Friedhofsgebühren Frankelbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Frankelbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 67737

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
470,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.1
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
1.040,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen
* Bedingung: Satzung kennt nur Doppelgrabstätten (2 Stellen); kein 1-stelliges Wahlgrab ausgewiesen
💡 Umgerechnet: 520 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.040 € für 2 Grabstellen (= Ø 520 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II.1.a
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.2
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
480,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen
* Bedingung: Urnenwahlgrabstätte wird nur pauschal für bis zu 4 Urnen vergeben; kein 1-Urnen-Tarif ausgewiesen. Alternat...
💡 Umgerechnet: 120 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 480 € für 4 Urnen (= Ø 120 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II.1.b
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
620,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte
🧮 Grabnutzung 420 € + Zuschlag einmalig 200 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.3
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 800 € · Urne: 130 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III.1 und III.2
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. VI.1

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Frankelbach (2025)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Frankelbach

ÄA. Der Ortsgemeinderat Frankelbach hat in seiner Sitzung vom 29.10.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabga­ bengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs­ gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat­ zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl­

lig.

§4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.08.2018 außer Kraft.

Frankelbach, Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 der Friedhofssatzung

470,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

420,00 €

3.

Überlassung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Grab) nach Nr. 1

II.

420,00 €

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, als Doppelgrabstätten

1040,00 €

b) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

480,00 €

c) Urnenwiesengrabstätten (bis zu 2 Urnen)

440,00 €

  1. 2. Verleihung/Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der

ersten Nutzungszeit oder bei einer späteren Beisetzung, je Jahr, für

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, als Doppelgrabstätten

52,00 €

b) Urnenwahlgrabstätten

24,00 €

d) Urnenwiesengrabstätten

22,00 €

Die Gebühr für die Verlängerung/Wiederverleihung des Nutzungsrechts

wird für volle Jahre berechnet. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem

abgelaufenen Teil des Jahres.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

von Gräbern für Erdbestattungen (einfache Tiefe)

800,00 €

2.

von Gräbern für Urnenbestattungen

130,00 € IV. Pflege der Grabstätten durch die Gemeinde

1.

2.

Pflegegebühr bei Überlassung oder bei Erwerb des Nutzungsrechts für

a) anonyme Grabstätten

200,00 €

b) Urnenwiesengrabstätten

300,00 €

Pflegegebühr bei Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten nach Ablauf oder späterer Beisetzung, je Jahr, für

a) Urnenwiesengrabstätten

15,00 €

Die Pflegegebühren für die Verlängerung/Wiederverleihung des Nutzungsrechts werden für volle Jahre berechnet. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem

abgelaufenen Teil des Jahres.

V.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier

50,00 €

  1. 2. Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Särgen
  2. 3. Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Urnen

350,00 € 80,00 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Frankelbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Frankelbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Frankelbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Frankelbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 130 € (Urne) bzw. 800 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Frankelbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Frankelbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €