Mettingen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

1. Änderungssatzung

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen in Mettingen „Bahnhofstraße“ und „Bergstraße“ vom 27.09.2023

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV NRW S. 618) hat der Rat der Gemeinde Mettingen am 10.12.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen in Mettingen „Bahnhofstraße“ und „Bergstraße“ vom 27.09.2023 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mettingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Die Friedhöfe an der Bergstraße / Köllbachweg und an der Bahnhofstraße sind Eigentum der Gemeinde Mettingen. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungs- wesens obliegt der Gemeinde.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Mettingen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie der- jenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibes- früchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde sind.

(2) Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Benutzungsentziehung

(1) Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Rates der Gemeinde ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden. Der Beschluss ist in der durch die jeweils gültige Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen vorgeschriebenen Form bekannt zu geben.

(2) Von dem in dem Beschluss festgesetzten Zeitpunkt ab erlöschen alle Beisetzungs- und Nut- zungsrechte.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind zu den festgesetzten Zeiten, die an den Eingängen bekannt gegeben werden, für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderen Anlässen können die Friedhöfe ganz oder teilweise gesperrt werden.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

1 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Dieses hat auch das Recht der Verweisung vom Friedhof.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung gestattet.

(3) Innerhalb der Friedhöfe ist nicht erlaubt:

a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen angeleinte Hunde,

b) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung, ausgenommen Totenzettel,

c) das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

d) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt ist (ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle und Kinderwagen),

e) das Lärmen und Herumlaufen,

f) den Friedhof für den Durchgangsverkehr zu benutzen,

g) Arbeiten jeglicher Art an Sonn- und Feiertagen,

h) das Betreten von Rasenflächen und das Abpflücken von Blumen sowie die Beschädigung von Bäumen, Sträuchern und Denkmälern,

i) das Liegen und Stehen auf den aufgestellten Ruhebänken,

j) das Ablegen von Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze,

k) das störende Lagern von Gartengeräten, leeren Vasen, Gießkannen, Blumentöpfen usw. Werden solche vorgefunden, werden sie vom Friedhofswärter entfernt. Ersatzansprüche für verlorene Geräte können nicht gestellt werden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet sein. Sie bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbetreibenden, die entweder selbst oder deren Hilfskräfte trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof zeitweise oder dauernd untersagt werden.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

2

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit gestattet. Etwaige Schäden an Wegen, Gräbern, Pflanzungen oder Bauwerken sind unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen, anderenfalls werden die Arbeiten auf Kosten des Ersatzpflichtigen durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Beauftragte der Gemeinde und des Staates, Geistliche und Religionslehrer einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft dürfen auf dem Friedhof Trauerfeiern halten. Andere Trauerfeierlichkeiten können von der Friedhofsverwaltung untersagt werden.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist jede Bestattung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls anzuzeigen. Falls eine Urnenbeisetzung erfolgen soll, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung füllt die Begräbnisliste aus und setzt Tag und Stunde der Beerdigung fest. Sie veranlasst ferner die Herrichtung des Grabes.

(3) Die Sondervorschriften über die Genehmigung der zuständigen Behörde bei Bestattung von Personen, die eines unnatürlichen Todes gestorben sind, bleiben unberührt.

(4) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

(6) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(7) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

LängeBreiteHöhe
für Kinder bis 6 Jahren1,10 m0,50 m0,55 m
für Erwachsene2,00 m0,80 m0,75 m

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die Sargträger sind durch die Angehörigen des Verstorbenen zu bestellen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch die von der Friedhofsverwaltung eingesetzten Arbeiter oder von den von der Verwaltung beauftragten Gewerbetreibenden ausgehoben und wieder verfüllt.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

3 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

(2) Die geringste Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber erhalten nachstehende Nettomaße (Grabbeetgröße):

LängeBreiteHöhe
bei Kindern bis 6 Jahren1,10 m0,75 m1,40 m
bei Personen über 6 Jahre2,00 m1,00 m1,65 m

(3) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter ½ Jahr oder gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Grab zu bestatten. Totgeburten, Fehlgeburten, die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte und Kinder bis zu ½ Jahre dürfen in einer Sargschachtel auf bereits belegten Stellen bestattet werden, sofern sie in gerader Linie mit den Bestatteten verwandt waren und wenn die Ruhefrist der zuerst im Grab beerdigten Leiche gewahrt bleibt.

(4) Särge sollen aus einem Material bestehen, das nicht zu schwer zerfällt; sie sollen dicht gefugt und verschlossen sein. Zur Überführung soll der für die Bestattung bestimmte Sarg benutzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen, Särge mit Metalleinsatz sind für Reihengräber und Kindergräber nicht zugelassen.

§ 9

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre. Danach wird auf dem Friedhof „Bahnhofstraße“ die Wiederbelegung ermöglicht, wenn die Bodenverhältnisse es zulassen. Wiederbelegungen durch Erdbestattungen auf dem Friedhof „Bergstraße“ sind nicht zulässig; hier können auf belegten Gräbern nur Urnen beigesetzt werden. In den Grabfeldern G4 und H des Friedhofes „Bergstraße“ werden durch Tiefengräber spätere Nachbelegungen ermöglicht. Die Ruhefrist von 25 Jahren bleibt hierdurch unberührt.

(2) Umbettungen innerhalb von Mettingen sollen nicht durchgeführt werden.

(3) Ausgrabungen von Leichen zum Zwecke der Umbettung auf dem gleichen Friedhof oder einer Überführung auf einen anderen Friedhof ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde ggf. unter Anwendung der ordnungsbehördlichen Vorschriften des Landes zulässig. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die mit den Ausgrabungen verbundenen Arbeiten werden durch das von der Friedhofsverwaltung eingesetzte Personal unter Vermeidung von Aufsehen durchgeführt. Ausnahmen gelten nur für Ausgrabungen auf gerichtliche oder polizeiliche Anordnung. Während dieser Zeit ist der Zutritt zu dem betreffenden Friedhofsteil für die Öffentlichkeit verboten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahme von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,

4

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 9a

Einebnung

(1) Die Einebnung eines Grabes kann frühestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten erfolgen. Die Grabpflege muss bis zur erfolgten Einebnung fortgeführt werden. Wird innerhalb der Nutzungszeit die Grabstätte zurückgegeben, so wird die gezahlte Gebühr nicht zurückgezahlt.

(2) Sofern der Nutzungsberechtigte der Grabpflege trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt oder der Grabbesitzer der Friedhofsverwaltung nicht bekannt ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung über eine mögliche Einebnung.

(3) Die auf den alten Gräbern befindlichen Grabaufbauten wie Grabsteine, Kreuze usw. werden den Angehörigen zur Abholung innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist nicht entfernte Grabaufbauten gehen in das Eigentum der Gemeinde zur freien Verfügung über. Ihre Wiederverwendung ist nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen der Friedhofsordnung entsprechen. Über künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, siehe § 24.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Mettingen. Rechte an ihnen bestehen nur nach Maßgabe dieser Satzung. Auf den Friedhöfen werden Wahlgräber, Urnengräber und Reihengräber zur Verfügung gestellt.

(2) Gräber werden nur bei sofortiger Inanspruchnahme (gleichzeitiger Beisetzung) abgegeben. Abweichend hiervon werden auf dem Friedhof "Bergstraße / Köllbachweg" auch Felder ausgewiesen, für die Nutzungsrechte an Wahlgräbern (§ 13) auch ohne sofortige Inanspruchnahme der Gräber (gleichzeitige Beisetzung) verliehen werden. Welche Felder hierfür bestimmt sind, entscheidet die Gemeinde.

(3) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig.

(4) Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung durch fremde Hand, Bergbau oder andere Ursachen an den Grabstätten oder deren Zubehör ist die Gemeinde nicht haftpflichtig.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

5 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

§ 11

Arten der Grabstätten

Die Gräber werden angelegt als:

I. Reihengräber II. Wahlgräber

  1. 1. Elterngräber
  2. 2. Familiengräber III. Urnengräber IV. Pflegefreie Rasengräber als Reihengräber V. Aschestreufeld VI. Kolumbarium VII. Waldbestattung

§ 11 a

Beisetzungen von Tot- bzw. Fehlgeburten

Tot- bzw. Fehlgeburten aus Schwangerschaftsabbrüchen können in einem Sondergrabfeld (Sternenkinderfeld) auf dem Friedhof Bergstraße beigesetzt werden. Gebühren werden hierfür seitens der Friedhofsverwaltung nicht erhoben.

§ 12

  1. 1. Reihengräber

(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die nur im Bedarfsfalle der Reihe nach gegen eine festgesetzte Gebühr für die Dauer der Ruhefrist zur sofortigen Bestattung abgegeben werden.

(2) Es werden zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber für Kinder bis zu sechs Jahren;

b) Reihengräber für Personen über sechs Jahre.

(3) Die Gräber haben in der Regel folgende Maße: zu a) Bruttograbfläche 1,50 m x 1,00 m Nettograbfläche 1,10 m x 0,75 m zu b) Bruttograbfläche 2,50 m x 1,25 m Nettograbfläche 2,00 m x 1,00 m

Sämtliche Gräber werden nach einem bestimmten Belegungsschema abgesteckt. Sie werden ohne Grabhügel und Einfassung ebenerdig angelegt.

(4) Bei Ausgestaltung der Grabstätten sind die von der Friedhofsverwaltung gegebenen Richtlinien und Hinweise zu beachten.

(5) Die beim Auswerfen eines Grabes sich etwa vorfindenden, noch nicht verfallenen Leichen- oder Sargteile werden sofort unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes wieder eingegraben. Werden noch nicht verweste Leichen angetroffen, wird das ausgeworfene Grab sofort wieder geschlossen.

6

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

§ 13

  1. 2. Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Nutzungsrechte für 25 Jahre verliehen werden. Auf Wunsch können diese auf dem Friedhof Bergstraße auch mit einer vierzigjährigen Laufzeit vergeben werden. Einstellige Wahlgräber bieten die Möglichkeit das Nutzungsrecht des Grabes nach Ablauf zu verlängern. Mit Ablauf der Ruhefrist kann dort eine erneute Beisetzung erfolgen. In Wahlgrabstätten können Erwerber und ihre Angehörige bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

Das mehrstellige Wahlgrab für Erdbestattungen kann optisch um eine Grabstelle verkleinert werden, sofern anstatt einer weiteren Erdbestattung eine nachträgliche Urnenbeisetzung gewünscht ist. Dies muss mit dem erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechtes festgelegt werden.

Vor Ablauf der Frist kann die Nutzungszeit für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung der geltenden Gebühr (wiederholt) verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn der Entzug der Nutzung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Als Angehörige gelten

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder,

d) Eltern und Schwiegereltern des Erwerbers,

e) vollbürtige Geschwister und Stiefgeschwister des Erwerbers,

f) Ehegatten der unter c) bis e) bezeichneten Personen,

g) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Nach Ablauf der Ruhefrist kann eine Grabstelle in der Wahlgrabstätte unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben erneut belegt werden.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

7 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Entfallen innerhalb der einzelnen Rangfolgengruppe mehrere Personen, wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Das Nutzungsrecht ist ohne Genehmigung der Gemeinde nicht übertragbar.

§ 14

  1. 3. Elterngräber

(1) Elterngräber sind solche Grabstätten, deren Nutzungsrechte für zwei oder drei Grabstellen verliehen werden.

(2) Für jede Stelle eines Elterngrabes gelten folgende Bruttomaße:

Länge:2,50 m
Breite: bei einstelliger Grabstelle1,25 m
bei zweistelliger Grabstelle2,50 m
bei dreistelliger Grabstelle3,75 m

(3) Das Nutzungsrecht an Elterngräbern kann auch ohne Entschädigung und ohne Rückvergütung gezahlter Gebühren entzogen werden, wenn die Grabstätte oder ihr Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung länger als ein Jahr vernachlässigt wird. In diesen Fällen muss zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf drei Monate befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung. Gegen die Entscheidung steht den Nutzungsberechtigten binnen eines Monats der Widerspruch zu.

