📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2026 (1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 09.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neustadt a.d.Aisch (FGS)
vom 16.06.2021, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 09.07.2026
Lesefassung, Stand 01.08.2026
Hinweis: Hier handelt es sich um eine redaktionell konsolidierte Fassung. Maßgeblich für die Rechtsverbindlichkeit sind ausschließlich die ausgefertigte Ursprungssatzung vom 16.06.2021 und die ausgefertigte 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 09.07.2026 in der jeweils amtlich bekanntgemachten Form.
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Neustadt a.d.Aisch folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Neustadt a.d.Aisch erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6). (3) Soweit diese Gebührensatzung keine Regelung trifft, werden für im Einzelfall anfallende Leistungen Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen und Gebührensätzen oder kostenechte Gebühren festgesetzt.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. (4) Bei Aufgabe einer Grabstätte trägt der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten für die Auflösung der Grabstätte und Entsorgung.
Konsolidierte Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung, Stand 01.08.2026
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Neustadt a.d.Aisch (BFS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte | 62,00 € |
|---|---|
| b) eine Doppelgrabstätte | 128,00 € |
| c) eine gestaltungsfreie Doppelgrabstätte (Waldfriedhof) | 160,00 € |
| d) eine Mehrfachgrabstätte | 192,00 € |
| e) eine Kindergrabstätte | 0,00 € |
| f) eine Gruft | 124,00 € |
| g) eine Urnenerdgrabstätte für 2 Personen | 57,00 € |
| h) eine Grabstätte in einer Gemeinschaftsurnenanlage | 131,00 € |
| i) eine Baumgrabstätte | 56,00 € |
| j) eine Grabstätte im Grabfeld Sternenkinder | 0,00 € |
| k) eine Grabstätte im anonymen Grabfeld | 53,00 € |
(2) Für die Verlängerung wird der entsprechende Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist aufgrund einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
Konsolidierte Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung, Stand 01.08.2026
(3) Für die Nutzung der Streifenfundamente im Waldfriedhof wird jeweils ein Zuschlag pro Jahr (für die gesamte Dauer der Ruhefrist) erhoben
a) bei einem Einzelgrab in Höhe von 2,00 €
b) bei einem Doppelgrab in Höhe von 3,00 €
(4) Für die Beisetzung einer Urne in einem Einzelgrab, Doppelgrab, Mehrfachgrab, einer Gruft oder einer Urnenerdgrabstätte über 2 Bestattungen hinaus, wird dann, wenn sich die Ruhefrist der beizusetzenden Urne vollständig innerhalb der vorhandenen Nutzungsdauer der Grabstätte befindet, jeweils ein Zuschlag pro Jahr (für die gesamte Dauer der Ruhefrist der Aschenreste) erhoben in Höhe von 25,00 €
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Erdbestattungen (Sargbestattungen) betragen
a) für die normale Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen) 245,00 €
b) für die vertiefte Grabherstellung (Ausheben und Verfüllung) 325,00 €
c) für die Grabherstellung von Kindergräbern 125,00 €
d) für das Öffnen und Schließen einer Gruft 215,00 €
e) für die Dienste der Sargträger bei der Bestattung pro Person 30,00 €
(2) Die Gebühren für Urnenbeisetzungen betragen
a) für die Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen) 75,00 €
b) für die Beisetzung einer Urne 32,00 €
