🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.05.1968 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Ortsgemeinde Mastershausen Friedhofssatzung für den Bestattungswald “Am Fürstengrab“ vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mastershausen hat in der Sitzung am 2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemachtwird:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mastershausen wirddiese Satzung für den Bestattungswald “Am Fürstengrab“ erlassen. (2) Der Bestattungswald “Am Fürstengrab“ umfasst die als Waldbestattungsflächeauf den Grundstücken Flur 21, Flst-Nr. 27/5 und 27/9 der Gemarkung Mastershausen genehmigte Waldfläche. Nach aktuellem Forsteinrichtungswerk entsprechen die Grundstücke den Waldorten 28b (östlicher Teil), 28c und 27c³. Das Areal der genehmigten Waldfläche ist in der Übersichtskarte im Anhangdargestellt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Bestattungswald “Am Fürstengrab“ ist eine seit 2013 bestehendeöffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Mastershausen. (2) Er dient neben der Bestattung von Einwohnern der Ortsgemeinde Mastershausenauch der Beisetzung von Personen, die oder deren Angehörigen ein Nutzungsrecht zur Bestattung im Bestattungswald “Am Fürstengrab“ erworbenhaben. (3) Gemeindeeinwohner haben einen Anspruch auf Bestattung im Bestattungswald.
§ 3 Nutzungskonzept des Bestattungswalds
Der Bestattungswald bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nichtgestört und verändert werden. Für die Bestattung sind ausschließlich biologischabbaubare und kompostierbare Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen (§ 8).
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Bestattungswald darf nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit betretenwerden. (2) Die Ortsgemeinde Mastershausen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Bei starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (62 bis 74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 Verhalten im Bestattungswald
(1) Jeder hat sich auf dem Bestattungswald der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Das Betreten des Ruhewaldes geschieht auf eigene Gefahr. Insbesondere ist aufein angemessenes Schuhwerk zu achten um Verletzungen zu vermeiden. In dem Ruhewald ist es u.a. untersagt: • • • • • • • • • •
• •
Beisetzungen oder Gedenkfeiern zu stören, Waren und gewerbliche Dienste jeder Art anzubieten. Werbung zu betreiben, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblichsindden Bestattungswald und seine Einrichtungen und Anlagen zuverunreinigen oder zu beschädigen. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, die nicht im Zusammenhangmit der Ruhewaldkonzeption stehen, Zu picknicken oder zu campieren, mit Pferden über das Ruhewaldgeländezu reitenzu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher dürfen nura n l ä s s l i c h v o n Bestattungsfeiern in angemessener Lautstärkebetrieben werdenzu rauchen, Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden. an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben, außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge von Hilfsorganisationen und Rettungsdienste, der Polizei, von Beauftragten der Ortsgemeinde und der Forstverwaltung, bauliche Anlagen zu errichten, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und bei Beisetzungenangeleinte Hunde.
(3) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Bestattungswalds zu vereinbaren sind.
§ 6 Bestattungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich, spätestens sieben Werktage vor der Bestattungbei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Bestattungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, istdas Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Ortsgemeinde Mastershausenfestgesetzt. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen statt. Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag erhoben. Bei der Festsetzung des Bestattungstermins werden Wünsche der Grabnutzungsberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Gedenkfeiern für im Bestattungswald Bestattete und andere nicht unmittelbar miteiner Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzumelden. (4) Ein Beauftragter der Gemeinde nimmt an den Bestattungen teil.
§ 7 Nutzungsberechtigte, Nutzungsdauer und Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten im Bestattungswald werden auf Antrag verliehen. Sie können bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden. Ein Vertragsrücktritt ist ausgeschlossen. Die Nutzungsdauer beträgt 50 Jahre füreinen einzelnen Grabplatz am Gemeinschafts-Ruhebaum. Für einen Familien-Ruhebaum beträgt sie maximal 100 Jahre und verringert sichmit jedem Jahr des Bestehens des Bestattungswaldes um ein Jahr (s.Anlage). (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde. (3) Bestattungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 10 nicht unterschritten wird. (4) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese Benennung muss schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Mastershausen erfolgen. (5) Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungsrechts nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge nutzungsberechtigt und verpflichtet:
- 1. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen,
- 2. die Kinder des Verstorbenen,
- 3. die Stiefkinder des Verstorbenen,
- 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen,
- 5. die Eltern des Verstorbenen,
- 6. die Geschwister des Verstorbenen,
- 7. die Stiefgeschwister des Verstorbenen,
- 8. alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils der Älteste nutzungsberechtigt und nutzungsverpflichtet. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf dem das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(6) Das Nutzungsrecht am Familienruhebaum kann während der Nutzungszeit aufandere Personen durch Weitergabe bzw. Vererbung übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn der ursprüngliche vorgesehene Nachfolgersowie der neue Nachfolger schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist. (7) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Mindestruhezeit verzichtetwerden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären.
