🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.02.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Monzernheimvom 16.11.2020
Der Gemeinderat von Monzernheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.05.2014 mit allen Änderungen außer Kraft.
55234 Monzernheim, den 16.11.2020
Dr. Ansgar Münnemann Ortsbürgermeister
Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Monzernheim vom 16.11.2020
I. Wahlgrabstätten
| 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | ab Inkrafttreten | ab 01.01.2022 |
|---|---|---|
| aa) eine einstellige Grabstätte | 527,70 € | 527,70 € |
| ab) eine zweistellige Grabstätte | 902,70 € | 1.055,40 € |
| ac) jede weitere Grabstätte | 527,70 € | 527,70 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für | ||
| ba) eine einstellige Grabstätte | 17,59 € | 17,59 € |
| bb) eine zweistellige Grabstätte | 30,09 € | 35,18 € |
| bc) jede weitere Grabstätte | 17,59 € | 17,59 € |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte ab Inkrafttreten und Folgejahrefür die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) 170,50 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 5,68 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
II. Ausheben und Schließen der Gräber
ab Inkrafttreten und Folgejahre
Herstellen von Gräbern
a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 96,00 €
b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 225,00 €
c) Herstellung eines Grabes mit Vertiefung 265,00 €
d) Herstellung eines Urnengrabes 60,00 €
e) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden 50,00 €
f) Stellung von Hilfskräften durch Ortsgemeinde für die Durchführung der Bestattung/Beisetzung/Trauerfeier 120,00 €
III. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschena) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden
Kosten sind von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.
b) Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglichdie Gebühr nach Nr. II zu zahlen
IV. Benutzung der Trauerhallea) Für die Aufbewahrung einer Leicheaa) bis zu 4 Tagenab) für jeden weiteren Tagb) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung
V. Leichenüberführunga) Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durchdas beauftragte Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut ist berechtigt,
die Überführungskosten von den nach § 2 Verpflichteten zu erheben.
b) Die zur Überführung der Leiche von der Leichenhalle zum Grab und zur Einsenkungder Leiche in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten
Beerdigungsinstitut auf Kosten der nach § 2 Verpflichteten gestellt.
c) Soweit die Ortsgemeinde für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruchgenommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach § 2 Verpflichteten.
ab Inkrafttreten und Folgejahre
120,00 €
30,00 €
300,00 €
VI. Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Genehmigungen
| Die Gebühren betragen für | ab Inkrafttreten und Folgejahre |
|---|---|
| a) die Ausstellung einer Graburkunde | 15,00 € |
| b) die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb) | 10,00 € |
| c) die Genehmigung oder Überschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte | 10,00 € |
| d) die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten | 5,00 € |
| e) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung | 60,00 € |
| f) die Erteilung der Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten (z. B. Herstellung, Instandhaltung, Pflege, Rückbau etc.) gemäß § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung jährlich | 60,00 € |
| g) die Zustimmung der Gemeinde zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nach § 22 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 10,00 € |
| h) die Genehmigung von Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale nach § 20 Abs. 4 der Friedhofssatzung | 50,00 € |
| i) die Zustimmung der Gemeinde zur Umbettung von Leichen oder Aschen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung | |
| a) für Leichen | 75,00 € |
| b) für Aschen | 50,00 € |
j) die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Ortsgemeindewohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstättea) für Leichenb) für Aschen
35,00 € 25,00 €
VII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagenab Inkrafttreten und Folgejahre
- 1. Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)
a) Grabmalb) Einfassungc) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%)
d) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%)
- 2. Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr aba) Grabmalb) Einfassungc) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%)
- d) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%)
- 3. Wahlgrabstätten (einstellige Grabstätte)
a) Grabmalb) Einfassungc) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%)
d) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%)
132,50 €
55,00 €
66,00 €
132,50 €
e) Bei zweistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 50 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben
Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 75 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben
- 4. Urnenwahlgrabstättena) Grabmalb) Einfassungc) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %)
d) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %)
55,00 €
28,00 €
28,00 €
55,00 €
55234 Monzernheim, den 16.11.2020
Dr. Ansgar Münnemann Ortsbürgermeister
Betr.: FB 1/731,51/09
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Monzernheim
Hinweis auf die Bekanntmachung gemäß Abs. 6 VV zu § 24 GemO
- 1. Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates Monzernheim am 28.10.2020 mit folgender Mehrheit beschlossen:
| Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder: | 12 + Ortsbgm. |
|---|---|
| Anwesende Ratsmitglieder: | 12 + Ortsbgm. |
| für die Satzung haben gestimmt: | 13 |
| Gegenstimmen: | ./. |
| Stimmenthaltungen: | ./. |
- 2. Die Satzung wurde am 16.11.2020 vom Ortsbürgermeister unterschrieben (zur Bekanntmachung ausgefertigt). Das gleiche Datum ist in den Kopf der Satzung einzusetzen.