(3) Die Gebühr für die Tätigkeiten des Friedhofspersonals anlässlich einer Bestattung beträgt
a) für die Leitung der Bestattung 80,00 €
b) für die Gestellung der Grunddekoration 28,00 €
c) für die Abdeckung des Grabes mit Grabmatten (Sargbestattung) 65,00 €
d) für die Abdeckung des Grabes mit Grabmatten (Urnenbestattung) 10,00 €
(4) Die Gebühren für die Nutzung der Gebäude betragen
a) für die Nutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung, pro Tag 53,00 €
b) für die Benutzung der Aussegnungshalle zur Trauerfeier, pro Trauerfeier 51,00 €
Konsolidierte Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung, Stand 01.08.2026
(5) Die Gebühr beträgt bei der Ausgrabung
| a) einer Leiche (normaltief) | 490,00 € |
|---|---|
| b) einer Leiche (bei Tieferlegung) | 650,00 € |
| c) einer Urne | 92,00 € |
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühren betragen für folgende Amtshandlungen
| a) Verwaltungsvorgang (inklusive Graburkunde) anlässlich einer Bestattung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts | 33,00 € |
|---|---|
| b) Ausstellung eines Leichenpasses | 21,00 € |
| c) Verlängerung der Bestattungsfrist | 21,00 € |
| d) Ausstellung einer Urnenbeisetzungsgenehmigung | 16,00 € |
| e) Zweitschrift einer Graburkunde | 16,00 € |
| f) Grabmalgenehmigung | 49,00 € |
| g) Anordnung einer Bestattung von Amts wegen | 49,00 € |
| h) Anordnung einer Ersatzvornahme | 33,00 € |
| i) Erlaubnis zur Entfernung des Grabmals oder der baulichen Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist | 49,00 € |
| j) Erlaubnis zur Durchführung einer Umbettung | 99,00 € |
(2) Für sonstige Leistungen und Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird eine Rahmengebühr von 10,00 € bis 500,00 € festgesetzt.
(3) Das Namensschild an Baumgrabstätten wird nach den tatsächlichen Aufwendungen verrechnet.
Konsolidierte Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung, Stand 01.08.2026
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 26.02.1997 (zuletzt geändert am 29.07.2017) außer Kraft. (3) Die §§ 4, 5 und 6 in der Fassung der 1. Satzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neustadt a.d.Aisch vom 09.07.2026 treten am 01.08.2026 in Kraft.
Konsolidierte Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung, Stand 01.08.2026
2. Friedhofssatzung Stand: 16.06.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Neustadt a.d.Aisch (BFS) vom 16.06.2021
2.4. Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Neustadt a.d.Aisch (BFS) vom 16.06.2021
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Neustadt a.d.Aisch folgende
Satzung:
Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck, Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten im Friedhof
§ 6 Dienstleistungstätigkeiten auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Särge, Urnen, Überurnen
§ 9 Leichenhäuser
§ 10 Hoheitliche Tätigkeiten
§ 11 Ruhefristen
§ 12 Exhumierung und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Einzelgrabstätten
§ 15 Familiengrabstätten
§ 16 Mehrfachgrabstätten
§ 17 Kindergrabstätten
§ 18 Grüfte
§ 19 Urnenerdgrabstätten
§ 20 Gemeinschaftsurnenanlagen
§ 21 Baumgrabstätten
§ 22 Grabfeld Sternenkinder
§ 23 Anonymes Grabfeld
§ 24 Rechte an Grabstätten
§ 25 Übertragung von Nutzungsrechten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
§ 27 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 28 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 29 Größe von Grabmalen
Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4.
