Friedhofssatzung – Mönchengladbach

Vollständige Friedhofssatzung für Mönchengladbach.

Friedhofssatzung

40 Abschnitte.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende dürfen gewerbsmäßige Arbeiten auf Friedhöfen verrichten, wenn sie dies der Friedhofsverwaltung zuvor angezeigt haben. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten zu untersagen, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(2) Die Friedhofsverwaltung übersendet dem Gewerbetreibenden eine Bestätigung der Anzeige, die dieser mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen hat. Soweit Gewerbetreibende zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit Wege des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen befahren möchten, wird diese im Rahmen der Bestätigung mit erteilt. Für den Fall, dass der Gewerbetreibende gegen Bestimmungen der Satzung verstößt, kann nach schriftlicher Abmahnung ein Haus- und Betretungsverbot ausgesprochen werden.

(3) Gewerbetreibende dürfen die auf den Friedhöfen anfallenden gewerblichen Abfälle ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Plätzen, nicht jedoch in den aufgestellten Abfallbehältern, ablagern. Kompostierbare Abfälle sind von sonstigem Abfall zu trennen. Es ist weder gestattet, friedhofsfremde Abfälle abzulagern noch an den Wasserstellen betriebliche Gerätschaften zu reinigen, wenn dies zu einer dauerhaften Verschmutzung, beispielsweise durch Zementablagerungen, führen kann.

(4) Gewerbliche Arbeiten sind werktags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr gestattet. Im Übrigen bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 7 Särge, Urnen- und Aschefelder

(1) Bestattungen erfolgen in Särgen, Beisetzungen in Urnen sowie in Aschefeldern. Ausnahmen von der Bestattung in Särgen können im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden. Der Transport des Leichnams zur Grabstätte muss im Sarg erfolgen.

(2) Der Antragsteller hat auf eigene Kosten das Bestattungspersonal (Sarg-/Urnenträger) zu stellen und entsprechende technische Voraussetzungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen.

(3) Bestattungen über der Erde sind nicht gestattet.

(4) Für die Bestattung in Grüften (ausgemauerte Grabstätten) sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) Es dürfen nur biologisch abbaubare Materialien ohne umweltschädliche Zusätze verwendet werden. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein.

(6) Särge sollen nicht länger als 210 cm, nicht höher als 70 cm und nicht breiter als 80 cm sein. Sind im Ausnahmefall bedingt durch Körpergröße oder Körpergewicht des Verstorbenen andere Sargmaße erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig (48 Stunden) vor der Bestattung anzuzeigen. Die Durchführung der Bestattung kann sich hierdurch verzögern. Der Mehraufwand wegen abweichender Maße wird dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

(7) Überurnen sollen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Der Durchmesser von Überurnen darf bei Beisetzungen in der Erde 40 cm nicht überschreiten. Bei Beisetzungen in Urnenkammern darf die Überurne einen Durchmesser von 22 cm sowie eine Höhe von 33 cm nicht überschreiten. Bei Beisetzungen in Urnenstelen auf dem Hauptfriedhof darf die Überurne einen Durchmesser von 20 cm sowie eine Höhe von 33 cm nicht überschreiten. Für Ausnahmen gilt Absatz 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 8 Anmeldung, Bestattungs- und Beisetzungszeiten

(1) Bestattungen oder Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der notwendigen Unterlagen der Friedhofsverwaltung zu melden, die den Zeitpunkt der Bestattung oder Beisetzung festsetzt.

(2) Wird die Bestattung oder die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 9 Bereitung der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt. Bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Bestattung oder Beisetzung kann der Nutzungsberechtigte Pflanzen und Dekorationen, die sich auf den zu bearbeitenden Flächen befinden, entfernen. Erfolgt dies nicht oder nur zu einem Teil, so räumt die Friedhofsverwaltung die verbliebenen Sachen ab. Sie haftet weder für eventuelle Beschädigungen noch ist sie zum Ersatz abhandengekommener Sachen verpflichtet.

(2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu entfernen, soweit deren Beseitigung für die Grabbereitung erforderlich ist. Sofern die Grabeinfassung oder Abdeckung einer Nachbargrabstätte bei der Grabbereitung eine Beeinträchtigung oder Gefährdung (lastfreier Streifen von 60 cm ab Grabungskante gemäß Vorschriften der Berufsgenossenschaft) hierzu darstellt, muss sie von deren Nutzungsberechtigtem vorübergehend entfernt werden, der hierfür auch die Kosten trägt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zeitnah zu ermitteln, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten zu beauftragen.

(3) Werden bei Wiederverwendung einer Grabstätte Bestattungsrückstände oder Urnen aufgefunden, so werden sie unter der Grabsohle bestattet oder beigesetzt.

(4) Im Falle von Bestattungen in neu zu errichtenden Grüften erfolgen die Ausschachtung, die Errichtung und Sicherung der Gruft anlässlich der Beerdigung durch den Antragsteller. Hierzu bedarf es einer vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung sind die Beauftragung fachlich qualifizierter Unternehmen und der Nachweis einer dem Bauwerk zugrunde liegenden und geprüften Statik.

§ 10 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt

  1. bei Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 7 Jahre,
  2. bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 12 Jahre,
  3. bei allen anderen Verstorbenen 25 Jahre, wobei abweichend hiervon für Bestattungen auf Teilflächen der Friedhöfe Giesenkirchen (ab Feld 29 aufwärts) und Uedding (ab Feld 30 aufwärts) Ruhefristen von 30 Jahren bestehen,
  4. für Aschenbeisetzungen 12 Jahre. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Ruhefristen abweichend festzusetzen, insbesondere, wenn geeignete Verfahren zur Förderung der Verwesung verfügbar sind. (3) Die Ruhefrist wird durch Ausgrabung oder Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen ist zu wahren und die Totenwürde zu achten. (2) Umbettungen bedürfen eines schriftlichen Antrages des Berechtigten und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Zustimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung und führt die erforderlichen Arbeiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit den erforderlichen Arbeiten an Anlagen oder angrenzenden Grabstätten entstehen, trägt der Antragsteller. Die Umbettung erfolgt nach Zahlungseingang. Bei nach früherer Satzung bestehenden Reihengräbern ist die Pflege der freiwerdenden Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit sicherzustellen. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.

IV. Nutzungsrecht und Grabstätten

§ 12 Nutzungsrecht

(1) Nach Maßgabe dieser Satzung können auf Antrag befristete Nutzungsrechte an Grabstätten erworben werden. Beginnend mit der Bestattung oder der Beisetzung muss die Dauer des Nutzungsrechts mindestens den Ruhefristen (§ 10 Absatz 1 und 2) entsprechen. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung des Verstorbenen. Der Antragsteller (Absatz 1 Satz 1) wird damit zum Nutzungsberechtigten. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. (4) Das Nutzungsrecht gewährt im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Bestattung oder Beisetzung in der Grabstätte sowie über Art und Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden. Das Nutzungsrecht kann durch schriftliche Vereinbarung auf Dritte mit deren Zustimmung übertragen werden. Diese Vereinbarung ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich vorzulegen. (5) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann im Rahmen dieser Satzung das Nutzungsrecht für mindestens 2 Jahre verlängert oder wiedererworben werden. Bei mehrstelligen Grabstätten kann jede Stelle einzeln verlängert werden, wobei dann in der Regel die Gestaltung der Grabstätte den neuen Abmessungen angepasst werden muss. Nutzungsrechte an mehrstelligen Grüften können nur als Einheit verlängert oder wiedererworben werden. (6) Vor Ablauf der Ruhefrist, frühestens jedoch 5 Jahre nach der letzten Bestattung oder Beisetzung, kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte verzichtet werden. Der Verzicht wird nur wirksam, wenn der Nutzungsberechtigte die Pflege bis zum Ablauf der Restruhezeit durch einen Pflegevertrag nachweist. Bei unbelegten Grabstätten kann der Nutzungsberechtigte jederzeit durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung verzichten. Bei vorzeitigem Verzicht erfolgt keine Erstattung der entrichteten Nutzungsrechtsgebühr. (7) Auf Antrag kann auch zur Vorsorge für eine Mindestdauer von 2 Jahren ein Nutzungsrecht erworben werden. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beginnt das Nutzungsrecht mit der Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde. (8) Schon bei Beginn des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

  1. auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  2. auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die vollgebürtigen Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Wenn Streitigkeiten über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte bestehen, kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung jede Benutzung der Grabstätte versagen oder sonstige Zwischenregelungen treffen.

(10) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach der Bestattung oder Beisetzung übernimmt.

§ 13 Patenschaften

(1) Einem Dritten kann durch Vertrag das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Nutzungszeit die Patenschaft für eine Grabstätte zu übernehmen. Der Dritte (Pate) erhält eine Patenschaftsurkunde von der Friedhofsverwaltung.

(2) Der Pate übernimmt die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Kosten.

