Murr

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25. September 2012 · Friedhofssatzung: 25. September 2012

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab410 Euro Grabnutzungsgebühr für Reihengrab Erdbestattung (§ 3.1)
Sargwahlgrab825 Euro Grabnutzungsgebühr für Wahlgrab Erdbestattung (§ 3.3)
Urnenreihengrab250 Euro Grabnutzungsgebühr für Urnen in normaler Grabstätte (§ 3.1)
Urnenwahlgrab500 Euro Grabnutzungsgebühr für Wahlgrab für Urnen (§ 3.3)
Urnengrab anonym500 Euro Grabnutzungsgebühr für anonyme Urnenreihengräber (§ 3.1)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)485 Euro (Erdbestattung) / 140 Euro (Urnengrab) Gebühren für Herstellen und Schließen der Gräber (§ 1.1), separat von Grabnutzungsgebühr
Trauerhalle / Halle75 Euro Benutzung der geschlossenen Aussegnungshalle (§ 2.2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Murr Landkreis Ludwigsburg

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestattGebO)

vom 19. Juni 2001, geändert am 26. Februar 2002, 23. November 2004,

  1. 25. Januar 2005, 11. Oktober 2005, 15. Juli 2008,
  2. 23. März 2010 und 25. September 2012

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat am 19. Juni 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Diese Satzung gilt für beide Friedhöfe der Gemeinde, und zwar für den

  1. 1. Alten Friedhof zwischen der Steinheimer Straße und dem Bottwarer Weg,
  2. 2. Neuen Friedhof zwischen dem Pleidelsheimer Weg und der Kreisstraße nach Höpfigheim.

§ 2

Verwaltungsgebühren

Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Gebührenschuldner bei Benutzungsgebühren

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses) mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 5

Benutzungsgebühren

Es werden Benutzungsgebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

§ 6

Teilweise abweichende Grabnutzungsgebühren für den alten Friedhofsteil des Alten Friedhofs

Für die Wahlgräber im alten Friedhofsteil des Alten Friedhofs (altes Flurstück 67; neue Abteilungen R, S und T), die sich nicht innerhalb der neu gestalteten, in § 23 Abs. 5 Satz 2 der Friedhofsordnung beschriebenen Grabfelder befinden, werden Grabnutzungsgebühren nach Nr. 3.4 und 3.5 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) in der Fassung vom 18. Mai 1993, zuletzt geändert am 16. September 1997, außer Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Murr, den 19. Juni 2001 gez. Hollenbach, Bürgermeister

2

Anlage

zu den §§ 5 und 6 der Bestattungsgebührenordnung (BestattGebO) vom 19. Juni 2001

Gebührenverzeichnis

1 Herstellen und Schließen der Gräber

1.1 Einfachtiefe Gräber:

  • Gräber für Erdbestattung ... 485 Euro
  • Gräber für Erdbestattung

(bei einem Kindersarg) ... 240 Euro

  • Urnengräber (einschließlich

solchen in Gemeinschaftsanlagen und anonyme Urnengräber) ... 140 Euro 1.2 Doppeltiefe Gräber (Tiefgräber):

  • Gräber für Erdbestattung ... 600 Euro
  • Gräber für Erdbestattung

(bei einem Kindersarg) ... 290 Euro 1.3 Zuschläge für das Schließen der Gräber an Samstagen (unmittelbar nach der Bestattung oder Beisetzung):

a) Einfachtiefe Gräber:

  • Gräber für Erdbestattung ... 75 Euro
  • Urnengräber, anonyme Urnengräber ... 50 Euro

b) Doppeltiefe Gräber (Tiefgräber):

  • Gräber für Erdbestattung ... 100 Euro

1.4 Für Erdbestattungen von Fehlgeburten und Ungeborene gelten die Gebühren für Urnengräber.

2 Benutzung von Friedhofsräumen

2.1 Benutzung einer Leichenzelle ... 35 Euro 2.2 Benutzung der geschlossenen Aussegnungs- halle (ohne Benutzung einer Leichenzelle) ... 75 Euro

3 Überlassung eines Grabes

(Grabnutzungsgebühren)

3.1 Reihengräber:

  • für Erdbestattung ... 410 Euro
  • für Urnen in einer normalen Grabstätte ... 250 Euro
  • für Urnen in einer Gemeinschaftsanlage ... 1.200 Euro
  • anonyme Urnenreihengräber ... 500 Euro

3.2 (gestrichen) 3.3 Wahlgräber (je Grabstelle):

  • für Erdbestattung ... 825 Euro
  • für Urnen ... 500 Euro

3.4 Wahlgräber im alten Friedhofsteil des Alten Friedhofes, die künftig entfallen (§ 6 der BestattGebO): Erneuter Erwerb des Nutzungsrechts (längstens bis zum Ablauf des 8. Feb- ruar 2014) ... 12 Euro 3.5 Bei erneutem Erwerb des Nutzungs- rechts an einem Wahlgrab um eine Teilnutzungszeit (§ 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung) wird die Teilgebühr für diesen Zeitraum unter Zugrunde- legung der Gebühren nach Nr. 3.3 oder 3.4 berechnet. Angefangene Jahre bleiben außer Betracht.

4 Sonstige Leistungen

4.1 Mithilfe bei der Sektion: Je Hilfskraft und Stunde ... 65 Euro 4.2 Ausgraben, Umbetten oder Tiefer- legen von Leichen, Gebeinen oder Urnen: Je Hilfskraft und Stunde ... 65 Euro 4.3 Zuschlag zu Nr. 4.1 und 4.2 in be- sonders erschwerten Fällen ... 50 v.H. 4.4 Arbeitsleistungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesen, sofern kein besonderer Gebührensatz vorhan- den: Je Person und Stunde ... 45 Euro

Öff. bekannt gemacht im Nachrichtenblatt der Gemeinde Murr (Amtsblatt) vom 29.6.2001, 1.3.2002, 26.11.2004, 28.1.2005, 14.10.2005, 18.7.2008, 26.3.2010 und 28.9.2012

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