§ 30 Gestaltung der Grabmale
§ 31 Friedhofsbereiche ohne Gestaltungsvorgaben
§ 32 Standsicherheit von Grabmalen
§ 33 Erhaltung von Grabmalen
§ 34 Entfernung von Grabmalen
VI. Schlussbestimmungen
§ 35 Anordnungen im Einzelfall (Ersatzvornahme)
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
§ 38 Zuwiderhandlungen
§ 39 Inkrafttreten
Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4. I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Neustadt a.d.Aisch gele-genen, Bestattungseinrichtungen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile
- 1. Waldfriedhof
- 2. Friedhof Schauerheim (mit Leichenhaus)
- 3. Friedhof Unterschweinach (mit Leichenhaus)
- 4. Leichenhaus im kirchlichen Stadt-Friedhof
- 5. Leichenhaus im kirchlichen Friedhof Birkenfeld
- 6. Bestattungspersonal und Friedhofsverwaltung
§ 2 Friedhofszweck, Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Neustadt a.d.Aisch, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme verstorbener Personen bis zur Be-stattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Urnen mit der Asche Verstorbener bis zur Beisetzung. (2) Sämtliche Einrichtungen dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Able-ben EinwohnerInnen der Stadt Neustadt a.d.Aisch und ihrer Ortsteile waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch den Friedhofsträger (Friedhofs-verwaltung) erfolgen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Be-steht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Neustadt a.d.Aisch kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-heit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit kei-ne Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Ein-räumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nut-zungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen und BesucherInnen entsprechend zu verhalten. Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstät- ten und Grabeinfassungen zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
- 2. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
- 3. Flächen und Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Aus- genommen sind Fahrzeuge mit Sondergenehmigungen und solche, die zur Fort- bewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
- 5. zu rauchen, zu lärmen, auf Rasenflächen zu lagern und sich mit und ohne Spiel- gerät sportlich zu betätigen,
- 6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 7. Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
- 8. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- 9. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 2 zulas- sen. (4) Wer gegen ein Gebot nach Abs. 1 oder ein Verbot nach Abs. 2 verstößt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung ste- hende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die mindestens fünf Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.
§ 6 Dienstleistungstätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Arbeiten, von denen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann (insbesondere die des Steinmetz- oder Steinbildhauer-handwerks), haben die entsprechenden DienstleistungserbringerInnen vorab bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Für das Befahren der Friedhöfe ist eine Sondergenehmigung bei der Friedhofsver-waltung einzuholen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich be-Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4. trägt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagt werden. (3) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung, oder auch bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlas-sen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die DienstleistungserbringerInnen dürfen die für Besu-cher aufgestellten Abfallbehälter nicht benützen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. (2) Bestattungen sind grundsätzlich von Montag bis Freitag, jeweils von 09.00 bis 16.00 Uhr möglich. Den Termin setzt die Friedhofsverwaltung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Die Grabnutzungsberechtigten / Hinterbliebenen sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Graböffnung auf ihre Kosten für die Entfernung oder Sicherung vorhandener Grabmale, Einfassungen und Bepflanzungen zu sorgen. Für eine Urnenbeisetzung muss das Grab im dafür erforderlichen Umfang frei sein.
§ 8 Särge, Urnen, Überurnen
(1) Särge sollen 2 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Be-antragung der Bestattung einzuholen. (2) Urnen dürfen einen Durchmesser von 0,35 m nicht überschreiten und höchstens 0,35 m hoch sein. Sie müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen (sog. „Bio-Urnen“). (3) Für Bestattungen in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Überurnen und Urnen, die in Grüften beigesetzt werden, dürfen nur aus dauerhaftem und wasserdichtem Material sein. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung (BestV).
§ 9 Leichenhäuser
(1) Leichenhäuser dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in Beglei-tung des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4.
§ 10 Hoheitliche Tätigkeiten
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den in § 1 genannten Friedhöfen und Friedhofsteilen werden von der Stadt Neustadt a.d.Aisch hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- 1. das Ausheben und Verfüllen (Öffnen und Schließen) der Gräber,
- 2. das Versenken von Särgen sowie die Beisetzung von Urnen,
- 3. die Überführung von Särgen / Urnen zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- 4. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Aschen) ein- schließlich notwendiger Umsargungen, (2) Die Stadt kann mit der Durchführung der in Abs. 1 genannten hoheitlichen Tätig- keiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 11 Ruhefristen
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:
- 1. auf dem Waldfriedhof 20 Jahre
- 2. auf dem Friedhof in Schauerheim 25 Jahre
- 3. auf dem Friedhof in Unterschweinach 30 Jahre (2) Die Ruhezeit für Leichen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr beträgt
- 1. auf dem Waldfriedhof 10 Jahre
- 2. auf dem Friedhof in Schauerheim 12 Jahre
- 3. auf dem Friedhof in Unterschweinach 15 Jahre (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre (4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 12 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Fried-hofsverwaltung. (2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages unter Angabe von Gründen der nutzungsberechtigten Person. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwoh-nen. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4. IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Neustadt a.d.Aisch. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabarten und die Anlage der Grabstätten werden durch die Friedhofsverwal-tung bestimmt und richten sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. (3) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- 1. Einzelgrabstätten
- 2. Familiengrabstätten
- 3. Mehrfachgrabstätten
- 4. Kindergrabstätten
- 5. Grüfte
- 6. Urnenerdgrabstätten
- 7. Grabstätten in Gemeinschaftsurnenanlagen
- 8. Baumgrabstätten
- 9. Grabstätten im Grabfeld Sternenkinder
- 10. Grabstätten im anonymen Grabfeld (4) Bestattungen können jeweils nur in den von der Friedhofsverwaltung freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 14 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Gräber zur Erdbestattung von maximal zwei Särgen und vier Urnen. (2) Die Belegung erfolgt 1,80 m tief. Es können zwei Särge übereinander bestattet werden, wenn die Bodenverhältnisse eine Aufgrabung von 2,40 m zulassen. (3) Einzelgräber sind 2,40 m lang und 0,90 m breit. Die Abstände betragen 0,60 m.
§ 15 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Gräber zur Erdbestattung von maximal vier Särgen und acht Urnen. (2) Die Belegung erfolgt 1,80 m tief. Es können zwei Särge übereinander bestattet werden, wenn die Bodenverhältnisse eine Aufgrabung von 2,40 m zulassen. (3) Familiengräber sind 2,40 m lang und 2,00 m breit. Die Abstände betragen 0,60 m.
§ 16 Mehrfachgrabstätten
(1) Mehrfachgrabstätten sind Gräber zur Erdbestattung von maximal sechs Särgen und acht Urnen. (2) Die Belegung erfolgt 1,80 m tief. Es können zwei Särge übereinander bestattet werden, wenn die Bodenverhältnisse eine Aufgrabung von 2,40 m zulassen. (3) Mehrfachgräber sind 2,40 m lang und 3,00 m breit. Die Abstände betragen 0,60 m. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4.
§ 17 Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Gräber zur Erdbestattung eines Sarges. (2) Die Belegung erfolgt 1,30 m tief. (3) Kindergräber sind 1,40 m lang und 0,80 m breit. Die Abstände betragen 0,60 m.
§ 18 Grüfte
(1) Grüfte sind unterirdische, ausgemauerte Grabstätten zur Bestattung von maximal drei Särgen und acht Urnen. (2) Grüfte müssen so angelegt werden, dass die gasförmigen und flüssigen Zer-setzungsstoffe in den Boden abgeleitet werden. Die Decke muss möglichst dicht sein und ist so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erd-oberfläche liegt. (3) Dem Antrag zur Errichtung einer Gruft sind zeichnerische Unterlagen und der stati-sche Nachweis beizufügen. (4) Grüfte sind 3,00 m lang und 3,00 m breit. Die Abstände betragen 2,00 m.
§ 19 Urnenerdgrabstätten
(1) Urnenerdgrabstätten sind Einzelgräber zur persönlichen Gestaltung und Pflege und zur unterirdischen Beisetzung von maximal vier Urnen. (2) Die Belegung erfolgt 0,80 cm tief. (3) Urnenerdgräber sind 1,00 m lang und 1,00 m breit. Die Abstände betragen 0,60 m.