(4) Im Falle des Erlöschens des Nutzungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Entziehen gehen die abgeräumten Grabaufbauten, Denkmäler, Grabsteine usw. nach Jahresfrist - sofern innerhalb dieser Zeit keine Rechtsansprüche geltend gemacht worden sind - ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt bei Schließen des Friedhofes oder eines in sich abgeschlossenen Friedhofsabschnittes. In diesen Fällen wird auf Antrag für noch nicht belegte Stellen gleichwertiger Ersatz geleistet, sofern ein Nutzungsrecht noch besteht.

(6) Über die Wiederbelegung von Wahlgräbern, deren Nutzungsdauer abgelaufen und nicht verlängert ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(7) §§ 12 (6) und 13 gelten entsprechend.

§ 15

  1. 4. Familiengräber

Familiengräber sind diejenigen Grabstätten, deren Nutzungsrechte auf Wunsch für mehr als drei Grabstellen verliehen werden. §§ 13 und 14 gelten für Familiengräber entsprechend.

§ 16

  1. 5. Urnengräber

(1) Für Urnenbeisetzungen stehen sämtliche Arten von Grabstätten (Reihen- und Wahlgrabstätten) mit den vorgeschriebenen Größen zur Verfügung.

8

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

(2) In jedem Reihengrab dürfen nur die Aschenreste eines Verstorbenen beigesetzt werden. Nach abgelaufener Ruhefrist werden die Reihengräber umgegraben und noch erhalten gebliebene Urnen an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise beigesetzt. Mit Ablauf der Ruhefrist ist auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten erloschen.

(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen ist das gleiche wie bei sonstigen Wahlgräbern.

(4) In einem Wahlgrab können auf eine Grabstelle bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Je nach Bedarf werden auch besondere Urnengrabstätten (Wahlgräber) für die unterirdische Beisetzung abgegeben. Die Urnengrabstätten erhalten eine Ausdehnung von 1,00 m x 1,00 m. Je Urnengrab dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten,

b) anonymen Urnenreihengrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen,

d) Kolumbarium,

e) Aschestreufeld

f) Urnengrabstätten als Waldgrab.

(6) Im Übrigen gelten für die Rechte und Pflichten an Urnengräbern die entsprechenden Bestimmungen über Reihen- und Wahlgrabstätten.

§ 16a

Pflegefreie Rasengräber als Reihengräber

Pflegefreie Rasengräber als Reihengräber sind Gräber in einem besonderen Grabfeld auf dem Friedhof "Bergstraße", an denen ein Recht zur Beisetzung erworben wird und die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht erworben. Die Lage des Grabes legt die Friedhofsverwaltung fest. Sie übernimmt auch ausschließlich die Gestaltung und die Pflege des Grabfeldes. Der Name des in einer pflegefreien Grabstätte bestatteten Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Feldes wiedergegeben.

§ 16b

Aschestreufeld

Die Asche wird auf einem vom Friedhofsgärtner festgelegten Bereich des Friedhofs "Bergstraße" durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor Verstreuung der Asche die "Verfügung von Todes wegen" im Original vorzulegen.

Der Name des auf dem Aschestreufeld bestatteten Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Feldes wiedergegeben.

16c

Kolumbarium

(1) Urnenbeisetzungen im Kolumbarium werden auf dem Friedhof Bahnhofstraße und Bergstraße ermöglicht. Die Friedhofsverwaltung errichtet Kolumbarien mit verschließbaren Urnenkammern und verschließt jede Urnenkammer mit einer Gedenktafel. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Diese Inschrift wird seitens der Friedhofsverwaltung angefertigt, die Kosten gehen an den Nutzungsberechtigten über. Außer der von der Friedhofsverwaltung angebrachten Gedenktafel

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

9 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

darf kein weiteres Gedenkzeichen unmittelbar an der Urnenkammer aufgestellt werden. Ein Anspruch, Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von dieser besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung in einem Kolumbarium kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.

(2) In einer Urnenkammer können bis zu zwei Überurnen beigesetzt werden. Die Pflege und Unterhaltung des Kolumbariums erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen aus den Urnenkammern entnommen und an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.

16d

Waldbestattung

(1) Auf dem Friedhof Bergstraße werden Urnenbeisetzungen an einem Urnenbaum ermöglicht. Die Friedhofsverwaltung errichtet hierfür ein Waldgrabfeld, in dem pro Urnenbaum bis zu 10 Urnen beigesetzt werden können. Die Urnengrabstätten werden nur als Urnenreihengräber vergeben. Ein weiterer Angehöriger (vgl. § 13 Absatz 2) kann auf Wunsch zu einem späteren Zeitpunkt neben dem Erstverstorbenen als neues Urnenreihengrab beigesetzt werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Das heißt, dass diese sich innerhalb weniger Jahre unter natürlichen Bedingungen vollständig und schadstofffrei im Boden zersetzen. An jedem Baum wird eine Steele aufgestellt, um die Möglichkeit zur Anbringung einer Namenstafel zu schaffen. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Diese Inschrift wird seitens der Friedhofsverwaltung angefertigt, die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. Außer der von der Friedhofsverwaltung angebrachten Namenstafel darf kein weiteres Gedenkzeichen unmittelbar an dem Baum aufgestellt werden. Ein Anspruch, Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von dieser besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.

(2) Die Pflege und Unterhaltung der Urnenbäume erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung.

V. Grabmäler und Einfassungen

§ 17

Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen oder deren Veränderung sowie Bepflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder angelegt werden. Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler, Einfassungen, Art der Bepflanzung usw. für bestimmte Friedhofsteile vorzuschreiben.

(2) Nicht zu genehmigen sind:

a) Sichtbare Sockel aus anderen Werkstoffen als sie zum Grabmal selbst verwendet werden,

b) Grabmäler aus gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Betonmasse,

c) Terrazzo oder Kunststein,

d) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern,

10

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

e) Inschriften, die der Form des Grabmals und der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie in der Farbe und Bearbeitung dem Werkstoff nicht angepasst sind,

f) Emailleplatten. Lichtbilder dürfen eine Größe von 10 cm x 15 cm nicht überschreiten. Sie müssen die abgelichtete Person würdevoll darstellen. (3) Holzkreuze sind in Gestalt und Material nur in bodenständiger Ausführung erlaubt. Deckfarbenanstriche sind nicht gestattet. Soweit die Kreuze mit Metallabdeckungen versehen werden, müssen diese aus Kupferblech bestehen. (4) Angebrachte Anlagen der vorstehend genannten Art, welche gegen diese Bestimmungen verstoßen, können auf Anordnung der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden. (5) entfällt (6) Auf pflegefreien Rasengräbern als Reihengräber dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden. Eine Bepflanzung oder die Ablage von Grab-schmuck auf dem Grab ist nicht zulässig.

§ 18

(1) Grabmäler auf Reihengräbern dürfen nicht höher als 0,80 m einschl. Sockel sein. Auf Wahlgrabstätten errichtete Grabmäler dürfen nicht höher als 1,50 m sein. (2) Für Holzkreuze gelten folgende Maße: Höhe Breite für Erwachsene 0,80 m - 1,00 m 0,50 m - 0,65 m für Kinder 0,60 m - 0,80 m 0,40 m - 0,45 m Erinnerungskreuze für Gefallene dürfen bei einem 10 cm hohen Sockel bis zu 0,60 m x 0,60 m groß sein. (3) Einfriedungen der Gräber mit Stein- oder Kunststeinbaulichkeiten sowie Eisengitter sind nicht gestattet, dagegen ist eine Einfassung mit Naturstein-Kantensteinen in den Maßen 5 cm breit, 20 cm tief, farblich passend zum Denkmal, statthaft. (4) Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.

§ 19

Auf den Grabstellen errichtete Denkmäler und Grabplatten müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand erhalten werden, als ihnen ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn dies ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 20

(1) Die Genehmigung für die Aufstellung von Grabmälern ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig einzuholen. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen (Grundriss, Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Außerdem sind noch anzugeben: der Werkstoff, die Bearbeitungsweise, die Schrift und Schmuckverteilung sowie die Schriftfarbe.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

11 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

(3) Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

§ 21

(1) Bei Errichtung der unter § 17 genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Sie ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den Zeichnungen, so kann es auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden.

(2) Firmenhinweise jeder Art dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 22

(1) Die in § 17 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist bei Reihengräbern nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Die nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist nicht entfernten Grabmäler, Einfriedungen usw. gehen nach Jahresfrist entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 23

(1) Grabmale müssen dauerhaft verkehrssicher hergestellt sein. Sie sind unter Beachtung der Regeln der Technik so zu fundamentieren, dass ihre Standsicherheit auf Dauer gewährleistet ist und auch beim Öffnen von Gräbern benachbarte Grabstätten nicht gefährdet sind. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Beteiligten veranlassen, die für alle Schäden aufzukommen haben.

(2) Ebenso sind die Nutzungsberechtigten für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls die Beteiligten nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten einzuziehen.

§ 24

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung und des zuständigen Beauftragten für Kunstwerke nicht entfernt oder abgeändert werden. Sie gehen nach Ablauf der Ruhefrist im Einverständnis mit den Angehörigen des Landeskonservators in das Eigentum der Gemeinde über.

VI. Unterhaltung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Die Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach jeder Bestattung in einer friedhofswürdigen Weise gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise verkehrssicher unterhalten werden. Bei Ausgestaltung der Grabstätten sind die von der Friedhofsverwaltung gegebenen Richtlinien und Hinweise zu beachten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen, die für alle Schäden aufzukommen haben.

12

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

§ 26

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, niedrige Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Sträucher (Dauergewächse) gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Diese kann ferner den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen bzw. auf Kosten des Grabinhabers vornehmen lassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für die einzelnen Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Gräber erlassen. (3) Auf Reihengräbern dürfen nur die in den Richtlinien und Hinweisen der Friedhofsverwaltung angegebenen Kleinsträucher, Koniferen und Stauden gepflanzt werden. (4) Wahlgräber und Urnenwahlgrabstätten sind in ihrer ganzen Ausdehnung pfleglich zu betreuen, auch wenn sie nur teilweise belegt sind.

§ 27

(1) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

VII. Listenführung

§ 28

Es werden geführt:

a) Verzeichnisse der Beigesetzten mit laufenden Nummern der zugewiesenen Grabstätten,

b) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.).

VIII. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

§ 29

(1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode in die Leichenhalle zu überführen, sofern landesgesetzliche Bestimmungen nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmen. Die Leichen sind in geschlossenen Särgen einzuliefern. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Leichenwesen. (2) Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Einlieferer darauf hinzuweisen und der Annehmende sich vom Vorhandensein derselben zu überzeugen. Eine von beiden unterzeichnete Niederschrift ist bei der Friedhofsverwaltung unter Verschluss zu halten. Eine Haftung übernimmt die Gemeinde nicht. (3) Die Trauerhalle steht für Begräbnisfeierlichkeiten während der vereinbarten Zeit zur Verfügung, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen oder die fortgeschrittene Verwesung dies noch zulässt.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

13 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

(4) Alle Ausschmückungen in der Leichenzelle und in der Trauerhalle werden grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag ausgeführt.

(5) Das Betreten der Leichen- und Trauerhalle ist nur nach Anmeldung gestattet.

IX. Schlussbestimmungen

§ 30

Zur Durchführung der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen werden Gebühren erhoben, die in dem jeweils gültigen Tarif über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den Friedhöfen an der Bahnhofstraße und der Bergstraße festgesetzt sind.

§ 31

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 23.07.1957 (GV NW S. 216) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,

c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 2 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

e) entgegen § 17 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 19 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

h) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 33

Die geänderte Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Veröffentlichungshinweise:

Neufassung der Satzung veröffentlicht im Aushang des Rathauses am 28.09.2023

  1. 1. 1. Änderungssatzung veröffentlicht im Aushang des Rathauses am 19.12.2025

14

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025

---

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

1. Änderungssatzung

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen in Mettingen „Bahnhofstraße“ und „Bergstraße“ vom 27.09.2023

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV NRW S. 618) hat der Rat der Gemeinde Mettingen am 10.12.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen in Mettingen „Bahnhofstraße“ und „Bergstraße“ vom 27.09.2023 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mettingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Die Friedhöfe an der Bergstraße / Köllbachweg und an der Bahnhofstraße sind Eigentum der Gemeinde Mettingen. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungs- wesens obliegt der Gemeinde.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Mettingen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie der- jenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibes- früchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde sind.

(2) Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Benutzungsentziehung

(1) Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Rates der Gemeinde ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden. Der Beschluss ist in der durch die jeweils gültige Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen vorgeschriebenen Form bekannt zu geben.

(2) Von dem in dem Beschluss festgesetzten Zeitpunkt ab erlöschen alle Beisetzungs- und Nut- zungsrechte.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind zu den festgesetzten Zeiten, die an den Eingängen bekannt gegeben werden, für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderen Anlässen können die Friedhöfe ganz oder teilweise gesperrt werden.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

1 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Dieses hat auch das Recht der Verweisung vom Friedhof.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung gestattet.

(3) Innerhalb der Friedhöfe ist nicht erlaubt:

a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen angeleinte Hunde,

b) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung, ausgenommen Totenzettel,

c) das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

d) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt ist (ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle und Kinderwagen),

e) das Lärmen und Herumlaufen,

f) den Friedhof für den Durchgangsverkehr zu benutzen,

g) Arbeiten jeglicher Art an Sonn- und Feiertagen,

h) das Betreten von Rasenflächen und das Abpflücken von Blumen sowie die Beschädigung von Bäumen, Sträuchern und Denkmälern,

i) das Liegen und Stehen auf den aufgestellten Ruhebänken,

j) das Ablegen von Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze,

k) das störende Lagern von Gartengeräten, leeren Vasen, Gießkannen, Blumentöpfen usw. Werden solche vorgefunden, werden sie vom Friedhofswärter entfernt. Ersatzansprüche für verlorene Geräte können nicht gestellt werden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet sein. Sie bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbetreibenden, die entweder selbst oder deren Hilfskräfte trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof zeitweise oder dauernd untersagt werden.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

2

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit gestattet. Etwaige Schäden an Wegen, Gräbern, Pflanzungen oder Bauwerken sind unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen, anderenfalls werden die Arbeiten auf Kosten des Ersatzpflichtigen durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Beauftragte der Gemeinde und des Staates, Geistliche und Religionslehrer einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft dürfen auf dem Friedhof Trauerfeiern halten. Andere Trauerfeierlichkeiten können von der Friedhofsverwaltung untersagt werden.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist jede Bestattung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls anzuzeigen. Falls eine Urnenbeisetzung erfolgen soll, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung füllt die Begräbnisliste aus und setzt Tag und Stunde der Beerdigung fest. Sie veranlasst ferner die Herrichtung des Grabes.

(3) Die Sondervorschriften über die Genehmigung der zuständigen Behörde bei Bestattung von Personen, die eines unnatürlichen Todes gestorben sind, bleiben unberührt.

(4) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

(6) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(7) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

LängeBreiteHöhe
für Kinder bis 6 Jahren1,10 m0,50 m0,55 m
für Erwachsene2,00 m0,80 m0,75 m

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die Sargträger sind durch die Angehörigen des Verstorbenen zu bestellen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch die von der Friedhofsverwaltung eingesetzten Arbeiter oder von den von der Verwaltung beauftragten Gewerbetreibenden ausgehoben und wieder verfüllt.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

3 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

(2) Die geringste Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber erhalten nachstehende Nettomaße (Grabbeetgröße):

LängeBreiteHöhe
bei Kindern bis 6 Jahren1,10 m0,75 m1,40 m
bei Personen über 6 Jahre2,00 m1,00 m1,65 m

(3) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter ½ Jahr oder gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Grab zu bestatten. Totgeburten, Fehlgeburten, die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte und Kinder bis zu ½ Jahre dürfen in einer Sargschachtel auf bereits belegten Stellen bestattet werden, sofern sie in gerader Linie mit den Bestatteten verwandt waren und wenn die Ruhefrist der zuerst im Grab beerdigten Leiche gewahrt bleibt.

(4) Särge sollen aus einem Material bestehen, das nicht zu schwer zerfällt; sie sollen dicht gefugt und verschlossen sein. Zur Überführung soll der für die Bestattung bestimmte Sarg benutzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen, Särge mit Metalleinsatz sind für Reihengräber und Kindergräber nicht zugelassen.

§ 9

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre. Danach wird auf dem Friedhof „Bahnhofstraße“ die Wiederbelegung ermöglicht, wenn die Bodenverhältnisse es zulassen. Wiederbelegungen durch Erdbestattungen auf dem Friedhof „Bergstraße“ sind nicht zulässig; hier können auf belegten Gräbern nur Urnen beigesetzt werden. In den Grabfeldern G4 und H des Friedhofes „Bergstraße“ werden durch Tiefengräber spätere Nachbelegungen ermöglicht. Die Ruhefrist von 25 Jahren bleibt hierdurch unberührt.

(2) Umbettungen innerhalb von Mettingen sollen nicht durchgeführt werden.

(3) Ausgrabungen von Leichen zum Zwecke der Umbettung auf dem gleichen Friedhof oder einer Überführung auf einen anderen Friedhof ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde ggf. unter Anwendung der ordnungsbehördlichen Vorschriften des Landes zulässig. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die mit den Ausgrabungen verbundenen Arbeiten werden durch das von der Friedhofsverwaltung eingesetzte Personal unter Vermeidung von Aufsehen durchgeführt. Ausnahmen gelten nur für Ausgrabungen auf gerichtliche oder polizeiliche Anordnung. Während dieser Zeit ist der Zutritt zu dem betreffenden Friedhofsteil für die Öffentlichkeit verboten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahme von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,

4

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 9a

Einebnung

(1) Die Einebnung eines Grabes kann frühestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten erfolgen. Die Grabpflege muss bis zur erfolgten Einebnung fortgeführt werden. Wird innerhalb der Nutzungszeit die Grabstätte zurückgegeben, so wird die gezahlte Gebühr nicht zurückgezahlt.