(3) Die Patenschaft kann sowohl von dem Paten als auch der Friedhofsverwaltung mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

(4) Nach fünfjähriger ungekündigter Patenschaft für eine Grabstätte erwirbt der Pate das Recht, das Nutzungsrecht an der Grabstätte für sich oder einen Angehörigen zu erwerben. Dieses Recht kann bei mehrstelligen Grabstätten auch mehrfach ausgeübt werden.

§ 14 Grabstättenarten

(1) Grabstätten können ein- oder mehrstellig sein.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Erdgrabstätten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit a) einstellige Erdgrabstätten in ausgewiesenen Grabfeldern b) zweistellige Erdgrabstätten c) Kindergrabstätten und Sternenfeld (Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte) d) Rasengrabstätten e) Erdgrabstätten im Memoriam-Feld
  2. Urnengrabstätten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit a) zweistellig b) zweistellige Urnenschmuckgrabstätten c) zweistellige Urnenrosengrabstätten d) Urnenkammern e) Baumgrabstätten f) Waldgrabstätten g) Urnengrabstätten im Memoriam-Feld
  3. Grabstätten ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit a) einstellige Erdgrabstätten b) einstellige Urnengrabstätten c) Urnengemeinschaftsgrabstätten d) Anonyme Grabstätten e) Aschefelder f) Reihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten nach früherer Satzung
  4. Ehrengrabstätten
  5. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

§ 15 Erdgrabstätten

(1) In Erdgrabstätten sind sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen möglich.

(2) Das Nutzungsrecht für einstellige Erdgrabstätten kann nur in ausgewiesenen Grabfeldern verlängert werden.

(3) Je Bestattungsmöglichkeit ist eine zusätzliche Urnenbeisetzung auf Antrag möglich

  1. in Erdgrabstätten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit verbunden soweit erforderlich mit der Verlängerung der Nutzungsberechtigung bzw. dem Wiedererwerb,
  2. in einstelligen Erdgrabstätten ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit innerhalb der ersten 13 Jahre nach der Beerdigung.

(4) Die einstelligen Erdgrabstätten haben in der Regel eine Länge von 250 cm und eine Breite von 80 cm. Die zweistelligen Erdgrabstätten haben in der Regel eine Länge von 250 cm und eine Breite von 160 cm. Im Falle des Tiefausbaus nach Absatz 5 entspricht die Grabgröße der einstelligen Erdgrabstätte.

(5) In zweistelligen Erdgrabstätten erfolgen die Bestattungen nebeneinander. Außerdem ist ein Tiefausbau der zweistelligen Erdgrabstätte mit Ausnahme des Hauptfriedhofes sowie des Friedhofes Preyer Straße möglich. Eine Umwandlung von einstelligen Erdgrabstätten nach dieser Satzung in zweistellige Erdgrabstätten ist während des laufenden Nutzungsrechtes nicht möglich.

(6) Die nach früherer Satzung als Flachgrabstätten vorhandenen Grabstätten gelten als einstellige Erdgrabstätten. (7) Grüfte können je nach Antrag aus einer oder mehreren Erdgrabstätten bestehen. Je Erdgrabstätte ist eine Sargbestattung möglich.

§ 16 Ausnahmen für einstellige Erdgrabstätten

(1) In einer einstelligen Erdgrabstätte können bestattet oder beigesetzt werden:

  1. ein Elternteil mit seinen gleichzeitig verstorbenen, noch nicht 1 Jahr alten Kindern oder
  2. gleichzeitig verstorbene, noch nicht 1 Jahr alte Geschwister. (2) Gleichzeitig verstorbene Geschwister, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auch gemeinsam in einer Kindergrabstätte nach § 17 Abs. 1 bestattet oder beigesetzt werden.

§ 17 Kindergrabstätten und Sternenfeld

(1) Kindergrabstätten sind einstellige Erdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Sie haben in der Regel eine Länge von 120 cm und eine Breite von 80 cm. (2) Auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Rheydt (Preyerstraße) sind Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte angelegt („Sternenfeld“).

§ 18 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind einstellige Erdgrabstätten im Sinne von § 15 Abs. 1. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Grabschmuck (z.B. Blumen, Gestecke, Schalen) kann nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. (2) Es wird eine Grabplatte mit einer Länge von 40 cm und einer Breite von 30 cm verlegt. Auf der Grabplatte können bis zu drei Schriftreihen mit höchstens 30 Schriftzeichen in Blockschrift (Buchstaben 3,5 cm hoch, Ziffern 2,5 cm hoch) handwerklich eingeschlagen werden. Die Aufschrift soll nur den Namen (ohne Geburtsnamen) sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen beinhalten. Die Grabplatte wird von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. (3) Die nach früherer Satzung als Rasenreihengrabstätten vorhandenen Grabstätten gelten als Rasengrabstätten.