§ 20 Gemeinschaftsurnenanlagen
(1) Die Gemeinschaftsurnenanlagen werden durch die Friedhofsverwaltung grundsätz-lich einheitlich angelegt, gestaltet und betreut. Jede darin untergebrachte Grabstätte dient zur unterirdischen Beisetzung von maximal zwei Urnen. (2) Die Belegung erfolgt 0,80 m tief. (3) Die einzelnen Grabstätten sind 0,60 m lang und 0,60 m breit. Die Abstände betra-gen jeweils 0,40 m. (4) Auf den Grabstätten in Gemeinschaftsurnenanlagen liegen jeweils Platten mit einer Länge von 0,40 m und einer Breite von 0,50 m aus Naturstein. Diese werden von der Stadt Neustadt a.d.Aisch zur Verfügung gestellt und sollen ausschließlich mit Angaben zu den Namen der Verstorbenen und deren Geburts- und Sterbedaten beschriftet werden. Die Beschriftung erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person. (5) Das Aufstellen von Grabschmuck, Kerzen und Erinnerungsgegenständen soll un-terbleiben. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4.
§ 21 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Naturgräber unter nummerierten Bäumen. Jedes Baumgrab dient zur unterirdischen Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich. (2) Die Belegung erfolgt 0,80 m tief. (3) Die einzelnen Baumgräber haben einen Durchmesser von 0,20 m. Die Abstände betragen mindestens 0,10 m. (4) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person wird am Baum ein von der Friedhofs-verwaltung einheitlich gestaltetes Schild mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten angebracht. Die Beschriftung wird von der Friedhofsverwaltung veran-lasst. Die Kosten des Schilds trägt die nutzungsberechtigte Person. (5) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Die Friedhofs-verwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte oder an Bäumen angebrachte Gegenstände zu entfernen. Das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck, Kerzen und Erinnerungsgegenständen ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle am Ge-denkstein erlaubt.
§ 22 Grabfeld Sternenkinder
(1) Die spezielle Gemeinschaftsgrabanlage dient der individuellen Bestattung von Kin-dern, die bereits vor oder kurz nach der Geburt versterben („Sternenkinder“). (2) Die Belegung erfolgt 0,80 m tief. (3) Die einzelnen Grabstätten sind 0,50 m lang und 0,30 m breit. Die Abstände betra-gen jeweils 0,60 m. (4) Die Pflege obliegt dem Bestattungspersonal.
§ 23 Anonymes Grabfeld
(1) Das anonyme Urnengrabfeld ist eine ausgewiesene Fläche auf dem Waldfriedhof. Es beinhaltet eine Vielzahl von Reihengrabstätten für die unterirdische Beisetzung von einzelnen Urnen. Die anonyme Beisetzung erfolgt auf Wunsch der verstorbe-nen Person, auf Wunsch der Angehörigen oder als Bestattung von Amts wegen. (2) Die Belegung erfolgt der Reihe nach 0,80 m tief. (3) Anonyme Beisetzungen werden ausnahmslos ohne Anwesenheit von Angehörigen durchgeführt. (4) Das anonyme Urnengrabfeld darf nicht bepflanzt oder mit Blumenschmuck oder sonstigen Gegenständen belegt werden. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4.
§ 24 Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird erst im Todesfall auf Antrag und min-destens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche volljährige Person sein. (3) Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofs-gebührensatzung festgelegten Grabnutzungsgebühr rechtswirksam. Über den Er-werb wird eine Urkunde ausgestellt. (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechen-den Grabnutzungsgebühr für 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwer-ben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann die nutzungsberechtigte Person aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Ver-zicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Fried-hofsträger wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungs-gebühren besteht nicht. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstät-ten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten benachrichtigt. (8) Jede Änderung der Anschrift der nutzungsberechtigten Person ist der Friedhofs-verwaltung mitzuteilen.
§ 25 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten kann die nutzungsberechtigte Person die Umschreibung des Grab-nutzungsrechts auf eine andere Person mit deren Zustimmung schriftlich beantra-gen. (2) Nach dem Tode der nutzungsberechtigten Person geht das Grabnutzungsrecht auf die in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung genannten Person über. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Sterben Grabnutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestat-tungspflichtigen Personen mit deren Zustimmung übertragen werden. Zuletzt kön-nen auch Erben, die nicht zu den Vorgenannten zählen, das Grabrecht erhalten. In-nerhalb dieser einzelnen Gruppen hat die ältere Person Vorrecht. Über die Um-schreibung erhält die neue nutzungsberechtigte Person eine Urkunde (Graburkun-de). (3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten (Abs. 2) die Übernahme ablehnen. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu der bestatteten Person eine persönliche Verbindung hatten. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4. (4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage der Grab-stätte durch Aufstellen eines einfachen Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Gemeinschaftsurnenanlagen (§ 20), Baumgrabstätten (§ 21) und das anonyme Grabfeld (§ 23) dürfen nicht bepflanzt oder mit Blumenschmuck oder sonstigen Ge-genständen belegt werden. Hier erfolgt die Anlage und Pflege durch die Friedhofs-verwaltung. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. (4) Andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen sowie die Wege dürfen nicht beein-trächtigt werden. Anpflanzungen aller Art außerhalb von Grabstätten werden aus-schließlich von der Stadt ausgeführt. (5) Am Waldfriedhof ist das Bestreuen der Rasenfläche um die Grabstätte mit Kies, Splitt, Granulaten nicht erlaubt. (6) Nach Ablauf und Aufgabe des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. (7) Kommt die nutzungsberechtigte Person den Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 bis 6 nicht nach, kann dies durch Ersatzvornahme (mit vorheriger Fristsetzung) durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Sind Grabnutzungsberechtigte nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ergeht eine befristete öffentliche Auf-forderung mit Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen, und die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
§ 27 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden. Es dürfen kei-ne Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (2) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze auf den Gräbern bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie dürfen die Höhe von 1,50 m nicht über-schreiten. Hecken mit einer Höhe und Breite von maximal 0,30 m sind erlaubt. (3) Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Alle Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und an den jeweils vorgesehenen Plätzen und Behältern zu entsorgen. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4. (4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Wird die not-wendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme). (5) Zur gärtnerischen Gestaltung werden für den Waldfriedhof folgende Größen des Pflanzbeetes festgesetzt:
- 1. Einzelgrabstätten Länge 1,60 m Breite 0,70 m
- 2. Familiengrabstätten Länge 1,60 m Breite 1,20 m
- 3. Familiengrabstätten im Grabfeld IV Länge 1,80 m Breite 1,40 m
- 4. Kindergrabstätten Länge 1,00 m Breite 0,60 m
- 5. Grüfte Länge 3,00 m Breite 3,00 m
- 6. Urnenerdgrabstätten Länge 0,80 m Breite 0,60 m
§ 28 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Neustadt a.d.Aisch. Die Friedhofsverwal-tung ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedun-gen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten im Friedhof nicht begonnen werden. (2) Dem Antrag ist beizufügen
- 1. Ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung unter Angabe des Mate- rials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur un- ter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.
- 3. Ein Kostenvoranschlag.
- 4. Soweit es erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Un- terlagen anfordern. (3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Über- einkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bear- beitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder die sonstige Ausstattung oder durch die In- schrift, das Ornament oder Symbole gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Fried- hofsverwaltung berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen dieser Satzung widerspricht. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, oder ist sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstätte. (7) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 29 Größe von Grabmalen
(1) Stehende Grabmale werden bis zu folgenden Ausmaße zugelassen:
- 1. bei Einzelgrabstätten Höhe 1,20 m Breite 0,60 m
- 2. bei Familiengrabstätten Höhe 1,50 m Breite 0,70 m als Breitstein Höhe 0,90 m Breite 1,50 m
- 3. bei Mehrfachgrabstätten Höhe 1,50 m Breite 0,70 m als Breitstein Höhe 0,90 m Breite 1,50 m
- 4. bei Kindergrabstätten Höhe 0,70 m Breite 0,40 m
- 5. bei Grüften Höhe 1,50 m Breite 0,70 m als Breitstein Höhe 0,90 m Breite 1,50 m
- 6. bei Urnenerdgrabstätten Höhe 0,80 m Breite 0,60 m (2) Die Höhe des Grabmals bemisst sich ab Oberkante des Bodens. (3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Friedhofsverwaltung die schriftliche Erlaubnis erteilt.
