Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller/die Antragstellerin,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.11.2018 außer Kraft.
Neustadt (Wied), den 14.11.2024 Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
Junior, Ortsbürgermeister
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt Neustadt (Wied), den 15.11.2024 Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
Junior, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Inanspruchnahme einer anonymen Urnengrabstätte
Überlassung einer Urnengrabstätte für die Nutzungszeit von 15 Jahren 200,00 Euro
I a. Inanspruchnahme einer Grabstätte für Sternenkinder 130,00 Euro
II. Inanspruchnahme einer Urnenreihengrabstätte
Überlassung einer Urnengrabstätte für eine Nutzungszeit von 15 Jahren 130,00 Euro
II. a Inanspruchnahme einer Reihenrasenurnengrabstätte
Überlassung einer Urnengrabstätte als Rasenurnengrabstätte inklusive Beschaffung und Verlegung einer beschrifteten Grabplatte, Grabpflege für die Dauer von 15 Jahren und Beseitigung der Grabplatte nach Ablauf der Laufzeit des Grabes. 1.200,00 Euro
II. b Inanspruchnahme einer Baumreihenurnengrabstätte als Reihengrab
Überlassung einer Urnengrabstätte als Baumreihenurnengrabstätte inklusive Beschaffung + Anbringung einer Beschriftung 1.200,00 Euro
II. c Inanspruchnahme einer Reihenrasensarggrabstätte
Überlassung einer Sarggrabstätte als Rasensarggrabstätte inklusive Beschaffung und Verlegung einer beschrifteten Grabplatte, Grabpflege für die Dauer von 25 Jahren und Beseitigung der Grabplatte nach Ablauf der Laufzeit des Grabes 3490,00 Euro
III. Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten
Verleihung eines Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 15 Jahren- a) eine Urneneinzelgrabstätte 375,00 Euro
- b) eine Urnendoppelgrabstätte 750,00 Euro
- c) eine Urne als Zusatz in einer Wahlgrabstätte 250,00 Euro
IV. Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte
Überlassung einer Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für- a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 70,00 Euro
- b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 Euro
V. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für
| a) eine Einzelgrabstätte | 500,00 Euro |
|---|---|
| b) eine Doppelgrabstätte | 1.000,00 Euro |
| c) eine Tiefgrabstätte | 750,00 Euro |
VI. Verlängerung des Nutzungsrechts für
| a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr | 20,00 Euro |
|---|---|
| b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr | 40,00 Euro |
| c) eine Tiefgrabstätte pro Jahr | 30,00 Euro |
| d) eine Urneneinzelgrabstätte pro Jahr | 25,00 Euro |
| e) eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr | 50,00 Euro |
max. 25 Jahre bei Erdgrabstätten
max. 20 Jahre bei Urnengrabstätten
VII. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung
| a) einer Leiche bis zu 5 Tagen | 120,00 Euro |
|---|---|
| b) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| c) einer Urne bis zu 10 Tagen | 120,00 Euro |
| d) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
VIII. Einebnung von Grabstätten
| a) Kinder- und Urnengrabstätten | 150,00 Euro |
|---|---|
| b) Einzelgrabstätte | 300,00 Euro |
| c) Doppelgrabstätte | 475,00 Euro |
IX. Genehmigungsgebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte
| a) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte bis 10 Jahre und einem Tag vor Ablauf | 250,00 Euro |
|---|---|
| b) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte bis 10 Jahre und einem Tag vor Ablauf | 500,00 Euro |
| c) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte ab 10 Jahre vor Ablauf je Jahr | 10,00 Euro |
| d) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte bis 10 Jahre vor Ablauf | 20,00 Euro |
X. Genehmigungsgebühr für die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen
Das zu entrichtende privatrechtliche Entgelt entspricht einem 100 %igen Aufschlag der anfallenden Gebühren, ausgenommen der Grabherstellungsgebühr.
XI. Ausheben und Schließen von Grabstätten
Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
XII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
XIII. Sonstige Gebühren
Evtl. sonst anfallende durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner zu erstatten.