ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

2024

Ausgegeben: Dresden, 15. Mai 2024

Nr. 77

Reg.-Nr. 34021 / 2024-77

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde
Für die Friedhöfe:
In Kommune Heidenau: Friedhof Heidenau-Süd
In Kommune Dohna: Friedhof Dohna
In Kommune Müglitztal: Friedhof Burkhardswalde
vom 16.04.2024
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde hat in seiner Sitzung
vom 16.4.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der
jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der
Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen
in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 in der jeweils
geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung
mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form
(Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom
29. August 2023 (ABl. S. A 184) in der jeweils gültigen
Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht

- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-

tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte
oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.

- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-

§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten
ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb
der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.

Reg.-Nr. 34021 / 2024-77

waltungshandlung.

Jahrgang 2024 – Nr. 77
Dresden, 15. Mai 2024
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird
die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis
zum 30.9. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger
Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende
Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I.

1.

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1.1
1.2
1:3

2.

2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3.

Reihengrabstätten
für Verstorbene vor Vollendung
des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 10 Jahre)
für Verstorbene ab Vollendung
des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 20 Jahre)
für Verstorbene ab Vollendung
des 2. Lebensjahres Sargbestattung
in Heidenau (Ruhezeit 25 Jahre)

280,00 €
560,00 €
700,00 €

Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
für Sargbestattungen
Einzelstelle
640,00 €
Doppelstelle
1.280,00 €
Einzelstelle Heidenau 25 Jahre
800,00 €
Doppelstelle Heidenau 25 Jahre
1.600,00 €
für Urnenbeisetzungen
Einzelstelle (je 2 Urnen)
640,00 €
Doppelstelle (je 4 Urnen)
1.280,00 €
Gebühr für eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
pro Jahr und Grablager
32,00 €

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1. Sargbestattung
(Verstorbene bis 2 Jahre)
417,00 €
2. Sargbestattung
(Verstorbene ab 2 Jahre)
510,00 €
3. Urnenbeisetzung
245,00 €

Reg.-Nr. 34021 / 2024-77

III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8
verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr
beträgt 28,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und
Friedhofskapelle
1. Gebühr für die Benutzung der
Friedhofskapelle pro Benutzung
150,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle bei
stiller Abschiednahme pro Benutzung
75,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, Namensträger, die Bestattung bzw. Beisetzung,
die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie
die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1. Urnengemeinschaftsanlage Heidenau
pro Beisetzung
2.860,00 €
2. Urnengemeinschaftsanlage Heidenau
2er Stelle
4.155,00 €
3. Urnengemeinschaftsanlage Dohna
pro Beisetzung
2.730,00 €
4. Urnengemeinschaftsanlage Burkhardswald
pro Beisetzung
3.235,00 €
5. Urnengemeinschaftsanlage für Ehe-/Lebenspartner Heidenau und Dohna
bei Erstbeisetzung
4.375,00 €
5.1
bei Zweitbeisetzung einmalig
245,00 €
5.2
bei Zweitbeisetzung
pro Jahr Nachlösung
155,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines
Grabmals sowie anderer baulicher
Anlagen (z. B. Einfassungen)
2. Genehmigung für die Veränderung
eines Grabmals oder der Ergänzung
von Inschriften oder anderer
baulicher Maßnahmen
3. Erstellung einer Berechtigungskarte
für Gewerbetreibende

56,00 €

28,00 €
56,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand
berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

Jahrgang 2024 – Nr. 77
Dresden, 15. Mai 2024
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
und
ist
erreichbar
unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: im Pfarrbüro Dohna und Burkhardswalde und der Friedhofsverwaltung Heidenau-Süd
zu den Öffnungszeiten. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung
aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch
das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 6.10.2020
außer Kraft.

Heidenau, den 16.4.2024
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Heidenau-Dohna-Burkhardswalde
L.S.
Sorge
Vorsitzender

Dr. Reichenbach
Mitglied

Bestätigt
Dresden, den 25.04.2024
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen
Regionalkirchenamt Dresden
L. S.
am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes

Reg.-Nr. 34021 / 2024-77

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde

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