Friedhofssatzung – Neuenhagen_bei_Berlin

Vollständige Friedhofssatzung für Neuenhagen_bei_Berlin.

Friedhofssatzung

26 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für:

  • Friedhof Waldfriedhof, Hönower Chaussee und den
  • Friedhof Bollensdorf, kommunaler Teil, Vogelsdorfer Straße

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ebenso gilt dies für in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten, den die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin im Einzelfall bestimmt. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bleibt unberührt. (2) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).

§ 3 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge des Bauhofes und zugelassener Gewerbetreibender, zu befahren b. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Diensten c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen d. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern h. mitgeführte Hunde frei laufen zu lassen i. das Mitbringen und die Entsorgung von Abfällen jeglicher Art. (4) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin.

§ 5 Allgemeine Bestattungsvorschriften

Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin setzt Zeit und Ort für die Trauerfeier und Beisetzung im Einvernehmen mit den Beteiligten fest. (2) Bestattungen finden nur werktags statt. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Trauerfeiern finden in der Trauerhalle oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle statt. (5) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (6) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein.

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(7) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 6 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Mitarbeitern der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern durch die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. (2) Die Bodenüberdeckung der Särge muss (ohne Hügel) mindestens 0,90 m und bei Urnen mindestens 0,50 m betragen. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 7 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 8 Nutzungsrechte an Grabstätten

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt 20 Jahre. (3) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind Verlängerungen möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr und begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte, so diese nicht pflegefrei für die Hinterbliebenen ist. (5) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit der Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin übertragen und soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Findet eine Übertragung nicht statt, so geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Der Nachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach seinem Eintritt bei der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin auf sich Umschreiben lassen oder einen anderen zu benennen.

§ 9 Art und Größe der Grabstätten

Art und Größe der Grabstätten

(1) Auf den gemeindeeigenen Friedhöfen werden folgende Gräber mit folgenden Abmessungen angelegt:

Grabart Länge Breite
Reihengräber für Erdbestattungen für Kinder bis 6 Jahre 1,30 m 0,90 m
Reihengräber für Erdbestattungen für Personen über 6 Jahre 2,20 m 0,90 m
Wahlgräber für Erdbestattungen für 1 Sarg 2,20 m 1,20 m
Wahlgräber für Erdbestattungen für 2 Särge 2,20 m 2,40 m
Urnenreihengräber 0,60 m 0,60 m
Urnenwahlgräber 0,80 m 0,80 m
Anonyme Grabstätten für Urnen 0,30 m 0,30 m
Grabstätte für Sternenkinder

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Größe der Grabstellen können von den in Absatz 1 genannte Größen abweichen und sind an die umliegenden Grabstellen anzupassen, damit ein einheitliches und würdevolles Gesamtbild erhalten bleibt.

§ 10 Reihengrabstellen

Reihengrabstellen

(1) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten werden erst im Beerdigungsfall, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin ist darüber zu informieren. Sind die Grabmale und baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist entfernt, wird die Räumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin veranlasst.

§ 11 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge und Urnen, die unter Einräumung eines

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besonderen Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren zur Verfügung gestellt werden und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und wird durch eine Urkunde dokumentiert. (3) Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. (4) In Wahlgrabstätten für 1 Sarg dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für 2 Särge dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung im Aushangkasten auf dem Friedhof hingewiesen. (6) Schon bei der Verleihung der Nutzungsrechte soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über: a. auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppe b) bis d) und f) bis h) wird der, der in der Gemeinde Gemeldete Nutzungsberechtigter, bei mehreren in der Gemeinde gemeldeten Nutzungsberechtigten, der Älteste.

§ 12 Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen

Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen

(1) Grabstätten für die anonyme und halbanonyme Beisetzung von Urnen werden in Form von Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) bereitgestellt. Über Beisetzungsplätze wird ein Verzeichnis geführt. (2) Die Beisetzungen erfolgen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle, Umbettungen werden nicht zugelassen. (3) Für die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege ist die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin verantwortlich.

(4) Blumensträuße, Kränze und Grabkerzen dürfen ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Weiterer Grabschmuck wie zum Beispiel Laternen, Plüschtiere, Figuren u.a. werden von den Mitarbeitern der Gemeinde Neuenhagen beseitigt. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Verzierungen/Aufkleber an den Stellen der Urnengemeinschaftsanlage sind unzulässig und werden entfernt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit darf die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben. (6) In den Feldern für anonyme Urnengräber werden Ascheurnen nur ohne Überurne beigesetzt.

