March

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.07.2022 · Friedhofssatzung: 18.07.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab900,00 € für Personen ab 10 Jahren (Dauer 30 Jahre)
Sargwahlgrab1.200,00 € Einzelwahlgrab (Dauer 30 Jahre)
Urnenreihengrab450,00 € Dauer 15 Jahre
Urnenwahlgrab750,00 € Dauer 15 Jahre
Urnengrab anonym350,00 € Überlassung von anonymen Urnengräbern (Dauer 15 Jahre)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Ausheben und Schließen des Grabes sind in den Grundgebühren 2.1 und 2.2 enthalten
Trauerhalle / Halle350,00 € Benutzung der Leichenhalle (Aussegnungshalle)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde March

AZ: 20 - 752.03/04

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) aktuelle Fassung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde March die nachstehende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Ortsteils Buchheim;
  2. 2. Bestattungsbezirk des Ortsteils Holzhausen;
  3. 3. Bestattungsbezirk des Ortsteils Hugstetten;
  4. 4. Bestattungsbezirk des Ortsteils Neuershausen. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  9. 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 30 Jahre, bei Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen und Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie Aschen, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 S. 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

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(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber,
  5. 5. Erdgräber für Tot- und Fehlgeburten sowie nicht bestattungspflichtigen Personen unter 500 g,
  6. 6. Ehren- und Kriegsgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) In einem Reihengrab können zusätzlich auch maximal vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Mindestruhezeit der zuerst beigesetzten Leiche nicht überschritten wird.

(7) Im Friedhof sind Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

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§ 11 a Erd-Rasengräber

(1) Erd-Rasengräber sind Erdreihengräber in Gemeinschaftslage ohne Fundamentbalken. Als Grabmale sind Findlinge zu verwenden. Diese dürfen eine Höhe und Breite von jeweils 0,50 m nicht überschreiten und bedürfen einer vorherigen Genehmigung nach § 16. Grabeinfassungen jeglicher Art sind nicht zulässig.

(2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.Bsp. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.Bsp. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 11 b Gräber für Sternenkinder

(1) Gräber für Sternenkinder sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten sowie für nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof Hugstetten werden ausgewiesen:

  1. 1. Gräber für nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g
  2. 2. Gräber für Tod- und Fehlgeburten.

(3) In jedem Erdgrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Das Abräumen von Gräbern im Grabfeld für Sternenkinder nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

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(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin und den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 S. 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 S. 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch maximal vier Urnen beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind bis zu 1,0 m² große Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind vier Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

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§ 13 a Urnen-Rasengräber

(1) In einem Urnen-Rasengrab können zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Auch Grablichter können dort nicht aufgestellt werden. Nachträgliche Urnenausgrabungen bzw. Urnenumbettungen sind nicht möglich.

(3) Die Namen der Verstorbenen können von den Angehörigen mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Schriftplatten gekennzeichnet werden. Diese dürfen eine maximale Oberflächengröße von 40 cm auf 40 cm nicht überschreiten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Platten nicht poliert werden. Als Schrift sind weder erhabene noch aufgedübelte Buchstaben oder Zeichen zugelassen. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Schriftplatte bedarf einer Grabmalgenehmigung.

§ 14 Ehren- und Kriegsgräber

Ehren- und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen bzw. -bürger und der Kriegsopfer bestimmt sind. Über die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung entscheiden die Ortschaftsräte.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen (z.B. Grabeinfassungen) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale oder die sonstige Grabausstattung sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

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§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 18 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 S. 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck ohne Aufbewahrungspflicht entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Die Zustimmung der Gemeinde darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt, i. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, j. Lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten der vorgehenden Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten der vorgehenden Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte im Friedhof Hugstetten von unbegrenzter Dauer oder von nicht genau bestimmter Dauer enden 30 Jahre nach der Belegung des zuletzt Beigesetzten.

