Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Michelbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof in Michelbach b) Friedhof in Widderstein
§ 2 Paragraph 2
Friedhofzweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine gemeinsame Einrichtung. Sie sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde Michelbach. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung und dem Abschluss einer Vereinbarung.
§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalls auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist grundsätzlich geöffnet von 7:30 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofverwaltung hat zugestimmt. Für das Verfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde- mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofpersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
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(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. (6) Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von Montags bis Freitags von 9 bis 16 Uhr und Samstags bis 12 Uhr. Samstags nach 12 Uhr und an Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung/Beisetzung genehmigt werden.
§ 8 Särge
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Grabherstellung
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofpersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofverwaltung ausgehoben, ausgeschmückt und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen 20 Jahre.
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§ 11 4. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten d) Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten und Reihengrabstätten (2) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen: a) Reihengrabstätten Länge: 2,30 m, Breite: 1,20 m b) Wahlgrabstätten je Grabstelle Länge: 2,50 m, Breite: 1,30 m c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 m d) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten Länge: 0,70 m, Breite: 1,40 m (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13 Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Getrennte Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr werden nicht eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist nur möglich, wenn der verstorbene Ehegatte oder die anderen in der Wahlgrabstätte zu bestattenden Angehörigen das 60. Lebensjahr vollendet haben. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf sonstige Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
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(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten an den Nutzungsberechtigten wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 15 Paragraph 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten b) in Urnenwahlgrabstätten c) in Rasenurnenreihengrabstätten d) in Reihengrabstätten, mit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten, zusammen mit einer Leiche eine Asche e) in Wahlgrabstätten zusammen mit einer Leiche eine Asche je Grabstelle. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Im Falle der Beisetzung der Urne in einer Wahl- oder Reihengrabstätte zusammen mit einer Leiche endet die Ruhezeit der Urne mit Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit der Wahlgrabstätte besteht in diesem Fall nicht. Die gesetzliche Mindestruhefrist ist hierbei jedoch zu beachten und bis dahin ist gegebenenfalls eine Verlängerung der Nutzungszeit auszusprechen. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 5. Gestaltung der Grabstätten
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern. (2) Rasengrabstätten stehen als Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten zur Verfügung. (3) Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofverwaltung. (4) Im Übrigen gelten die grundsätzlichen Vorschriften über Urnenreihengrabstätten und Reihengrabstätten. (5) Im Bereich jedes Rasengrabes wird eine Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung hergestellt und bodengleich verlegt. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,40 m x 0,20 m und wird aus Naturstein gefertigt. Darauf ist der Vor- und Familienname anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, das Geburts- und Sterbedatum ebenfalls einzutragen. Dekorative Elemente sind auf der Namenstafel nicht zulässig. Die Kosten für die Namenstafeln sind vom Verantwortlichen zu übernehmen. (6) In der Zeit vom 01.03. bis 31.10. ist es nicht gestattet Grabschmuck niederzulegen.
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5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Paragraph 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof in Michelbach werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20 und 26) eingerichtet. Auf dem Friedhof in Widderstein werden nur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 6. Grabmale
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19 Paragraph 19
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Paragraph 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmäler dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- alle Bearbeitungsarten sind zulässig
- Natursteinsockel aus anderen Werkstoffen als zum Grabmal selbst sowie Kunststeinsockel unter Natursteingrabmal sind nicht gestattet.
- nicht zugelassen sind die Verwendung von figürlichem Schmuck, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Porzellan, Zeichnungen unter Glas und Farben. Dies gilt sowohl für das Grabmal selbst als auch für Ornamente und Schriftzüge. Bronze, Gold und Silber sind nur für Schriftzüge und Ornamente auf dem Grabmal selbst zugelassen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit bis zu folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten:
- Stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m; Breite bis 0,75 m; Mindeststärke 0,10 m Der Sockel kann die gesamte Breite des Grabes einnehmen.
- Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Höhe der Hinterkante bis 0,20 m
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b) Wahlgrabstätten:
- Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 1,40 m; Mindeststärke 0,10 m Der Sockel kann die gesamte Breite des Grabes einnehmen.
- Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge bis 1,20 m, Höhe der Hinterkante 0,20 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Urnenreihengrabstätten:
- Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,10 m
- Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40, Höhe der Hinterkante 0,20 m Urnenwahlgrabstätten:
- Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m
- Liegende Grabmale: Breite bis 1,0 m, Länge bis 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,20 m. (4) Der Friedhofträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstiger baulicher Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 22 Paragraph 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Paragraph 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und nach dem Abschluss einer Vereinbarung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die hierfür entstandenen Kosten zu tragen. (3) Das Abräumen von Grabstätten, die vor dem 01.04.2014 angelegt wurden, wird von der Friedhofverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten durchgeführt. Die Kosten für das Abräumen werden dem Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt. Weiterhin kann der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, auf schriftlichen Antrag bei der Friedhofverwaltung, die Grabstätte in eigener Regie abräumen. (4) Für Grabstätten, die ab dem 01.04.2014 angelegt werden, wird eine Gebühr für das Abräumen der Gräber erhoben. Die Gebühr wird bei dem Erwerb der Grabstätte fällig. Sofern bei einer Grabstätte im allgemeinen Grabfeld eine vollständige Abdeckung beantragt wird, wird ein Zuschlag für den erhöhten Aufwand erhoben. Dieser wird mit der Genehmigung zur Errichtung des Grabmales fällig. Das Abräumen der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten. Auf schriftlichen Antrag bei der Friedhofverwaltung kann der Nutzungsberechtigte die Grabstät-
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te in eigener Regie abräumen; die Kosten für das Abräumen der Grabstätte werden dann dem Nutzungsberechtigten zurückerstattet.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Paragraph 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofgärtner beauftragen. (5) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) In den Wintermonaten wird bei Forstgefahr das Wasser auf den Friedhöfen abgestellt, um bauliche Schäden zu vermeiden.
§ 26 Paragraph 26
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Alle Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 1,25 m Wuchshöhe. Grababdeckungen und Grabplatten sowie das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder Gesteinsplitt sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Das Bestreuen der Grabstätten ist nur mit naturfarbenem Kies oder Gesteinsplitt, mit Ausnahme der Farbe weiß, zulässig. (2) Für die Einfassung und Einfriedung der Grabstätten gilt folgende Regelung: a) Eine Einfriedung der Grabstätten durch Einfassungen, Hecken und dergleichen ist nicht zulässig. b) Bei Wahlgrabstätten werden die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen Zwischenräume mit 30 cm breiten Platten ausgelegt, die die einzelnen Grabstätten voneinander trennen. Die sich zwischen den Grabreihen ergebenden Zwischenräume werden bepflanzt. Zu den Wegen werden die Grabstätten durch Platten oder Bordsteine abgegrenzt. c) Reihengrabstätten werden die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen Zwischenräume mit 40 cm breiten Platten ausgelegt, die die einzelnen Grabstätten voneinander trennen. Die sich zwischen den Grabreihen ergebenden Zwischenräume werden mit 50 cm breiten Platten ausgelegt, die gleichzeitig als Weg dienen. d) Bei Urnengrabstätten als Reihengrabstätten werden die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen Zwischenräume mit Platten ausgelegt. e) Die Einfriedung der Grabstätten und die Bepflanzung der Zwischenräume nach Ziffern b) bis d) erfolgt durch die Friedhofverwaltung. Die Einfriedung und die Bepflanzung werden für die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist von der Friedhofverwaltung unterhalten und gepflegt. Die hierfür zu zahlenden Kosten regelt die Gebührensatzung.
§ 27 Paragraph 27
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Abs. 1 Satz 3 ist zu beachten.
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§ 28 8. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 29 9. Schlussvorschriften
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung betreten werden. Die Friedhofverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Der Sarg ist in der Leichenhalle nur abgedeckt aufzubewahren (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum der Friedhofhalle oder am Grabe abgehalten werden. Die Durchführung von Feiern im Feierraum der Friedhofhalle sind in der Bestattungsanzeige anzumelden. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat.
9. Schlussvorschriften
§ 30 Paragraph 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit nach § 10. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 35 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Bei Reihengrabstätten, in denen vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits eine Asche beigesetzt worden ist, darf die zweite Asche noch in der Grabstätte beigesetzt werden. (4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Paragraph 31
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 32 Paragraph 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
- die Bestimmungen der zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20)
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3)
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1)
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25)
- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen der §§ 26 und 27 bepflanzt oder entgegen § 16 Abs. 6 Grabschmuck niederlegt.
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
- die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 Paragraph 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Michelbach verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Paragraph 34
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 12.12.2001 sowie die Änderungssatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Michelbach, 29. Oktober 2004 Ortsgemeinde Michelbach
Hans Kwiotek Ortsbürgermeister