§ 19 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen Urnen mit der Asche von Verstorbenen beigesetzt werden. (2) Sie werden unterschieden in:

  1. einstellige Urnengrabstätten, in der Regel mit einer Länge von 70 cm und einer Breite von 50 cm,
  2. zweistellige Urnengrabstätten, in der Regel mit einer Länge von 100 cm und einer Breite von 70 (oder 100) cm,
  3. zweistellige Urnenschmuckgrabstätten, in der Regel mit einer Länge von 140 cm und einer Breite von 140 cm (inklusive Einfassung, Innenmaß 100 x 100 cm), wobei die Grabstätten allseitig mit einer 20 cm breiten und mindestens 5 cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein einzufassen sind,
  4. zweistellige Urnenrosengrabstätten, in der Regel mit einer Länge von 100 cm und einer Breite von 70 cm, bei denen hinter der Grabstätte eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird; § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Nutzungsrechte für einstellige Urnengrabstätten sind grundsätzlich nicht verlängerbar bzw. wiedererwerbbar. (4) Die nach früherer Satzung vorhandenen Urnenreihengrabstätten gelten als einstellige Urnengrabstätten. (5) Nach früherer Satzung vorhandene vierstellige Urnengrabstätten werden nach Ablauf der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Nutzungsrechte in zweistellige Urnengrabstätten umgewandelt. Die Anwendung des § 28 Absatz 2 hat keine Verlängerung als vierstellige Urnengrabstätte über das laufende Nutzungsrecht zur Folge.

§ 20 Urnenkammern

(1) Urnenkammern sind Kammern, die sich in Stelen oder Kolumbarien (Urnenwände) befinden und in denen Urnen beigesetzt werden. (2) Je Kammer können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Grabschmuck darf nur an hierfür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. (4) Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 sind auch Urnen gestattet, die nicht biologisch abbaubar sind.

§ 21 Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen. Dort können Urnen mit der Asche von Verstorbenen im Wurzelbereich beigesetzt werden (Baumbeisetzung). (2) Je Grabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) An zentraler Stelle werden Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt. Die Gedenkplatten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. (4) Die Grabflächen werden als Rasen angelegt und unterhalten. Grabschmuck darf nur an hierfür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden.

(5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes an gleicher Stelle.

§ 22 Waldgrabstätten

(1) Waldgrabstätten sind Grabstätten in besonders ausgewiesenen Bereichen mit dichtem Baumbestand. Dort können Urnen mit der Asche von Verstorbenen beigesetzt werden.

(2) Für Waldgrabstätten gilt § 21 entsprechend.

§ 23 Aschefelder

(1) Aschefelder sind besonders ausgewiesene Bereiche des Friedhofs, auf denen Verstorbene durch Verstreuung ihrer Asche beigesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene dieses schriftlich bestimmt hat.

(2) Die Verstreuung der Asche erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten durch den Bestatter.

(3) An zentraler Stelle werden Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt. Die Gedenkplatten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Beisetzung auch anonym erfolgen, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

(5) Bauliche Anlagen und Grabschmuck sind nicht gestattet. Grabschmuck ist nur an zentraler Stelle (Absatz 3) gestattet.

§ 24 Grabstätten im Memoriam-Feld

(1) Grabstätten mit Dauergrabpflegevertrag sind Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden.

(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Sinne des Absatzes 1 setzt den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird.

(3) Die Grabstätten unterliegen einer vorgegebenen gärtnerischen Gestaltung. Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege der Grabstätten.

(4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kooperationspartners möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur nach entsprechender Anpassung des bestehenden Dauergrabpflegevertrages nach Absatz 2 möglich.

§ 25 Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind vorhandene unbelegte Erdgrabstätten, in denen jeweils 8 Urnen der Reihe nach beigesetzt werden.

(2) Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist nicht möglich.

§ 26 Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind in Rasenflächen liegende Urnengrabstätten, bei denen weder Beisetzungsort noch Name des Verstorbenen bekannt gegeben werden. Diese Beisetzungsart wird nur zugelassen, wenn sie dem schriftlich nachgewiesenen Willen des Verstorbenen entspricht. Die Verfügung ist der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung im Original oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen.

(2) Die anonyme Beisetzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen.

(3) Rechte und Pflichten an diesen Grabstätten stehen nur der Friedhofsverwaltung zu. Eine Ausgrabung oder Umbettung ist nicht möglich.

(4) Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist nicht möglich.

(5) Die nach früherer Satzung vorhandenen anonymen Urnenrasenreihengrabstätten gelten als anonyme Grabstätten.

§ 27 Beisetzung von Tieren in Grabstätten

(1) Ein kremiertes Haustier kann als Grabbeigabe beigesetzt werden. Hierdurch entfällt eine Beisetzungsmöglichkeit für eine Urne.

(2) Als Haustiere sind Hunde und Katzen zugelassen.

(3) Die Grabbeigabe kann zeitgleich oder nachträglich mit der Bestattung oder Beisetzung der verstorbenen Person erfolgen.

(4) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die verstorbene Person gesetzt werden.

§ 28 Tiefgrabstätten, Reihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten nach früherer Satzung

(1) Bei Tiefgrabstätten, Reihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten nach früherer Satzung ist eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nicht möglich.

(2) Nach früherer Satzung vorhandene Wahl- und Tiefgrabstätten sowie vierstellige Urnengrabstätten werden während der verbleibenden Nutzungsrechte als solche mit den erworbenen Rechten hinsichtlich der Anzahl an Bestattungsmöglichkeiten fortgeführt. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist jedoch nur als Erdgrabstätte bzw. zweistellige Urnengrabstätte möglich.

§ 29 Ehrengrabstätten

Grabstätten können zu Ehrengrabstätten erklärt werden. Näheres regelt die Ordnung für Ehrengraber und Ehrengrabsätze auf den Friedhöfen in der Stadt Mönchengladbach in der jeweils gültigen Fassung.

§ 30 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 31 Maßnahmen bei Ablauf des Nutzungsrechts

(1) In dem Jahr, in dem das Nutzungsrecht endet, weist die Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte auf den Fristablauf hin und macht ihn durch Aushang auf dem Friedhof bekannt. Bei nach früherer Sitzung noch vorhandenen Reihengrabstätten wird durch Hinweis auf dem Gräberfeld und durch Aushang auf dem Friedhof 6 Monate lang auf den bevorstehenden Ablauf sämtlicher Nutzungsrechte hingewiesen.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt die Abräumung durch die Friedhofsverwaltung. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Abräumung unter Wahrung der Ruhefrist schon vorher durchgeführt werden. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt die Abräumung frühestens 3 Wochen nach Ablauf sämtlicher Nutzungsrechte.

(3) Soweit Nutzungsberechtigte Grabmale und Grabschmuck nach Ende der Nutzungsfrist bei der Abräumung noch nicht entfernt haben, gelten noch vorhandene Sachen als herrenlos.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten einschließlich der Grabmale sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt werden.

(2) Spätestens 2 Monate nach einer Bestattung oder Beisetzung ist der verwelkte Grabschmuck vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstätte würdig herzurichten. Innerhalb von weiteren 4 Monaten ist die Grabstätte gärtnerisch anzulegen. Dabei sind auch Grabhügel zu entfernen.

(3) Grabstätten müssen gepflegt und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Grababdeckungen mit Splitt oder Kies dürfen aufgebracht werden; Recyclingmaterial ist ausgeschlossen. Wird hierbei eine Unterlage verwendet, so muss diese luft- und wasserdurchlässig sein. Bei einer Bestattung oder Beisetzung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Erfolgt die Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten nicht, so wird der Splitt oder Kies durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entsorgt.

(4) Bei der Bepflanzung der Grabstätten sollen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nach Lage der Grabstätte und Bodenverhältnissen gedeihen; bodendeckende Pflanzen sind zu bevorzugen. Pflanzen und Gestaltung dürfen andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen nur Gehölze und Sträucher mit einer Endwuchshöhe von weniger als 2 Metern angepflanzt werden. Pflanzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, sind auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu beschneiden oder zu entfernen. Anlage, Pflege, Instandhaltung sowie jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(5) Grabschmuck muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Kunststoffe aller Art sind nicht gestattet.

(6) Es ist insbesondere nicht gestattet,

  1. hinter der Grabstätte Gegenstände aufzustellen oder zu lagern,
  2. bei der Grabpflege Herbizide oder Pestizide zu verwenden,
  3. die Grabstätte mit Torf, torfhaltigen Produkten oder luftundurchlässigen Stoffen abzudecken,
  4. Grenzmarkierungen zu entfernen oder zu verändern.

(7) Die durch Friedhofsgärtner gepflegten Grabstätten sollen durch Hinweisschilder gekennzeichnet werden. Die Hinweisschilder sind in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung einheitlich zu gestalten.

