Gebührenordnung – Neubiberg

Vollständige Gebührenordnung für Neubiberg.

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten

Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Neubiberg erhebt für die Benutzung und Inanspruchnahme der von ihr für das Friedhofs- und Bestattungswesen bereitgestellten Einrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  2. Bestattungsgebühren (§ 5)
  3. Sonstige Gebühren (§ 6)
  4. Verwaltungsgebühren (§ 7)
  5. Streifenfundamente (§ 8)
  6. Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (§ 9)

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.

Friedhofsgebührensatzung

2

neubiberg

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

  2. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

  3. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 mit der Auftragserteilung,

  4. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 4 mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte beantragte Dauer.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der für die Grabplätze ansatzfähigen Kosten für die in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten Grabnutzungsgebühren.

(2) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr

  1. bei Grabstätten für Erdbestattungen:
pro Jahr Ruhezeit insgesamt
a) Einzelgräber € 173,00 10 € 1.730,00
b) Doppelgräber € 346,00 10 € 3.460,00
c) Kindergrab € 84,00 10 € 840,00
d) Erdgrab anonym € 115,00 10 € 1.150,00

Friedhofsgebührensatzung

3

neubiberg

  1. bei Grabstätten für Urnenbestattungen:
a) Urnengräber mit Abdeckplatte € 120,00 10 € 1.200,00
b) Urnengräber einheitlich bepflanzt € 147,00 10 € 1.470,00
c) Urnengräber bepflanzbar € 138,00 10 € 1.380,00
d) Urnennische € 119,00 10 € 1.190,00
e) Baumgrab inkl. Pflege € 83,00 20 € 1.660,00
f) Anonymes Urnengrab € 83,00 10 € 830,00
g) Gemeinschaftsgrab € 83,00 10 € 830,00

Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten:

die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u. a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern). Abgegolten sind weiterhin, mit Ausnahme der Gemeinschaftsgräber, die Pflege und der Unterhalt der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur sowie mit der Grabnutzung verbundenen Verwaltungskosten für die Dauer des Nutzungsrechts. Für die Gemeinschaftsgräber ist durch den Nutzungsberechtigten zusammen mit dem Graberwerb ein Pflegevertrag für die Dauer des Nutzungsrechts über den Anbieter dieser Grabart zu schließen.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts an den Grabstätten richtet sich nach den in der Friedhofs- und Bestattungssatzung festgelegten Ruhezeiten (§ 10). Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht bzw. einer vorzeitigen Rückgabe, wird für das angefangene Jahr die volle Jahresgebühr erhoben. Eine Rückgabe und Erstattung der Gebühren innerhalb einer Ruhefrist ist nicht möglich.

Friedhofsgebührensatzung

4

neubiberg

§ 5 Paragraph 5

Bestattungsgebühren

(1) Bei Bestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:

1. für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres € 722,00
2. für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres mit Tieferlegung € 772,00
3. für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 462,00
4. für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern € 333,00
5. für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte € 293,00
6. Zuschlag für Bestattungen am Samstag 25 %

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:

das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken der Leichenhalle, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können.

(3) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet

- für Särge und Urnen bei Aufbahrung € 100,00

(4) Gebühr für die Benutzung der Kühlzelle je Tag € 30,00

(5) Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle € 300,00

(6) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier € 145,00

(7) Gebühr für die Hinterstellung

- einer Leiche € 60,00
- einer Urne € 50,00

Friedhofsgebührensatzung

5

neubiberg

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Tieferlegung einer bereits bestatteten Leiche € 260,00 (2) Die Gebühr für das Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt ohne Überführung € 260,00 (3) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche € 420,00 (4) Die Gebühr für die Wiederbeisetzung einer Leiche € 350,00 (5) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erd- bzw. Wandgrab und Wiederbeisetzung in einem Sammelgrab € 80,00 (6) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erd- bzw. Wandgrab zur weiteren Beisetzung € 80,00

§ 7 Paragraph 7

Verwaltungsgebühren

(1) a) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts € 120,00 b) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung € 120,00 c) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung € 120,00 d) Genehmigung einer Urnenüberführung € 50,00 e) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt € 25,00 (2) Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals oder Einfassung € 60,00 (3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Friedhofsgebührensatzung

6

neubiberg

§ 8 Streifenfundamente und Platten

Streifenfundamente und Platten

Die Grabstätten für Erdbestattungen und Urnengräber (ausgenommen Ehrengrabstätten und Anlagengräber) werden von der Gemeinde mit ca. 30 cm breiten Streifenfundamenten versehen. Die Gebühr für diese erbrachte Vorleistung richtet sich nach der Breite des Grabfeldes und beträgt:

1. für Einzelgräber € 95,00
2. für Doppelgräber € 145,00

(1) Auf den Baumgräbern Feld 2 werden von der Gemeinde Metallgussplatten angebracht. Die Gebühr für diese erbrachte Vorleistung beträgt € 270,00

(2) Die Marmorplatten auf den Urnennischen sowie die Sandsteinplatten der Urnengräber mit Abdeckplatte und der Baumgräber mit Sandsteinplatten werden von der Gemeinde angebracht. Die Gebühr für die erbrachte Vorleistung beträgt € 72,00

§ 9 Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten

Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten

Die Gebühr für die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof beträgt:

1. einmalig € 25,00
2. für 1 Jahr € 150,00
3. für 4 Jahre € 400,00

§ 10 Datenschutz

Datenschutz

(1) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gemeinde Neubiberg und über Ihre Rechte nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner/innen in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben der Verwaltung. Die Informationen finden Sie unter http://www.neubiberg.de/home/informationen/datenschutzerklaerung oder erhalten Sie bei der Verwaltung.

(2) Die in dieser Satzung beschriebene Datenverarbeitung erfolgt nach den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen (BayDSG i.V.m. der DSGVO) und ausschließlich zu dem in der Satzung

Friedhofsgebührensatzung

7

neubiberg

festgelegten Zweck. Eine Zweckänderung bedarf ausdrücklich der Einwilligung des Betroffenen.

§ 11 neubiberg

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Neubiberg vom 10. August 2010 außer Kraft. (2) Die 1. Änderung dieser Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft. (3) Die 2. Änderung dieser Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Gemeinde Neubiberg, den 22.10.2019

gez. Günter Heyland Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung

8

neubiberg*

Bekanntmachungsvermerk:

Die 2. Änderung der Satzung wurde am 22.10.2019 in der Verwaltung der Gemeinde Neubiberg, Rathausplatz 12, 85579 Neubiberg, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge werden am 22.10.2019 angeheftet und am 05.11.2019 wieder abgenommen.

Neubiberg, den 22.10.2019

gez.

Günter Heyland

Erster Bürgermeister

—Friedhofsgebührensatzung

9

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde