Katholische Kirchengemeinde Sankt Georg Neunkirchen-Seelscheid
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührenordnung
der Katholischen Kirchengemeinde
Sankt Georg in Neunkirchen-Seelscheid
Nach § 4 BestG NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV.NRW 2003, S. 311 ff.) in Verbindung mit § 37 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde in der Sitzung vom 30,11,2022 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen.
# § 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme des kircheneigenen Friedhofs Sankt Georg in Neunkirchen-Seelscheid – ein schließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
# § 2
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
A-EBK22-006481
2
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
### § 3
#### Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
### § 4
#### Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt zum 1.1.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 11. Juni 2015 beschlossene Gebührenordnung außer Kraft.
Neunkirchen-Seelscheid, den 1.12.2022
Die Kath. Kirchengemeinde Sankt Georg Seelscheid
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
bzw. stellvertretender Vorsitzender
Mitglied des Kirchenvorstandes
Mitglied des Kirchenvorstandes
J. Nr. K 107-39-5
GENEHMIGT
Köln, den 06.12.2022
Das Erzbischöfliche Generalvikariat
i.A. Schier
Genehmigt/Geändert
Köln, den 05.01.2023
Bezirksregierung Köln
21.03.06 - 23-06-1
Im Auftrag
3
# Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung
der Kath. Kirchengemeinde Sankt Georg in Neunkirchen-Seelscheid
vom 30.11.2022
Es sind folgende Gebühren zu entrichten:
# I. für Gräber:
# 1. Reihengrabstätten:
a) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, EUR 1.059,00 Laufzeit 20 Jahre (vgl. § 18 Nr. 1 OFrdh)
b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnen, EUR 1.471,00 Laufzeit 25 Jahre (vgl. § 18 Nr. 1 OFrdh)
c) Urnenreihengräber, EUR 823,00 Laufzeit 20 Jahre (vgl. § 18 Nr. 3 OFrdh)
d) Georgsgarten, Pflegefreies-Urnengrabfeld EUR 1.770,00 Einzel-Urne, Laufzeit 20 Jahre (vgl. § 18 Nr. 9 OFrdh)
e) Georgsgarten, Pflegefreies Urnengrabfeld EUR 2.140,00 Partner-Urnen, Laufzeit 20 Jahre (vgl. § 18 Nr. 9 OFrdh)
# 2. Wahlgrabstätten:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen,
Laufzeit 25 Jahre (vgl. § 18 Nr. 6 OFrdh)
aa) Einzelgräber EUR 1.912,00
ab) Doppelgrabstätte für Erdbestattungen EUR 3.824,00
4
b) Urnenwahlgräber,
Laufzeit 20 Jahre (vgl. § 18 Nr. 7 OFrdh)
EUR 1.294,00
c) Georgsgarten, Pflegefreies Urnengrabfeld
Premium Urnengrabstätte, Stehle, Laufzeit 20 Jahre
(vgl. § 18 Nr. 9 OFrdh)
EUR 2.940,00
# 3. Verlängerung der Nutzungszeit
a) Einzelwahlgräber
(Verlängerungsgebühr pro Jahr und Stelle)
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR 76,00
b) Doppelwahlgräber
(Verlängerungsgebühr pro Jahr)
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR 152,00
c) Urnenwahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr pro Jahr)
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR 64,00
d) Verlängerung der Nutzungszeit ohne Neubelegung
(pro Jahr und Stelle für Grabstätten in den Friedhofs-
Abschnitten A – D, die bisher nicht saniert wurden).
EUR 35,00
e) Georgsgarten, Partner-Urnengrabstätten,
Verlängerungsgebühren pro Jahr für den Letzt-
Verstorbenen (vgl. § 19 Abs. 4 OFrdh).
EUR 82,00
f) Georgsgarten, Premium-Urnengrabstätten,
Verlängerungsgebühren pro Jahr
(vgl. § 19 Abs. 4 OFrdh).
EUR 129,00
5
# 4.Beschriftungen
a) Georgsgarten, Partner-Urnengrabstätten, Beschriftung des Gedenksteines für den Letzt-Verstorbenen
b) Georgsgarten, Premiumgräber, Beschriftung des Grabsteins (Stehle) zeichnen, vertiefen, einarbeiten, tönnen -
Die Beschriftung zu a) und b) erfolgt durch einen Steinmetzbetrieb im Auftrag der bzw. des Gebührenpflichtigen.
# II. Im Genehmigungsverfahren für:
1. ein Grabmal oder / eine Grabeinfassung EUR 40,00
2. eine Exhumierung EUR 40,00
3. die Erteilung einer Berechtigungskarte EUR 30,00 (vgl. § 6 Abs. 3 OFrdh)
# III. Für die Öffnung und Schließung des Grabes bei:
1. Sargbestattung bei Personen bis einschl. 5 Jahre EUR 670,00
2. Sargbestattung bei Personen über 5 Jahre EUR 670,00
3. Urnenbestattung EUR 205,00
# IV. Gebühr für eine Exhumierung Auf Anfrage
# V. Gebühr für eine Umbettung Auf Anfrage
# VI. Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte Auf Anfrage
# VII. Benutzung der Friedhofskapelle EUR 90,00
# VIII. Inkrafttreten
6
Dieser Gebührentarif tritt zum 1.1.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der
am 11. Juni 2015 beschlossene Gebührentarif außer Kraft.
Neunkirchen-Seelscheid den 1.12.2022
Die Kath. Kirchengemeinde Sankt Georg Seelscheid
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
bzw. stellvertretender Vorsitzender
Mitglied des Kirchenvorstandes
Mitglied des Kirchenvorstandes
J. Nr. K 857-39-5
GENEHMIGT
Köln, den 05.12.2022
Das Erzbischöfliche Generalvikariat
i.A.
Genehmigt/Geändert
Köln, den 05.01.2023
Bezirksregierung Köln
21.03.06 - 23 - 001
Im Auftrag
Quelle
Katholische Kirchengemeinde Sankt Georg Neunkirchen-Seelscheid