§ 33 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte entgegen § 32 nicht satzungsgemäß gepflegt oder instand gehalten, kann die Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten die Herstellung satzungsgemäßer Zustände fordern. Neben der schriftlichen Aufforderung wird zeitgleich ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte angebracht. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingebent und bis zum Ablauf der Ruhefrist auf seine Kosten gepflegt. Die Friedhofsverwaltung haftet weder für eventuelle Beschädigungen noch ist sie zum Ersatz abhanden gekommener Sachen verpflichtet. Bis zum Ausgleich sämtlicher durch die Vernachlässigung entstandener Kosten ruht das Nutzungsrecht, so dass weitere Bestattungen oder Beisetzungen in der Grabstätte nicht möglich sind. Wahlweise kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auch entziehen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres über die Meldebehörde zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte und eine entsprechende Bekanntmachung im Aushang des Friedhofs. Danach kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Im Entziehungsbescheid, der öffentlich bekanntgemacht wird, ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides die Grabstätte abzuräumen.

VI. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen

§ 34 Allgemeines

(1) Es ist nicht gestattet, Grabstätten auszubauen oder zu überbauen. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bei dem auf dem Friedhof Rheydt (Preyerstraße) vorhandenen Gräberfeld für Grüfte der Verstorbenen von Sinti und Roma sowie für das buddhistische und hinduistische Grabfeld auf dem Hauptfriedhof zulassen.

(2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Metall, Holz, Keramik oder Sicherheitsglas hergestellt sein. Sie müssen werkstoffgerecht bearbeitet und gefertigt sein. Spiegelnde Materialien dürfen nicht verarbeitet werden. Bei Erdgrabstätten müssen Grabmale einen seitlichen Abstand von mindestens 10 cm zu den Nachbargrabstätten aufweisen. Sie sind mit der Rückseite in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze so aufzustellen, dass Nachbestattungen oder Nachbeisetzungen möglich sind. Bei Abweichungen hiervon sind die Grabmale im Falle von Nachbestattungen oder Nachbeisetzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zeitnah (vorübergehend) zu entfernen.

(3) Das Anbringen von Porträtbildern auf den Grabmalen mit einer maximalen Bildgröße von 11 x 15 cm ist erlaubt. Zusätzliche Monumente für die Lichtbilder sind nicht gestattet. Das Lichtbild hat den Verstorbenen zu Lebzeiten darzustellen.

(4) Gestattet ist die Anbringung von elektronisch lesbaren Codierungen (z.B. QR-Codes) in einer Größe von maximal 6 x 8 cm an der Grabeinfassung oder dem Grabmal, soweit sich der elektronisch hinterlegte Inhalt auf den Verstorbenen bezieht.

(5) Grabmale sind an der rechten Seite mit einem Firmenzeichen zu versehen. Das Zeichen kann als Aufkleber (Anbringungshöhe höchstens 30 cm über der Erdoberkante, nur zweifarbig, maximale Größe 60 x 20 mm) angebracht oder eingeschlagen werden. Gleichzeitig sind die Feld- und Grabstättennummern möglichst an der linken Seite einzuschlagen.

(6) Grabmale einschließlich Sockel müssen folgenden Maßen entsprechen:

Art des Grabmales Höhe in cm ab Erdober- kante Breite in cm Mindeststärke in cm Maximalstärke in cm
Liegende Grabmale - - 5 -
Stehende Grabmale
Erdgrabstätten bis 80 81 bis 120 121 bis 150 maximale Grab- stättenbreite abzüglich einem seitlichen Ab- stand von min- destens 10 cm zu den Nach- bargrabstätten 12 14 15 30 30 30
Kindergrabstätten bis 80 81 bis 100 12 14 30 30
Urnengrabstätten 1-stellig bis 80 bis 45 12 30
Urnengrabstätten 2- und 4- stellig bis 100 bis 60 12 30
Stelen (bei Erdgrabstätten) bis 180 181 bis 200 201 bis 220 30 bis 40 40 bis 60 40 bis 60 20 22 24 30 30 30
Holzkreuze (Materi) (bei Erdgrabstätten) bis 200 bis 110 - -

(7) Grabeinfassungen sind aus Naturstein oder beschneidbaren Hecken (z.B. Buxus) gestattet. Grabeinfassungen mit beschneidbaren Hecken sollen eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten und dürfen Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Grabeinfassungen aus Naturstein müssen eine Mindeststärke von 8 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm aufweisen. Sie dürfen eine maximale Höhe von 5 cm über der Erdoberkante nicht überschreiten. Die jeweiligen Seiten müssen einteilig sein. Abdeckplatten dürfen unter Einschluss von Grabeinfassungen eine Maximalhöhe von 10 cm über der Erdoberkante nicht überschreiten.