§ 13 Grabstätte Sternenkinder

Grabstätte Sternenkinder

(1) Die Grabstätte Sternenkinder ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Kinder die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind. Dazu zählen: a. neugeborene Personen (Neugeborenes), die unmittelbar nach der Geburt verstorben sind b. totgeborene Personen (Totgeborenes, Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm) c. Fehlgeborene (Totgeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm) (2) Die Beisetzungen erfolgen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle, Umbettungen werden nicht zugelassen. (3) Für die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege ist die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin verantwortlich. (4) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (5) Es werden keine Grabberechtigungsgebühren, sondern nur Bestattungsgebühren zur Nutzung der Trauerhalle, erhoben.

§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so herzurichten, zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Grabmale sind dauernd in einem standfesten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin können nicht standfeste Grabmale niederlegen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz von Bäumen der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 15 Paragraph 15

Grabmale

(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 14 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. Mayen (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für stehende Grabmale gelten folgende Maße:

Höhe Breite Stärke
Reihengrabstätten für Särge 0,60 - 1,00 m bis 0,60 m 0,12 - 0,25 m
Wahlgrabstätten für 1 Sarg 0,60 - 1,20 m bis 0,80 m 0,12 - 0,25 m
Wahlgrabstätten für 2 Särge 0,80 - 1,20 m bis 1,20 m 0,12 - 0,30 m
Reihengrabstätten für Urnen 0,30 - 0,50 m bis 0,50 m 0,12 - 0,15 m
Wahlgrabstätten für Urnen 0,60 - 0,80 m bis 0,60 m 0,12 - 0,20 m
Kindergrabstätten 0,60 - 0,80 m bis 0,70 m 0,12 - 0,25 m

(3) Für liegende Grabmale gelten die Breiten und Stärken wie in Absatz 2. Die Länge darf bis zu zwei Drittel der Grabstätte betragen.

(4) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(5) Der Nachweis im Sinne von Absatz 4 Satz 1 kann erbracht werden durch:

(1) eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

(2) die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

a. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

(6) Ist die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(7) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 Genehmigung von Grabmalen und bauliche Anlagen

Genehmigung von Grabmalen und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, der dazugehörigen Fundamente und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 17 Anlieferung

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist den zuständigen Mitarbeitern der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den zuständigen Mitarbeitern überprüft werden können.

§ 18 Aufstellung und Unterhaltung

Aufstellung und Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind nach den Anforderungen der TA Grabmal so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstellen. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten der Grabstellen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. Bsp. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Aushangkasten auf dem Friedhof. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 19 Entfernung von Grabmalen

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen von den jeweiligen Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt, so werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfügung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. (3) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 20 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der §§ 14 und 15 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und die Grabbepflanzung. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Laub sind zeitnah von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen

nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Unzulässig ist insbesondere: a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern und Hecken, b. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit, e. die Wege mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material zu bestreuen. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung bei Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. (6) Die Verwendung von Pflanzschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln und Steinreinigungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 21 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte binnen einer Frist von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Aufforderung durch die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten auf dem Friedhof auf die Verpflichtung zu Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Reihen- und Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin nach Ablauf der Frist nach Abs.2 auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen (einschließlich der Grabmale und der anderen baulichen Anlagen) und Rasen einsäen lassen und ihm dadurch das Nutzungsrecht entziehen. Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin nach Fristablauf gem. Abs. 1 das Recht auf weitere Bestattungen und nach

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Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung das gesamte Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

(4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 Satz 2 bzw. vor dem Einebnen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ist der jeweilige Nutzungsberechtigte einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Es ist ihm mitzuteilen, dass er bei einem Entzug des Nutzungsrechtes die anfallenden Kosten zu tragen hat. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Aushangkasten auf dem Friedhof. Die Entziehung des Nutzungsrechtes erfolgt durch Bescheid.

§ 22 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zulassung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin.(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand- werksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.(3) Der Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates, welche unter die EU- Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen.(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr ausgeführt werden.(7) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.(8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Neuenhagen bei

Berlin die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 23 Haftungsausschluss

Haftungsausschluss

Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 24 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4, 17, 22 verstößt

  1. auf den Friedhöfen sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Bauhofes der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden befährt;
  3. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt;
  4. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt;
  5. ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin gewerbsmäßig fotografiert;
  6. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt;
  8. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
  9. mitgeführte Hunde frei laufen lässt;
  10. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung ohne Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin durchführt;
  11. Grabmale und Fundamente ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin errichtet oder verändert;
  12. alle sonstigen baulichen Anlagen ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin errichtet oder verändert;

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m. gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin festgesetzten Zeit durchführt

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin (Friedhofsordnung) vom 09.12.2010 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 09.05.2019 außer Kraft.

Neuenhagen bei Berlin, den 14.02.2023

Ansgar Scharnke Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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