🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.12.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Mehlbachvom 10.12.2018 Der Ortsgemeinderat Mehlbach hat in seiner Sitzung vom 06.12.2018 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemachtwird: INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines 1
§ 2 Gebührenschuldner 1
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 1
§ 4 Inkrafttreten 1
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig. §4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.05.2017 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- 3. Überlassung einer Umengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Grab) an Berechtigte nach Nr.1
- 4. Überlassung einer Reihengrabstätte als Sargwiesengrabstätte an An Berechtigte nach Nr. 1 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung füra) Wahlgrabstätten für Erdbestattung, je Stelleb) Wahlgrabstätten als Sargwiesendoppelgrabstätten, je Stellec) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)
- d) Urnenwiesengrabstätten (bis zu 2 Urnen)
- e) Baumgrabstätten
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit oder späterer Beisetzung füra) Wahlgrabstätten für Erdbestattung, je Stelle und Jahrb) Wahlgrabstätten als Sargwiesendoppelgrabstättenje Stelle und Jahrc) Urnenwahlgrabstätten, je Jahrd) Urnenwiesengrabstätten, je Jahre) Baumgrabstätten, je Jahr Gebühren für die Verlängerung werden für volle Jahre berechnet. 1050.00 € 1095.00 € 1027.00 € 1015,00€ 1095.00 € 1184.00 € 1095.00 € 1152.00 € 1214,00€ 1045.00 € 47,36 € 43,80 € 46,08 € 48,56 € III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. von Gräbern für Sargbestattungen
- 2. von Gräbern für Urnenbestattungen 550.00 € 107.00 €
IV. Pflege der Grabstätten durch die Gemeinde
- 1. Pflegegebühr bei Überlassung oder bei Erwerb des Nutzungsrechts füra) anonymen Grabstättenb) Urnenwiesengrabstättenc) Sargwiesengrabstätten je Stelled) Baumgrabstätten
- 2. Pflegegebühr für Urnenwiesengrabstätten bei Verlängerung nach Ablaufoder späterer Beisetzung füra) Urnenwiesengrabstätten je Jahrb) Sargwiesengrabstätten je Stelle und Jahrc) Baumgrabstätten je Jahr V. Sonstige Gebühren Grabplatte für Wiesengräber Baumschild/ Namensschild für Baumgrab VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sindvon den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VII. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier
- 2. Zellenbenutzung zur Aufbewahrung Särgen 425.00 € 700.00 € 1325.00 € 450,00 € 28,00 € 53.00 €
- 18.00. € 220,00 € 50,00 € 300.00 € 650.00 € 3. Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Urnen 174,00 €
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Mehlbach (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: