Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten der Grabstätten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
2
Friedhofssatzung
66.2
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Transportkarren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher schriftlich anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende des Steinmetz-, Bildhauer-, Gärtner- und Bestatterhandwerks und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (für handwerksähnliches Gewerbe) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (für gärtnerische Berufe), ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
3
66.2
Friedhofssatzung
— (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen wird.
- (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
- (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Dienstzeiten des städtischen Friedhofspersonals (Montag bis Donnerstag: 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag: 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr) ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- (9) Die Funktionsfähigkeit von wasserdurchlässigen Pflasterflächen oder gleichartigen Belägen darf nicht beeinträchtigt werden. Vor Beginn aller Arbeiten auf entsprechenden Flächen sind diese mit Folie und Schaltafeln oder geeigneten anderen Materialien so abzudecken, dass eine Verschmutzung ausgeschlossen ist. Sollten dennoch wasserdurchlässige Flächen verschmutzt werden, so müssen diese sofort vollständig und fachgerecht gereinigt oder erneuert werden. Bei Unterlassung kann die Friedhofsverwaltung die Reinigung oder Erneuerung vornehmen lassen. Die Kosten trägt der Verursacher bzw. die Verursacherin der Verschmutzung.
- (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
4
Friedhofssatzung
66.2
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Arbeitstagen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden; aus wichtigem Grund kann diese Frist verlängert werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn dies dem Willen des oder der Verstorbenen entspricht oder nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und keine hygienischen Gründe entgegenstehen. Die oder der Verstorbene muss in einem verschlossenen Behältnis zum Grab transportiert werden. Die Regelungen des § 28 Abs. 2 und 3 gelten für Bestattungen ohne Sarg oder Urne entsprechend.
(2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Urnen aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Des Weiteren müssen Särge, (Über-)Urnen, Grabbeigaben, Ausstattung und Totenbekleidung so beschaffen sein, dass ihre Verrottung innerhalb der Ruhefristen nach § 10 der Friedhofssatzung sichergestellt ist. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
5
66.2
Friedhofssatzung
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Nutzungsberechtigte haben Grabzubehör und Bepflanzung vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Bepflanzung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschen 20 Jahre.
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag der Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
6
Friedhofssatzung
66.2
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung tragen die Nutzungsberechtigten, die sie beantragt haben. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Anonyme Urnengrabstätten, d) gestrichen, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Ehrengrabstätten, g) Kolumbarien.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Auf dem Waldfriedhof wird im Grabfeld 1 durch einen Kooperationspartner der Stadt ein Grabfeld von besonderer landschaftsgärtnerischer Gesamtgestaltung angeboten:
-
Das Angebot umfasst Urnenbestattungen.
-
Herrichtung und dem Gesamtkonzept entsprechende Grabpflege wird für die Dauer der Ruhefrist vom Kooperationspartner übernommen. Auf diesen überträgt der Grabnutzungsberechtigte das Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstelle. Mit dem jeweiligen Kooperationspartner ist ein Dauergrabpflegevertrag in Verbindung mit einem Vertrag über die finanzielle Sicherung und Abwicklung des
7
66.2
Friedhofssatzung
Dauergrabpflegevertrages abzuschließen. Dieser ist Voraussetzung für den Erwerb des Grabnutzungsrechtes und der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.
-
Sollte der Kooperationspartner der Stadt wechseln, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, die Dauergrabpflege von dem neuen Kooperationspartner der Stadt fortführen zu lassen.
-
Die Leistungen der Grabpflege (einschließlich der Grabmalerrichtung) sind Gegenstand privatrechtlicher Verträge zwischen den Grabnutzungsberechtigten und dem das Grabfeld betreuenden Kooperationspartner der Stadt. Für diese Leistungen ist eine Haftung der Stadt ausgeschlossen
§ 13 Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines bzw. einer Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 a
Wahlgrabstätten für muslimische Beisetzungen
Das in Anlage 1 zu dieser Satzung schraffiert dargestellte Grabfeld 15 (Gräber 196 – 261) auf dem Waldfriedhof dient ausschließlich für Beisetzungen nach muslimischen Glaubensregeln.
§ 15 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten, b) Anonymen Urnengrabstätten, c) gestrichen, d) Kolumbarien, e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber bzw. der Erwerberin festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(3) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des bzw. der Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(4) gestrichen
(5) Kolumbarien sind Urnenwände, in denen in Kammern übereinander und nebeneinander oberirdisch Urnen beigesetzt werden. An Kolumbarienplätzen kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden. In einem Kolumbariumsplatz können je nach Bauart bis zu 3 oder 4 Urnen beigesetzt werden. Die Regelungen des § 14 Abs. 2 - 10 gelten entsprechend.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können neben einem Sarg bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die
10
Friedhofssatzung
66.2
Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.
§ 16 Paragraph 16
zurzeit unbesetzt.
§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baum- und Heckenbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baum- und Heckenbestandes der Stadt Monheim am Rhein (Baum- und Heckenschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Gestaltung anonymer Urnengrabfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 a
Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind nur an Wahlgräbern für Särge und Urnen zulässig.
