Mengen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 01.01.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab780,00 € ab dem vollendeten 10. Lebensjahr; Kinder/Totgeburten 230,00 €, Rasenreihengrab 980,00 €
Sargwahlgrab2.400,00 € / 3.350,00 € 10-er Wahlgrab (bis zu 4 Beisetzungen) 2.400,00 €, 20-er Wahlgrab (bis zu 6 Beisetzungen) 3.350,00 €; Kinder 380,00 €
Urnenreihengrab490,00 € ab dem vollendeten 10. Lebensjahr; Kinder/Totgeburten 230,00 €
Urnenwahlgrab1.750,00 € Erdbestattung bis zu 4 Urnen ab 10. Lebensjahr; Nischen in Urnenstelen/Wänden 1.430,00 €; Kinder 380,00 €
Urnengrab anonym530,00 € / 1.160,00 € Urnengemeinschaftsgrabanlagen (Reihengrab 530,00 €, Wahlgrab 1.160,00 €); anonyme Bestattung explizit bei Anlage U2 möglich
Baumbestattung340,00 € / 1.000,00 € Baumhaingräber (Reihengrab 340,00 €, Wahlgrab bis zu 2 Urnen 1.000,00 €)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)326,00 € / 591,00 € Separat als Bestattungsgebühr erhoben: Urne 326,00 €, Sarg ab 10. Lebensjahr 591,00 € (nicht in Grabgebühr enthalten)
Trauerhalle / Halle220,00 € Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

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Stadt Mengen

FRIEDHOFSSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.09.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe in Mengen sowie in den Stadtteilen Blochingen und Rulfingen sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Verstorbene aus dem Stadtteil Beuren werden auf dem Friedhof Hundersingen, der Gemeinde Herbertingen, aus dem Stadtteil Ennetach auf dem kirchlichen Friedhof Ennetach und aus dem Stadtteil Rosna auf dem Friedhof Habsthal der Gemeinde Ostrach beigesetzt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe, einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge für schwerste Gehbehinderte Menschen, Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haben

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eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Grünabfälle, die auf den Friedhöfen anfallen, sind ordnungsgemäß in die hierfür aufgestellten Behältnisse zu entsorgen; der Restmüll sowie der gewerbliche Müll ist auf eigene Kosten zu entsorgen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

##### Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch den Bestatter bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Arbeitstagen von Montag bis Freitag statt. Über Ausnahmen, insbesondere wenn mehrere Tage, an denen keine Bestattungen durchgeführt werden können, aufeinander folgen, entscheidet die Stadt als Friedhofsträger.

§ 6

##### Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist dies durch den Bestatter anzumelden.

(2) Särge sind aus leicht verweslichem Holz zu verwenden.

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§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt

a) auf den Friedhöfen in Mengen und Blochingen für Verstorbene 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre.

b) auf dem Friedhof in Rulfingen für Verstorbene 40 Jahre und für Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind sowie bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

a) Die Zustimmung zu Umbettungen von Verstorbenen wird in den Friedhöfen in Mengen und Blochingen in den ersten 10 Jahren nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

b) Die Zustimmung zu Umbettungen von Verstorbenen wird im Friedhof in Rulfingen in den ersten 15 Jahren nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

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(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Stadt durch. Sie kann sich Dritter bedienen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt oder ihrer Beauftragten vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof in Mengen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

I. Reihengräber

a) für Urnen in Form von: aa) Erdbestattungen, ab) Urnengemeinschaftsgrabanlagen, ac) Baumhaingräbern.

b) für Särge in Form von: ba) Erdbestattungen als Reihengräber und Rasengräber.

II. Wahlgräber

a) für Urnen in Form von: aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig ab) Nischen in Urnenstelen. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische zulässig, ac) Nischen in Urnenwänden. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische zulässig, ad) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. Bis zu 2 Urnen sind zulässig. ae) Baumhaingräber. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.

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b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:

ba) Erdbestattungen

für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); max. 2 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.

für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.

Auf dem Friedhof in Blochingen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

I. Reihengräber

a) für Urnen in Form von:

aa) Erdbestattungen,

ab) Urnengemeinschaftsgrabanlagen,

ac) Baumhaingräbern.

b) für Särge in Form von:

ba) Erdbestattungen.

II. Wahlgräber

a) für Urnen in Form von:

aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig.

ab) Nischen in Urnenstelen. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische zulässig.

ac) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.

ad) Baumhaingräbern. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.

b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:

ba) Erdbestattungen

für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); max. 2 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.

für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.

Auf dem Friedhof in Rulfingen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfü-

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gung gestellt:

I. Reihengräber

a) für Urnen in Form von:

aa) Erdbestattungen. ab) Baumhaingräbern.

b) für Särge in Form von:

ba) Erdbestattungen.

II. Wahlgräber

a) für Urnen in Form von:

aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig. ab) Baumhaingräbern. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.

b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:

ba) Erdbestattungen

für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); max. 2 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.

für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.

(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstättenart oder auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Reihengräber sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der Lage gibt. (2) Auf den Friedhöfen werden für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen nur Reihengräber in Form von Erdbestattungen für Urnen und für Särge ausgewiesen.

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(3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 11a

Rasenreihengräber

(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Rasenreihengräber sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der Lage gibt. (2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten. (3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 11b

Muslimische Rasenreihengräber

(1) Muslimische Gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld, mit „reinem“ Boden, der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Rasenreihengräber sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der Lage gibt. (2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des

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Friedhofs unterhalten.

(3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Die Vorgaben einer muslimischen Bestattung, mit Leichentuch, rechtsliegend mit Blick nach Mekka, werden dabei eingehalten. Bevor das Grab mit Erde geschlossen wird, werden Holzbretter wie ein Dach über den Leichnam gelegt.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Auf den Friedhöfen werden für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen nur Einzelwahlgräber in Form von Erdbestattungen für Urnen und für Särge ausgewiesen. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), in Rulfingen für die Dauer von 40 Jahren verliehen.

(4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Urnen werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber (§ 11) entsprechend anzuwenden.

(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(7) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

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(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Auf die Ehegattin und den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung der Gegenstände sorgt.

(14) Bei bereits belegten Grabstätten ist eine nachträgliche Tieferlegung nicht zulässig.

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§ 12a

Muslimische Raseneinzelwahlgräber

(1) Muslimische Raseneinzelwahlgräbergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld, mit „reinem“ Boden, der Reihe nach belegt werden und an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten.

(3) Es gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 3, 5, 6, sowie 8 bis 14 entsprechend.

(4) Die Vorgaben einer muslimischen Bestattung, mit Leichentuch, rechtsliegend mit Blick nach Mekka, werden dabei eingehalten. Bevor das Grab mit Erde geschlossen wird, werden Holzbretter wie ein Dach über den Leichnam gelegt.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Bei Erdbestattungen für Urnen dürfen die Urnen nur aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit verrotten.

(3) Urnenstelen und Urnenwände gibt es in Form von Wahlgräbern. Die Anzahl der Urnen, die in einem Wahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschegrabstätte. Zulässig sind in einer Nische maximal 3 Urnen. Eine Wahlmöglichkeit über die Lage der Urnennischen ist in einem Wahlgrab nicht vorhanden.

(4) Urnengemeinschaftsgrabanlagen gibt es in Form von Reihen- und Wahlgräber. In einem Wahlgrab können maximal zwei Urnen in einem Grabfeld beigesetzt werden. Eine Wahlmöglichkeit über die Lage des Grabfeldes ist in einem Wahlgrab nicht vorhanden. Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage U 2 besteht die Möglichkeit einer anonymen Bestattung. Auf Wunsch kann der Name auf einer einheitlichen Plakette an gemeinschaftlichen Stelen angebracht werden. Die Namen werden der Reihe nach an die gemeinschaftlichen Stelen angebracht. Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage U 1 sind individuelle Grabzeichen möglich. Es besteht nicht die Möglichkeit auf eine anonyme Bestattung.

