Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07. Dezember 2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 250,00 Euro geführt als 'Einzelgrabstätten' (ab vollendetem 5. Lebensjahr); keine explizite Reihen/Wahl-Differenzierung im Text |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht unterschieden/nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 200,00 Euro geführt als 'Urnengrabstätten'; keine explizite Reihen/Wahl-Differenzierung im Text |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht unterschieden/nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 500,00 Euro geführt als 'Anonymes Urnengräberfeld' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben keine feste Gebühr; Kosten für Ausheben/Schließen werden direkt an Beauftragte gezahlt |
| Trauerhalle / Halle | 75,00 Euro geführt als 'Benutzung der Leichenhalle' (incl. Reinigung) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Molsberg
vom
- 07. Dezember 2017

Der Ortsgemeinderat Molsberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit § 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
I. Einzelgrabstätten Ia. Gemischte Grabstätten II. Urnengrabstätten III. Anonymes Urnengraberfeld IV. Ausheben und Schlieben der Gräber V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VI. Benutzung der Leichenhalle VII. Bestattung von Ortsfremden VIII. Räumung von Grabstätten
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungen zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Von mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder einzelne als Gebührenschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. These Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.08.1988 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.
Molsberg, den 07. Dezember 2017
(Siegel)
Dieter Gläßer
Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Molsberg vom 07. Dezember 2017:
I. Einzelgrabstätten
Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250,00 Euro
Ia. Gemischte Grabstätten
für die zusätzliche Beisetzung einer Asche 200,00 Euro
II. Urnengrabstätten
Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung je Urne 200,00 Euro
III. Anonymes Urnengräberfeld
Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung je Urne 500,00 Euro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Die entstehenden Kosten werden durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Beauftragten der Ortsgemeinde gezahlt.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung incl. Reinigung 75,00 Euro
VII. Bestattung von Ortsfremden
Für Ortsfremde, die nicht unter den Personenkreis des § 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz fallen, besteht kein Anspruch auf Bestattung. Die Ortsgemeinde kann die Bestattung zulassen. Hierbei ist eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Ortsgemeinde über die Höhe des zu zahlenden Entgeltes abzuschließen.
VIII. Räumung von Grabstätten
Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckungen, Fundamente und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
für Einzelgrabstätte 250,00 Euro für Urnengrabstätte 150,00 Euro
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Molsberg
vom
- 07. Dezember 2017

Der Ortsgemeinderat Molsberg hat aufgrund
- 1. des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung
sowie
- 2. der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der jeweils geltenden Fassung
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
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Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
\(\S 1\) Geltungsbereich \(\S 2\) Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführung gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettung
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Einzelgrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Urnengrabstätten, Urnenbeisetzungen § 15 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabmöglichkeiten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 18 Standsicherheit der Grabmale § 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 20 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 21 Herrichten und Instandhaltung von Grabstätten \(\S 22\) Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
9. Schlußvorschriften
§ 24 Alte Rechte § 25 Haftung § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Gebühren § 28 Inkrafttreten
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Der Ortsgemeinderat Molsberg hat aufgrund
a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der jeweils geltenden Fassung
sowie
b) der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der jeweils geltenden Fassung folgendes Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Molsberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a. bei ihrem Tod Einwohner der Ortsgemeinden waren, b. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 (2) Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, c. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vg. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Mehrfachgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt seines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Mehrfach Grabstände zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Mehrfachgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Mehrfachgrabstände erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzmehrfachgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren: Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeiert sind ausgenommen, d. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbs-mäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g. Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen, h. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i. zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu beitreibenden. Die Ortsgemeinde kan Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpart-
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ner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde oder Beauftragten anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Mehrfachgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Ortsgemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden; andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Einzelgrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten konnen auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,8 m hoch und im Mittelmaß 0,8 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Säre erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Säre für Kindergräber)dürfen hochstens 1,15 m lang 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Maße der einzelnen Gräber richten sich nach der Bodenbeschaffenheit und der behörddlichen Aufla ge. Sie können in einem Belegplan festgelegt werden.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 (2) bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstände umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 (1) BestG, bei Umbettungen aus Mehrfachgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt. Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wir durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Einzelgrabstätten b. Urnengrabstätten c. Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Einzelgrabstätte darf – außer in den Fällen des §7 (5) – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhefrist wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffendem Grabfeldbekanntgemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch den Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit dem Beigeordneten in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Urnengrabstätte, Urnenbeisetzungen
(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte)dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. (2) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzelgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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6. Grabmale
§ 17
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. (2) Stehende Grabmale)dürfen in der Regel auf Grabstätten für Kinder nicht hoher als 1,0 m und für Erwachsene nicht hoher als 1,30 m sein. (3) Abdeckplatten auf Grabstätten sind nicht gestattet. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Grabmale)dürfen nicht von weiß oder sehr heller Farbe sein; ihre Farbe muss sich dem Gesamtbild der vorhandenen Grabsteine anpassen.
§ 18
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Einzelgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche(Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnaher (z.B. Umlegen von Grabmale) treffen; wird er ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 20 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihren mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabdenkmälen beauftragten Personen verursacht werden, insbesondere durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabdenkmale.
§ 20
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Anlauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzelgrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Mehrfachgrabstätten oder nach Entziehen von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es Entschädigung los in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Gradstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Einzelgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 22
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach kann die Ortsgemeinde die Grabstätten nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten setzen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 23
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Aschen bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben. (3) Die Särge der an einer nach seuche rechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderem Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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9. Schlussvorschriften
§ 24
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 25
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§17 Abs. 1 und 2),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortgemeinde entfernt (§ 20 Abs. 1)
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 18, 19 und 21),
- 9. Grabstätten vernachlüssigt (§ 22),
- 10. die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 27
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.08.1988 mit allen Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Molsberg, den 07. Dezember 2017
Dieter Gläßer Ortsbürgermeister

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