(8) Im Gräberfeld für Buddhisten sind Grabeinfassungen aus Naturstein mit einer maximalen seitlichen Höhe von 50 cm und einer maximalen vorderen Höhe von 75 cm erlaubt. Die Stärken der seitlichen und vorderen Einfassungen dürfen 13 cm nicht überschreiten.

(9) Im Gräberfeld für Grüfte sind komplette Grababdeckungen durch Aufbauten möglich. Grüfte müssen allseitig durch Mauerwerk umschlossen, standsicher und wasserdicht sein. Für den Bau und die ordnungsgemäße Ausführung sowie den Nachweis einer Statik ist neben dem Antragsteller der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese stellen mags von Ansprüchen Dritter frei. Die Gesamthöhe der Aufbauten darf 200 cm nicht überschreiten. Bei Aufbauten mit Dachkonstruktion beträgt die maximale Höhe 250 cm. Eine Dachkonstruktion ist grundsätzlich in offener Bauweise zu errichten. Grüfte für 2 Einzelbestattungen sollen in der Regel ein Außenmaß von bis zu 280 cm Breite und 300 cm Länge aufweisen. Wenn für eine zukünftige Bestattung die Seitenwand der Gruft geöffnet werden muss, ist bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts eine zusätzliche einstellige Erdgrabstätte zu erwerben, die nicht überbaut werden darf. Alternativ kann eine zukünftige Bestattung bei entsprechender Gestaltung der Gruftabdeckung auch von oben erfolgen. Die Voraussetzung hierfür muss der Nutzungsberechtigte auf

seine Kosten schaffen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grüfte abweichend von § 31 Abs. 2 vom Nutzungsberechtigten abzubauen und fachgerecht zu verfüllen.

§ 35 Anzeigepflicht und Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen

(1) Aufstellung bzw. Errichtung des Grabmals, der Grabeinfassungen oder der sonstigen baulichen Anlagen, die den Vorgaben dieser Satzung entsprechen, hat der Nutzungsberechtigte unter Angabe von Grablage und Name des Verstorbenen der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat unmittelbar, spätestens jedoch 14 Tage nach der Aufstellung bzw. Errichtung zu erfolgen.

(2) Die Aufstellung bzw. Errichtung von den Vorgaben der Satzung abweichenden Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen bauliche Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist vor der Aufstellung bzw. Errichtung einzuholen.

(3) Wurde entgegen Absatz 2 eine vorherige Genehmigung nicht eingeholt und wird diese nicht nachträglich erteilt, sind die Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung von dem Nutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 36 Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und Einfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen einer angrenzenden Grabstätte weder umstürzen noch absinken.

(2) Die Regeln der Technik ergeben sich aus der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes - BIV -, Weisskirchener Weg 16, 60439 Frankfurt/Main in der jeweils gültigen Fassung (http://www.bivsteinmetz.de ). Die in der Richtlinie in Bezug genommenen DIN-Normen bzw. EN ISO-Normen sind zu beziehen über die Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Die Richtlinie und die DIN-Normen bzw. ISO-Normen können bei mags, Viersener Straße 292, 41061 Mönchengladbach, Zimmer 1, eingesehen werden.

§ 37 Verkehrssicherungspflicht

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen. Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen.

(2) Ist insbesondere die Standsicherheit nicht gegeben, so kann der Nutzungsberechtigte schriftlich von der Friedhofsverwaltung aufgefordert werden, einen verkehrssicheren Zustand innerhalb einer zu setzenden Frist herzustellen. Für die Dauer der Frist wird auf der Grabstätte ein Hinweis angebracht.

(3) Wird der verkehrssichere Zustand nicht innerhalb der Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige bauliche Anlage oder Teile davon niederzulegen, zu sichern oder zu entfernen. Hierdurch verursachte Schäden gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, entfernte Sachen aufzubewahren.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige bauliche Anlage niederlegen oder auf andere Weise sichern. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

VII. Trauer- und Gedenkfeiern, Benutzung von Räumen und besonderen Einrichtungen

§ 38 Trauer- und Gedenkfeiern

(1) Trauer- und Gedenkfeiern können in Trauerhallen, einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle im Freien abgehalten werden. Die Öffnung des Sarges während der Trauer- oder Gedenkfeier ist nur mit vorheriger Zustimmung der Ordnungsbehörde gestattet.