(5) Baumhaingräber gibt es in Form von Reihen- und Wahlgräbern. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Bestattung. Auf Wunsch kann der Name auf einer

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einheitlichen Plakette an gemeinschaftlichen Stelen angebracht werden. Die Namen werden der Reihe nach an die gemeinschaftlichen Stelen angebracht.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15

Grabfelder mit Gestaltungsvorschrift

(1) In den einzelnen Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl oder Bronze verwendet werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Einfassungen aus Pflanzen oder Naturstein zulässig. Natursteineinfassungen müssen in Form und Material an das Grabmal angepasst werden. Im Bereich der Urnengräber sind Grabeinfassungen jeder Art - jedoch nicht aus Pflanzen - zulässig. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe,

b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,10 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe.

c) Rasenreihengräber bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,00 m Höhe

d) auf Kindergräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche und bis zu 0,90 m Höhe.

Lichtbilder mit einer Größe von nicht mehr als 10 x 15 cm sind zulässig.

(5) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche oder Abdeckplatten zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt

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auf die Grabstätte gelegt werden.

Es können auch stehende Grabmale mit einer Höhe bis zu 0,70 m inklusive Sockel zugelassen werden.

Lichtbilder mit einer Größe von nicht mehr als 7 x 10 cm sind zulässig.

(6) Grababdeckplatten sind zulässig. Für die Grabbelüftung und Bewässerung ist in Reihen- und Wahlgräbern eine Öffnung von mindestens 1.000 cm² freizuhalten.

(7) Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen und nicht über die Grabstätte hinausreichen.

(8) Für Urnenstelen gelten zusätzlich noch folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Die Beschriftung der Grabplatten an den Urnennischen darf nur als Aufsatzschrift in Bronze und nicht aufdringlich groß ausgeführt werden. Folgende Symbole / Zeichen sind auf den Grabplatten mit folgenden Maximalmaßen erlaubt: Kreuz (10 cm x 6 cm), A und ? (5 cm) oder Rosen (10 cm x 4 cm oder 10 cm x 7 cm). Lichtbilder sind nicht zulässig.

b) An der Urnenstele darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

c) Auf dem Friedhof in Blochingen darf Grabschmuck in Form von Gestecken und Blumenschalen auf der befestigten Bodenfläche abgestellt werden.

(9) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage U1 im Friedhof in Mengen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Es sind nur Natursteingrabplatten, formfrei, erlaubt. Das Grabmal darf max. 32 cm hoch und 32 cm breit sein, (Volumengröße 32cmx32 cmx32cm). Die Schriftart kann individuell gewählt werden.

b) Es sind Lichtbilder mit Rahmen von einer Größe von nicht mehr als 7 cm x 5 cm zulässig.

(10) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage U2 im Friedhof in Mengen und Blochingen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Die Beschriftung der gemeinschaftlichen Stelen (wenn gewünscht mit Namen, Geburts- und Sterbedatum) darf nur als Schriftzug in Bronzeguss, mit der Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 35 mm ausgeführt werden.

b) Symbole / Zeichen sowie Lichtbilder sind nicht zulässig.

(11) Bei den Urnengemeinschaftsgrabanlagen U1 und U2 dürfen Blumen- und Grabschmuck, Kerzen u. ä. nur auf dem vorhandenen Betonpflaster abgelegt werden, nicht innerhalb der Grabanlage bzw. Grabstätte. Es darf keine private Grabpflege erfolgen.

(12) Für die Urnenwand gelten zusätzlich noch folgende Gestaltungsvorschriften: Die Beschriftung der Grabplatten an den Urnennischen darf nur mit einzelnen Buchstaben (Aufsatzschrift) in Bronzeguss mit der Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 30 mm ausgeführt werden.

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Folgende Symbole/Zeichen sind auf den Grabplatten mit folgenden Maximalmaßen erlaubt: Kreuz (10 cm x 6 cm), A und ? (5 cm) oder Rose (10 cm x 4 cm oder 10 cm x 7 cm). Lichtbilder sind nicht zulässig.

Bei den Urnenwänden darf Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nur auf der Natursteinstufe abgelegt werden, nicht an der Urnennische.

(13) Für die Baumhaingrabanlagen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Die Beschriftung der gemeinschaftlichen Stelen (gewünscht mit Namen) darf nur als Schriftzug in Bronzeguss, mit der Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 35 mm ausgeführt werden.

b) Symbole / Zeichen sowie Lichtbilder sind nicht zulässig.

c) Bei der Baumhaingrabanlage darf Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nur auf der Blumenbank abgelegt werden. (14) Bei Rasengräber sind Anpflanzungen und Grabschmuck nicht zulässig. (15) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung sind provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 2-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofs-

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satzung erfüllt werden.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mind. 14 cm dick mit Sockel oder Dübel und 18 cm dick ohne Sockel auf einem zugelassenen Fundament befestigt werden. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, kann die Stadt die Grabmale und die sonstige Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im

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Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung

entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 22

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt auch alleine betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbe-

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treibenden und für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
  3. 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
  4. 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge für schwerste Gehbehinderte Menschen sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
  5. 3. c) während einer Bestattung oder Gedenkfreier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  6. 4. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 5. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  8. 6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  9. 7. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  10. 8. h) Druckschriften verteilt.
  11. 3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  12. 4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne, oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§19 Abs. 1),
  13. 5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst, oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird

b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt, sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.07.2019 außer Kraft.

Mengen, den

gez. Stefan Bubeck Bürgermeister

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**Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Mengen

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Vom 01.07.2019**

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Nr.Amtshandlung/ GebührentatbestandGebühr €
1.Verwaltungsgebühren
1.1.Vergabe Nutzungsrecht neue Grabstätten32,00
1.2.Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales32,00
1.3.Genehmigung auf Einebnung einer Grabstätte18,00
1.4.Genehmigung zum Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen32,00
1.5.Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten26,00
1.6.Veranlassung der Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalanlagen24,00
1.7.Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten80,00
2.Grabnutzungsgebühren
2.1.Urnen (Reihengräber)
2.1.1.Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr230,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr490,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene230,00
2.1.2.Urnengemeinschaftsgrabanlagen530,00
2.1.3.Baumhaingräber340,00
2.2.Särge (Reihengräber)
2.2.1.Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr230,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr780,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene230,00
Rasenreihengrab980,00
Muslimisches Rasenreihengrab980,00
2.3.Urnen (Wahlgräber)
2.3.1.Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (1 Urne)380,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (bis zu 4 Urnen)1.750,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene380,00
2.3.2.Nischen in Urnenstelen (bis zu 3 Urnen)1.430,00

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2.3.3. Nischen in Urnenwänden (bis zu 3 Urnen)1.430,00
2.3.4. Urnengemeinschaftsgrabanlagen1.160,00
2.3.5. Baumhaingräber (bis zu 2 Urnen)1.000,00
2.4. Särge (Einzelwahlgräber)
2.4.1. Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr380,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene230,00
Muslimisches Rasenwahlgrab2.400,00
2.5. Särge bzw. Särge und Urnen (Wahlgräber)
2.5.1. Erdbestattungen
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 10-er Wahlgrab (bis zu 4 Beisetzungen)2.400,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 20-er Wahlgrab (bis zu 6 Beisetzungen)3.350,00

Hinweis

Da sich die Grabnutzungsgebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit berechnet, müsste sich für den Friedhof in Rulfingen aufgrund der längeren Nutzungszeit eine höhere Grabnutzungsgebühr ergeben. Die längere Nutzungszeit, aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit, darf nicht zu Lasten des Nutzers gehen.

3. Bestattungsgebühren

3.1. Urnen
3.1.1. Erdbestattungen326,00
3.1.2. Grabstätten326,00
3.2. Särge
3.2.1. Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr278,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr591,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene180,00
3.3. Zuschlag für Sondertermine50 %
3.4. Zuschlag für Tieferlegung110,00

4. Verlängerung pro Jahr

4.1. Urnen
4.1.1. Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr38,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr87,00
4.1.2. Nischen in Urnenstelen72,00
4.1.3. Nischen in Urnenwänden72,00
4.1.4. Urnengemeinschaftsgrabanlagen58,00
4.1.5. Baumhaingrab50,00
4.2. Särge

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4.2.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 38,00 Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene 38,00

4.3. Särge bzw. Särge und Urnen

4.3.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, 10-er Wahlgrab 96,00 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 20-er Wahlgrab 134,00

  1. 5. Nutzung der Trauerhalle

5.1. Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle 220,00 5.2. Gebühr für die Nutzung der Kühl- und Aufbahrungsräume pro Belegungstag 55,00 5.3. Gebühr für die Nutzung Sezier-/ Waschraum pro Belegungstag 500,00

  1. 6. Sonstige Gebühren

6.1. Ausstellung eines Berechtigungsscheins zur Gewerbeausführung auf allen Friedhöfen 32,00 6.2. Ausgrabungen, Umbettungen oder Tieferlegungen von Verstorbenen, Gebeine oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 41,00 (Kosten, welche durch externe Unternehmen anfallen, werden nach dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich berechnet. Ein entsprechender Kostenvoranschlag wird vor Beginn der Arbeiten ausgehändigt) 6.3. Sargträger, welche von der Stadt Mengen gestellt werden je Hilfskraft und angefangene Stunde 41,00 6.4. Kostenaufschlag für Streifenfundamente je Einzelgrabstätte 80,00

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

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Stadt Mengen

FRIEDHOFSSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.09.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe in Mengen sowie in den Stadtteilen Blochingen und Rulfingen sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Verstorbene aus dem Stadtteil Beuren werden auf dem Friedhof Hundersingen, der Gemeinde Herbertingen, aus dem Stadtteil Ennetach auf dem kirchlichen Friedhof Ennetach und aus dem Stadtteil Rosna auf dem Friedhof Habsthal der Gemeinde Ostrach beigesetzt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe, einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge für schwerste Gehbehinderte Menschen, Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haben

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eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Grünabfälle, die auf den Friedhöfen anfallen, sind ordnungsgemäß in die hierfür aufgestellten Behältnisse zu entsorgen; der Restmüll sowie der gewerbliche Müll ist auf eigene Kosten zu entsorgen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

##### Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch den Bestatter bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Arbeitstagen von Montag bis Freitag statt. Über Ausnahmen, insbesondere wenn mehrere Tage, an denen keine Bestattungen durchgeführt werden können, aufeinander folgen, entscheidet die Stadt als Friedhofsträger.

§ 6

##### Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist dies durch den Bestatter anzumelden.

(2) Särge sind aus leicht verweslichem Holz zu verwenden.

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§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt

a) auf den Friedhöfen in Mengen und Blochingen für Verstorbene 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre.

b) auf dem Friedhof in Rulfingen für Verstorbene 40 Jahre und für Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind sowie bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

a) Die Zustimmung zu Umbettungen von Verstorbenen wird in den Friedhöfen in Mengen und Blochingen in den ersten 10 Jahren nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

b) Die Zustimmung zu Umbettungen von Verstorbenen wird im Friedhof in Rulfingen in den ersten 15 Jahren nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

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(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Stadt durch. Sie kann sich Dritter bedienen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt oder ihrer Beauftragten vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof in Mengen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

I. Reihengräber

a) für Urnen in Form von: aa) Erdbestattungen, ab) Urnengemeinschaftsgrabanlagen, ac) Baumhaingräbern.

b) für Särge in Form von: ba) Erdbestattungen als Reihengräber und Rasengräber.

II. Wahlgräber

a) für Urnen in Form von: aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig ab) Nischen in Urnenstelen. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische zulässig, ac) Nischen in Urnenwänden. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische zulässig, ad) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. Bis zu 2 Urnen sind zulässig. ae) Baumhaingräber. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.

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b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:

ba) Erdbestattungen

für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); max. 2 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.

für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.

Auf dem Friedhof in Blochingen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

I. Reihengräber

a) für Urnen in Form von:

aa) Erdbestattungen,

ab) Urnengemeinschaftsgrabanlagen,

ac) Baumhaingräbern.

b) für Särge in Form von:

ba) Erdbestattungen.

II. Wahlgräber

a) für Urnen in Form von:

aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig.

ab) Nischen in Urnenstelen. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische zulässig.

ac) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.

ad) Baumhaingräbern. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.

b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:

ba) Erdbestattungen

für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); max. 2 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.

für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.

Auf dem Friedhof in Rulfingen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfü-

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gung gestellt:

I. Reihengräber

a) für Urnen in Form von:

aa) Erdbestattungen. ab) Baumhaingräbern.

b) für Särge in Form von:

ba) Erdbestattungen.

II. Wahlgräber

a) für Urnen in Form von:

aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig. ab) Baumhaingräbern. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.

b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:

ba) Erdbestattungen

für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); max. 2 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.

für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 Särge sind zulässig.

Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.

(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstättenart oder auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Reihengräber sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der Lage gibt. (2) Auf den Friedhöfen werden für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen nur Reihengräber in Form von Erdbestattungen für Urnen und für Särge ausgewiesen.

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(3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 11a

Rasenreihengräber

(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Rasenreihengräber sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der Lage gibt. (2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten. (3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 11b

Muslimische Rasenreihengräber

(1) Muslimische Gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld, mit „reinem“ Boden, der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Rasenreihengräber sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der Lage gibt. (2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des

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Friedhofs unterhalten.

(3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Die Vorgaben einer muslimischen Bestattung, mit Leichentuch, rechtsliegend mit Blick nach Mekka, werden dabei eingehalten. Bevor das Grab mit Erde geschlossen wird, werden Holzbretter wie ein Dach über den Leichnam gelegt.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Auf den Friedhöfen werden für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen nur Einzelwahlgräber in Form von Erdbestattungen für Urnen und für Särge ausgewiesen. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), in Rulfingen für die Dauer von 40 Jahren verliehen.

(4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Urnen werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber (§ 11) entsprechend anzuwenden.

(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(7) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

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(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Auf die Ehegattin und den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung der Gegenstände sorgt.

(14) Bei bereits belegten Grabstätten ist eine nachträgliche Tieferlegung nicht zulässig.

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§ 12a

Muslimische Raseneinzelwahlgräber

(1) Muslimische Raseneinzelwahlgräbergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld, mit „reinem“ Boden, der Reihe nach belegt werden und an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten.

(3) Es gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 3, 5, 6, sowie 8 bis 14 entsprechend.

(4) Die Vorgaben einer muslimischen Bestattung, mit Leichentuch, rechtsliegend mit Blick nach Mekka, werden dabei eingehalten. Bevor das Grab mit Erde geschlossen wird, werden Holzbretter wie ein Dach über den Leichnam gelegt.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Bei Erdbestattungen für Urnen dürfen die Urnen nur aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit verrotten.

(3) Urnenstelen und Urnenwände gibt es in Form von Wahlgräbern. Die Anzahl der Urnen, die in einem Wahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschegrabstätte. Zulässig sind in einer Nische maximal 3 Urnen. Eine Wahlmöglichkeit über die Lage der Urnennischen ist in einem Wahlgrab nicht vorhanden.

(4) Urnengemeinschaftsgrabanlagen gibt es in Form von Reihen- und Wahlgräber. In einem Wahlgrab können maximal zwei Urnen in einem Grabfeld beigesetzt werden. Eine Wahlmöglichkeit über die Lage des Grabfeldes ist in einem Wahlgrab nicht vorhanden. Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage U 2 besteht die Möglichkeit einer anonymen Bestattung. Auf Wunsch kann der Name auf einer einheitlichen Plakette an gemeinschaftlichen Stelen angebracht werden. Die Namen werden der Reihe nach an die gemeinschaftlichen Stelen angebracht. Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage U 1 sind individuelle Grabzeichen möglich. Es besteht nicht die Möglichkeit auf eine anonyme Bestattung.

(5) Baumhaingräber gibt es in Form von Reihen- und Wahlgräbern. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Bestattung. Auf Wunsch kann der Name auf einer

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einheitlichen Plakette an gemeinschaftlichen Stelen angebracht werden. Die Namen werden der Reihe nach an die gemeinschaftlichen Stelen angebracht.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15

Grabfelder mit Gestaltungsvorschrift

(1) In den einzelnen Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl oder Bronze verwendet werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Einfassungen aus Pflanzen oder Naturstein zulässig. Natursteineinfassungen müssen in Form und Material an das Grabmal angepasst werden. Im Bereich der Urnengräber sind Grabeinfassungen jeder Art - jedoch nicht aus Pflanzen - zulässig. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe,

b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,10 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe.

c) Rasenreihengräber bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,00 m Höhe

d) auf Kindergräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche und bis zu 0,90 m Höhe.

Lichtbilder mit einer Größe von nicht mehr als 10 x 15 cm sind zulässig.

(5) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche oder Abdeckplatten zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt

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auf die Grabstätte gelegt werden.

Es können auch stehende Grabmale mit einer Höhe bis zu 0,70 m inklusive Sockel zugelassen werden.

Lichtbilder mit einer Größe von nicht mehr als 7 x 10 cm sind zulässig.

(6) Grababdeckplatten sind zulässig. Für die Grabbelüftung und Bewässerung ist in Reihen- und Wahlgräbern eine Öffnung von mindestens 1.000 cm² freizuhalten.

(7) Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen und nicht über die Grabstätte hinausreichen.

(8) Für Urnenstelen gelten zusätzlich noch folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Die Beschriftung der Grabplatten an den Urnennischen darf nur als Aufsatzschrift in Bronze und nicht aufdringlich groß ausgeführt werden. Folgende Symbole / Zeichen sind auf den Grabplatten mit folgenden Maximalmaßen erlaubt: Kreuz (10 cm x 6 cm), A und ? (5 cm) oder Rosen (10 cm x 4 cm oder 10 cm x 7 cm). Lichtbilder sind nicht zulässig.

b) An der Urnenstele darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

c) Auf dem Friedhof in Blochingen darf Grabschmuck in Form von Gestecken und Blumenschalen auf der befestigten Bodenfläche abgestellt werden.

(9) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage U1 im Friedhof in Mengen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Es sind nur Natursteingrabplatten, formfrei, erlaubt. Das Grabmal darf max. 32 cm hoch und 32 cm breit sein, (Volumengröße 32cmx32 cmx32cm). Die Schriftart kann individuell gewählt werden.

b) Es sind Lichtbilder mit Rahmen von einer Größe von nicht mehr als 7 cm x 5 cm zulässig.

(10) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage U2 im Friedhof in Mengen und Blochingen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Die Beschriftung der gemeinschaftlichen Stelen (wenn gewünscht mit Namen, Geburts- und Sterbedatum) darf nur als Schriftzug in Bronzeguss, mit der Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 35 mm ausgeführt werden.

b) Symbole / Zeichen sowie Lichtbilder sind nicht zulässig.

(11) Bei den Urnengemeinschaftsgrabanlagen U1 und U2 dürfen Blumen- und Grabschmuck, Kerzen u. ä. nur auf dem vorhandenen Betonpflaster abgelegt werden, nicht innerhalb der Grabanlage bzw. Grabstätte. Es darf keine private Grabpflege erfolgen.

(12) Für die Urnenwand gelten zusätzlich noch folgende Gestaltungsvorschriften: Die Beschriftung der Grabplatten an den Urnennischen darf nur mit einzelnen Buchstaben (Aufsatzschrift) in Bronzeguss mit der Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 30 mm ausgeführt werden.

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Folgende Symbole/Zeichen sind auf den Grabplatten mit folgenden Maximalmaßen erlaubt: Kreuz (10 cm x 6 cm), A und ? (5 cm) oder Rose (10 cm x 4 cm oder 10 cm x 7 cm). Lichtbilder sind nicht zulässig.

Bei den Urnenwänden darf Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nur auf der Natursteinstufe abgelegt werden, nicht an der Urnennische.

(13) Für die Baumhaingrabanlagen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Die Beschriftung der gemeinschaftlichen Stelen (gewünscht mit Namen) darf nur als Schriftzug in Bronzeguss, mit der Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 35 mm ausgeführt werden.

b) Symbole / Zeichen sowie Lichtbilder sind nicht zulässig.

c) Bei der Baumhaingrabanlage darf Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nur auf der Blumenbank abgelegt werden. (14) Bei Rasengräber sind Anpflanzungen und Grabschmuck nicht zulässig. (15) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung sind provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 2-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofs-

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satzung erfüllt werden.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mind. 14 cm dick mit Sockel oder Dübel und 18 cm dick ohne Sockel auf einem zugelassenen Fundament befestigt werden. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, kann die Stadt die Grabmale und die sonstige Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im

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Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung

entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 22

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt auch alleine betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbe-

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treibenden und für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
  3. 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
  4. 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge für schwerste Gehbehinderte Menschen sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
  5. 3. c) während einer Bestattung oder Gedenkfreier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  6. 4. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 5. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  8. 6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  9. 7. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  10. 8. h) Druckschriften verteilt.
  11. 3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  12. 4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne, oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§19 Abs. 1),
  13. 5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst, oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird

b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt, sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.07.2019 außer Kraft.

