Friedhofssatzung – Neubiberg

Vollständige Friedhofssatzung für Neubiberg.

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, unterhält die Gemeinde als öffentliche Einrichtung: a. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-8, mit den einzelnen Grabstätten §§ 15-27), b. das gemeindliche Leichenhaus und die Aussegnungshalle (§§ 28-30),

Die unmittelbar mit der in Zusammenhang einer Bestattung stehenden hoheitlichen Aufgaben werden nur durch Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§31-33) der Gemeinde oder durch einen vertraglich verpflichteten Bestatter durchgeführt. Sie kann sich daher vertraglich verpflichteter Dritter bedienen.

Die Benutzung dieser Einrichtungen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweils geltenden Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren.

(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und Gebeinen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in Urnennischen. (3) Im Friedhof Neubiberg werden Bestattungen (§ 1 Abs. 2) und Umbettungen (§ 11) ausschließlich von der Gemeinde Neubiberg durchgeführt oder in Auftrag gegeben.

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ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. Weiter erfüllt der Friedhof aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung, Lage und Einbindung in den Landschaftspark auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder Bürger die Möglichkeit, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Gedenken an Verstorbene die auswärtig beigesetzt wurden, sowie zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Für alle in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung stehenden hoheitlichen Aufgaben, einschließlich Ausgrabungen und Umbettungen, wird Benutzungszwang angeordnet. Die Gemeinde bedient sich dazu eines vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmens.

§ 4 Bestattungsanspruch

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

a. der verstorbenen Gemeindeeinwohner, b. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen c. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen (z. B. aus anderen Gemeinden) bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des BestG.

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§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 11) – untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

a. Tiere mit zu führen (ausgenommen Blindenhunde);

b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Handwagen, Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

c. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

d. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

e. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten;

f. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(5) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leisten.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind vorher anzumelden.

§ 7 Dienstleistungstätigkeiten

Dienstleistungstätigkeiten

(1) Auf dem Friedhof können nach der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLRL-EU) Dienstleistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten erforderlich sind. Sie dürfen nicht im Gegensatz zu § 6 dieser Satzung stehen.

(2) Dienstleistungserbringer müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Dienstleistungserbringer von Tätigkeiten auf dem Friedhof auszuschließen. Die Zulassung erfolgt nach Anzeige durch Zulassungsbescheid und ist für 1 Jahr gültig.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Dienstleistungserbringer können im Rahmen einer gebührenpflichtigen Nutzung die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten mit geeigneten Fahrzeugen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht befahren. Die Fahrzeuge müssen als Firmenfahrzeuge gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur zum Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit verwendet werden und sind außerhalb des Friedhofs abzustellen. Bei Regen- und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof oder in bestimmte Friedhofsteile untersagt werden.

(4) Dienstleistungen dürfen nur an Werktagen, während der Öffnungszeit und nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Dienstleister haften für alle von ihnen oder ihren Beauftragten verursachten Schäden. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass auf dem Friedhof zu bestimmten Tagen oder Stunden nicht gearbeitet werden darf.

(5) Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistung ein unmittelbares Risiko für Sicherheit und Gesundheit bzw. die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten darstellen, haben eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(6) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

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(7) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Zulassungsbescheid zu beantragen. Diese sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Bayern (BayVwVfG) abgewickelt werden.

(9) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a BayVwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG sechs Wochen beträgt. Das Verfahren kann auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abgewickelt werden. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 8 Umweltschutz / Abfallvermeidung

Umweltschutz / Abfallvermeidung

(1) Unkraut ist thermisch, manuell oder mechanisch zu bekämpfen. Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe (z. B. verzinkter Draht) sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.

(3) Auf die Verwendung von Torf zur Bodenverbesserung und Abdeckung der Pflanzflächen ist aus Gründen des Naturschutzes zu verzichten.

(4) Das Abbrennen von Einweggrablichtern sollte zur Vermeidung von Plastik-Abfällen nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Die Verwendung der umweltfreundlicheren Mehrweggrablichter wird empfohlen.

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(5) Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und in den dafür bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen.

