🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.07.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Hausbay vom 19.05.2025 Inkrafttreten: 10.07.2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos-sen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 2
§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 2
§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 2
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO ................................................................................................. 3 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 4
Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Hausbay
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.11.2020 außer Kraft.
Hausbay, 19.05.2025
(Siegel) Thomas Stroschein Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Hausbay Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Hausbay oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hausbay, 19.05.2025
(Siegel) Thomas Stroschein Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Hausbay Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten Überlassung
Neu
- 1. Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Le- bensjahr
50,00 €
- 2. Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendeten 5. Lebensjahr
150,00 €
- 3. Urnenreihengrabstätte
200,00 €
- 4. Urnenreihengrabstätte (Urnenwand)
1.000,00 €
- 5. Wiesenreihengrabstätte
1.000,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grabstätte (Zu-bettung) in einer
- 1. Reihengrabstätte
150,00 €
- 2. Urnenreihengrabstätte Urnenwand
500,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
entfällt
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le- bensjahr
380,00 €
- 2. Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebens- jahr
750,00 €
- 3. Urnengrabstätte je Beisetzung
320,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vor-genommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Sonstige Gebühren
Für Sonder- oder Zusatzleistungen werden zusätzliche Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand richtet.
2. Friedhofssatzung Stand: 19.05.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018 F R I E D H O F S S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Hausbay vom 17.04.2015 einschließlich
- 1. Änderung vom 03.08.2018
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hausbay hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungs-gesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hausbay gelegenen und von ihr verwal-teten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemein-de Hausbay.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Hausbay waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattun-gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus-geschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restlichen Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat-tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist. Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018 (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtig-te einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grab-stätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil her-gerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Türen und Toren sind beim Betreten und Verlassen des Friedhofes wieder zu schließen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge-denkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwal-tung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit den Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, i) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege, j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vor-behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwal-tungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die ein-heitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Vo-raussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung ver-stoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 4.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange-hörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 12 Monate alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018 der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 12 Monaten in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofs-verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhanden Leichen- oder Aschenreste können mit vorhe-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettun-gen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen),
b) gemischte Grabstätten,
c) Wiesengrabstätten (für Sarg- und Urnenbestattung),
d) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten in Urnenwand und Erdgrabstätten,
e) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlich-keit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten (Einzelgräber)
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrab-stätte ist nicht möglich.
(2) Die Gräber haben folgende Maße: Länge: 2,00 m einschließlich Grabstein, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden. Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018 (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabmal be-kannt gemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1) oder durch eine Urne belegte Urnenreihengrabstätte in der Urnenwand (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Bei-setzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden können.
(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch min-destens 15 Jahre beträgt.
§ 13b – Wiesengrabstätten
(1) Wiesengräber sind Reihengrabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und mit einer liegenden, in den Boden einzulassenden Grab-platte gekennzeichnet werden. Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(2) Wiesengräber haben folgende Maße: Länge: 2,00 m, Breite. 0,80 m, Abstand: 0,40 m
(3) Spätestens nach 9 Monaten nach der Erd- oder Urnenbestattung muss das Grab durch die Angehörigen abgeräumt und eingeebnet sowie die Grabplatte (§ 17 Abs. 6) gesetzt werden.
(4) Die Wiesengräber werden nach der Einebnung von der Gemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Insbesondere das Bepflanzen der Grabfläche sowie das Aufstellen von Grabschmuck und Grablichter auf diesem Rasen-grabfeld sind nicht gestattet. In der Zeit vom 15. Oktober bis 01. April dürfen jedoch Grabschmuck und Grablichter aufgestellt werden.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Wiesengrabstätten.
§ 14 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten mit Einfassung,
b) in Urnenreihengrabstätten in der Urnenwand
c) in Urnenreihengrabstätten entsprechend §§ 13 und 13b
d) in Urnengrabstätten in Form einer Gemischten Grabstätte nach § 13a
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todes-fall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018 (3) Urnenreihengrabstätten mit Einfassung haben folgende Maße: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Abstand: 0,40 m
(4) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der An-meldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Beschei-nigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließ-lich dem Friedhofsträger und dem Eigentümer.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderun-gen entsprechen:
- 1. alle Steine müssen bearbeitet sein;
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig;
- 3. nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Farben außer Gold, Silber und Bronze sowie Inschriften und Symbole die der Weihe des Ortes nicht entspre- chen.
(2) Auf den Grabstätten sind Stein-, Metall- oder Holzkreuze, liegende oder stehende Grabmale sowie Grabplatten (Abs. 4) aus Stein zulässig.
(3) Die max. Höhe für Kreuze beträgt 1,40 m.
(4) Grabplatten müssen in ihrer Länge und Breite den Maßen aus § 13 und § 14 entspre-chen und somit das Grab komplett abdecken. Zur Bepflanzung des Grabes muss die Platte eine Öffnung von mind. 30 cm x 30 cm aufweisen.
(5) Auf Reihengrabstätten (Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattung) sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018 Höhe max. 1,10 m, Mindeststärke 0,14 m.
(6) Bei Wiesengrabstätten ist nur eine liegende Grabplatte mit den Maßen 0,40 m x 0,60 m mit einer Stärke von 0,12 m zulässig. Die Schrift darf nur graviert werden.
(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) bei Urnenreihengrabstätten mit Einfassung: Höhe max. 0,75 m,
b) bei Urnenreihengrabstätten in Form einer Wiesengrabstätte gilt Abs. 6.
(8) Bei Urnenreihengrabstätten in der Urnenwand werden die Abdeckplatten der Urnenwand durch die Friedhofsverwaltung errichtet und bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Die Beschriftung wird durch die Verantwortlichen gemäß § 9 BestG angebracht. Die Be-schriftung darf nur graviert werden. An der Urnenwand sind weder Blumenschmuck noch Grablichter erlaubt; ausgenommen von dieser Regelung sind die ersten 14 Tagen nach der Beisetzung.
(9) Die Breite eines Grabmals darf die Abmessungen der Einfassung nicht überschreitet.
(10) Die Grabmale oder eine Grabplatte (Abs. 4 und 6) bzw. eine Abdeckplatte (Abs. 6) sollen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthal-ten.
(11) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 18 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung an-zuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung ent-spricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei-nes Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Überein-stimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An-lage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19
- entfällt -
Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwort-lich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen bauliche Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswid-rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann dass Grabmal oder Teile davon ent-fernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände zwei Monate aufzubewah-ren. § 22 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofs-verwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrech-ten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntma-chung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, geht die Grabstätte entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die Kosten der Abräumung und Entsorgung hat der jeweilige Verpflichtete zu tragen. Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G), verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Alle Grabstätten sind grundsätzlich mit einer Grabeinfassung anzulegen. Als Material für die Grabeinfassungen ist analog § 17 Abs. 1 zu verfahren und entsprechend dem Grab-stein anzupassen.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte
- 8. Leichenhalle
§ 25 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hier-Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018 für bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bei-setzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen nach Weisung des zuständigen Amtsarztes aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften; dies gilt auch für die nicht belegten Wahlgrabstätten.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedho-fes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord- nungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 17 Abs. 4 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entge- gen § 23 Abs. 1 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. Friedhofssatzung Hausbay Stand: 03.08.2018
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der je-weils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung des von der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.
§ 30 – Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Satzung sind möglich. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Fried-hofssatzung vom 31.08.1995 sowie deren Änderung und alle übrigen entgegenstehenden orts-rechtlichen Vorschriften außer Kraft.