Mengen, den

gez. Stefan Bubeck Bürgermeister

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**Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Mengen

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Vom 01.07.2019**

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Nr.Amtshandlung/ GebührentatbestandGebühr €
1.Verwaltungsgebühren
1.1.Vergabe Nutzungsrecht neue Grabstätten32,00
1.2.Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales32,00
1.3.Genehmigung auf Einebnung einer Grabstätte18,00
1.4.Genehmigung zum Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen32,00
1.5.Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten26,00
1.6.Veranlassung der Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalanlagen24,00
1.7.Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten80,00
2.Grabnutzungsgebühren
2.1.Urnen (Reihengräber)
2.1.1.Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr230,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr490,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene230,00
2.1.2.Urnengemeinschaftsgrabanlagen530,00
2.1.3.Baumhaingräber340,00
2.2.Särge (Reihengräber)
2.2.1.Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr230,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr780,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene230,00
Rasenreihengrab980,00
Muslimisches Rasenreihengrab980,00
2.3.Urnen (Wahlgräber)
2.3.1.Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (1 Urne)380,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (bis zu 4 Urnen)1.750,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene380,00
2.3.2.Nischen in Urnenstelen (bis zu 3 Urnen)1.430,00

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2.3.3. Nischen in Urnenwänden (bis zu 3 Urnen)1.430,00
2.3.4. Urnengemeinschaftsgrabanlagen1.160,00
2.3.5. Baumhaingräber (bis zu 2 Urnen)1.000,00
2.4. Särge (Einzelwahlgräber)
2.4.1. Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr380,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene230,00
Muslimisches Rasenwahlgrab2.400,00
2.5. Särge bzw. Särge und Urnen (Wahlgräber)
2.5.1. Erdbestattungen
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 10-er Wahlgrab (bis zu 4 Beisetzungen)2.400,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 20-er Wahlgrab (bis zu 6 Beisetzungen)3.350,00

Hinweis

Da sich die Grabnutzungsgebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit berechnet, müsste sich für den Friedhof in Rulfingen aufgrund der längeren Nutzungszeit eine höhere Grabnutzungsgebühr ergeben. Die längere Nutzungszeit, aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit, darf nicht zu Lasten des Nutzers gehen.

3. Bestattungsgebühren

3.1. Urnen
3.1.1. Erdbestattungen326,00
3.1.2. Grabstätten326,00
3.2. Särge
3.2.1. Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr278,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr591,00
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene180,00
3.3. Zuschlag für Sondertermine50 %
3.4. Zuschlag für Tieferlegung110,00

4. Verlängerung pro Jahr

4.1. Urnen
4.1.1. Erdbestattungen
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr38,00
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr87,00
4.1.2. Nischen in Urnenstelen72,00
4.1.3. Nischen in Urnenwänden72,00
4.1.4. Urnengemeinschaftsgrabanlagen58,00
4.1.5. Baumhaingrab50,00
4.2. Särge

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4.2.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 38,00 Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene 38,00

4.3. Särge bzw. Särge und Urnen

4.3.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, 10-er Wahlgrab 96,00 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 20-er Wahlgrab 134,00

  1. 5. Nutzung der Trauerhalle

5.1. Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle 220,00 5.2. Gebühr für die Nutzung der Kühl- und Aufbahrungsräume pro Belegungstag 55,00 5.3. Gebühr für die Nutzung Sezier-/ Waschraum pro Belegungstag 500,00

  1. 6. Sonstige Gebühren

6.1. Ausstellung eines Berechtigungsscheins zur Gewerbeausführung auf allen Friedhöfen 32,00 6.2. Ausgrabungen, Umbettungen oder Tieferlegungen von Verstorbenen, Gebeine oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 41,00 (Kosten, welche durch externe Unternehmen anfallen, werden nach dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich berechnet. Ein entsprechender Kostenvoranschlag wird vor Beginn der Arbeiten ausgehändigt) 6.3. Sargträger, welche von der Stadt Mengen gestellt werden je Hilfskraft und angefangene Stunde 41,00 6.4. Kostenaufschlag für Streifenfundamente je Einzelgrabstätte 80,00