DRITTER TEIL

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines und Anzeigepflicht

Allgemeines und Anzeigepflicht

(1) Bestattungen und Urnenbeisetzungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Die einer Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an einer Grabstätte, wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlage eines Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmals, Bepflanzung und Pflege der Gräber, sind nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern vom Nutzungsberechtigten oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen. Die Grabstätten müssen baldmöglichst, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, gärtnerisch angelegt werden.

§ 10 Ruhezeiten

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Bei Baumbestattungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. In begründeten Einzelfällen können auch längere Ruhezeiten angeordnet werden.

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§ 11 Paragraph 11

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Grundsätzlich sind diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März zulässig. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

(4) Zuschauer dürfen der Ausgrabung und Umbettung die innerhalb der Ruhezeit stattfinden nicht beiwohnen. Während einer solchen wird der Friedhof geschlossen.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde ausgegraben und in anderen Grabstätten bestattet werden.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Gräbern durch die Ausgrabung entstehen, trägt der Antragsteller.

§ 12 Paragraph 12

Grabnutzungsrecht

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte Dritter – im folgenden Nutzungsrechte genannt- nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur von oder für eine Person zur Bestattung in Neubiberg erworben werden, die Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Neubiberg hat oder zuletzt hatte. Der Erwerb durch andere als die vorgenannten Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(2) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt bei Eintritt eines Sterbefalls oder durch Erwerb des Nutzungsrechts vor Belegung (Vorsorge).

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(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird auf die Dauer der Ruhezeit (§ 10) begründet (= Nutzungszeit). Das Grabnutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung; im Fall des Erwerbs eines Nutzungsrechtes nach Absatz 2 Halbsatz 2 beginnt es, sobald der Auftrag bestätigt und die Grabgebühren bezahlt wurden. Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit gegen erneute Leistung der Grabgebühr grundsätzlich nur um die vollständige Dauer der Nutzungszeit verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf dieses Rechts die Verlängerung beantragt. Zur Vermeidung von Härten kann auf Antrag bei der Verlängerung ausnahmsweise eine kürzere Dauer von mindestens fünf Jahren vereinbart werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Grabnutzungsrecht verlängert worden ist.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat vorbehaltlich des Absatzes 4 das Recht, in der jeweiligen Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(6) Die Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten wird erst durch Aushändigung bzw. Zustellung einer Graburkunde und nach Begleichung der Gebührenrechnung rechtswirksam.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(8) Eingetragene Lebenspartner sind nach § 11 LPartG insb. hinsichtlich § 12 und § 13 dieser Satzung Ehegatten gleichgestellt.

§ 13 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können grundsätzlich nur die in § 13 Abs. 3 genannten Angehörigen die Umschreibung auf ihren Namen beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein Nutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem dieses Recht in einer

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letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Ist ein Ehepaar an erster Stelle genannt, wird der Anspruch dem älteren Ehegatten zuerkannt. Leben der Ehegatte und Abkömmlinge des Nutzungsberechtigten, so haben diese den Vorrang vor den in der letztwilligen Verfügung bedachten Personen.

(3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht wird die Umschreibung in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:

a. für den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früherer Ehe vorhanden sind;

b. für Kinder (auch die nichtehelichen Kinder eines Nutzungsberechtigten);

c. für die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder;

d. für die Enkel, in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Elternteile;

e. für die Eltern;

f. für die vollbürtigen Geschwister;

g. für die Stiefgeschwister;

h. für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.

Innerhalb dieser Reihenfolge hat der Älteste den Vorrang.

(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zu Gunsten des Nächstberechtigten darauf verzichten.

(5) Die Umschreibung wird erst durch die Aushändigung bzw. Zustellung einer Graburkunde und nach Begleichung der Gebühr für die Umschreibung rechtswirksam.

§ 14 Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten (s. o.) kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst durch Eintrag in der Grabkartei rechtswirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits im Voraus gezahlten Grabgebühr besteht nur bei unbelegten Grabstätten.

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VIERTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler

§ 15 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. In dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan können für den Friedhof oder Friedhofsteile zusätzlich zu den Anforderungen in dieser Satzung besondere Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Grabstätten und Grabmäler vorgesehen werden, die der/die Nutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall zu erfüllen hat.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

a. Einzelgräber b. Einzelgräber für Kinder c. Doppelgräber d. Urnengräber aa. Urnengräber mit Abdeckplatte bb. Urnengräber bepflanzbar cc. Urnengräber mit vorgegebener einheitlicher Bepflanzung e. Urnennischen f. Baumgräber g. Gemeinschaftsgräber für Urnen

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§ 17 Paragraph 17

Grabbelegung

(1) In den Erdgräbern können Leichen, Leichenteile (Erdbestattungen) und Aschenreste beigesetzt werden, in den Urnengräbern und –nischen sowie unter den dazu bestimmten Bäumen nur Aschenreste.