(2) Sofern der Nutzungsberechtigte der Grabpflege trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt oder der Grabbesitzer der Friedhofsverwaltung nicht bekannt ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung über eine mögliche Einebnung.

(3) Die auf den alten Gräbern befindlichen Grabaufbauten wie Grabsteine, Kreuze usw. werden den Angehörigen zur Abholung innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist nicht entfernte Grabaufbauten gehen in das Eigentum der Gemeinde zur freien Verfügung über. Ihre Wiederverwendung ist nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen der Friedhofsordnung entsprechen. Über künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, siehe § 24.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Mettingen. Rechte an ihnen bestehen nur nach Maßgabe dieser Satzung. Auf den Friedhöfen werden Wahlgräber, Urnengräber und Reihengräber zur Verfügung gestellt.

(2) Gräber werden nur bei sofortiger Inanspruchnahme (gleichzeitiger Beisetzung) abgegeben. Abweichend hiervon werden auf dem Friedhof "Bergstraße / Köllbachweg" auch Felder ausgewiesen, für die Nutzungsrechte an Wahlgräbern (§ 13) auch ohne sofortige Inanspruchnahme der Gräber (gleichzeitige Beisetzung) verliehen werden. Welche Felder hierfür bestimmt sind, entscheidet die Gemeinde.

(3) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig.

(4) Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung durch fremde Hand, Bergbau oder andere Ursachen an den Grabstätten oder deren Zubehör ist die Gemeinde nicht haftpflichtig.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

5 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

§ 11

Arten der Grabstätten

Die Gräber werden angelegt als:

I. Reihengräber II. Wahlgräber

  1. 1. Elterngräber
  2. 2. Familiengräber III. Urnengräber IV. Pflegefreie Rasengräber als Reihengräber V. Aschestreufeld VI. Kolumbarium VII. Waldbestattung

§ 11 a

Beisetzungen von Tot- bzw. Fehlgeburten

Tot- bzw. Fehlgeburten aus Schwangerschaftsabbrüchen können in einem Sondergrabfeld (Sternenkinderfeld) auf dem Friedhof Bergstraße beigesetzt werden. Gebühren werden hierfür seitens der Friedhofsverwaltung nicht erhoben.

§ 12

  1. 1. Reihengräber

(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die nur im Bedarfsfalle der Reihe nach gegen eine festgesetzte Gebühr für die Dauer der Ruhefrist zur sofortigen Bestattung abgegeben werden.

(2) Es werden zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber für Kinder bis zu sechs Jahren;

b) Reihengräber für Personen über sechs Jahre.

(3) Die Gräber haben in der Regel folgende Maße: zu a) Bruttograbfläche 1,50 m x 1,00 m Nettograbfläche 1,10 m x 0,75 m zu b) Bruttograbfläche 2,50 m x 1,25 m Nettograbfläche 2,00 m x 1,00 m

Sämtliche Gräber werden nach einem bestimmten Belegungsschema abgesteckt. Sie werden ohne Grabhügel und Einfassung ebenerdig angelegt.

(4) Bei Ausgestaltung der Grabstätten sind die von der Friedhofsverwaltung gegebenen Richtlinien und Hinweise zu beachten.

(5) Die beim Auswerfen eines Grabes sich etwa vorfindenden, noch nicht verfallenen Leichen- oder Sargteile werden sofort unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes wieder eingegraben. Werden noch nicht verweste Leichen angetroffen, wird das ausgeworfene Grab sofort wieder geschlossen.

6

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

§ 13

  1. 2. Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Nutzungsrechte für 25 Jahre verliehen werden. Auf Wunsch können diese auf dem Friedhof Bergstraße auch mit einer vierzigjährigen Laufzeit vergeben werden. Einstellige Wahlgräber bieten die Möglichkeit das Nutzungsrecht des Grabes nach Ablauf zu verlängern. Mit Ablauf der Ruhefrist kann dort eine erneute Beisetzung erfolgen. In Wahlgrabstätten können Erwerber und ihre Angehörige bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

Das mehrstellige Wahlgrab für Erdbestattungen kann optisch um eine Grabstelle verkleinert werden, sofern anstatt einer weiteren Erdbestattung eine nachträgliche Urnenbeisetzung gewünscht ist. Dies muss mit dem erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechtes festgelegt werden.

Vor Ablauf der Frist kann die Nutzungszeit für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung der geltenden Gebühr (wiederholt) verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn der Entzug der Nutzung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Als Angehörige gelten

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder,

d) Eltern und Schwiegereltern des Erwerbers,

e) vollbürtige Geschwister und Stiefgeschwister des Erwerbers,

f) Ehegatten der unter c) bis e) bezeichneten Personen,

g) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Nach Ablauf der Ruhefrist kann eine Grabstelle in der Wahlgrabstätte unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben erneut belegt werden.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

7 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Entfallen innerhalb der einzelnen Rangfolgengruppe mehrere Personen, wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Das Nutzungsrecht ist ohne Genehmigung der Gemeinde nicht übertragbar.

§ 14

  1. 3. Elterngräber

(1) Elterngräber sind solche Grabstätten, deren Nutzungsrechte für zwei oder drei Grabstellen verliehen werden.

(2) Für jede Stelle eines Elterngrabes gelten folgende Bruttomaße:

Länge:2,50 m
Breite: bei einstelliger Grabstelle1,25 m
bei zweistelliger Grabstelle2,50 m
bei dreistelliger Grabstelle3,75 m

(3) Das Nutzungsrecht an Elterngräbern kann auch ohne Entschädigung und ohne Rückvergütung gezahlter Gebühren entzogen werden, wenn die Grabstätte oder ihr Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung länger als ein Jahr vernachlässigt wird. In diesen Fällen muss zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf drei Monate befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung. Gegen die Entscheidung steht den Nutzungsberechtigten binnen eines Monats der Widerspruch zu.

