Friedhofssatzung
23 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Friedhof der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) auf dem Grundstück der Gemarkung Neustadt, Flur 4, Parzelle 62/1.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Neustadt (Wied), die gleichzeitig Friedhofsträger ist.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten sind; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Hier ist aber vorher das Benehmen mit dem Friedhofsträger herzustellen.
(4) Die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 3 fallen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträger. Es ist hier ein privatrechtliches Entgelt, dessen Höhe in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren geregelt ist, zu entrichten.
2. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist durchgehend geöffnet.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Das Verhalten auf dem Friedhof muss der Würde des Ortes entsprechen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, f) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende können für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen werden. Es müssen Gewerbetreibende sein, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und gemäß den Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) arbeiten. Außerdem sind die Regelungen der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten (GBG 2).
(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist eine Ausfertigung der Sterbeurkunde vorzulegen.
(2) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister in einem Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 7 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum zweier Grabstellen sollte ebenfls 0,30 m breit sein.
§ 8 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ordnungsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. (4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung (5) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung ausgegeben werden. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
4. Grabstätten
§ 9 Mindestruhezeit und Arten der Grabstätten
(1) Die Mindestruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten als Einzel-, Doppel oder Tiefgrabstätten
b) Reihengrabstätten als Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Reihengrabstätten als Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr c) Urnenwahlgrabstätten als Einzel- oder Doppelgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) anonyme Urnengrabstätten f) Ehrengrabstätten g) Reihenrasenurnengrabstätten h) Reihenrasensarggrabstätten i) Baumreihenurnengrabstätten j) Sternenkindergrabstätten
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen auf Antrag bei Wahlgrabstätten sowie bei Urnenwahlgrabstätten, eine Abweichung von der Belegungszahl erteilen, wenn dies durch besondere Umstände, wie zum Beispiele, Unfälle oder Naturkatastrophen begründet ist. Bei diesen Ausnahmetatbeständen, kann die Friedhofsverwaltung ebenfalls Abweichungen von den Maßen der Grabstätten gem. § 14 Abs. 3 zulassen.
§ 10 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Eintritt eines Sterbefalles und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Dem Grabnutzungsberechtigten wird der Beginn und das Ende des Nutzungsrechts schriftlich mitgeteilt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten oder als Tiefgrabstätten vergeben. (4) Soll während der laufenden Nutzungszeit eine weitere Erdbestattung in der Wahlgrabstätte staatfinden, so beginnnt mit der neuen Bestattung die Nutzungszeit von 25 Jahren für alle, in der Wahlgrabstätte bestatteten Personen, neu zu laufen. Im Falle einer Urnenbestattung ist die Mindestruhefrist zu beachten. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag bis auf hochstens 25 Jahre.
§ 11 d Sternenkindergrabstätte
(1) Die Anlage der Sternenkinder auf dem Friedhof ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Tot – und Fehlgeburten, sowie verstorbene Kleinkinder bis einschließlich des 3. Lebensmonats, wenn dies dem Willen der Angehörigen entspricht. (2) Das Grabfeld ist als Rasenfläche angelegt mit einer zentrallen Gedenkstätte. Die Gestaltung und Instandhaltung des Bestattungsbereiches obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet. (3) Die Grabstätten für Sternenkinder sind einstellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten des zu bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 12 Reihengrabstätten und Ehrengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgrabstätten) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Ruhezeit für die Reihengrabstätten beträgt 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts am Reihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf außer den Fällen des § 6, Abs. 3 nur eine Leiche bestattet werden. (4) Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 13 Nutzungsberechtigung
(1) Nach Eintritt eines Sterbefalles soll der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen aus dem nachstehend aufgeführten Personenkreis ein Nutzungsberechtigter / eine Nutzungsberechtigte genannt werden. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) die überlebende Ehegattin / den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppe wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(2) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 1 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger / die
Rechtsnachfolgerin hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(3) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und des dazu ergangenen Bescheides das Recht nach Eintritt eines Bestattungsfalles über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und bearerbeit sein. (3) Auf Grabstätten sind Grabmale und Einfassungen, sowie die vorhandenen Gegebenheiten nichts anderes vorgeben, mit folgenden Maßen zulässig:
Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 0,50 m
Liegende Grabmale:
Höhe: bis 0,30 m
Breite: bis 0,50 m
Grabeinfassung:
1,20 m x 0,60 (Außenmaß)
Reihengrabstätten
Stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,10 m
Breite: bis 0,80 m
Liegende Grabmale:
Höhe: bis 0,30 m
Breite: bis 0,70 m
Grabeinfassung:
1,80 m x 0,80 m (Außenmaß)
Wahlgrabstätten
Stehende Grabmale bei Einzelgrabstätten:
Höhe: bis 1,10 m
Breite: bis 0,80 m
Stehende Grabmale bei Doppelgrabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 1,50 m
Liegende Grabmale bei Einzelgrabstätte:
Höhe: bis 0,50 m
Breite: bis 0,70 m
Liegende Grabmale bei Doppelgrabstätten:
Höhe: bis 0,50 m
Breite: bis 1,20 m
Grabeinfassung bei Einzelgrabstätten:
2,00 m x 0,90 m (Außenmaß)
Grabeinfassung bei Doppelgrabstätten Grabstätten:
2,00 m x 2,00 m (Außenmaß)
Urnengrabstätten
Stehende Grabmale:
Höhe: bis 0,80 m
Breite: bis 0,60 m
Liegende Grabmale:
Länge: bis 0,50 m
Breite: bis 0,60 m
Grabeinfassung (neuer Urnenfriedhof gem. beiliegender Flurkarte im schaffierten Bereich):
Einzelgrabstätten:
80 m x 0,60 m (Außenmaß)
Doppelgrabstätten
0,80 m x 1,00 m (Außenmaß)
(4) Ist die beabsichtigte Gestaltung außerhalb des o.g. Rahmens vorgesehen ist dies der Friedhofsverwaltung unter Einreichung einer maßstabsgerechten Skizze (1:10) unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung anzuzeigen und darf erst nach Genehmigung errichtet werden.
(5) Grababdeckungen sind auf dem gesamten Friedhof (außer bei Urnengräbern) nicht zulässig. Lediglich genehmigt werden kann durch die Friedhofsverwaltung eine Abdeckung, die einer Größe von 1/3 der Grabfläche entspricht, ausgenommen der Grabeinfassung.
(6) Das Grabfeld der anonymen Urnengrabstätten wird ausschließlich mit Rasen versehen. Grabschmuck jeglicher Art ist in diesem Grabfeld nicht gestattet.
(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 15 Standsicherheit der Grabmale
Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 16 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode. Verantwortlich für die Verkehrssicherung ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 13. Jedoch obliegt dem Friedhofsträger eine Überwachungspflicht dahingehend, dass die Grabnutzungsberechtigten ihren Pflichten auch nachkommen. Diese Überwachungspflicht ist grundsätzlich privater Natur. Auch wenn das Benutzungsverhältnis durch die Satzung öffentlich rechtlich ist. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden ist eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen auf den kommunalen Friedhöfen vorgeschrieben. Zur Durchführung der Standsicherheitsprüfung von Grabsteinen sind Grabsteine mit 300 N zu prüfen.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen / der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen / der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgeklebt wird.
§ 17 Einebnung von Grabstätten
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. Die Zustimmung bedarf einer gebührenpflichtigen Genehmigung.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch Mitteilung an den Grabnutzungsberechtigten hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
Dies gilt nicht für Grabstätten, bei denen die Bestattung vor dem 01.01.2019 stattfand. Es bleibt den Grabnutzungsberechtigten dieser Gräber aber unbenommen, die Gebühr für das Einebnen eines Grabes bereits im Voraus zu entrichten.
(3) Ist der/die Verantwortliche nicht zu ermitteln, so kann der Friedhofsträger nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Abräumen veranlassen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 18 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 15 bis 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind jedoch nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. Die Bepflanzung der Grabstätte darf die gem. § 14 Abs. 3 vorgegebenen Maße der Grabstätte nicht überragen. Kommt der Grabnutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach gilt § 19 Abs. 1. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
§ 19 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und unterhalten, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten oder einebnen halten. (2) Ist der/die Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
7. Schlussvorschriften
§ 20 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 8 Abs. 2),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält (§ 14),
- Grabmale, Grabeinfassungen und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16),
- Grabstätten vernachlässigt (§ 19).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 22 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15. November 2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
53577 Neustadt (Wied), den 14.11.2024 Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
(Junior, Ortsbürgermeister)
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt Neustadt (Wied), den 14.11.2024 Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
Junior, Ortsbürgermeister