Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuerpflicht erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen."
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofgebühren vom 12. Dezember 2001 außer Kraft.
Michelbach, 29. Oktober 2004 Ortsgemeinde Michelbach
Hans Kwiotek Ortsbürgermeister
Anlage
zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Michelbach vom 29. Oktober 2004
zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 04. Februar 2022
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung 250 €
- Überlassung einer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach I 250 €
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach I 200 €
- Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach I 200 €
II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung, je Grabstelle 300 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle 20 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
b) Verleihung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung, je Grabstelle 200 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle 10 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
III. Urnenbeisetzungen in Reihen- und Wahlgrabstätten
Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab oder in einer Grabstelle eines Wahlgrabes mit einer Leiche 200 €
IV. Grabherstellung
Leistungen nach § 9 der Friedhofsatzung
Für die Herrichtung der Grabstätten sind der Ortsgemeinde die ihr damit entstandenen tatsächlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten. Zur Grabherrichtung gehören: Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, einschließlich Ausschmückung.
V. Einfassung der Gräber nach § 27 Abs. 2 der Friedhofsatzung
- Reihengrabstätte 320 €
- Wahlgrab je Grabstätte 320 €
- Urnenreihengrabstätte 250 €
- Urnenwahlgrabstätte je Grabstätte 250 €
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Benutzung der Friedhofhalle
- Aufbahrung einer Leiche/Urne 100 €
- Reinigung der Halle 50 €
VIII. Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über die zu zahlenden Gebühren eine Vereinbarung zu treffen.
IX. Pflege der Rasengrabstätten
- Zuschlag für die Pflege eines Rasenurnenreihengrabes in Höhe von jährlich 10 €
- Zuschlag für die Pflege eines Rasenreihengrabes in Höhe von jährlich 20 €
X. Entfernung und Einebnung von Grabstätten
- Reihengrab 250 €
- Rasenreihengrab 70 €
- Wahlgrabstätte 300 €
- Urnenreihengrab 100 €
- Rasenurnenreihengrab 70 €
- Grabstätten im allg. Grabfeld mit vollständiger Abdeckung 50 % Aufschlag
XI. Grabplatten
Die Namenstafeln für die Rasengrabstätten werden nach dem tatsächlichen Aufwand für die Herstellung sowie das Verlegen abgerechnet.
XII. Vorzeitige Einebnung von Grabstätten
Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Ruhezeit/Nutzungszeit erhoben. Ausgenommen sind Rasengräber.
- Reihengrabstätte pro Jahr 20 €
- Wahlgrabstätte je Grabstelle pro Jahr 20 €
- Urnenreihengrabstätte pro Jahr 10 €
- Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle pro Jahr 10 €