(2) Für die Grabbelegung der einzelnen Gräber wird folgendes bestimmt: a. Einzelgräber: In den Einzelgräbern können innerhalb der Ruhezeit maximal zwei Leichen oder Urnen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefbestattet ist. Diese Regelung gilt auch für die Kindergräber (kleine Kindergräber für Säuglinge und große Kindergräber für Kleinkinder bis 6 Jahre). b. Doppelgräber: In den Doppelgräbern können innerhalb der Ruhezeit maximal vier Leichen oder Urnen beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tiefbestattet ist. c. Urnengräber/Urnennischen: In Urnengräbern mit Bepflanzung und Urnengräbern mit Abdeckplatte sowie in den Urnennischen können maximal zwei Aschenurnen beigesetzt werden. d. Baumbestattungen: Um jeden als Grabstätte ausgewiesenen Baum werden 16 Urnengräber in der vorgegebenen Reihenfolge vergeben. In jedem dieser Gräber kann nur eine Urne beigesetzt werden. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Gemeinschaftsgräber.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeiten können in eine Grabstelle soweit hiervon nicht die Ruhezeit der letzten bestatteten Leiche oder Urne verletzt wird, erneut Bestattungen erfolgen.

§ 18 Paragraph 18

Beisetzung von Urnen

(1) Urnen können in Urnengräbern sowie Urnennischen und in den Gräbern für Erdbestattungen unter Beachtung der Ruhefristen beigesetzt werden.

(2) Urnen müssen entsprechend der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. In den Urnengräbern mit Abdeckplatte, Urnennischen sowie den Baumgräbern dürfen keine Überurnen beigesetzt werden. Für diese Grabarten sind ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubarem Material zu verwenden, bei den anderen Grabarten werden solche empfohlen.

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(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber bei Erdbestattungen für Urnengrabstätten bzw. Urnennischen entsprechend. Nach Aufgabe des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 19 Paragraph 19

Ausmaße der Grabstätten

(1) Für die einzelnen Grabstätten gelten für die äußere Grabgröße folgende Ausmaße:

Einzelgräber Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
Kindergräber für Säuglinge und Kleinkinder bis 6 Jahre: Länge: 1,10 m Breite: 0,76 m
Doppelgräber Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m
Urnengräber mit vorgegebener Staudenbepflanzung: Länge: 1,00 m Breite: max. 1,00 m
Urnengräber bepflanzbar: Länge: 1,00 m Breite: max. 1,00 m

Bei den Urnengräbern richten sich die Maße nach dem Belegungsplan und sind je Sektion einheitlich zu halten

(2) Der einzuhaltende Abstand zwischen den Gräbern ergibt sich aus dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan. (3) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a. für die Beisetzung einer Leiche in Kindergräbern:

aa. Gräber für Säuglinge:

Erstbelegung 1,30 m
Fortbelegung 1,10 m

bb. Gräber für Kleinkinder bis 6 Jahre:

Erstbelegung 1,70 m
Folgebelegung 1,30 m

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b. für die Beisetzung einer Leiche in den übrigen Gräbern: Erstbelegung 2,20 m Folgebelegung 1,80 m c. für die Beisetzung von Gebeinen 0,80 m d. für die Beisetzung von Urnen 0,80 m

Zu beachten ist, dass zwischen der Oberkante des letztbeerdigten Sarges bis zur Oberkante des Grabes immer ein Abstand von mindestens 0,90 m eingehalten sein muss

§ 20 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte muss gärtnerisch angelegt und gestaltet werden. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift nach Absatz 1 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige anfallende Abfälle sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und getrennt in die jeweils dafür vorgesehenen Sammelbehälter abzulagern.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen, vorzugsweise einheimischen Gewächsen, bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Empfohlen werden die in der Anlage 1 zur Satzung zusammengestellten Pflanzen. Die Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(5) Bezüglich der Frist zur Herrichtung der Grabstätten wird auf § 9 Absatz 4 verwiesen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt bzw. angelegt werden, außer bei Gräbern mit liegenden Grabsteinen. Hier muss die gesamte verbleibende Randfläche bepflanzt bzw. angelegt werden.

