Nastätten

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25.07.2022 · Friedhofssatzung: 25.07.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab450,00 Euro Angabe bezieht sich auf 'Ausheben und Schließen von Reihengräbern für Erdbestattungen' (Ziff. 3.1.1)
Sargwahlgrab2.600,00 Euro Angabe bezieht sich auf 'Verleihung von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte)' (Ziff. 2.1.a)
Urnenreihengrab150,00 Euro Angabe bezieht sich auf 'Ausheben und Schließen von Reihengräbern für Urnenbeisetzungen' (Ziff. 3.1.2)
Urnenwahlgrab1.040,00 Euro Angabe bezieht sich auf 'Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätte zur Urnenbestattung' (Ziff. 2.1.b)
Urnengrab anonym500,00 Euro Entspricht 'Anonymes Urnenrasengrab' (Ziff. 7)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)430,00 Euro Angabe bezieht sich auf 'Grundbetrag je Beisetzung' (Ziff. 1)
Trauerhalle / Halle120,00 Euro Angabe bezieht sich auf 'Benutzung der Leichenhalle einschließlich Reinigung' (Ziff. 5)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Nastätten

vom 25.07.2022

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nastätten vom 10.01.2020 wird wie folgt geändert:

„§ 2 Gebührenkatalog

Die Gebühr beträgt für

  1. 1. Grundbetrag je Beisetzung

(auch Urnen, soweit nicht anonyme Bestattung)

430,00 Euro

  1. 2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

2.1 bei erstmaliger Verleihung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte)

2.600,00 Euro

b) eine Grabstätte zur Urnenbestattung

1.040,00 Euro

2.2 bei Verlängerung des Nutzungsrechtes im Falle späterer Bestattungen für jedes volle Jahr 5 v.H. der für das Wahlgrab maßgeblichen Nutzungsentgelte einschließlich der Nutzungsentgelte nachbestatteter Aschen und Leichen. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

  1. 3. Ausheben und Schließen

3.1 von Reihengräbern

3.1.1 für Erdbestattungen

450,00 Euro

3.1.2 für Urnenbeisetzungen

150,00 Euro

3.2 von Wahlgräbern

3.2.1 für die erste Grabstätte

450,00 Euro

bei mehrstelligen Grabstätten

3.2.2 für die zweite und jede weitere Grabstätte bei mehrstelligen Grabstätten650,00 Euro
3.2.3 für Urnenbeisetzungen150,00 Euro

4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten der Ausgrabung sowie bei Wiederbeisetzung die Gebühren nach Ziffer 3. und 5.

5. Benutzung der Leichenhalle einschließlich Reinigung 120,00 Euro

5.1 Kurzfristige Benutzung der Kühlanlage je Tag 20,00 Euro

5.2 Kurzfristige Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle (außerhalb der Kühlanlage) je Tag 20,00 Euro

6. Mähen der Fläche von Rasengräbern für die Dauer der Ruhefrist

6.1 Rasengrab für Erdbestattung 150,00 Euro

6.2 Urnenrasengrab 100,00 Euro

7. Anonymes Urnenrasengrab

(Pauschale incl. aller Nebenkosten) 500,00 Euro

8. Abbau und Entsorgung von neu errichteten Grabmalen

(Die Gebühren sind mit der Beisetzung fällig)

a) eine Urnenrasengrabstätte 75,00 Euro

b) eine Erdrasengrabstätte 75,00 Euro

c) eine Urnengrabstätte 145,00 Euro

d) eine Einzelgrabstätte 250,00 Euro

e) eine Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte) 520,00 Euro"

Artikel 2

Die übrigen Vorschriften gelten weiter in der Fassung vom 10.01.2020.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Nastätten, den 29.07.2022

Stadtbürgermeister

Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten Az.: 020-00/21

, den 29.07.2022

Vermerk:

  1. 1. Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 27.06.2022 beschlossen.
  2. 2. Die Satzung wurde am 25.07.2022 durch den Stadtbürgermeister unterschrieben (ausgefertigt).
  3. 3. Die Satzung wurde gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt am 28.07.2022 in der Wochenzeitung "Blaues Ländchen Aktuell" öffentlich bekanntgemacht.
  4. 4. Satzungsausfertigung an

Abteilung 1.2 Stadt Nastätten

  1. 5. Zur Sammlung.

Im Auftrag:

Michel

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