§ 8 Zugelassene Urnen
(1) Im Bestattungswald zugelassene Urnen mit der Asche der Verstorbenen müssenaus biologisch leicht abbaubaren, umweltfreundlichen und kompostierbaren Material bestehen und fest verschlossen sein. (2) Die Urne ist mit dem in § 9 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes benannten Angaben zu kennzeichnen.
§ 9 Ausheben der Urnengräber
(1) Die Ortsgemeinde Mastershausen hebt die Urnengräber aus und verschließt siewieder. (2) Die Tiefe der Bestattung richtet sich nach den anerkannten bestattungsrechtlichen Vorschriften und beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
§ 10 Ruhezeit
(1) An den Ruhestätten im Bestattungswald „Am Fürstengrab“ wird kein Eigentumerworben, sondern ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt gemäß § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechteseinzuhalten.
§ 11 Umbettungen
(1) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
gesetzlicher
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte. (3) Die Umbettung wird von der Ortsgemeinde Mastershausen durchgeführt. Siebestimmt den Zeitpunkt der Umbettung nach vorheriger Anhörung des Nutzungsberechtigten. (4) Die Aufwendungen der Umbettung hat der antragstellende Grabnutzungsberechtigte zu tragen.
§ 12 Art der Grabstätten
(1) Im Bestattungswald werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügunggestellt:
a) Einzelruhestätten für eine einzelne Bestattung einer Urne an einem Gemeinschafts-Ruhebaumb) Baumruhestätten für die Bestattung von bis zu 10 Urnen an einem dafürvorgesehenen Familien-Ruhebaumc) Einzelruhestätten für Säuglinge bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres, sowietotgeborene Kinder und Fehlgeburten am „Baum zum Regenbogen“
d) Grabfelder Einzelruhestätten „Treue Gefährten“, für die Beisetzung von Menschund Tier in einem im Ruhewald separat ausgewiesenen Bereich für 10 Grabfelder an einem Gemeinschafts-Ruhebaum mit jeweils maximal 4 Urnen (2) Die in Absatz 1 a ) u n d b ) genannten Ruhestätten werden entsprechend den Festsetzungen des Friedhofsbelegungsplans in Kategorien A bis C unterschieden. (3) Baumruhestätten mit der Möglichkeit zur Bestattung von bis zu 10 Urnen könnennur zur Nutzung innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises, für Partnersowie für Einzelpersonen vergeben werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Veräußerungen einzelner Grabplätze an Dritte durch den Nutzungsberechtigten ausgeschlossen werden. (4) In einem Einzelruhestättengrabfeld „Treue Gefährten“ können auf Antrag Urnen mit der Asche von Menschen und Heimtieren ineiner eigenen Ruhestätte beigesetzt werden. In dieser muss mindestens die Beisetzung eines Menschen und eines Tieres erfolgen. Für die Beisetzung sind biologisch leicht abbaubare, umweltfreundliche undkompostierbare Urnen zu verwenden. Mit Zustimmung des Antragstellers gehtdas Eigentum an den Grabbeigaben mit der Beisetzung auf den Friedhofsträgerüber. Eine Herausgabe ist ausgeschlossen. (5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13 Bestattungsbuch
Die Ortsgemeinde Mastershausen führt für die Ruhestätten auf dem Bestattungswaldein Bestattungsbuch, aus dem die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind.
§ 14 Markierungen, Grabpflege
(1) Die Ortsgemeinde Mastershausen kennzeichnet auf Wunsch jede Ruhestätte miteinem einheitlichen rechteckigem Schild aus eloxiertem Aluminium in Augenhöhe. Für die am Ruhebaum bestatteten Verstorbenen sind Schilder in Din A7- bis max. Din A6-Format zulässig. Auf den Schildern können Trauersprüche und Insignienangebracht oder einfach nur der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Bestattungen ohne Namensnennungen sindebenfalls möglich. (2) Die Pflege des R u h e w a l d e s und der Ruhestätten erfolgt ausschließlich durchdie Ortsgemeinde. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sindnicht zulässig. Der Ruhewald soll als gewachsene naturbelassene Anlage inseinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Grabschmuck, Grabmale, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sindgrundsätzlich untersagt. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume pro Grabstätte anlässlich des Geburts-, Namens-, oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverottbarem Material eingebunden sein. Nach einer Bestattung ist es gestattet, Grabschmuck für maximal 14 Tage am Grab zu belassen.