- 3. Diese Satzung wurde im "Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Ortsgemeinden Bechtheim, Bermersheim, Dittelsheim-Heßloch, Frettenheim, Gundersheim, Gundheim, Hangen-Weisheim, Hochborn, Monzernheim, Westhofen und der Stadt Osthofen", Ausgabe Nr. 47/2020 vom 20.11.2020, das am 20.11.2020 in Monzernheim ausgegeben wurde, öffentlich bekannt gemacht.
- 4. Die öffentliche Bekanntmachung gilt mit Ablauf des 20.11.2020 als vollzogen.
- 5. Bei der Bekanntmachung der Satzung wurde darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
- 6. Diese Satzung tritt gem. § 24 Abs. 3 GemO mit Wirkung vom 21.11.2020 in Kraft.
67574 Osthofen, den 08.12.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
Wonnegau
Wagner Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Monzernheim
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften ... 3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck 3
§ 3 Schliebung und Aufhebung 3
- 2. Ordnungsvorschriften ... 4
§ 4 Öffnungszteiten 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof. 4
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen. 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ... 6
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 6
§ 8 Särge und Urnen 6
§ 9 Grabherstellung 6
§ 10 Ruhezeit 7
§ 11 Umbettungen. 7
- 4. Grabstätten ... 8
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 8
§ 13 Reihengrabstätten. 8
§ 14 Wahlgrabstätten 9
§ 15 Urnengrabstätten. 10
§ 16 Ehrengrabstätten 10
- 5. Gestaltung der Grabstätten ... 11
§ 17 Wahlmöglichkeit 11
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften. 11
- 6. Grabmale ... 11
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. 11
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften 12
§ 21 Errichten und Andern von Grabmalen 12
§ 22 Standsicherheit der Grabmale 12
§ 23 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 13
§ 24 Entfernen von Grabmalen. 13
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ... 14
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 14
§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 14
§ 27 Vernachlüssigte Grabstätten 14
- 8. Leichenhalle ... 15
§ 28 Benutzen der Leichenhalle ... 15
- 9. Schlussvorschriften ... 15
§ 29 Alte Rechte 15
§ 30 Haftung. 15
§ 31 Ordnungswidrigkeiten 16
§ 32 Gebühren 16
§ 33 Inkrafttreten 16
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Monzernheimvom 26.05.2014
Der Gemeinderat von Monzernheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Monzernheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 7 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Bei der Beisetzung von Urnen dürfen nur Urnen und Aschenkapseln aus leicht verrottbarem Bio-Material verwendet werden.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen bis zum 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Leichen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer im Fall des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann bei Ablauf wahlweise für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Beim Wiedererwerb des Nutzungsrechts wird die Abräumgebühr gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 erhoben.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Reihengrabstättend) in Wahlgrabstätten bis zu 5 Aschen bei einstelligen Grabstätten und bis maximal 10 Aschen bei mehrstelligen Grabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 16 a
Friedhofbelegungsplan
Die Einteilung des Friedhofes in Grabfelder und Grabstätten sowie deren Belegenheit und Größe sind in einem Friedhofbelegungsplan darzustellen, der dieser Satzung als Anlage beigefügt wird.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.
b) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitetein.
c) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
(2) Nicht zugelassen sinda) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinenc) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen
(3) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Soweit die Gemeinde für bestimmte Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlicht sie diese durch amtliche Bekanntmachung und weist sie im Friedhofbelegungsplan (§ 16a) besonders aus.