(4) Im Falle des Erlöschens des Nutzungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Entziehen gehen die abgeräumten Grabaufbauten, Denkmäler, Grabsteine usw. nach Jahresfrist - sofern innerhalb dieser Zeit keine Rechtsansprüche geltend gemacht worden sind - ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt bei Schließen des Friedhofes oder eines in sich abgeschlossenen Friedhofsabschnittes. In diesen Fällen wird auf Antrag für noch nicht belegte Stellen gleichwertiger Ersatz geleistet, sofern ein Nutzungsrecht noch besteht.

(6) Über die Wiederbelegung von Wahlgräbern, deren Nutzungsdauer abgelaufen und nicht verlängert ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(7) §§ 12 (6) und 13 gelten entsprechend.

§ 15

  1. 4. Familiengräber

Familiengräber sind diejenigen Grabstätten, deren Nutzungsrechte auf Wunsch für mehr als drei Grabstellen verliehen werden. §§ 13 und 14 gelten für Familiengräber entsprechend.

§ 16

  1. 5. Urnengräber

(1) Für Urnenbeisetzungen stehen sämtliche Arten von Grabstätten (Reihen- und Wahlgrabstätten) mit den vorgeschriebenen Größen zur Verfügung.

8

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

(2) In jedem Reihengrab dürfen nur die Aschenreste eines Verstorbenen beigesetzt werden. Nach abgelaufener Ruhefrist werden die Reihengräber umgegraben und noch erhalten gebliebene Urnen an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise beigesetzt. Mit Ablauf der Ruhefrist ist auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten erloschen.

(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen ist das gleiche wie bei sonstigen Wahlgräbern.

(4) In einem Wahlgrab können auf eine Grabstelle bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Je nach Bedarf werden auch besondere Urnengrabstätten (Wahlgräber) für die unterirdische Beisetzung abgegeben. Die Urnengrabstätten erhalten eine Ausdehnung von 1,00 m x 1,00 m. Je Urnengrab dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten,

b) anonymen Urnenreihengrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen,

d) Kolumbarium,

e) Aschestreufeld

f) Urnengrabstätten als Waldgrab.

(6) Im Übrigen gelten für die Rechte und Pflichten an Urnengräbern die entsprechenden Bestimmungen über Reihen- und Wahlgrabstätten.

§ 16a

Pflegefreie Rasengräber als Reihengräber

Pflegefreie Rasengräber als Reihengräber sind Gräber in einem besonderen Grabfeld auf dem Friedhof "Bergstraße", an denen ein Recht zur Beisetzung erworben wird und die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht erworben. Die Lage des Grabes legt die Friedhofsverwaltung fest. Sie übernimmt auch ausschließlich die Gestaltung und die Pflege des Grabfeldes. Der Name des in einer pflegefreien Grabstätte bestatteten Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Feldes wiedergegeben.

§ 16b

Aschestreufeld

Die Asche wird auf einem vom Friedhofsgärtner festgelegten Bereich des Friedhofs "Bergstraße" durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor Verstreuung der Asche die "Verfügung von Todes wegen" im Original vorzulegen.

Der Name des auf dem Aschestreufeld bestatteten Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Feldes wiedergegeben.

16c

Kolumbarium

(1) Urnenbeisetzungen im Kolumbarium werden auf dem Friedhof Bahnhofstraße und Bergstraße ermöglicht. Die Friedhofsverwaltung errichtet Kolumbarien mit verschließbaren Urnenkammern und verschließt jede Urnenkammer mit einer Gedenktafel. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Diese Inschrift wird seitens der Friedhofsverwaltung angefertigt, die Kosten gehen an den Nutzungsberechtigten über. Außer der von der Friedhofsverwaltung angebrachten Gedenktafel

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

9 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

darf kein weiteres Gedenkzeichen unmittelbar an der Urnenkammer aufgestellt werden. Ein Anspruch, Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von dieser besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung in einem Kolumbarium kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.

(2) In einer Urnenkammer können bis zu zwei Überurnen beigesetzt werden. Die Pflege und Unterhaltung des Kolumbariums erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen aus den Urnenkammern entnommen und an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.

16d

Waldbestattung

(1) Auf dem Friedhof Bergstraße werden Urnenbeisetzungen an einem Urnenbaum ermöglicht. Die Friedhofsverwaltung errichtet hierfür ein Waldgrabfeld, in dem pro Urnenbaum bis zu 10 Urnen beigesetzt werden können. Die Urnengrabstätten werden nur als Urnenreihengräber vergeben. Ein weiterer Angehöriger (vgl. § 13 Absatz 2) kann auf Wunsch zu einem späteren Zeitpunkt neben dem Erstverstorbenen als neues Urnenreihengrab beigesetzt werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Das heißt, dass diese sich innerhalb weniger Jahre unter natürlichen Bedingungen vollständig und schadstofffrei im Boden zersetzen. An jedem Baum wird eine Steele aufgestellt, um die Möglichkeit zur Anbringung einer Namenstafel zu schaffen. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Diese Inschrift wird seitens der Friedhofsverwaltung angefertigt, die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. Außer der von der Friedhofsverwaltung angebrachten Namenstafel darf kein weiteres Gedenkzeichen unmittelbar an dem Baum aufgestellt werden. Ein Anspruch, Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von dieser besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.

(2) Die Pflege und Unterhaltung der Urnenbäume erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung.

V. Grabmäler und Einfassungen

§ 17

Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen oder deren Veränderung sowie Bepflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder angelegt werden. Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler, Einfassungen, Art der Bepflanzung usw. für bestimmte Friedhofsteile vorzuschreiben.