§ 15 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt bzw. erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese
Gebührentabelle
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| § 6 Abs. 2 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | (Betrag nicht genannt) |
| § 7 Abs. 1 | Nutzungsrecht für einen einzelnen Grabplatz am Gemeinschafts-Ruhebaum (50 Jahre) | (Betrag nicht genannt) |
| § 7 Abs. 1 | Nutzungsrecht für einen Familien-Ruhebaum (maximal 100 Jahre) | (Betrag nicht genannt) |
| § 11 Abs. 4 | Aufwendungen für Umbettung | (Betrag nicht genannt) |
| § 12 Abs. 1 a) | Einzelruhestätte für eine einzelne Bestattung einer Urne an einem Gemeinschafts-Ruhebaum | (Betrag nicht genannt) |
| § 12 Abs. 1 b) | Baumruhestätte für die Bestattung von bis zu 10 Urnen an einem Familien-Ruhebaum | (Betrag nicht genannt) |
| § 12 Abs. 1 c) | Einzelruhestätte für Säuglinge bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres, sowie totgeborene Kinder und Fehlgeburten am „Baum zum Regenbogen“ | (Betrag nicht genannt) |
| § 12 Abs. 1 d) | Grabfelder Einzelruhestätten „Treue Gefährten“, für die Beisetzung von Mensch und Tier in einem im Ruhewald separat ausgewiesenen Bereich für 10 Grabfelder an einem Gemeinschafts-Ruhebaum mit jeweils maximal 4 Urnen | (Betrag nicht genannt) |
| § 14 Abs. 1 | Kennzeichnung der Ruhestätte mit einem einheitlichen rechteckigem Schild aus eloxiertem Aluminium (Din A7- bis max. Din A6-Format) | (Betrag nicht genannt) |
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Satzung.
§ 16 Haftung
(1) Der Ortsgemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflichthinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nichtfür Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Bestattungswaldesseiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. Im Übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Nutzungsberechtigte haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnungwidersprechenden Benutzungen entstehen. Sie haben die Ortsgemeinde Mastershausen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) bei Starkwind, Glatteis, Schneeglätte entsprechend § 4 Abs. 3 den Bestattungswald betritt,
b) sich nicht entsprechend der Würde des Ortes gem. § 5 Abs. 1 verhält, insbesondere − Rauchkerzen aufstellt oder offenes Feuer entzündet, − außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Friedhofswege mit Fahrzeugen gem. § 5 Abs. 2 fährt, − nicht gem. § 5 Abs. 2 zugelassene Tiere mitbringt, − während Bestattungen oder Gedenkfeiern laute Arbeiten ausführt, − den Waldfriedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, − Abfälle oder sonstige Reste außerhalb hierfür bestimmter Stellen ablagert, − Waren oder gewerbliche Dienste jeder Art anbietet, − nicht gem. § 5 Abs. 2 zugelassene Druckschriften verteilt, − auf dem Bestattungswaldgeländelärmt, Musikwiedergabeoder Lautsprecher außerhalb zugelassener Bestattungsfeiern betreibt, − auf dem Bestattungswaldgelände lagert,
c) gem. § 14 Abs. 2 nicht zugelassene Pflegeeingriffe vornimmt oder dasnaturbelassene Erscheinungsbild stört oder Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine aufstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S.481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 18 Entwidmung
(1) Der Bestattungswald kann aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmetwerden. (2) Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
II. EntgeltListe
§ 19 Erhebungsgrundsatz für die Benutzung des
Bestattungswalds und für Amtshandlungen Auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Entgelte nach den nachfolgenden Vorschriften erhoben.
§ 20 Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diesevorgenommen wird.
b) wer die Entgeltschuld der Ortsgemeinde Mastershausen gegenüber durchschriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Entgeltschuld einesanderen kraft Gesetztes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsentgelte sind verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 21 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte
(1) Die Entgeltschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsentgelte mit der Beendigung der Amtshandlung.
b) bei den Benutzungsentgelten mit der Verleihung des Grabnutzungsrechts. Die Verwaltungsentgelte und die Benutzungsentgelte werden einen Monat nach Bekanntgabe der Entgeltfestsetzung zur Zahlung fällig.