§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Anzeige zur Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen, nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder beim Wiedererwerb der Grabstätte gemäß § 14 Abs. 5 erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten durch den Verpflichteten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Anzeige der Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung sind die hierfür entstehenden Kosten vom Verpflichteten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 19 Abs.3 Satz 4 ist zu beachten.
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte an Begräbnisplätzen von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 9. Grabstätten entgegen §§ 19 Abs. 3 Satz 3 + 4 bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.10.1987 und alle hierzu ergangenen Änderungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
55234 Monzernheim, den 26.05.2014
Günther Muth Ortsbürgermeister
1. Satzung
vom 28.02.2022
zur Änderung der
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Monzernheim
in der Fassung vom 26.05.2014
Der Ortsgemeinderat von Monzernheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
§ 2 („Friedhofszweck“) erhält folgenden neuen Wortlaut:
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; sowieit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 2
§ 12 („Allgemeines, Arten der Grabstätten“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
c) Ehrengrabstätten.
§ 3
§ 15 („Urnengrabstätten“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 2),
b) in Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3),
c) in Reihengrabstätten (§ 13),
d) in Wahlgrabstätten bis zu 5 Aschen bei einstelligen Grabstätten und bis maximal 10 Aschen bei mehrstelligen Grabstätten (§ 14 Abs. 1),
e) im Urnenwiesenfeld (§ 15 Abs. 4) in einemea) Urneneinzelplatz für eine Personeb) Partnerplatz für Ehepartner oder im Leben verbundene Personen (max. 2 Personen)
f) im Urnengemeinschaftsgrab (§ 15 Abs. 6).
Als neue Absätze 4, 5 und 6 wird nachstehender Wortlaut eingefügt:
(4) Als Bestattungsfläche steht die Rasenfläche im Urnenwiesengrabfeld „W“ zur Verfügung. Die Einteilung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofseigentümer. Der Partnerplatz muss im Rahmen eines aktuellen Bestattungsfalles mitangekauf werden. Der Erwerb von Urnenplätzen zu Lebzeiten ist nicht möglich. Die Zuteilung erfolgt nur im Zusammenhang mit einem Todesfall. Ein Wiederankauf des Ruheplatzes nach Ablauf der Ruhefrist ist nur bei einem/einer vorverstorbenen Ehe- oder Lebenspartner\*in möglich. (5) Das Überlassungsrecht an den Urnenplätzen wird auf 25 Jahre verliehen. (6) Anonyme Urnenbeisetzungen konnen im Gemeinschaftsgrab in Grabfeld B Reihe 2 Nr. 193-194 durchgefuhrt werden. Es stehen 12 Bestattungspläte zur Verflügung. Der jeweilige Bestattungsplatz wird für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 Abs. 3 dieser Satzung überlassen. Grabpflege oder -gestaltung des Gemeinschaftsgrabes oder des jeweiligen Bestattungsplatzes durch Angehörige ist nicht gestattet. Ein Ankauf zu Lebzeiten ist nicht möglich. Der Wiedererwerb des Bestattungsplatzes nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 7 und 8.
§ 4
§ 16a („Friedhofsplan“) erhält folgenden Wortlaut:
Die Einteilung des Friedhofes in Grabfelder und Grabstätten sowie deren Lage und Größe sind in einem Friedhofbelegungsplan dargestellt. Dieser kann bei der Ortsgemeinde Monzernheim oder der Friedhofsverwaltung der VG Wonnegau eingesehen werden.
§ 5
§ 18 („Allgemeine Gestaltungsvorschriften“) wird um die Sätze 2 und 3 ergänzt:
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 19 Abs.3 Sätze 3 und 4 sind zu beachten.
§ 6
§ 20 („Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Das Urnenwiesenfeld in Grabfeld „W" sowie die angelegten Ruhepläte)dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Ledigious das Niederlagen einer einzelnen Blume anländlich des Geburts- bzw. Todestages ist erlaubt. (2) Zum Niederlegen von Kränzen und Grabschmuck nach einer Beisetzung im Urnenwiesengrabfeld steht ein davon vorgesehener Platz zur Verfügung. Der an diesem Platz abgelegte Grabschmuck muss nach dem Verblühen durch die Überlassungsberechtige/den Überlassungsberechtigten zeitnah entsorgt werden.