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(8) Unzulässig ist

a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (zulässig sind nur Kleingehölze, z. B. Rosen, Buchs, Kleinsträucher und Kleinkoniferen bis zu einer maximalen Wuchshöhe von 1,50 m), b. das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen oder Riesel, unbearbeitetem Metall mit einer Stärke von weniger als 8mm, Glas, Kunststoff oder ähnlichem sowie eine über die Bodenoberkante mehr als 10 Zentimeter herausragende Steineinfassung, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit, e. die Verwendung von Torf zur Bodenverbesserung.

(9) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 8 zulassen.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

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(3) Kosten, die dadurch entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 22 Errichtung von Grabmälern

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grabeinrichtungen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, liegende Grabsteine, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) und den Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.7) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Gestaltungsrichtlinien dieser Satzung.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich durch einen nach § 7 dieser Satzung zugelassenen Fachbetrieb zu beantragen. Dieser hat auch die Arbeiten auszuführen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere:

a. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

b. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

c. eine Angabe über die Schriftenverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. Firmenname und Grablage sind seitlich am Stein anzubringen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann auf die Dauer von längstens einem Jahr nach Anmeldung bei der Gemeinde ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Unansehnlich gewordene Provisorien werden von der Gemeinde entfernt. Nach Ablauf dieser Frist ist, mit Ausnahme von Gräbern in der Sektion 18, verpflichtend ein Grabmal nach den Bestimmungen der §§ 23ff. zu errichten.

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(7) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis darüber kann im Sinne von Abs. 7 Satz 1 erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach a. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(8) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 7 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gestaltungsvorschriften für Grabmäler bemessen sich danach, ob die Grabstätte in einer Abteilung des Friedhofs mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegt. Die unterschiedlichen Abteilungen werden im Friedhofs-(Belegungs-) Plan ausgewiesen.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung einer Beerdigung nicht Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

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(3) Die Lage der Grabstätten innerhalb der Abteilungen mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(4) Für Einfassungen gelten die sich aus § 19 ergebenden Maße. Abweichungen sind aus Rücksicht auf ein harmonisches Gesamtbild in den Sektionen nicht zulässig.

(5) Grabplatten können in allen Abteilungen auch in Verbindung mit stehenden Grabmälern, auf Antrag zugelassen werden. Es ist ein zu bepflanzender Bereich von mind. 30% der Gesamtfläche anzulegen. Die Plattenteile sowie der stehende Stein sind aus einheitlichem Material herzustellen, bzw. farblich harmonisch aufeinander abzustimmen.

§ 24 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Jedes Grabmal ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Grabmale in der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen außer in der Höhe keinen besonderen Anforderungen. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabhügels und eine Höhe von max. 1,80m nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen nicht behindern. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Grabmal und Sockel sind aus einheitlichem Material herzustellen bzw. harmonisch farblich aufeinander abzustimmen. Grabmäler sind aus Naturstein, Schmiedeeisen oder behandeltem Holz zu fertigen. Bestandteile, soweit sie untergeordneter Bedeutung sind, können auch aus anderen Materialien wie Metalle (nicht aus unbehandeltem Eisen), Glas oder Holz bestehen. Nicht genehmigt werden Ausführungen mit farbauffälligen Steinen oder Farbanstrichen, Schriften, Symbole und Ornamente in aufdringlicher Farbe, Gestaltung oder Anordnung.

§ 25 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

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(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Höchstmaße, des Materials sowie der Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Grabmäler an die Umgebung.

(2) Für den Friedhof ist ein Friedhofs-(Belegungs-)Plan erstellt, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Zusätzlich zu den Anforderungen in dieser Satzung sind in diesem Friedhofsplan für die Grabmäler zulässige Werkstoffe (z. B. Naturstein, Schmiedeeisen, geschmiedete Bronze, behandeltes Holz) und Vorgaben für die Gestaltung und Bearbeitung der Grabmäler in den einzelnen Friedhofsbereichen vorgesehen, die der/die Nutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall einhalten muss. Bestandteile, soweit sie untergeordneter Bedeutung sind, können auch aus anderen Materialien wie Metalle (nicht aus unbehandeltem Eisen), Glas oder Holz bestehen.

