Gebührenordnung – Mössingen

Vollständige Gebührenordnung für Mössingen.

Gebührenordnung

25 Abschnitte.

§ 7 Paragraph 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Trauerfeiern, die Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, das Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätte. Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m - auf dem Friedhof Belsen 0,80 m -, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Paragraph 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit bei Erdbestattungen und Urnen beträgt mindestens 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.

§ 9 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb eines Friedhofs nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen noch vorhandene Reste Verstorbener oder Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

4

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

(5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Paragraph 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt Mössingen. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber, b) Urnenreihengräber, c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Rasengräber entsprechend Buchst. a) – d) f) anonymes Grabfeld für Urnen – und Erdbestattungen g) Urnengräber auf dem Gemeinschaftsgrabfeld (Friedhof Mössingen) entsprechend Buchst. b) und d) h) Baumgräber entsprechend Buchst. b)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte auf einem bestimmten Friedhof, in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Paragraph 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz) b) wer die Unterhaltung des Grabes (§ 20) und die Grabpflege (§ 22) veranlasst.

5

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann in Ausnahmefällen die Zubettung einer Urne zulassen, wenn sich dadurch die Ruhezeit nicht verlängert.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen dieser Grabfelder drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Paragraph 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern im Gemeinschaftsgrabfeld auf dem Friedhof Mössingen werden für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf schriftlichen Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber sind Doppelgräber, in denen zwei Bestattungen zulässig sind.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist.

6

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser soll aus dem nachstehend genannten Personenkreis benannt werden. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchst. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 Buchst. a) – h) gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

7

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Urnengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne bestattet werden. In einem Urnenwahlgrab sind zwei Bestattungen möglich.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeit

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden unbeschadet von § 15 und § 19 Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragssteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in den Belegungsplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 d

Baumgrabfeld

(1) Die Baumgrabfelder werden von der Stadt angelegt und unterhalten. (2) Auf einem Baumgrabfeld dürfen nur Urnen bestattet werden. Die Urne muss innerhalb der gesetzlichen Mindestruhezeit vollständig biologisch abbaubar sein. (3) Die Beisetzung der Urnen erfolgt unter der Krone der auf den Baumgrabfeldern befindlichen Bäume der Reihe nach entsprechend den Plänen der Stadt. (4) Auf jedem Baumgrabfeld befindet sich eine zentrale Namensstelle. Auf dem Friedhof Mössingen erfolgt die Namensnennung durch beschriftete Steinbänder, die am Gedenkstein angebracht werden. Auf den Friedhöfen Öschingen und Talheim werden einheitlich gestaltete Bronzetafeln mit dem Namen des Verstorbenen und ggf. weiteren Zusätzen am Gedenkstein angebracht. Die Namensanbringung wird vom Steinmetz vorgenommen und nach Aufwand gesondert abgerechnet. (5) Grabschmuck wie Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken dürfen nur am Gedenkstein abgelegt werden. Die Rasenfläche um die Bestattungsbäume ist freizuhalten. Die Stadt ist berechtigt, auf der Rasenfläche befindlichen Grabschmuck i.S. von Satz 1 abzuräumen.

§ 17 Paragraph 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

11

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie dürfen die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.

§ 19 Grababdeckplatten

Grababdeckplatten

Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu einem Drittel der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 20 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

12

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

§ 21 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Paragraph 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend nach Aufforderung der Stadt.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

13

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche bzw. die nicht mit Grababdeckplatten bedeckte Grabfläche zu bepflanzen. Gleiches gilt im Falle des § 19. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

14

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt.

15

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

  1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  2. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1).
  3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Paragraph 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Paragraph 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatte oder Ehegattin, Legenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

16

Stadt Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungs- und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben uneingeschränkt bestehen.

(2) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

17

Stadt^{}[] Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

§ 32Inkrafttreten*

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.11.2014 außer Kraft.

vom Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt gem. § 4 GemO: In Kraft getreten am:
Satzung 14.04.2008 18.04.2008 01.05.2008
1. Änderung 30.11.2009 11.12.2009 11.12.2009
2. Änderung 03.11.2014 07.11.2014 08.11.2014
3. Änderung 21.11.2022 25.11.2022/24.03.2023 01.01.2023

18

Stadt^{}[] Mössingen

Friedhofsatzung

7/60

Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis

A. Bestattungsgebühren

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde