Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.12.2002 · Friedhofssatzung: 17.12.2002
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 610,00 € für Erwachsene (ab 6. Lebensjahr) |
| Sargwahlgrab | 1.020,00 € Einzelgrabstätte |
| Urnenreihengrab | 380,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 770,00 € Urnengrabstätte (Wahlgrab) |
| Urnengrab anonym | 760,00 € anonyme Urnengrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 380,00 € getrennt nach § III: 380,00 € für Sarg, 180,00 € für Urne |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € im Text als Leichenhalle bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Niederwerth vom 20.06.2001 (1. Änderung vom 17.12.2002)
Der Gemeinderat Niederwerth hat aufgrund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- 3. bei Räumung der Grabstätte der Nutzungsberechtigte bzw. der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.08.1994 sowie die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederwerth vom 16.05.1997 außer Kraft.
Niederwerth, den 20. Juni 2001
gez. Klöckner Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührensätze
ab 01.07.2001 bis 31.12.2001 (DM)
ab 01.01.2002 (EURO = €)
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 500,00 DM 260,00 €
- b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 1.200,00 DM 610,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1 750,00 DM 380,00 €
- 3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte 760,00 €
- 4. Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte 1.220,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 2.000,00 DM 1.020,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 2.750,00 DM 1.410,00 € cc) eine Urnengrabstätte 1.500,00 DM 770,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte 67,00 DM 34,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 92,00 DM 47,00 € cc) eine Urnengrabstätte 50,00 DM 26,00 €
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum 6. Lebensjahr 300,00 DM 150,00 €
- b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 750,00 DM 380,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 350,00 DM 180,00 €
- 2. Wahlgräber - Einfachgräber – (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstätte 900,00 DM 460,00 €
- b) Doppelstellen für die erste Bestattung 900,00 DM 460,00 € für jede weitere Bestattung 1.000,00 DM 510,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 350,00 DM 180,00 €
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IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 2. Für das ersatzweise Ausgraben durch den Bauhof der Stadt Vallendar sind hierfür die tatsächlichen Kosten vom Gebührenschuldner zu tragen.
- 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
- 4. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Leichenhalle 300,00DM 150,00 €
VI. Räumung von Grabstätten
- 1. Das ordnungsgemäße Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.
- 2. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.
- 3. Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde Niederwerth
- a) Urnengrabstätten 500,00 DM 260,00 €
- b) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 700,00 DM 360,00 €
- c) Doppelwahlgrabstätten 900,00 DM 460,00 €
VII. Bestattung außerhalb der regulären Arbeitszeit
- 1. Aufschlag für Bestattungen außerhalb der regulären Arbeitszeiten (freitags ab 13.00 Uhr) 150,00 DM 75,00 €
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S A T Z U N G
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Niederwerth
vom 03.12.2013
Der Rat der Ortsgemeinde Niederwerth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
§ 1
§ 13 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederwerth wird wie folgt ergänzt:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten
- a) für Sargbestattungen in - Erwachsenengrabstätten - Kindergrabstätten - anonyme Grabstätten
- b) für Urnenbestattungen - Urnenreihengrabstätten - anonyme Grabstätten - Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten
- a) für Sargbestattungen
- b) für Urnenbestattungen
§ 2
§ 14 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederwerth wird wie folgt ergänzt:
(6) Es werden eingerichtet
b) für Urnenbestattungen 1.3 Urneneihengrabstätten als Rasengrabstätten Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig. Urnen-Reihengrabstätten als Rasengrabstätten sind vom Berechtigten der Grabstätte mit einer eingelassenen Grabplatte aus Granit Impala anthrazitfarben poliert in der Größe von 40 cm breit und 30 cm hoch mit einer Stärke von 4 cm zu versehen. Auf der Grabplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen in der Reihenfolge: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr, oder Geburtsdatum und Sterbedatum anzubringen.
Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Die Anordnung eines privaten oder religiösen Symbols ist nur linksseitig auf der Grabplatte möglich.
Der/Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof zu hinterlegen. Die Grabplatten werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur außerhalb der jährlichen Vegetationszeit vom 01. Oktober bis 31. März eines jeden Jahres auf dem Rasengrabfeld zugelassen. Wird Grabschmuck in der Zeit vom 01. April bis 30. September auf dem Grabfeld abgelegt, ist die Friedhofsverwaltung befugt, diesen zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
(7) Satz 1 findet keine Anwendung bei Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten.
(9)
| Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte | 0,40 x 0,30 m |
|---|
§ 3
§ 15 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederwerth wird wie folgt ergänzt:
(2) b) für Urnenbestattungen
- 3. Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten (einstellig; bis zu 2 Urnen)
Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig. Urnen-Reihengrabstätten als Rasengrabstätten sind vom Berechtigten der Grabstätte mit einer eingelassenen Grabplatte aus Granit Impala anthrazitfarben poliert in der Größe von 60 cm breit und 40 cm hoch mit einer Stärke von 4 cm zu versehen. Auf der Grabplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen in der Reihenfolge:
Vorname,
Nachname,
Geburtsjahr und Sterbejahr, oder Geburtsdatum und Sterbedatum anzubringen.
Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Die Anordnung eines privaten oder religiösen Symbols ist nur linksseitig auf der Grabplatte möglich.
Der/Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof zu hinterlegen. Die Grabplatten werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur außerhalb der jährlichen Vegetationszeit vom 01. Oktober bis 31. März eines jeden Jahres auf dem Rasengrabfeld zugelassen. Wird Grabschmuck in der Zeit vom 01. April bis 30. September auf dem Grabfeld abgelegt, ist die Friedhofsverwaltung befugt, diesen zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
| *Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte* | *0,60 x 0,40 m* |
|---|
Diese Satzung tritt zum 01.10.2017 in Kraft.
Niederwerth, 12.09.2017 (DS) gez. Gans Josef Gans, Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.