Gebührenordnung – Neustadt_(Wied)

Vollständige Gebührenordnung für Neustadt_(Wied).

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller/die Antragstellerin,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.11.2018 außer Kraft.

Neustadt (Wied), den 14.11.2024 Ortsgemeinde Neustadt (Wied)

Junior, Ortsbürgermeister

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt Neustadt (Wied), den 15.11.2024 Ortsgemeinde Neustadt (Wied)

Junior, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Inanspruchnahme einer anonymen Urnengrabstätte

Überlassung einer Urnengrabstätte für die Nutzungszeit von 15 Jahren 200,00 Euro

I a. Inanspruchnahme einer Grabstätte für Sternenkinder 130,00 Euro

II. Inanspruchnahme einer Urnenreihengrabstätte

Überlassung einer Urnengrabstätte für eine Nutzungszeit von 15 Jahren 130,00 Euro

II. a Inanspruchnahme einer Reihenrasenurnengrabstätte

Überlassung einer Urnengrabstätte als Rasenurnengrabstätte inklusive Beschaffung und Verlegung einer beschrifteten Grabplatte, Grabpflege für die Dauer von 15 Jahren und Beseitigung der Grabplatte nach Ablauf der Laufzeit des Grabes. 1.200,00 Euro

II. b Inanspruchnahme einer Baumreihenurnengrabstätte als Reihengrab

Überlassung einer Urnengrabstätte als Baumreihenurnengrabstätte inklusive Beschaffung + Anbringung einer Beschriftung 1.200,00 Euro

II. c Inanspruchnahme einer Reihenrasensarggrabstätte

Überlassung einer Sarggrabstätte als Rasensarggrabstätte inklusive Beschaffung und Verlegung einer beschrifteten Grabplatte, Grabpflege für die Dauer von 25 Jahren und Beseitigung der Grabplatte nach Ablauf der Laufzeit des Grabes 3490,00 Euro

III. Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 15 Jahren- a) eine Urneneinzelgrabstätte 375,00 Euro

  • b) eine Urnendoppelgrabstätte 750,00 Euro
  • c) eine Urne als Zusatz in einer Wahlgrabstätte 250,00 Euro

IV. Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte

Überlassung einer Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für- a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 70,00 Euro

  • b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 Euro

V. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für

a) eine Einzelgrabstätte 500,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 1.000,00 Euro
c) eine Tiefgrabstätte 750,00 Euro

VI. Verlängerung des Nutzungsrechts für

a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 20,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 40,00 Euro
c) eine Tiefgrabstätte pro Jahr 30,00 Euro
d) eine Urneneinzelgrabstätte pro Jahr 25,00 Euro
e) eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr 50,00 Euro

max. 25 Jahre bei Erdgrabstätten

max. 20 Jahre bei Urnengrabstätten

VII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 5 Tagen 120,00 Euro
b) für jeden weiteren Tag 30,00 Euro
c) einer Urne bis zu 10 Tagen 120,00 Euro
d) für jeden weiteren Tag 30,00 Euro

VIII. Einebnung von Grabstätten

a) Kinder- und Urnengrabstätten 150,00 Euro
b) Einzelgrabstätte 300,00 Euro
c) Doppelgrabstätte 475,00 Euro

IX. Genehmigungsgebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte

a) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte bis 10 Jahre und einem Tag vor Ablauf 250,00 Euro
b) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte bis 10 Jahre und einem Tag vor Ablauf 500,00 Euro
c) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte ab 10 Jahre vor Ablauf je Jahr 10,00 Euro
d) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte bis 10 Jahre vor Ablauf 20,00 Euro

X. Genehmigungsgebühr für die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen

Das zu entrichtende privatrechtliche Entgelt entspricht einem 100 %igen Aufschlag der anfallenden Gebühren, ausgenommen der Grabherstellungsgebühr.

XI. Ausheben und Schließen von Grabstätten

Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

XII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

XIII. Sonstige Gebühren

Evtl. sonst anfallende durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner zu erstatten.

Original-Gebührenordnung als PDF

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