§ 30 Gestaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der besonderen Würde und Zweckbestimmung des Friedhofes entsprechen. Sie müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen entsprechen. (2) Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen an den Gemeinschaftsur-nenanlagen (§ 20), Baumgrabstätten (§ 21), am Grabfeld Sternenkinder (§ 22) und am anonymen Grabfeld (§ 23) ist nicht zulässig. (3) Soweit Streifenfundamente für die Errichtung von Grabmalen vorhanden sind, müs-sen diese genutzt werden. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4. (4) Als Material für die Grabmale und Grabeinfassungen sind grundsätzlich nur Natur-stein, Vollholz und Metalle zugelassen. (5) Die Anbringung von eingravierten Bildern oder Bildern unter Glas mit einer Fläche von maximal 0,20 m x 0,20 m ist erlaubt. (6) Einfassungen dürfen nicht stärker als 0,10 m sein sowie mit der Oberkante nicht mehr als 0,20 m über die Erdoberfläche stehen. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig auf der Rückseite des Grabmals oder auf dessen Seite angebracht werden.
§ 31 Friedhofsbereiche ohne Gestaltungsvorgaben
(1) Im Grabfeld IV am Waldfriedhof wird ein gestaltungsfreier Bereich vorgehalten. (2) Hier stehen Familiengräber mit einer Pflanzbeetfläche von maximal 1,80 m Länge und 1,40 m Breite zur Verfügung, die von der nutzungsberechtigten Person unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des § 26 gärtnerisch frei gestaltet wer-den kann. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der besonderen Würde und Zweckbe-stimmung des Friedhofes entsprechen. Die vorhandenen Streifenfundamente sind verpflichtend zu nutzen.
§ 32 Standsicherheit von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher ge-gründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeb-lich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprü-fung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Na-turstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsi-cherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils neuesten Fassung. (2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskon-trolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvoll-ziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch die nutzungsberechtigte Person der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (3) Über die Standsicherheit des errichteten Grabmals ist durch die nutzungsberechtig-te Person unverzüglich ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4.
§ 33 Erhaltung von Grabmalen
(1) Die nutzungsberechtigte Person hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, si-cheren Zustand zu erhalten. (2) Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten der nutzungsberech-tigten Person oder sonstiger Verpflichtete instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an die nut-zungsberechtigte Person zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristset-zung nicht abgewartet werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefah-renstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Die nutzungsberechtigte Person und die im Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Be-schädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
§ 34 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die vorher nutzungs-berechtigte Person oder sonstigen Verpflichteten innerhalb eines Monats zu entfer-nen. Die Grabstätte ist einzuebnen. Kommt die nutzungsberechtigte Person oder sonstige Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwal-tung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzu-stellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zu-standes erforderliche Maßnahmen auf Kosten der vormals nutzungsberechtigten Person oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist die nut-zungsberechtigte Person oder deren Aufenthalt nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in-folge der Eigentumsaufgabe durch die vormals nutzungsberechtigte Person in das Eigentum der Stadt Neustadt a.d.Aisch über. Entschädigungsansprüche sind aus-geschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 35 Anordnungen im Einzelfall (Ersatzvornahme)
Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen An-ordnungen im Einzelfall erlassen.
§ 36 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Friedhofssatzung vom 16.06.2021 2.4.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt wer-den, wer
- 1. erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen der Friedhofsverwaltung nicht ein- holt
- 2. die erstmalige Anlage, die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 26 bis 34 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- 3. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Würde des Ortes ent- sprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet (§ 5).
§ 39 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2021 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestat-tungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 26.07.2017 außer Kraft. Friedhofssatzung vom 16.06.2021
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neustadt a.d.Aisch?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neustadt a.d.Aisch mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!