(3) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

a. stehende Grabmäler:

Art der Grabstätte Maximale Ansichtsfläche der Grabmäler Maximale Breite der Grabmäler
Einzelgrab 0,80 qm 0,74 m
Doppelgrab 1,20 qm 1,45 m
Kindergrab für Säuglinge für Kleinkinder ≤ 6 Jahre 0,25 qm 0,45 qm 0,30 m 0,40 m
Urnengrab mit vorgegebener einheitlicher Staudenbepflanzung 0,45 qm 0,50 m
Urnengrab bepflanzbar 0,45 qm 0,50 m

b. liegende Grabmäler:

Art der Grabstätte Maximale Länge der Grabmäler Maximale Breite der Grabmäler
Einzelgrab 1,50 m 0,50 m
Kindergrab einstellig für Kleinkinder ≤ 6 Jahre 1,00 m 0,50 m
Urnengrab mit vorgegebener einheitlicher Staudenbepflanzung 0,60 m 0,40 m
Urnengrab bepflanzbar 0,60 m 0,40 m

Stehende Grabmäler dürfen bei den Urnengräbern eine Höhe von 90cm nicht überschreiten. Bei den Doppelgräbern und den Kindergräbern für Säuglinge sind liegende Grabsteine nicht zugelassen.

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(4) Metallschrift und Symbole müssen handwerklich gefertigt sein. Bei den Urnenwahlgräbern mit Abdeckplatte ist eine handwerklich einheitliche Schrift einzuhalten.

(5) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende weitere Bestimmungen:

a. die Grabsteine müssen bei Urnenwahlgräbern mindestens 15 cm und bei Gräbern für Erdbestattungen mindestens 18 cm stark hergestellt sein. Sockel über 20 cm Höhe (vom Boden abgemessen) sind nicht zulässig.

b. Die Steine müssen werkgerecht durch einen Fachbetrieb bearbeitet sein.

(6) Ausnahmen von Abs. 5 können zugelassen werden, wenn eine künstlerische Konzeption, die auf die Persönlichkeit des Verstorbenen Bezug nimmt, nachvollziehbar ist und die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht beeinträchtigt wird.

(7) Für die Abdeckplatten von Urnengräbern und Nischen gelten folgende Bestimmungen:

a. Es dürfen nur die bauseits vorhandenen Platten verwendet werden. b. Ihre Beschriftung erfolgt nach Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf Wunsch und Kosten des Nutzungsberechtigten. Die Gestaltung (Schriftbild, -Farbe und -Größe) sowie das Anbringen von Porzellanbildern und Laternen hat nach einem bei der Friedhofsverwaltung vorliegenden Ausführungsmuster zu erfolgen. c. Für die og. Ausführung ist ein Fachbetrieb nach § 7 dieser Satzung zu beauftragen. d. Die Platten dürfen nicht vermauert oder durch andere Personen als dem Friedhofspersonal geöffnet werden. Ferner ist es nicht gestattet Nägel einzuschlagen, Ziergegenstände, Vasen oder Lampen (außer in den zugelassenen Halterungen) auf oder vor den Platten anzubringen, verkleben oder auf andere das Bauwerk schädigende Art zu befestigen. e. Ziergegenstände sowie Blumen- und Grabschmuck unter Berücksichtigung von § 8 sind in die dafür vorgesehenen offenen Nischen zu stellen und zu entfernen sobald sie unansehnlich geworden bzw. verwelkt sind. f. an Baum- Rasen- Gemeinschafts- sowie anonymen Gräbern dürfen keine Ziergegenstände, Vasen oder Pflanzschalen sowie persönlichen Gegenstände, Schmuck, Lichtbilder o.ä. abgelegt werden. g. Kränze oder Gestecke sind innerhalb von zwei Wochen nach einer Beisetzung zu entfernen.

§ 26 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die Standsicherheit der Grabmäler muss gewährleistet sein. Hierfür hat der Steinmetzbetrieb auf Verlangen der Verwaltung den Nachweis zu erbringen.