(3) So lange für den Friedhof in Holzhausen nach der früheren Friedhofsordnung der ehemals selbständigen Gemeinde Holzhausen eine andere Ruhezeit festgesetzt ist, gilt diese abweichend von §§ 8 und 12.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 27.10.1993 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung –

Gebührenverzeichnis

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung
1.11 eines Grabmals30,00 Euro
1.12 sonstiger Grabausstattung (Grabeinfassung ohne Grabstein)30,00 Euro
1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern pro Friedhof
1.21 Einzelfall30,00 Euro
1.22 Befristete Zulassung für fünf Jahre100,00 Euro
1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege für fünf Jahre pro Friedhof60,00 Euro
1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeit pro Friedhof50,00 Euro
1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen50,00 Euro
1.6 Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Aufgabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte30,00 Euro
1.7 Bearbeitungsgebühr für das Ausstellen einer Urnenanforderung30,00 Euro

2. Benutzungsgebühren

2.1 Bestattung

Grundgebühr:

2.11.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren750,00 Euro
2.11.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Tiefgrab950,00 Euro
2.11.3 von Personen unter 10 Jahren500,00 Euro
2.11.4 von Tot- und Fehlgeburten sowie von nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen unter 500 g250,00 Euro

Samstagszuschlag:

2.12.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren375,00 Euro
2.12.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Tiefgrab475,00 Euro
2.12.3 von Personen unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten250,00 Euro

2.2 Beisetzung von Aschen

2.21.1 Grundgebühr:350,00 Euro
2.21.2 Samstagszuschlag:175,00 Euro
2.21.3 Anonyme Urnenbeisetzung280,00 Euro

Folgende Leistungen sind in den Ziffern 2.1 und 2.2 enthalten:

  • a. Ausheben und Schließen des Grabes
  • b. Verbringung des Blumenschmucks zum Grab
  • c. Verwaltungskosten

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2.3 Überlassung eines Erd-Reihengrabes

2.31für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Dauer 30 Jahre)900,00 Euro
2.32für Personen unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten sowie von nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen unter 500 g (Dauer 15 Jahre)350,00 Euro
2.33Reihengrab als Rasengrab (Dauer 30 Jahre)850,00 Euro

2.4 Überlassung eines Erdgrabes im Grabfeld für Sternenkinder

2.41Erdgrab für Tot- und Fehlgeburten sowie von nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen unter 500 g (Dauer 15 Jahre)200,00 Euro

2.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes

2.51Urnenreihengrab (Dauer 15 Jahre)450,00 Euro
2.52Urnengrab im Urnenhain (Dauer 15 Jahre)400,00 Euro

2.6 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.61.1Einzelwahlgrab (Dauer 30 Jahre)1.200,00 Euro
2.61.2Doppelwahlgrab (Dauer 30 Jahre)2.500,00 Euro
2.61.3Dreifachwahlgrab (Dauer 30 Jahre)3.600,00 Euro
2.61.4Vierfachwahlgrab (Dauer 30 Jahre)4.800,00 Euro
2.62Urnenwahlgrab (Dauer 15 Jahre)750,00 Euro
2.63Urnengrab als Rasengrab (15 Jahre)450,00 Euro
2.64Zusätzliche Urne in einem Erdgrab300,00 Euro

Die Gebühren nach Ziff. 2.64 werden erst fällig, wenn sich die nach § 12 der Satzung zulässigen Urnen zusätzlichen zur maximalen Anzahl von Särgen im Grab befinden. Dies gilt auch, wenn Urnen zeitlich schon vor dem letzten Sarg beigesetzt wurden.

2.7 Verlängerung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.71.1Einzelwahlgrab je Jahr40,00 Euro
2.71.2Doppelwahlgrab je Jahr80,00 Euro
2.71.3Dreifachwahlgrab je Jahr120,00 Euro
2.71.4Vierfachwahlgrab je Jahr160,00 Euro
2.72Urnenwahlgrab je Jahr50,00 Euro
2.73Urnengrab als Rasengrab je Jahr30,00 Euro
2.74Erdgrab im Grabfeld für Sternenkinder je Jahr30,00 Euro

2.8 Überlassung von anonymen Urnengräbern (15 Jahre) 350,00 Euro

2.9 Zusätzliche Leistungen

2.91Benutzung der Leichenhalle (Aussegnungshalle)350,00 Euro
2.92Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag45,00 Euro
2.93Zuschlag für Grabfelder mit Fundamentbalken, je Einzelgrabfeld75,00 Euro