An dem Ruheplatz und um die Ruheplätze dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestatteta) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Blumen oder Pflanzen in die Erde einzugraben/zu pflanzen.
(3) Die Kennzeichnung des Ruheplatzes kann durch eine Natursteinplatte erfolgen, die bodengleich verlegt wird. Die Oberfläche dieser Natursteinplatte ist rutschsicher herzustellen. Die Groß dieser Platte muss 0,20m x 0,20m, Mindeststärke 5cm betragen. Die Inschrift der Platte muss durch Gravur oder Einfräsen erfolgen. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht zulässig. (4) Die Ruheplätze sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege der Fläche obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Die Steinplatten sind von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Widerrechtlich abgelegte Gegenstände werden durch die Ortsgemeinde entfernt. (5) Soweit die Gemeinde für bestimmte Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlich sie diese durch amtliche Bekanntmachung und weist sie im Friedhofsbelegungsplan (§ 16a) weitere aus.
§ 7
§ 21 („Errichten und Ändern von Grabmalen“) Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Dies gilt ebenso für die Steinplatten zur Kennzeichnung der Ruheplätze im Urnenwiesenfeld.
§ 8
Neu eingefügt wird § 21 a
§ 21a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst samtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9
§ 22 („Standsicherheit der Grabmale“) erhält folgenden Wortlaut:
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 10
In § 25 („Herrichten und Instandhalten von Grabstätten“) werden Absätze 6, 7 und 8 neu hinzugefügt:
(6) Das Urnenwiesenfeld ist eine Rasenfläche. Grabpflege durch Dritte im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
(7) Die Ortsgemeinde Monzernheim führt Pflegeeingriffe durch, vor allem wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruheplätze.
(8) Pflegeeingriffe durch Angehörige Verstorbener oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 11
§ 26 („Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften“) entfällt. Die bisherigen §§ 27 – 33 werden zu den §§ 26 – 32.
§ 12
§ 30 („Ordnungswidrigkeiten“) Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigte*r, Nutzungsberechtigte*r oder Gewerbetreibende*r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 9. Grabstätten entgegen §§ 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- 12. die Fläche des Urnenwiesenfeldes bearbeitet, schmückt oder verändert,
- 13. im Urnenwiesenfeld Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet,
- 14. im Urnenwiesenfeld Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen oder sonstige Grabbeigaben niederlegt oder aufstellt, Blumen oder Pflanzen in die Erde einpflanzt.
§ 13
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
55234 Monzernheim, den 28.02.2022
Dr. Ansgar Münnemann Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Satzung
vom 28.02.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Monzernheim in der Fassung vom 16.11.2020
Der Ortsgemeinderat von Monzernheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze für die Leistungen für I, II, III, IV und V bleiben unverändert. Die Aufnahme der neuen Gebührensätze Ia („Gebühren für die Überlassung von Urnenplätzen bzw. anonymen Urnenreihengrabstätten“) sowie die Ergänzung der Gebührensätze unter VI („Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Genehmigungen“) und VII („Abbau und Entsorgung von Grabanlagen“) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
55234 Monzernheim, den 28.02.2022
Dr. Ansgar Münnemann Ortsbürgermeister
Anlage
Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Monzernheim vom 28.02.2022
Ia. Überlassung einer Urnengrabstätte im Urnenwiesenfeld oder im Gemeinschaftsgrab
aa) Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung im Urnenwiesenfeld „W“
| Pro Urnenplatz | 670,00 € |
|---|
ab) Verlängerung bei späteren Beisetzungen je Jahr 26,80 €
Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung der Überlassung.
b) Überlassung einer Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsgrab in Grabfeld B
| Pro Urnengrabstätte | 200,00 € |
|---|
VI. Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Genehmigungen
Die Gebühren betragen füre) ea) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagenoder deren Änderung oder Erweiterung 60,00 €
eb) die Erteilung der Genehmigung einer Steinplatte im Urnenwiesenfeld 30,00 €
VII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- 5. Ruheplatz im Urnenwiesenfeld
| Steinplatte je Ruheplatz | 20,00 € |
|---|
55234 Monzernheim, den 28.02.2022
Dr. Ansgar Münnemann Ortsbürgermeister