(2) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen.
(3) Die Grabeinfassung soll sich in Bearbeitung und Material dem Grabmal anpassen. Künstliche Werkstoffe sind nicht erlaubt.
(4) Die Stärke der Einfassung soll mindestens 6 cm und maximal 10 cm betragen. Die Einfassung darf die durchschnittliche Höhe des Weges um bis zu 15 cm überschreiten.
12
Friedhofssatzung
66.2
(5) Der oder die Nutzungsberechtigte hat im Falle einer Erdbestattung selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Einfassung entfernt wird.
(6) Sofern die Grabeinfassung bei der Grabbereitung der Nachbargrabstätten eine Beeinträchtigung darstellt, muss diese vorübergehend entfernt werden. Die Kosten sind von dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin der Grabeinfassung zu tragen.
(7) Für den Waldfriedhof sind aus Gründen der Wegeentwässerung festgelegte Maße der Einfassung einzuhalten. Die genaue Bemaßung ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 2 zu dieser Satzung.
§ 20 Paragraph 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat sein bzw. ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zu Grabmalen, die in Art und Gestaltung nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofes entsprechen, verweigern.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Materialfarbe.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.
§ 21 Paragraph 21
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Aufstellungsantrag mitzuführen und auf Verlangen dem Personal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
13
66.2
Friedhofssatzung
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 22 Paragraph 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.
§ 23 Paragraph 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweilig Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt.
14
Friedhofssatzung
66.2
(4) Der Friedhofsbetreiber ist verpflichtet, einmal jährlich nach der Frostperiode eine Standsicherheitskontrolle an stehenden Grabmalen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Den dazu eingesetzten Prüfdruck gibt die Unfallverhütungsvorschrift der zuständigen Berufsgenossenschaft vor. Für den Einsatz des Prüfgerätes müssen unter Umständen die Grabflächen betreten werden. Die Nutzungsberechtigten haben die dadurch entstandenen Spuren zu tolerieren.
§ 24 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Im Rahmen der Mitteilung über das Auslaufen der Ruhefristen bzw. Nutzungsrechte erhalten die Nutzungsberechtigten Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben, ob sie ihr Eigentum an dem Grabstein und sonstigen Auf- bzw. Einbauten behalten möchten. Sollte dies der Fall sein, sind sie selber für den Abtransport verantwortlich. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des bzw. der Nutzungsberechtigten auf dessen bzw. deren Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Paragraph 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze etc. sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der bzw. die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der bzw. die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
15
66.2
Friedhofssatzung
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat sein bzw. ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerei beauftragen. (6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Wochen nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) gestrichen (8) Die Kolumbarien und die einzelnen Urnenkammern werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Das Öffnen der Urnenkammern ist grundsätzlich nur anlässlich von Beisetzungen oder Umbettungen und zum Anbringen der Abdeckplatten zulässig. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie chemischen Reinigungsmitteln bei der Grab- und Grabsteinpflege ist nicht gestattet. (11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten mit Ausnahme der Kolumbarien müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, sowie Nadelgehölze und Koniferen, die die Endhöhe von 1,50 m übersteigen, b) gestrichen c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Die Verwendung von heimischen Laubgehölzen und Stauden sowie allgemein die umweltfreundliche Grabgestaltung und –pflege ist ausdrücklich erwünscht.
16
Friedhofssatzung
66.2
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 25 und 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 27 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der bzw. die Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der bzw. die Nutzungsberechtigte seiner bzw. ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine bzw. ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
(2) Ist der bzw. die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der bzw. die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Spätere Entschädigungsforderungen sind ausgeschlossen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der bzw. die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(4) Widerrechtlich aufgestelltes Grabzubehör auf der anonymen Urnengrabfläche wird ohne besondere Aufforderung von Seiten der Friedhofsverwaltung abgeräumt; Ansprüche gegen die Stadt bestehen in diesen Fällen nicht.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Paragraph 28
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
17
66.2
Friedhofssatzung
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der bzw. die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg oder Urne ist die Benutzung der Friedhofskapelle ausgeschlossen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musikerinnen und Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Paragraph 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsberechtigte an Wahlgräbern, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung längere als die nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 genannten Nutzungszeiten nach altem Recht abgeschlossen haben, können diese auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung bei Wahlgräbern auf 25 Jahre und bei Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre reduzieren lassen. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teiles der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.
§ 31 Paragraph 31
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr
18
Friedhofssatzung
66.2
obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. a) sich als Besucher bzw. Besucherin entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 2. b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, 3. c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, 4. d) als Gewerbetreibender bzw. Gewerbetreibende entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, 5. e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, 6. f) entgegen § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, 7. g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, 8. h) entgegen § 25 Abs. 8 chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sowie chemische Reinigungsmittel bei der Grab- und Grabsteinpflege einsetzt, 9. i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 10. j) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
– in dieser Fassung in Kraft seit dem 01.01.2021 –
19