Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Gegenstand der Gebühr
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Erwerber des Nutzungsrechtes der Friedhofseinrichtungen oder der Bestattungsverpflichtete. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen. (2) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührentatbestand, -maßstab und Gebührensatz
Gebührentatbestand, -maßstab und Gebührensatz
Grabnutzungsgebühren:
| Nr. | Erdgräber | |
|---|---|---|
| 1. | Reihengrabstätte für Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 77,00 € |
| 2. | Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 154,79 € |
| 3. | Einzelwahlgrab | 164,68 € |
| 4. | Doppelwahlgrab | 204,24 € |
| Urnengräber | ||
|---|---|---|
| 5. | Urnenreihengrab | 130,51 € |
| 6. | Urnenwahlgrab | 134,71 € |
| 7. | anonymes Urnengrab | 213,98 € |
Bestattungs-/ Ausbettungsgebühren:
| Nr. | Erdgräber | |
|---|---|---|
| 8. | Öffnen und Schließen der Gruft (Erdbeisetzung) für Verstorbene, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | 563,00 € |
| 9. | Öffnen und Schließen der Gruft (Erdbeisetzung) für Verstorbene, die das 6. Lebensjahr vollendet haben | 1.126,19 € |
| Urnengräber | ||
| 10. | Öffnen und Schließen eines Urnengrabes | 125,13 € |
| 11. | Öffnen und Schließen eines anonymen Urnengrabes | 141,94 € |
| 12. | Ausbettung einer Urne | 208,55 € |
Grabräumung:
| Nr. | ||
|---|---|---|
| 13. | Doppelwahlgrab | 357,40 € |
| 14. | Erdgrab einfach | 208,55 € |
| 15. | Urnengrab einfach | 125,13 € |
Trauerhallennutzungsgebühren:
| Nr. | Friedhof | |
|---|---|---|
| 16. | Waldfriedhof | 160,26 € |
| 17. | Bollensdorf | 160,26 € |
Verwaltungsgebühren:
| Nr. | ||
|---|---|---|
| 18. | Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen | 11,09 € |
750
| 19. | Prüfung und Genehmigung einer Urnenzusetzung in eine bestehende Sargwahlgrabstätte (zzgl. anfallende Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten) | 11,09 € |
|---|---|---|
| 20. | Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen Grabmale Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen | 11,09 € |
| 21. | Adressermittlung | 7,39 € |
| 22. | Aufforderung zum Befestigenloser Grabmale nach Standsicherheitsprüfung | 7,39 € |
| 23. | Standsicherheitsprüfung | 0,42 € |
| 24. | Übersenden einer Urne | Erstattung Auslagen |
Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden die jeweils geltenden Gebühren angewendet. Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, sind die am Tage der Bestattung geltenden Gebühren anzuwenden.
§ 5 Stundung von Gebühren
Stundung von Gebühren
Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese gestundet werden.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 15.02.2018 außer Kraft.
Neuenhagen bei Berlin, den 14.02.2023
Ansgar Scharnke Bürgermeister