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(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 27 Entfernung der Grabmäler

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

FÜNFTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus und die Aussegnungshalle

§ 28 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

a. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,

b. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie

c. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

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Verstorbene, die auf dem kirchlichen Friedhof im Ortsteil Unterbiberg beerdigt werden, sind ebenfalls im gemeindlichen Leichenhaus aufzubahren.

Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(2) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren.

(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 29 Paragraph 29

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a. der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur Einsargung freigegeben und unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, überführt wird.

c. Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

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§ 30 SECHSTER TEIL

Aussegnungshalle

(1) Vor der Bestattung findet in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Unwürdig gekleidete Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.

(3) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Angehörigen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Dekorationsgegenstände, die Musikanlage sowie die Orgel sind nach Absprache mit dem Friedhofswärter zu benutzen. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.

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SECHSTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 31 Leichenperson

Leichenperson

(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 32 Leichenträger

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen werden von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 33 Friedhofswärter

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter oder dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

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SIEBENTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5), b. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6), c. die Bestimmungen über die Dienstleistungstätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7), d. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 9 Abs. 1), e. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 11), f. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 22) oder diese entgegen § 27 entfernt, g. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 20).

§ 35 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

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§ 36 Paragraph 36

Bestattungsgebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der Gebührensatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Neubiberg - in ihrer jeweils geltenden Fassung - erhoben.

§ 37 Paragraph 37

Haftung

Die Gemeinde Neubiberg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde Neubiberg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 38 Paragraph 38

Datenschutz

(1) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gemeinde Neubiberg und über Ihre Rechte nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner/innen in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben der Verwaltung. Die Informationen finden Sie unter http://www.neubiberg.de/home/informationen/datenschutzerklaerung oder erhalten Sie bei der Verwaltung.

(2) Die in dieser Satzung beschriebene Datenverarbeitung erfolgt nach den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen (BayDSG i.V.m. der DSGVO) und ausschließlich zu dem in der Satzung festgelegten Zweck. Eine Zweckänderung bedarf ausdrücklich der Einwilligung des Betroffenen.

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§ 39 Paragraph 39

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Neubiberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 8. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) Die 1. Änderung dieser Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

(3) Die 2. Änderung dieser Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Gemeinde Neubiberg, den 22.10.2019

gez. Günter Heyland Erster Bürgermeister

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Anlage 1: Empfohlene Bepflanzung (Symbolpflanzen) für die Grabstätten:

  1. Kleingehölze/Rosen:

Buchsbaum – Buxus sempervirens Eibe - Taxus baccata in Sorten Lorbeer – Laurus nobilis Myrte – Myrtus communis Rosen in Sorten Seidelbast – Daphne mezereum Weinstock – Vitis vinifera Wildrosen Wacholder – Juniperus in Arten Weide – Salix in Arten

  1. Stauden:

Akelei – Aquilegia vulgaris Alant – Inula helenium Anemone – Anemonen in Arten Arnika – Arnica montana Christophskraut – Actaea spicata Ehrenpreis – Veronica in Arten Erdbeere – Fragaria vesca Frauenmantel – Alchemilla mollis Gräser in Arten Heiligenkraut - Santolina chamaecyparissus Immergrün – Vinca minor Lavendel - Lavandula angustifolia Lilie – Lilium candidum Margarite - Chrysanthemum in Arten Mohn – Papaver in Arten Nelke – Dianthus in Arten Pfingstrose – Paeonia in Sorten Rittersporn – Delphinium in Arten Ringelblume – Calendula officinalis Salbei – Salvia in Arten Schwertlilie – Iris in Arten Sonnenblume – Helianthus annuus Steinbrech – Saxifragra in Arten Stiefmütterchen – Viola tricolor Stockrose – Malva alcea Veilchen – Viola odorata

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  1. Blumenzwiebeln:

Blaustern Krokus in Arten Maiglöckchen Narzissen in Arten Schneeglöckchen Tulpen in Arten Winterling

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Bekanntmachungsvermerk:

Die 2. Änderung der Satzung wurde am 22.10.2019 in der Verwaltung der Gemeinde Neubiberg, Rathausplatz 12, 85579 Neubiberg, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge werden am 22.10.2019 angeheftet und am 05.11.2019 wieder abgenommen.

Neubiberg, den 22.10.2019

gez.

Günter Heyland

Erster Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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