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhanden Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reiheneinzelgrabstätten oder Urneneinzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reiheneinzelgrabstätten,

b) Urneneinzelgrabstätten,

c) Ehrengrabstätten.

2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie auf die Einrichtung von Doppelgräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reiheneinzelgrabstätten

  1. 1. Reiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten, in den Maßen des Abs. 5 für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 2. Es werden folgende Grabfelder eingerichtet:
    • a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
    • b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
  1. 3. In jeder Reiheneinzelgrabstätte darf – außer im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 – nur eine Bestattung (Sarg oder Urne) erfolgen.

4) Es besteht jedoch die Möglichkeit in einer Reiheneinzelgrabstätte nach Abs. 2b, die bereits durch eine Bestattung belegt ist, zusätzlich eine Urne beizusetzen. Die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit nach § 3 BestG-DVO) beträgt.

  1. 5. Die Grabstätten in den Grabfeldern nach Abs. 2 haben folgende Maße einschließlich Grabstein: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,40, Breite 0,70 m b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m Der seitliche Abstand zwischen den Grabstätten beträgt einheitlich 0,40 m.
  1. 6. Das Abräumen von Grabfeldern mit Reiheneinzelgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 14 – Friedhofssatzung Norath

Stand: 13.01.2011

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Reiheneinzelgrabstätten b) Urneneinzelgrabstätten im Urnenfeld Bei der Beisetzung in Reiheneinzelgrabstätten ist § 13 Abs. 4 zu beachten. In einer Urneneinzelgrabstätte darf grundsätzlich nur eine Asche beigesetzt werden.

(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reiheneinzelgrabstätten entsprechend auch für Urneneinzelgrabstätten.

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung , die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und dem Eigentümer.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind grundsätzlich mit einer Einfassung zu versehen, außer in den Fällen des § 17. Die Maße der Grabeinfassung entsprechen den Maßen der jeweiligen Grabstätte im betreffenden Grabfeld (§§13, 14).

§ 17 – Gestaltung der Grabmale auf Urneneinzelgrabstätten

Die Gemeinde schafft für Urneneinzelgrabfeld einheitliche Grabplatten (50 cm x 50 cm) an, die als Grabmal (Urnenabdeckung) zu verwenden sind. Die Beschriftung der Grabmale soll in lateinischer Schrift bzw. arabischen Zahlen in natur-/hellgrauer Gravur erfolgen. Die Aufschrift soll (mindestens) in der Reihenfolge enthalten: Vor- und Familienname sowie Geburts- und Sterbejahr. Die weitere Gestaltung liegt im Ermessen der Angehörigen – in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

Das Aufstellen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen, etc.) ist nur auf der Grabplatte zulässig.

  1. 6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

1) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen einhalten:

  1. 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig;
  2. 2. nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Farben außer Gold, Silber und Bronze sowie Inschriften und Symbole die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

2) Auf den Grabstätten sind Stein-, Metall- oder Holzkreuze, Grabplatten oder stehende Grabmale aus Stein zulässig.

3) Die max. Höhe für Kreuze beträgt 1,60 m.

4) Grabplatten müssen in ihrer Länge und Breite den Maßen aus den §§ 13 und 14 entsprechen und somit das Grab komplett abdecken. Zur Bepflanzung des Grabs muss die Platte eine Aussparung von mindestens 0,30 m mal 0,30 m aufweisen.

5) Die zulässigen Maße für Grabmale betragen einschließlich Sockel:

a) bei Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Höhe: max. 0,90 m, Mindeststärke: 0,14 m

b) bei Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Höhe: max. 1,10 m, Mindeststärke: 0,14 m

c) bei Urneneinzelgrabstätten: Höhe: max. 0,90 m, Mindeststärke: 0,14 m

d) bei Rasengrabstätten: Länge: 0,60 m, Breite: 0,40 m

Die Breite des Grabmals ist so festzulegen, dass sie die Abmessungen der Einfassung nicht überschreitet.

6) Die Grabmale müssen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten.

7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 19 – Friedhofssatzung Norath

Stand: 13.01.2011

Errichten und Ändern von Grabmalen

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung , dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen des Jahres nach Erreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13 und 15) gestellt hat.

2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen bauliche Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

§ 22 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder

über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Gesteinssplitt sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z. B. Konservenbüchsen) zur Aufnahme von Blumen ist verboten.

2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 BestG) verantwortlich.

3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

4) Die Grabstätten sind nach der Beerdigung/Beisetzung würdig herzustellen. Spätestens 15 Monate nach der Beerdigung/Beisetzung ist die Grabstätte mit einem Grabmal zu versehen.

5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte

  1. 8. Leichenhalle

§ 25

1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen nach Weisung des zuständigen Amtsarztes aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussbestimmungen

§ 26 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 27 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält oder gegen die weiteren Bestimmungen des § 18 verstößt,
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1)
  1. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( §§ 20, 21 und 23),
  1. 10. Grabstätten mit Grababdeckungen versieht und nicht bepflanzt,
  1. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  1. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
  1. 13. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6).

2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des von der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Friedhofssatzung Norath Stand: 13.01.2011

§ 30 – Ausnahmen

Ausnahmen von dieser Satzung sind möglich. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Norath, 13.01.2011

(Dienstsiegel)

Arno Morschhäuser Ortsbürgermeister