2.10 Sonderleistungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden:

2.11.1Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde45,00 Euro
2.11.2Einsatz des Transportfahrzeugs je angefangener Stunde40,00 Euro
2.11.3Einsatz des Baggers je angefangener Stunde25,00 Euro
2.11.4Für das Abräumen der Gräber werden Gebühren nach den Stundensätzen der Nrn. 2.91.1, 2.91.2 und 2.91.3 erhoben
2.12Zuschlag zu Nr. 2.91.1 in besonders erschwerten Fällen50 %

Konsolidierte Fassung – Stand: . 4. Änderung vom 18.07.2022

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde March

AZ: 20 - 752.03/04

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) aktuelle Fassung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde March die nachstehende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Ortsteils Buchheim;
  2. 2. Bestattungsbezirk des Ortsteils Holzhausen;
  3. 3. Bestattungsbezirk des Ortsteils Hugstetten;
  4. 4. Bestattungsbezirk des Ortsteils Neuershausen. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  9. 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 30 Jahre, bei Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen und Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie Aschen, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 S. 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

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(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber,
  5. 5. Erdgräber für Tot- und Fehlgeburten sowie nicht bestattungspflichtigen Personen unter 500 g,
  6. 6. Ehren- und Kriegsgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) In einem Reihengrab können zusätzlich auch maximal vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Mindestruhezeit der zuerst beigesetzten Leiche nicht überschritten wird.

(7) Im Friedhof sind Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

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§ 11 a Erd-Rasengräber

(1) Erd-Rasengräber sind Erdreihengräber in Gemeinschaftslage ohne Fundamentbalken. Als Grabmale sind Findlinge zu verwenden. Diese dürfen eine Höhe und Breite von jeweils 0,50 m nicht überschreiten und bedürfen einer vorherigen Genehmigung nach § 16. Grabeinfassungen jeglicher Art sind nicht zulässig.

(2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.Bsp. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.Bsp. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 11 b Gräber für Sternenkinder

(1) Gräber für Sternenkinder sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten sowie für nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof Hugstetten werden ausgewiesen:

  1. 1. Gräber für nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g
  2. 2. Gräber für Tod- und Fehlgeburten.

(3) In jedem Erdgrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Das Abräumen von Gräbern im Grabfeld für Sternenkinder nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

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(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin und den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 S. 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 S. 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch maximal vier Urnen beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind bis zu 1,0 m² große Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind vier Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

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§ 13 a Urnen-Rasengräber

(1) In einem Urnen-Rasengrab können zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Auch Grablichter können dort nicht aufgestellt werden. Nachträgliche Urnenausgrabungen bzw. Urnenumbettungen sind nicht möglich.

(3) Die Namen der Verstorbenen können von den Angehörigen mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Schriftplatten gekennzeichnet werden. Diese dürfen eine maximale Oberflächengröße von 40 cm auf 40 cm nicht überschreiten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Platten nicht poliert werden. Als Schrift sind weder erhabene noch aufgedübelte Buchstaben oder Zeichen zugelassen. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Schriftplatte bedarf einer Grabmalgenehmigung.

§ 14 Ehren- und Kriegsgräber

Ehren- und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen bzw. -bürger und der Kriegsopfer bestimmt sind. Über die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung entscheiden die Ortschaftsräte.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen (z.B. Grabeinfassungen) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale oder die sonstige Grabausstattung sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

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§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 18 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 S. 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck ohne Aufbewahrungspflicht entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Die Zustimmung der Gemeinde darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt, i. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, j. Lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten der vorgehenden Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten der vorgehenden Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte im Friedhof Hugstetten von unbegrenzter Dauer oder von nicht genau bestimmter Dauer enden 30 Jahre nach der Belegung des zuletzt Beigesetzten.

(3) So lange für den Friedhof in Holzhausen nach der früheren Friedhofsordnung der ehemals selbständigen Gemeinde Holzhausen eine andere Ruhezeit festgesetzt ist, gilt diese abweichend von §§ 8 und 12.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 27.10.1993 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung –

Gebührenverzeichnis

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung
1.11 eines Grabmals30,00 Euro
1.12 sonstiger Grabausstattung (Grabeinfassung ohne Grabstein)30,00 Euro
1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern pro Friedhof
1.21 Einzelfall30,00 Euro
1.22 Befristete Zulassung für fünf Jahre100,00 Euro
1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege für fünf Jahre pro Friedhof60,00 Euro
1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeit pro Friedhof50,00 Euro
1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen50,00 Euro
1.6 Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Aufgabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte30,00 Euro
1.7 Bearbeitungsgebühr für das Ausstellen einer Urnenanforderung30,00 Euro

2. Benutzungsgebühren

2.1 Bestattung

Grundgebühr:

2.11.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren750,00 Euro
2.11.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Tiefgrab950,00 Euro
2.11.3 von Personen unter 10 Jahren500,00 Euro
2.11.4 von Tot- und Fehlgeburten sowie von nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen unter 500 g250,00 Euro

Samstagszuschlag:

2.12.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren375,00 Euro
2.12.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Tiefgrab475,00 Euro
2.12.3 von Personen unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten250,00 Euro

2.2 Beisetzung von Aschen

2.21.1 Grundgebühr:350,00 Euro
2.21.2 Samstagszuschlag:175,00 Euro
2.21.3 Anonyme Urnenbeisetzung280,00 Euro

Folgende Leistungen sind in den Ziffern 2.1 und 2.2 enthalten:

  • a. Ausheben und Schließen des Grabes
  • b. Verbringung des Blumenschmucks zum Grab
  • c. Verwaltungskosten

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2.3 Überlassung eines Erd-Reihengrabes

2.31für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Dauer 30 Jahre)900,00 Euro
2.32für Personen unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten sowie von nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen unter 500 g (Dauer 15 Jahre)350,00 Euro
2.33Reihengrab als Rasengrab (Dauer 30 Jahre)850,00 Euro

2.4 Überlassung eines Erdgrabes im Grabfeld für Sternenkinder

2.41Erdgrab für Tot- und Fehlgeburten sowie von nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen unter 500 g (Dauer 15 Jahre)200,00 Euro

2.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes

2.51Urnenreihengrab (Dauer 15 Jahre)450,00 Euro
2.52Urnengrab im Urnenhain (Dauer 15 Jahre)400,00 Euro

2.6 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.61.1Einzelwahlgrab (Dauer 30 Jahre)1.200,00 Euro
2.61.2Doppelwahlgrab (Dauer 30 Jahre)2.500,00 Euro
2.61.3Dreifachwahlgrab (Dauer 30 Jahre)3.600,00 Euro
2.61.4Vierfachwahlgrab (Dauer 30 Jahre)4.800,00 Euro
2.62Urnenwahlgrab (Dauer 15 Jahre)750,00 Euro
2.63Urnengrab als Rasengrab (15 Jahre)450,00 Euro
2.64Zusätzliche Urne in einem Erdgrab300,00 Euro

Die Gebühren nach Ziff. 2.64 werden erst fällig, wenn sich die nach § 12 der Satzung zulässigen Urnen zusätzlichen zur maximalen Anzahl von Särgen im Grab befinden. Dies gilt auch, wenn Urnen zeitlich schon vor dem letzten Sarg beigesetzt wurden.

2.7 Verlängerung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.71.1Einzelwahlgrab je Jahr40,00 Euro
2.71.2Doppelwahlgrab je Jahr80,00 Euro
2.71.3Dreifachwahlgrab je Jahr120,00 Euro
2.71.4Vierfachwahlgrab je Jahr160,00 Euro
2.72Urnenwahlgrab je Jahr50,00 Euro
2.73Urnengrab als Rasengrab je Jahr30,00 Euro
2.74Erdgrab im Grabfeld für Sternenkinder je Jahr30,00 Euro

2.8 Überlassung von anonymen Urnengräbern (15 Jahre) 350,00 Euro

2.9 Zusätzliche Leistungen

2.91Benutzung der Leichenhalle (Aussegnungshalle)350,00 Euro
2.92Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag45,00 Euro
2.93Zuschlag für Grabfelder mit Fundamentbalken, je Einzelgrabfeld75,00 Euro

2.10 Sonderleistungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden:

2.11.1Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde45,00 Euro
2.11.2Einsatz des Transportfahrzeugs je angefangener Stunde40,00 Euro
2.11.3Einsatz des Baggers je angefangener Stunde25,00 Euro
2.11.4Für das Abräumen der Gräber werden Gebühren nach den Stundensätzen der Nrn. 2.91.1, 2.91.2 und 2.91.3 erhoben
2.12Zuschlag zu Nr. 2.91.1 in besonders erschwerten Fällen50 %

Konsolidierte Fassung – Stand: . 4. Änderung vom 18.07.2022

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