(2) Musik- oder Gesangsdarbietungen außerhalb der Trauerhallen oder der dafür bestimmten Räume sowie die Benutzung von Musikinstrumenten und -anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Ergibt sich nach der Benutzung der Trauerhalle ein erhöhter Reinigungsaufwand, so wird dieser dem Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.

§ 39 Benutzung der Aufbahrungsräume und der sonstigen Räume

(1) Aufbahrungsräume, in Ausnahmefällen auch kurzfristig der Feierraum, dienen der Aufbahrung von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn hierdurch eine ordnungsgemäße Durchführung von Bestattungen oder Beisetzungen gefährdet ist.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen organisatorischen Bedenken bestehen, können Angehörige von den Verstorbenen während der Dienstzeiten Abschied nehmen oder Totenwache halten. Die Särge werden spätestens eine Stunde vor der Trauerfeier oder Bestattung durch den Bestatter geschlossen.

(3) Särge, in denen Verstorbene liegen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, sollen in einem gesonderten Raum untergebracht werden. Der Zutritt hierzu bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Ergibt sich nach der Benutzung der Aufbahrungsräume ein erhöhter Reinigungsaufwand, so wird dieser dem Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.

§ 40 Besondere Einrichtungen

Kühlzellen und andere besondere Friedhofseinrichtungen dürfen zweckentsprechend benutzt werden. Die Kosten werden dem Veranlasser gesondert in Rechnung gestellt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 41 Haftungsausschluss

mags hat auf den Friedhöfen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Für Wertsachen bei Verstorbenen und Grabbeigaben übernimmt mags keine Haftung. Die Haftung ist im Übrigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 42 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe sowie für Verwaltungsleistungen im Rahmen dieser Satzung sind die nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach geltenden Gebühren und Entgelte zu entrichten, soweit nicht in dieser Satzung eine Entgeltberechnung bzw. ein Kostenersatz vorgesehen ist.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,
  2. entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 Tiere nicht angeleint mitführt, nicht von den Grabstätten fernhält oder Wildtiere füttert,
  4. entgegen § 5 Abs. 4 bei der Grabanlage und -pflege anfallende Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter oder friedhofsfremde Abfälle entsorgt,
  5. entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 1 Hauptwege mit Kraftfahrzeugen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder nicht in Schrittgeschwindigkeit zu den üblichen Dienstzeiten befährt,
  6. entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 2 ohne durch Angehörige beauftragt zu sein, gewerbsmäßig fotografiert oder Druckschriften verteilt,
  7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Gewerbetreibender auf den Friedhöfen gewerbsmäßige Arbeiten verrichtet, ohne dies zuvor der Friedhofsverwaltung angezeigt zu haben,
  8. entgegen § 6 Abs. 3 als Gewerbetreibender die auf den Friedhöfen anfallenden gewerblichen Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablagert, kompostierbare Abfälle nicht von sonstigem Abfall trennt, friedhofsfremde Abfälle ablagert sowie an den Wasserstellen betriebliche Gerätschaften reinigt und dies zu einer dauerhaften Verschmutzung führen kann,
  9. entgegen § 6 Abs. 4 gewerbliche Arbeiten nicht werktags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder im Übrigen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausführt,
  10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 die Grabstätte nicht den neuen Abmessungen anpasst,
  11. entgegen § 32 Abs. 5 Grabschmuck verwendet, der nicht aus biologisch abbaubarem Material oder aus Kunststoffen besteht,
  12. entgegen § 32 Abs. 6 Nr. 1 hinter der Grabstätte Gegenstände aufstellt oder lagert,
  13. entgegen § 32 Abs. 6 Nr. 2 bei der Grabpflege Herbizide oder Pestizide verwendet,
  14. entgegen § 32 Abs. 6 Nr. 3 die Grabstätte mit Torf, torfhaltigen Produkten oder luftundurchlässigen Stoffen abdeckt,
  15. entgegen § 32 Absatz 6 Nr. 4 Grenzmarkierungen entfernt oder verändert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

§ 44 Übergangsregelungen

(1) Für Grabstätten, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht nach früherer Satzung besteht, können Ansprüche nach den bisherigen Vorschriften nur bis zum Ablauf bestehender Nutzungsfristen geltend gemacht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen jeweils bis zu vier zusätzliche Urnen in Einzelgrabstätten und Tiefgrabstätten nach früherer Satzung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt werden.

§ 45 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 1999 (Abl. MG S.292), zuletzt geändert durch den Dritten Nachtrag vom 28. September 2012 (Abl. MG S. 170), außer Kraft.

Original-Satzung als PDF

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