(2) Nicht zu genehmigen sind:

a) Sichtbare Sockel aus anderen Werkstoffen als sie zum Grabmal selbst verwendet werden,

b) Grabmäler aus gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Betonmasse,

c) Terrazzo oder Kunststein,

d) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern,

10

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

e) Inschriften, die der Form des Grabmals und der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie in der Farbe und Bearbeitung dem Werkstoff nicht angepasst sind,

f) Emailleplatten. Lichtbilder dürfen eine Größe von 10 cm x 15 cm nicht überschreiten. Sie müssen die abgelichtete Person würdevoll darstellen. (3) Holzkreuze sind in Gestalt und Material nur in bodenständiger Ausführung erlaubt. Deckfarbenanstriche sind nicht gestattet. Soweit die Kreuze mit Metallabdeckungen versehen werden, müssen diese aus Kupferblech bestehen. (4) Angebrachte Anlagen der vorstehend genannten Art, welche gegen diese Bestimmungen verstoßen, können auf Anordnung der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden. (5) entfällt (6) Auf pflegefreien Rasengräbern als Reihengräber dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden. Eine Bepflanzung oder die Ablage von Grab-schmuck auf dem Grab ist nicht zulässig.

§ 18

(1) Grabmäler auf Reihengräbern dürfen nicht höher als 0,80 m einschl. Sockel sein. Auf Wahlgrabstätten errichtete Grabmäler dürfen nicht höher als 1,50 m sein. (2) Für Holzkreuze gelten folgende Maße: Höhe Breite für Erwachsene 0,80 m - 1,00 m 0,50 m - 0,65 m für Kinder 0,60 m - 0,80 m 0,40 m - 0,45 m Erinnerungskreuze für Gefallene dürfen bei einem 10 cm hohen Sockel bis zu 0,60 m x 0,60 m groß sein. (3) Einfriedungen der Gräber mit Stein- oder Kunststeinbaulichkeiten sowie Eisengitter sind nicht gestattet, dagegen ist eine Einfassung mit Naturstein-Kantensteinen in den Maßen 5 cm breit, 20 cm tief, farblich passend zum Denkmal, statthaft. (4) Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.

§ 19

Auf den Grabstellen errichtete Denkmäler und Grabplatten müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand erhalten werden, als ihnen ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn dies ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 20

(1) Die Genehmigung für die Aufstellung von Grabmälern ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig einzuholen. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen (Grundriss, Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Außerdem sind noch anzugeben: der Werkstoff, die Bearbeitungsweise, die Schrift und Schmuckverteilung sowie die Schriftfarbe.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

11 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

(3) Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

§ 21

(1) Bei Errichtung der unter § 17 genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Sie ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den Zeichnungen, so kann es auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden.

(2) Firmenhinweise jeder Art dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 22

(1) Die in § 17 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist bei Reihengräbern nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Die nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist nicht entfernten Grabmäler, Einfriedungen usw. gehen nach Jahresfrist entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 23

(1) Grabmale müssen dauerhaft verkehrssicher hergestellt sein. Sie sind unter Beachtung der Regeln der Technik so zu fundamentieren, dass ihre Standsicherheit auf Dauer gewährleistet ist und auch beim Öffnen von Gräbern benachbarte Grabstätten nicht gefährdet sind. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Beteiligten veranlassen, die für alle Schäden aufzukommen haben.

(2) Ebenso sind die Nutzungsberechtigten für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls die Beteiligten nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten einzuziehen.

§ 24

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung und des zuständigen Beauftragten für Kunstwerke nicht entfernt oder abgeändert werden. Sie gehen nach Ablauf der Ruhefrist im Einverständnis mit den Angehörigen des Landeskonservators in das Eigentum der Gemeinde über.

VI. Unterhaltung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Die Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach jeder Bestattung in einer friedhofswürdigen Weise gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise verkehrssicher unterhalten werden. Bei Ausgestaltung der Grabstätten sind die von der Friedhofsverwaltung gegebenen Richtlinien und Hinweise zu beachten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen, die für alle Schäden aufzukommen haben.

12

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

30/05

§ 26

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, niedrige Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Sträucher (Dauergewächse) gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Diese kann ferner den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen bzw. auf Kosten des Grabinhabers vornehmen lassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für die einzelnen Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Gräber erlassen. (3) Auf Reihengräbern dürfen nur die in den Richtlinien und Hinweisen der Friedhofsverwaltung angegebenen Kleinsträucher, Koniferen und Stauden gepflanzt werden. (4) Wahlgräber und Urnenwahlgrabstätten sind in ihrer ganzen Ausdehnung pfleglich zu betreuen, auch wenn sie nur teilweise belegt sind.

§ 27

(1) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

VII. Listenführung

§ 28

Es werden geführt:

a) Verzeichnisse der Beigesetzten mit laufenden Nummern der zugewiesenen Grabstätten,

b) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.).

VIII. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

§ 29

(1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode in die Leichenhalle zu überführen, sofern landesgesetzliche Bestimmungen nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmen. Die Leichen sind in geschlossenen Särgen einzuliefern. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Leichenwesen. (2) Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Einlieferer darauf hinzuweisen und der Annehmende sich vom Vorhandensein derselben zu überzeugen. Eine von beiden unterzeichnete Niederschrift ist bei der Friedhofsverwaltung unter Verschluss zu halten. Eine Haftung übernimmt die Gemeinde nicht. (3) Die Trauerhalle steht für Begräbnisfeierlichkeiten während der vereinbarten Zeit zur Verfügung, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen oder die fortgeschrittene Verwesung dies noch zulässt.

Stand: 12/2025

Handbuch der Gemeinde Mettingen

13 30/05

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

(4) Alle Ausschmückungen in der Leichenzelle und in der Trauerhalle werden grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag ausgeführt.

(5) Das Betreten der Leichen- und Trauerhalle ist nur nach Anmeldung gestattet.

IX. Schlussbestimmungen

§ 30

Zur Durchführung der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen werden Gebühren erhoben, die in dem jeweils gültigen Tarif über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den Friedhöfen an der Bahnhofstraße und der Bergstraße festgesetzt sind.

§ 31

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 23.07.1957 (GV NW S. 216) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,

c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 2 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

e) entgegen § 17 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 19 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

h) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 33

Die geänderte Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Veröffentlichungshinweise:

Neufassung der Satzung veröffentlicht im Aushang des Rathauses am 28.09.2023

  1. 1. 1. Änderungssatzung veröffentlicht im Aushang des Rathauses am 19.12.2025

14

Handbuch der Gemeinde Mettingen

Stand: 12/2025