§ 22 Verwaltungsentgelte
(1) Für folgendeerhoben:
Verwaltungsleistungenwerdendie nachfolgenden
Entgelte
- 1.1. Ausstellung einer Beisetzungsbestätigung auf Antrag
25 €
- 1.2. Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen der Friedhofsordnung
50 €
- 1.3. Erteilung einer Umbettungsgenehmigung
50 €
- 1.4. Neuausstellung verloren gegangener Nutzungsrechtsurkunden
25 €
(2) Ansonsten findet die Landesverordnung RP über die Gebühren der allgemeinenund inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und ergänzend das gültige Gebührenverzeichnis der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren) der Ortsgemeinde Mastershausen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§ 23 Benutzungsentgelte
(1) Die Entgelte für die Beisetzung einer Urne einschließlich Grabauswahlsowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastrukturund Begleitung der Bestattung betragen derzeit 250 € je Bestattungsfall. (2) Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag zum Benutzungsentgeltin Höhe von 30,00 € (auf 280,00 €) erhoben. (3) Die Kosten für die Herstellung eines Aluminiumschildes betragen: DinA7: 60,00 € DinA6: 80,00 € (4) Für die Einräumung von Rechten an Ruhestätten im Bestattungswald „Am Fürstengrab“ werden folgende Entgelte erhoben: Ruhestätte Baumruhestätte (Familien-Ruhebaum) Kategorie Afür Bestattungen bis zu 10 Urnen Baumruhestätte (Familien-Ruhebaum) Kategorie Bfür Bestattungen bis zu 10 Urnen Baumruhestätte (Familien-Ruhebaum) Kategorie Cfür Bestattungen bis zu 10 Urnen Einzelruhestätten an einem Gemeinschafts-Ruhebaum Kategorie A Einzelruhestätten an einem Gemeinschafts-Ruhebaum Kategorie B Einzelruhestätten an einem Gemeinschafts-Ruhebaum Kategorie C Einzelruhestätten am „Baum zum Regenbogen“
Entgelt 7.700 € 5.500 € 3.300 € 800 € 600 € 400 € kein Entgelt
“Grabfeld bis maximal 2 Urnen an einem Gemeinschafts-Ruhebaum für „Treue Gefährten“
660 €
Grabfeld bis maximal 4 Urnen an einem Gemeinschafts-Ruhebaum für „Treue Gefährten“
1.210 €
(5) Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzelnaufgeführt oder in vorstehenden Entgelten nicht enthalten sind, werden dietatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben. (6) Bei vorzeitig, vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht Verzichteten Ruhestätten wird das entrichtete Entgelt nicht erstattet.
§ 24 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.06.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, geltenein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. Die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemachthat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Mastershausen, den Ortsgemeinde Mastershausen
(Kabelitz) Ortsbürgermeister
Anlage zu § 7 Abs.1 zur Satzung der Ortsgemeinde Mastershausen für den Bestattungswald „Am Fürstengrab“ Die Nutzungsdauer für einen Familien-Ruhebaum beträgt maximal 100 Jahre undverringert sich mit jedem Jahr des Bestehens des Bestattungswaldes um ein Jahr. Erwerb des Nutzungsrecht im Jahr
Maximale Nutzungsdauer
Ende der Nutzungsdauer
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040 2041 2042 2043
100 Jahre 99 Jahre 98 Jahre 97 Jahre 96 Jahre 95 Jahre 94 Jahre 93 Jahre 92 Jahre 91 Jahre 90 Jahre 89 Jahre 88 Jahre 87 Jahre 86 Jahre 85 Jahre 84 Jahre 83 Jahre 82 Jahre 81 Jahre 80 Jahre 79 Jahre 78 Jahre 77 Jahre 76 Jahre 75 Jahre 74 Jahre 73 Jahre 72 Jahre 71 Jahre 70 Jahre
2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113 2113
Anlage zu § 14 Abs. 1 zur Satzung der Ortsgemeinde Mastershausen für den Bestattungswald „Am Fürstengrab“ Für die einheitliche Markierung einer Ruhestätte wird obligatorisch eine kreisrunde Plakette aus eloxiertem Aluminium in Augenhöhe am Bestattungsbaumangebracht. Zusätzlich möglich ist das Anbringen folgender Gedenktafeln, die vonder Ortsgemeinde Mastershausen zur Verfügung gestellt werden.
Gedenktafel aus eloxiertem Aluminium DinA7 bis max. DinA6 Trauersprüche und –insignien Name des Verstorbenen Geburts- und Sterbedatum Bestattungen ohne Namensnennungen sind ebenfalls möglich
Karte Abbildung 1: Lages des Bestattungswaldes „Am Fürstengrab“
Quelle: Geobasisinformation der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz 2011 (Lanis)