Friedhofsgebühren Michelbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Michelbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 56288

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: März 2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gemeindegebührenordnung der Ortsgemeinde Michelbach (Stand März 2025), Abschnitt Friedhof; § 12 Abs. 1 Friedhofssatzung (Reihengrabstätten = Einzelgräber)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.200,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 35 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 600 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.200 € für 2 Grabstellen (= Ø 600 € je Person / Stelle)
📄 Gemeindegebührenordnung (Stand März 2025), Abschnitt Friedhof – Kissengrab; § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung (Kissengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt – Einzelgrab, kein Doppelgrab; Zusatzurnen separat 300 €)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gemeindegebührenordnung (Stand März 2025), Abschnitt Friedhof; § 13 Friedhofssatzung (Urnenreihengrabstätten)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gemeindegebührenordnung (Stand März 2025), Abschnitt Friedhof – Kissenurnengrab; § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung (Kissengrabstätte für Urnenbestattungen, Zuteilung der Reihe nach im Todesfall – 1 Urnenstelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
510,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 510 € · Urne: 238 €
📄 Gemeindegebührenordnung (Stand März 2025), Abschnitt Friedhof – Ausheben und Schließen der Gräber
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
30,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gemeindegebührenordnung (Stand März 2025), Abschnitt Friedhof

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: März 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Michelbach – Auszug aus der Gemeindegebührenordnung (Stand März 2025)

Ortsgemeinde Michelbach

  • Der Ortsbürgermeister -

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯

Auszug aus der Gebührenordnung der Gemeinde Michelbach Gemeindehaus 40,00 € pro Benutzertag (Wasser wird nicht separat berechnet). 25,00 € pauschal pro Benutzertag für Heizung (während der Heizperiode). Für Ein- und Ausräumen wird jeweils ein halber Benutzertag gerechnet. Strom pro KW 1,00 € Kühlhaus 7,50 € pro Benutzertag Reinigung erfolgt durch den Mieter Sozialraum Feuerwehrgerätehaus 40,00 € pro Benutzertag zzgl. Heizung und Strom Strom pro KW 1,00 € Pellet 1,00 € pro kg Reinigung erfolgt durch den Mieter

Friedhof Kissengrab 1.200,00 Euro Kissenurnengrab 600,00 Euro Reihengrab 300,00 Euro Urnengräber 300,00 Euro Zusätzliche Urnenbeisetzungen in Reihen- u. Kissengrabstätten 300,00 Euro Kaution für die Grabplatte bei Kissengräbern 1.000,00 Euro Für das Ausheben und schließen der Gräber sind die tatsächlichen Kosten zu erstatten. Sarggräber ab Mai 2025 zZt. 510,00 € plus Mwst. zuzüglich evtl. Zusatzleistungen Urnengräber 238,00 € zuzüglich evtl. Zusatzleistungen Benutzung der Leichenhalle 30,00 EUR (zzgl. Stromkosten) Reinigung erfolgt durch den Mieter Hundesteuer

  1. 1. Hund 40,00 Euro
  2. 2. Hund 60,00 Euro jeder weitere Hund 120,00 Euro gefährliche Hunde jeweils das 8-fache

Bauplatz „Im Brühl“ 75,00 Euro pro qm zzgl. 800,00 Euro pauschale für Vorverlegung Wasseranschluss bis ca. 1 Meter ins Grundstück.

Marcel Pies

(Ortsbürgermeister)

Stand: März 2025

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.02.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Michelbach

vom

15.02.2017

I.

Der Gemeinderat Michelbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung ... 1

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ... 3

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck. 3

§ 3 Schliebung und Aufhebung 3

  1. 2. Ordnungsvorschriften ... 4

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof 4

§ 5 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 4

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ... 5

§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5

§ 7 Särge 5

§ 8 Grabherstellung 5

§ 9 Ruhezeit 5

§ 10 Umbettungen 6

  1. 4. Grabstätten ... 6

§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten 6

§ 12 Reihengrabstätten 6

§ 13 Urnenreihengrabstätten 7

§ 14 Kissengrabstätten 7

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten ... 8

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 8

  1. 6. Grabmale ... 8

§ 16 Gestaltung der Grabmale 8

§ 17 Grabmale 8

§ 18 Errichten und Andern von Grabmalen 9

§ 19 Standsicherheit der Grabmale 9

§ 20 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 9

§ 21 Entfernen von Grabmalen 10

J/2

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ... 10

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 10

§ 23 Bepflanzung der Grabstätten 10

§ 24 Vernachlüssigte Grabstätten 11

  1. 8. Leichenhalle ... 11

§ 25 Benutzen der Leichenhalle ... 11

  1. 9. Schlussvorschriften ... 11

§ 26 Alte Rechte 11

§ 27 Haftung. 11

§ 28 Ordnungswidrigkeiten 12

§ 29 Gebühren 12

§ 30 Inkrafttreten 12

.../3

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Michelbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G - (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - sowie möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

.../4

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu spieren, zu larmen und Musikwiedergabegerate zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

.../5

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13 Abs. 3. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 7

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Kindergräber erhögbaren.

§ 8

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 35 Jahre. (2) Wird eine Urne in der Grabstände eines früher Verstorbenen beigesetzt, so beträgt die Ruhezeit für die Asche abweichend von Absatz 1 mindestens 15 Jahre.

.../ 6

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 11

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Kissengrabstätten für Erdbestattungen

d) Kissengrabstätten für Urnenbestattungen. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,60m,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m. (3) In jeder Reihengrabstätte, außer bei Urnenreihengrabstätten, *\text{dürfen} bis zu zwei Aschen von Familienangehörigen 1. Grades (Eltern, Kinder) / Lebenspartner zusätzlich beigesetzt werden. Dabei sollen der § 9 großzugig beachtet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.

§ 13

Urnenreihengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Reihengrabstätten,

b) in Urnenreihengrabstätten,

c) in Kissengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 14

Kissengrabstätten

(1) Auf dem Kissengrabfeld sind Erd- und Urnenbestattungen zulässig, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Daneben dürfen bis zu zwei Aschen von Familienangehörigen 1. Grades (Eltern, Kinder) / Lebenspartner zusätzlich beigesetzt werden, soweit die gesetzliche Ruhezeit für diese Reihengrabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhefrist nach § 9 Abs.1 verlangert sich jedoch nicht. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist erforderlich. (2) Es sind bis zu drei liegende Grabmale zugelassen. Die Grabplatte ist in den Boden einzulassen, damit ein Überfahren mit dem Rasenmacher möglich ist. Die Beschriftung auf den Grabmalen ist einzumeileln. Die Grabplatten müssen so verankert werden, dass ein Absenken ausgeschlossen ist. (3) Innerhalb einer Frist von 8 Monaten nach der Beisetzung muss das Grab durch die Angehörigen abgeräumt und eingeebnet werden. Das Veranlassen zum Setzen der Grabmale obliegt den Angehörigen. (4) Sollte innerhalb der Frist von 24 Monaten kein Grabmal angebracht worden sein, so wird die Gemeinde dies anstelle und auf Kosten der Angehörigen veranlassen. Für die Grabmale wird eine Kaution erhoben. Diese wird nach dem Anbringen des Grabmales den Angehörigen zurückerstattet. Sollte das Setzen des Grabmales seitens der Gemeinde veranlasst worden sein, wird die Kaution für diesen Zweck verwandt. (5) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehwegen erfolgt nicht.

  • / 8

(6) Die Flächen außerhalb der Grabmale werden nach der Einebnung von der Gemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche auf diesem Rasengrabfeld ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mahens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Gemeinde. (7) Auf den Gräbern dürfen weder Grablichter abgestellt noch Blumen niedergelegt werden. (8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten auch für Kissengrabstätten.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 16

Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 17

Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden MaBen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: (1 Grabmal/Grabstätte) Höhe 0,40 m bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: (1 Grabmal/Grabstätte) Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: (1 Grabmal/Grabstätte) Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: (1 Grabmal/Grabstätte) Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

(2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale: (1Grabmal/Grabstätte) Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,30 m bis 0,50 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: (1 Grabmal/Grabstätte) Große 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

(3) Auf Kissengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Liegende Grabmale (bis zu 3 Grabmale/Grabstätte) Große 0,40 x 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 15 für vertretbar halt. (5) Grabeinfassungen sind grundsätzlich bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. Zur Überwindung von Höhenunterschieden darf zu der vom Wege abgelegenen Seite die Grabeinfassung entsprechend higher sein. (6) Grabeinfassungen – auch aus Pflanzen – sind nicht gestattet, wenn die Friedhofsverwaltung die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will. (7) Grababdeckungen und Grabplatten sind zulässig.

§ 18

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

.../10

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, inklusive deren Umfeld, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nur seitens der Friedhofsverwaltung gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwand werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 23

Bepflanzung der Grabstätten

Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

.../11

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Reinigung vor und nach der Bestattung ist Aufgabe der Angehörigen.

9. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach § 9. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

.../12

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
  2. 2. gegen die Bestimmungen des § 4 Satz 1 verstöft,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
  4. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
  5. 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 17 Abs. 1 bis 3),
  6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 19, 20 und 22),
  9. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
  10. 10. Grabstätten entgegen §§ 22 und 23 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 24),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhof und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.12.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

.../13

II.

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahren- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Michelbach, den 15.02.2017 Ortsgemeinde Michelbach

.../ 14

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Michelbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Michelbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Michelbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Michelbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 238 € (Urne) bzw. 510 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Michelbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Michelbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €